Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Mai 2015 - 34 Sch 24/14

bei uns veröffentlicht am19.05.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Das aus den Schiedsrichtern ... als Vorsitzendem, ... und ... als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 21. August 2012 in München folgenden Schiedsspruch:

I.

Der Beklagte hat an den Kläger 2.929,49 Euro nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2011 zu bezahlen.

II.

Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

IV.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 2.929 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner, beide Rechtsanwälte, hatten sich mit Sozietätsvertrag vom 28.12.2001 zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag (GV) enthält unter § 18 eine Schiedsklausel, wonach „alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, die zwischen den Partnern und/oder zwischen einem Partner oder mehreren Partnern einerseits und der Sozietät andererseits entstehen,... unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig und verbindlich entschieden (werden)“.

Nach dem mit Schreiben vom 13.8.2007 bewirkten Ausschluss des Antragsgegners aus der GbR erhob der Antragsteller, auf den gemäß § 16 Abs. 2 GV das Gesellschaftsvermögen als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen ist, im schiedsgerichtlichen Verfahren Klage gegen den Antragsgegner wegen eines behaupteten Anspruchs auf Verlustausgleich und wegen behaupteter Aufwendungsersatzansprüche. Das Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 21.8.2012 dem Klageantrag teilweise statt und verurteilte den Schiedsbeklagten zur Zahlung von 2.929,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2011.

Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat der Antragsteller am 27.8.2014 beantragt, diesen Schiedsspruch im Hauptsacheausspruch für vollstreckbar zu erklären.

Der hierzu angehörte Antragsgegner hat am 19.9.2014 die Aufrechnung mit einer nach seiner Behauptung an ihn am 18.12.2012 abgetretenen und gegen die GbR bzw. den Antragsteller als deren Rechtsnachfolger gerichteten Forderung auf Aufwendungsersatz erklärt und auf dieser Grundlage Zurückweisung beantragt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf einem Kontokorrentkonto der GbR war dieser ein Verfügungsrahmen von 25.000 € eingeräumt. Mit Vertrag vom 23.2.2005 trat der Vater des Antragsgegners seine Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Stadtsparkasse aus dem Kontokorrentkreditvertrag an diese ab. Im April 2009 wurden die Sicherheit verwertet und dem Kontokorrentkonto der erzielte Erlös in Höhe von 28.556,63 € gutgeschrieben.

Der Antragsgegner behauptet unter Verweis auf die ihm gemäß § 9 Abs. 2 GV eingeräumte Alleinvertretungsberechtigung, der Aufwendungsersatzanspruch des Sicherungsgebers richte sich gegen den Antragsteller als Rechtsnachfolger der GbR, weil er - der Antragsgegner - den Sicherungsgeber in Vertretung der GbR darum ersucht habe, die Sicherheit für den Kontokorrentkredit zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsteller rügt, dass über die behauptete Forderung im Schiedsverfahren zu befinden wäre. Außerdem bestreitet er ein Handeln des Antragsgegners in fremdem Namen und meint, dass der Aufwendungsersatzanspruch des Drittsicherungsgebers gegen den Antragsgegner selbst gerichtet sei. Sei der Antragsgegner aber tatsächlich im Namen der GbR aufgetreten, so habe er sich über die aus der gemeinsamen Geschäftsführungszuständigkeit gemäß § 9 Abs. 1 GV folgende interne Beschränkung seiner Vertretungsmacht hinweggesetzt. Zur Beschaffung einer Sicherheit sei der Antragsgegner persönlich als Verursacher des Negativsaldos auf dem Kontokorrentkonto verpflichtet gewesen. Am 31.12.2005 habe sich das Kontokorrentkonto der GbR wegen unberechtigter Entnahmen des Antragsgegners aus dem Gesellschaftsvermögen mit 28.893,00 € im Minus befunden.

II.

Dem Antrag ist stattzugeben. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. BGHZ 142, 204/207) und auch kein ausdrücklicher Parteiantrag gestellt wurde (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1063 ZPO Rn. 2).

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl. S. 295).

2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sind durch dessen Vorlage im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des - inländischen - Schiedsspruchs (§§ 1060, 1054 ZPO) ist zulässig und begründet.

a) Aufhebungsgründe (siehe § 1059 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO), welche der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden (§ 1060 Abs. 2 ZPO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) mit einer Gegenforderung kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Richtet sich die bestrittene Gegenforderung nicht gegen den Antragsteller, so liegt schon keine Aufrechnungslage vor.

Richtet sie sich aber gegen den Antragsteller als Rechtsnachfolger der GbR, so ist der Streit über die behauptete Forderung aufgrund der geschlossenen Schiedsvereinbarung dem Schiedsgericht zugewiesen. Der Antragsteller hat die Schiedseinrede erhoben.

(1) Auch nach der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) ist es im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten, im Vollstreckbarerklärungsverfahren Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch zuzulassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören. Als eine solche nach Schluss der Schiedsverhandlung (§ 767 Abs. 2 ZPO) entstandene und daher im Verfahren der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich berücksichtigungsfähige Einwendung kommt auch eine Aufrechnung in Betracht (BGH SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 31 f.), hier mit einer Forderung, welche der Antragsgegner seiner Behauptung zufolge erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens erworben hat, so dass sie im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht werden konnte und Präklusion nicht eingetreten ist.

(2) Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit einer rechtswirksamen Schiedsabrede versehen ist, darf im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht jedoch nicht beachtet werden (BGHZ 60, 85/89; BGH NJW-RR 2008, 556 Rn. 10). Die Schiedsvereinbarung enthält das vertragliche Verbot, einem staatlichen Gericht durch Geltendmachung des Aufrechnungseinwandes die Prüfung zu unterbreiten, ob eine dem Schiedsvertrag unterfallende Forderung besteht, über die nach dem Willen der Parteien das Schiedsgericht entscheiden sollte.

aa) Die Parteien streiten nicht nur darüber, ob die an den Antragsgegner abgetretene und gemäß § 670 BGB auf die Leistung von Aufwendungsersatz gerichtete (ursprüngliche Dritt-) Forderung gegen die GbR als angebliche Auftraggeberin gerichtet ist, sondern auch darüber, ob der Antragsgegner auf der Grundlage seines Vorbringens infolge der Abtretung Inhaber einer Forderung geworden ist, zu deren Begründung er im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander nicht berechtigt gewesen sei und von der er deshalb die GbR im Wege des Schadensersatzes freizustellen habe. Er bringt nämlich vor, der Antragsgegner habe im Falle einer Auftragserteilung namens der GbR die im Innenverhältnis zu beachtenden Grenzen seiner Vertretungsbefugnis überschritten. Sein Vorgehen sei nicht von einem Beschluss der die Geschäftsführung gemeinschaftlich ausübenden (§ 9 Abs. 1 GV) Gesellschafter gedeckt gewesen. Gesellschaftsintern sei der Antragsgegner persönlich als Urheber der Kontoüberziehung zur Beibringung einer Sicherheit verpflichtet gewesen, denn er habe in strafrechtlich relevanter Weise der Gesellschaft Vermögen entzogen und auf diese Weise die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits notwendig gemacht.

bb) Der Streit über die zur Aufrechnung gestellte Forderung hat mithin seinen Kern im gesellschaftsrechtlichen Verbund der Parteien. Die Auseinandersetzung hierüber haben die Parteien gemäß § 18 GV den staatlichen Gerichten entzogen und auf private Schiedsgerichte übertragen, denn die weit formulierte Schiedsklausel erstreckt sich ausdrücklich auf „alle Streitigkeiten... im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag“, somit auch auf die hier zu klärende Meinungsverschiedenheit über eine aus dem Gesellschaftsverhältnis resultierende Beschränkung des Antragsgegners bei der Aufrechnung. Dass Rechtsinhaber der - behaupteten - zedierten Forderung ursprünglich ein durch die Schiedsklausel nicht gebundener Dritter war, führt zu keiner anderen Würdigung. Ob dem Antragsgegner als Zessionar die Aufrechnung der zedierten Forderung zu versagen ist, beurteilt sich allein nach den im Zusammenhang mit der Durchführung des Gesellschaftsvertrages geschaffenen tatsächlichen und rechtlichen Umständen und stellt sich daher als Streitigkeit im Sinne der Schiedsklausel dar (zur Auslegung vgl. BGHZ 99, 143/149).

(3) Eine Konstellation, in der ausnahmsweise die Aufrechnung dennoch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung berücksichtigungsfähig ist, liegt nicht vor.

Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, besteht nicht mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über die schiedsbefangene (Gegen-)Forderung beendet wurde; denn bei einer solchen Sachlage wird die von den Parteien gewollte Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts gewahrt (BGH NJW-RR 2008, 556 Rn. 10). Entsprechendes gilt, wenn über einen vor dem Schiedsgericht erhobenen Einwand keine Entscheidung ergangen ist, weil das Schiedsgericht seine Unzuständigkeit angenommen hat. In diesem Fall kann der Einwand vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht werden (BGH SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 5). Letzteres gilt auch dann, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (BGH a. a. O.).

In dem zwischen den Parteien durchgeführten Schiedsverfahren ist eine Entscheidung über die erst nach den Erlass des Schiedsspruchs abgetretene und aufgerechnete Gegenforderung nicht ergangen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit für die zur Aufrechnung gestellte Forderung ablehnen würde. Der Vorrang des Schiedsgerichts ist daher im vorliegenden Verfahren zu beachten. Eine Beweisaufnahme über die behauptete Gegenforderung und die Berechtigung zur Aufrechnung hat vor dem staatlichen Gericht deshalb zu unterbleiben.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache. Der Wert der Gegenforderung bleibt gemäß § 45 Abs. 3 GKG unberücksichtigt.

5. Es ergeht folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

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(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.