Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Jan. 2015 - 34 Sch 17/13

bei uns veröffentlicht am12.01.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Julian D M Lew QC bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und den Antragsgegnern als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 4. August 2011 in Paris/Frankreich folgenden Schlussschiedsspruch (Final Award):

(1) Die Beklagten haben der Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt USD 6.525.146,71 für nicht beglichene Kosten für Wartung, Miete und Versicherungsprämien zu zahlen.

(2) Die Beklagten haben an die Klägerin die bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von insgesamt USD 13.032.641,88 zu zahlen (für verspätet oder noch nicht bezahlte Beträge für Wartung, Miete und Versicherungsprämien).

(3) Die Beklagten haben an die Klägerin die ab dem 1. August 2011 bis zur endgültigen Zahlung auflaufenden Zinsen in Höhe eines Tagessatzes von USD 1.335,20203, basierend auf einem 30-Tage-Monat, aus einem Betrag von USD 2.670.404,06 (für nicht bezahlte Wartung) zu zahlen.

(4) Die Beklagten haben an die Klägerin die ab dem 1. August 2011 auflaufenden Zinsen in Höhe des vertraglich festgelegten Satzes (3% über der Citibank NY Prime Rate oder dem handelsüblichen Basisdarlehenszinssatz, täglich kalkuliert und monatlich aufgezinst) einem Betrag von USD 3.796.201,11 (für nicht bezahlte Miete) und aus einem Betrag von USD 58.541,54 (für nicht bezahlte Versicherungsprämie) zu zahlen.

(5) Die Beklagten haben an die Klägerin EUR 296.822,61, GB£ 255.515,13, Schweizer Franken 1.679.848,70, Südafrikanischer Rand 617.636,68 und USD 326.257,00 (für Kosten und Auslagen) zu zahlen.

(6) Der Restbetrag auf dem …- Konto ist an die Klägerin zu zahlen.

(7) Alle weiteren Ansprüche und Rechtsmittel werden abgewiesen.

II. Dieser Schiedsspruch wird wie vorstehend in Ziffern (1) bis (5) für vollstreckbar erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag, bezogen auf die Vollstreckbarerklärung auch bezüglich Zinsen auf die in Ziffer (5) ausgewiesene Beträge, abgewiesen.

III. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Vollstreckbarerklärungs-verfahrens.

IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 25 Millionen € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin), eine Gesellschaft (SA) belgischen Rechts, über deren Vermögen im Jahr 1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde, hatte kurze Zeit zuvor den Antragsgegnerinnen (= Schiedsbeklagte), im Luftverkehrssektor tätigen Unternehmen des afrikanischen Staates Namibia, ein Verkehrsflugzeug der Firma Boeing vermietet und auch die Wartung dieses Flugzeugs übernommen. Im Zuge der Vertragsabwicklung berief sich die Antragstellerin auf unbeglichene vertragliche Forderungen, namentlich aus Miete, Wartung und Versicherungsprämien. Zur Regelung dieser mit Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche wurde unter dem 16.12.2005, unter Abänderung der in dem Unterleasingvertrag für das Flugzeug sowie dessen Wartungsvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Streitschlichtung, die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach den UNCITRAL-Regeln in Paris/Frankreich vereinbart und gleichzeitig ein Einzelschiedsrichter bestimmt.

1. Am 6.8.2008 erließ der Schiedsrichter einen Teilschiedsspruch. Das hiergegen unter anderem mit dem Einwand der fehlenden Berechtigung des Konkursverwalters zum Abschluss der Schiedsvereinbarung eingelegte Rechtsmittel zum Cour d'Appel de Paris wurde am 8.4.2010 zurückgewiesen (AS 11 und AS 12). Am 4.8.2011 erging im Betragsverfahren ein Endschiedsspruch (Final Award). Hiernach wurde der Schiedsklage im Wesentlichen stattgegeben; die Schiedsbeklagten wurden verurteilt, an die Schiedsklägerin im Einzelnen bezifferte Beträge für Wartung, Miete und Versicherungsprämien nebst berechneter Verzugszinsen bis 31.7.2011, weiterer Zinsen ab 1.8.2011 bis zur Leistung sowie von Gerichtskosten und Auslagen zu zahlen. Im Einzelnen wird auf den oben wiedergegebenen Schiedsspruch (Ziff. 1 – 7; Schiedsspruch Rn. 390) verwiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 26.7.2013 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht München Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 4.8.2011 in Ziffern (1) bis (5) beantragt. Der Antrag erstreckt sich weder auf den Ausspruch in Ziffer (6), weil insoweit befriedigt wurde, noch auf Ziffer (7), nach der alle weiteren Ansprüche und Rechtsmittel abgewiesen werden. Zu den Kosten und Auslagen (bzw. „Ausgaben“; Ziffer 5) begehrt die Antragstellerin Zinsen auf die bezeichneten Beträge von jeweils 20 % (ab dem Datum des Schiedsspruchs), die sie als vom Schiedsausspruch mitumfasst ansieht.

3. Die Antragsgegnerinnen haben sich einer Vollstreckbarerklärung im Wesentlichen mit folgenden Argumenten widersetzt:

a) Das angerufene Oberlandesgericht sei für die Vollstreckbarerklärung gegen die Antragsgegnerin zu 2 nicht zuständig, weil sich hier – wie auch im gesamten Inland – kein ihr zuzuordnendes Vermögen befinde. Das sei nur bei der Antragsgegnerin zu 1 der Fall, da diese allein Inhaberin von Forderungen gegen ein in Bayern ansässiges Unternehmen sei, das die Flugticketreservierung abwickle und die diesbezügliche Zahlung von Fluggästen entgegennehme. Die Gesellschafterstellung der Antragsgegnerin zu 2 bei der Antragsgegnerin zu 1 sei unerheblich.

b) Der Schiedsspruch sei in Deutschland nicht anerkennungsfähig, da Versagungsgründe nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II, 122; im Folgenden: UNÜ) entgegenstünden.

(1) Die Schiedsabrede sei unwirksam (Art. V Abs. 1 Buchst. a 1. Var. UNÜ), weil der Konkursverwalter nach belgischem Recht nicht befugt gewesen sei, eine Schiedsvereinbarung ohne Zustimmung des Konkursgerichts zu schließen. Der Verwalter unterliege nach belgischem Recht Einschränkungen. Rechtsgeschäfte, die für die Masse eine hohe wirtschaftliche Bedeutung hätten, könne der Konkursverwalter nicht eigenmächtig tätigen. Vielmehr stünden derartige Rechtsgeschäfte unter dem Zustimmungsvorbehalt des zuständigen Gerichts. Der Konkursverwalter habe weder eine vorherige Zustimmung, noch eine nachträgliche gerichtliche Genehmigung eingeholt und daher keine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen. Die Antragsgegnerin zu 1 habe deshalb mit Schriftsatz vom 17.8.2011 eine Klage zum Tribunal de Commerce de Bruxelles (Handelsgericht Brüssel) eingereicht, um die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung vom 16.12.2005 sowie die damit einhergehende Unwirksamkeit des Schiedsspruchs feststellen zu lassen.

(2) Auch aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Ausgangsverträgen aus dem Jahr 1998 könne eine wirksame Schiedsabrede nicht hergeleitet werden, da sie dort vereinbart hätten, ein IATA-Schiedsverfahren durchzuführen; die Schieds-vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter habe dagegen die UNCITRAL-Verfahrens-ordnung zugrunde gelegt. Ferner sei der Spruchkörper des Schiedsgerichts von drei auf einen Schiedsrichter abgeändert worden.

(3) Die Antragsgegnerinnen seien auch nicht mit dem Einwand der fehlenden Schiedsabrede präkludiert. Aus dem Umstand, dass sie im Ursprungsland nicht gegen den Schiedsspruch vorgegangen seien, ließen sich keine Folgen für das hiesige Verfahren herleiten. Präklusion sei bereits deshalb nicht eingetreten, weil die Antragsgegnerinnen erst nachträglich von der Unwirksamkeit der Schiedsver-einbarung Kenntnis erlangt hätten.

Der Senat sei auch nicht an das Urteil des Cour d'Appel de Paris vom 8.4.2010 gebunden, mit dem der Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Teilschiedsspruch vom 6.8.2008 zurückgewiesen wurde. Denn die Streitgegenstände divergierten. Das französische Gericht habe gerade nicht geprüft, ob die Schiedsvereinbarung nach belgischem Recht wirksam sei oder nicht. Es sei der Ansicht gewesen, dass die im Schiedsverfahren nicht erhobene Rüge der fehlenden Schiedsvereinbarung nicht geprüft werden dürfe. An diese Feststellung sei der Senat nicht gebunden. Vielmehr sei allein nach den Vorschriften der ZPO unter Einbeziehung des UNÜ sowie der maßgeblichen nationalen Rechtsprechung zu entscheiden, ob die Schiedsvereinbarung wegen Verstoßes gegen belgisches Recht unwirksam sei.

(4) Die Antragsgegnerinnen verhielten sich mit der Wahl ihrer Verteidigungsmittel auch nicht widersprüchlich. Sie hätten weder einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, die Rüge der unwirksamen Schiedsvereinbarung nicht zu erheben, noch sei deren Geltendmachung treuwidrig. Bis zum Erlass des Teilschieds-spruches sei ihnen unbekannt gewesen, dass der Insolvenzverwalter der Antragstellerin nicht im Einklang mit den Bestimmungen des belgischen Rechts gehandelt habe.

c) Der Schiedsspruch sei nicht verbindlich (Art. V Abs. 1 Buchst. e 1. Var. UNÜ), da er den Antragsgegnerinnen nicht wirksam zugestellt worden sei. Ein Antrag auf Zustellung des Schiedsspruchs sei nicht zu verzeichnen. Der Schiedsspruch sei ihnen am 4.7.2012 übermittelt worden; das Zuleitungsschreiben enthalte indessen handschriftliche Anmerkungen auf dem amtlichen Teil des Dokuments, welche sich nicht auf dem in der französischen Gerichtsakte verbliebenen Exemplar befänden. Derartige Divergenzen bedingten nach französischem Recht die Unwirksamkeit der Zustellung. Darüber hinaus fehle zur Vollstreckungsfähigkeit nach französischem Recht eine Bestätigung per Exequatur-Entscheidung des zuständigen Gerichts.

d) Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der auf einer unwirksamen Schiedsvereinbarung beruhe, widerspreche dem internationalen ordre public (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ).

4. Die Antragstellerin hält die Einwände für nicht durchgreifend. Sie weist darauf hin, dass die Antragsgegnerin zu 2 eine 100%ige Muttergesellschaft der Antragsgegnerin zu 1 sei und daher zu ihrem Vermögen auch das Vermögen der Antragsgegnerin zu 1 gehöre. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Oberlandes-gerichts hat sie vorsorglich Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt. Im Übrigen hält sie die Antragsgegnerinnen mit dem Einwand, dass die Schiedsabrede unwirksam sei, für präkludiert und den gegenständlichen Schiedsspruch für wirksam zugestellt.

5. Der Senat hat mit Beschluss vom 1.10.2014 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 24.11.2014 durchgeführt. In deren Rahmen hat der Senat entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 37 ZPO eine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit getroffen. Hierzu und wegen des Ergebnisses im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 112/115) Bezug genommen.

II.

Dem Antrag ist im Wesentlichen stattzugeben.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Das Oberlandesgericht München ist hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 für die Vollstreckbarerklärung international wie national (örtlich) zuständig, weil sich Vermögen, in das vollstreckt werden soll, in dessen Zuständigkeitsbereich befindet (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl. S. 295). Unstreitig steht die Antragsgegnerin zu 1 mit einer Gesellschaft mit Sitz in München wegen inländischer Flugticketreservierungen in laufender Geschäftsverbindung, aus der Forderungen gegen diese entstehen. Eine weitergehende Verfestigung oder gar eine genauere Bewertung des Vermögens im Hinblick auf die Vollstreckungsaussichten ist nicht nötig (vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1062 Rn. 19).

b) Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 ergibt sich der für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (jedenfalls von Teilen der Rechtsprechung; siehe KG SchiedsVZ 2007, 108) geforderte Inlandsbezug hinreichend daraus, dass die der Antragsgegnerin zu 1 zustehenden Forderungen auch einen solchen für deren 100-%ige Gesellschafterin (Muttergesellschaft), der Antragsgegnerin zu 2, bewirken. Dann ist aber auch der Antrag hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 nicht mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Denn ersichtlich wäre der Gläubiger eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland nicht hinreichend in seinem effektiven Durchsetzungsinteresse geschützt, wenn er nur gegen die Tochtergesellschaft, der der inländische Vermögensgegenstand zuordenbar ist, durch Vollstreckbarerklärung vorgehen könnte, nicht aber gegen die Muttergesellschaft; andernfalls wäre er vollstreckungsvereitelnden Absprachen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft hilflos ausgeliefert.

Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt jedenfalls aus dem Beschluss vom 24.11.2014.

c) Der englischsprachige Schiedsspruch selbst, ebenso dessen deutsche Übersetzung wurde zwar nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Diese Form genügt jedoch, da die Regelungen in Art. II mit Art. IV Abs. 1 Buchst. a und b UNÜ nicht als Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern als Beweisbestimmungen zu verstehen sind (BGH NJW 2000, 3650; WM 2001, 971; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. §1061 Rn. 6). Jedenfalls sind die anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts (§ 1064 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ZPO) erfüllt (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ). Im Übrigen sind die Schiedsabreden, die Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs sowie dessen tragender Inhalt zwischen den Parteien unstreitig. Die für inländische Schiedssprüche geltenden formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist begründet, weil Versagungsgründe weder begründet geltend gemacht noch solche, die von Amts wegen zu beachten wären, ersichtlich sind.

a) Der Schiedsspruch ist verbindlich (Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ). Auf die Frage, ob der Schiedsspruch nach französischem Recht wirksam zugestellt worden ist, kommt es nicht an, da es nach Art. 2 Nr. 1 der zugrunde gelegten UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung (abgedruckt bei Schütze Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. XII. Kap.) genügt, dass das Dokument dem Empfänger – auf welche Weise auch immer, also tatsächlich (Patocchi/Niedermaier in Schütze Art. 2UncitralO) – übergeben worden ist. Eine wirksame förmliche Zustellung nach nationalem Recht ist also nicht erforderlich. Dass die Antragsgegnerinnen den Schiedsspruch tatsächlich erhalten haben, wird nicht bestritten. Ebenso unbeachtlich ist die Frage, ob der Schiedsspruch alle Anforderungen erfüllt, um in Frankreich vollstreckt werden zu können.

b) Die Frage, ob der für die Antragstellerin handelnde Konkursverwalter nach belgischem Recht die persönliche Verfügungsbefugnis zum Abschluss der konkreten Schiedsvereinbarung besaß bzw. für die Konkursmasse vertretungsberechtigt war, stellt sich hier nicht. Dahinstehen kann es deshalb namentlich auch, ob die angesprochenen Normen des belgischen Rechts (Art. 58 Belg. Konkursgesetz vom 8.8.1997; Art. 1676 Belg. ZPO) zur Beurteilung der Frage, ob die Schiedsabrede wirksam ist, für ein Schiedsverfahren außerhalb von Belgien überhaupt Geltung beanspruchen und ob die Anerkennungsfähigkeit dort Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit des französischen Schiedsspruchs in Deutschland ist (vgl. Zöller/Geimer § 1030 Rn. 24). Denn soweit sich die Antragsgegnerinnen auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen (Art. V Abs. 1 Buchst. a; Abs. 2 Buchst. b UNÜ), sind sie mit diesem Vorbringen präkludiert. Sie haben nämlich die Unwirksamkeit im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht. Schon deshalb war eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung belgischer Gerichte über die Frage, ob der Konkursverwalter der Antragstellerin eine gerichtliche Genehmigung benötigt hätte, nicht veranlasst.

(1) Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wurde jedenfalls durch rügelose Einlassung im Schiedsverfahren begründet. Die Rüge, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei unzulässig, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen sei, kann dann im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben werden (vgl. BGH SchiedsVZ 2003, 133; Otto IPrax 2012, 223). Die Antragsgegnerinnen sind mit diesem Vorbringen im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert (BGH SchiedsVZ 2003, 133/134; Müller/Keilmann SchiedsVZ 2007, 113/119; MüKo/Adolphsen 4. Aufl. Art. V UNÜ Rn. 8 und 22; im Grundsatz ebenso Pfeiffer SchiedsVZ 2014, 161/162).

(2) Allerdings gelten die inländischen Präklusionsregeln nicht für ausländische Schiedssprüche (BGHZ 188, 1 bei Rn. 15). Art. II und namentlich Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ enthalten keine ausdrückliche Präklusionsvorschrift. Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Einwand, das ausländische Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzuständig gewesen, nicht entgegenstehe, dass es der Schiedsbeklagte versäumt hat, gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzulegen (BGHZ 188, 1; siehe auch Senat vom 23.11.2009, 34 Sch 13/09). Der Bundesgerichtshof hat jedoch im Ausgangspunkt an dem Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), der dem internationalen Schiedsverfahrensrecht immanent ist (MüKo/Adolphsen Art. V UNÜ Rn. 22; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 44 Rn. 10; Otto IPrax 2012, 223/224; Pfeiffer SchiedsVZ 2014, 161/162) festgehalten (BGHZ 188, 1 bei Rn. 17). Deshalb begründet mangelnde Geltendmachung in der Phase des Schiedsverfahrens – das heißt rügelose Einlassung – im Regelfall ein widersprüchliches Verhalten, weil die betroffene Partei zum Ausdruck bringt, dass sie keine Einwendungen gegen den Gang des Verfahrens hat (Otto IPrax 2012, 223/224; Kröll IPrax 2007, 430). Dementsprechend sieht die gewählte Schiedsordnung (Art. 21UncitralO) eine entsprechende Einwendung im Schiedsverfahren ausdrücklich auch vor. Im konkreten Fall spielt es keine Rolle, wann die Antragsgegnerinnen erfahren haben wollen, dass der Konkursverwalter der Antragstellerin nach belgischem Recht eine Genehmigung des Konkursgerichts gebraucht hätte. Mangelnde Rechtskenntnisse können die Präklusion regelmäßig nicht hindern. Ersichtlich waren die Antragsgegnerinnen in dem langjährigen Schiedsverfahren durchgängig anwaltlich vertreten. Bereits bei Einleitung des Schiedsverfahrens befand sich die Antragstellerin bekanntermaßen in Abwicklung. In diesem Stadium einer Prozesspartei drängt es sich für deren Gegner geradezu auf, sich eingehend mit den Befugnissen der für diese handelnden Personen auseinanderzusetzen. Dass die Antragsgegnerinnen ihrem Vorbringen zufolge erst im Jahr 2008 Rechtsrat bei einem belgischen Anwalt einholten, liegt in ihrem Verantwortungsbereich. Der anderen Partei des Schiedsverfahrens, die sich auf dessen ungestörten Fortgang und Abschluss eingestellt hatte, können derartige interne Versäumnisse nicht zum Nachteil gereichen.

c) Doch auch wenn man unterstellt, die Schiedsvereinbarung wäre nichtig und die Antragsgegnerinnen wären mit ihrem Einwand nicht präkludiert, wäre zu beachten, dass unbestritten sowohl bereits der Wartungs- als auch der Unterleasingvertrag aus dem Jahr 1998 eine nicht in Frage gestellte Schiedsklausel enthielt. Dass das Schiedsgericht die dort vereinbarten – abweichenden - Verfahrensregeln nicht einhielt, wurde ebenso wie die Unzuständigkeit des entscheidenden Schiedsrichters weder im Schiedsverfahren noch im hiesigen Verfahren wirksam gerügt. Ein etwaiger Verstoß gegen die vereinbarten Verfahrensregeln, die Verhandlung durch ein unzuständiges oder unrichtig besetztes Schiedsgericht stünden demnach der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen (Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ).

d) Schließlich sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, die unter dem Gesichtspunkt des ordre public zur Versagung der Anerkennung führen würden (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ).

3. Der Senat hat bei der begehrten Vollstreckbarerklärung zu Ziffern (1) bis (4) des Schiedsspruchs (Rn. 390) im Wesentlichen die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Formulierungen übernommen. Soweit die vorgelegte beglaubigte Übersetzung in Ziffer (1) von „noch“ bezahlten Beträgen spricht, handelt es sich erkennbar um ein Schreibversehen (im englischen Text: „unpaid“). In Ziffer (3) wurde ergänzend der Bezugsbetrag („under the MA“ = Maintenance Agreement) aufgenommen, der sich aus Rn. 388 des Schiedsspruchs zweifelsfrei ergibt. Gleichermaßen und aus denselben Überlegungen wurde Ziffer (4) – bezogen auf die Positionen Miete und Versicherung - angepasst, ohne damit den Inhalt des Schiedsspruchs zu verändern.

Soweit allerdings die Antragstellerin über die ausdrücklichen Tenor im Schiedsspruch hinaus zu Ziffer (5) Zinsen auf die zuerkannten Kosten und Auslagen (Ausgaben) „in Höhe von jeweils 20 %“ für vollstreckbar erklärt wissen will, ist der Antrag abzuweisen, da der Schiedsspruch eine zweifelsfreie Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur Zahlung der bezeichneten Zinsen nicht enthält. Vielmehr ist (Rn. 390; Ziffer 7) klargestellt, dass alle weiteren Ansprüche abgewiesen werden. Ein Rückgriff auf die Gründe des Schiedsspruchs (Rn. 386; Rn. 388: Kosten - 4. Spalte) ist daher hier nicht möglich (vgl. im Einzelnen Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 015/-09 zu II.3.c.; MüKo/Münch § 1060 Rn. 24; Schwab/Walter Kap. 28 Rn. 7). Ob etwaige Mängel des Schiedsspruchs im Schiedsverfahren selbst noch zu beheben wären (vgl. Art. 35 – 37UncitralO), bedarf keiner Klärung.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache.

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(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vo

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(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.