Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Juni 2018 - 34 Sch 11/18

bei uns veröffentlicht am18.06.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Der Antrag vom 21. Februar 2018 wird kostenpflichtig verworfen.

II. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe

Unter dem Briefkopf „* EUROTRIBUNAL* European Arbitral Tribunal for the protection of human rights (by European court of human rights)“ wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 21.2.2018 unter Vorlage eines unter demselben Briefkopf ergangenen Spruchs vom 21.11.2016 an das Gericht mit dem Antrag, die Vollstreckbarkeit zu bescheinigen.

Der unterschriebene Spruch benennt Herrn … als Unterzeichner. Dieser wird als „Präsident des Eurotribunals als Vorsitzender Schiedsrichter (Richter ad hoc)“ bezeichnet. Als Parteien sind angegeben der „Europäische Schiedsgerichtshof * Eurotribunal * A.d.ö.R.“ als Schiedskläger und die B. D. als Schiedsbeklagte. Laut diesem Spruch wurde „im schriftlichen Verfahren als innerstaatlicher deutscher Schiedsgerichtshof“ entschieden, die Schiedsbeklagte zur Bezahlung einer Geldstrafe in Höhe von 250.000 € an den Schiedsgerichtshof zu verurteilen. Dem Spruch ist ein Siegelabdruck beigefügt, lautend auf „EUROTRIBUNAL European Arbitral Tribunal Legal Institution“ und Rundumschrift „International Permanent Court of Justice Geneva Strasbourg“. Nach dem beigefügten Duplikat ist die Schiedsklage vom 14.10.2014 unter demselben Briefkopf verfasst und unterzeichnet ebenfalls von Herrn … als „Präsident am Eurotribunal“.

Unter Nennung des Geschäftszeichens eines im Amtsgerichtsbezirk Weiden (Oberpfalz) anhängigen Vollstreckungsverfahrens ersucht der Antragsteller das Oberlandesgericht als das „in Angelegenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit“ zuständige Gericht um die Bescheinigung, dass dieser Spruch unmittelbar vollstreckbar sei gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK und nicht der Vollstreckbarerklärung durch ein deutsches Gericht bedürfe. Beigefügt ist ein unter dem gleichen Briefkopf ergangener, von Herrn … unterzeichneter „Zwangsvollstreckungsauftrag“ vom 22.11.2016 über den Betrag von 250.000 €, gerichtet an die Bundeskasse am Dienstsitz Weiden/Oberpfalz. Beigefügt ist unter anderem weiter eine Abschrift der so bezeichneten „Statuten des Internationalen Institutionellen Schiedsgerichtshofs *EUROTRIBUNAL* (Anstalt des öffentlichen Rechts)“ vom 9.5.2011. Deren Art. 1 besagt, dass unter diesem Namen eine Anstalt im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) als juristische Person bestehe.

Das angegangene Oberlandesgericht Nürnberg hat den Antrag an das Oberlandesgericht München abgegeben. Hier hat der Antragsteller weiter vorgetragen und die Meinung vertreten, die Entscheidungen des „Eurotribunals“ seien solche nach Art. 1 Abs. 2 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (UNÜ) und hätten gemäß § 1055 ZPO die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Er fordert Rechts- und Vollstreckungshilfe durch sofortige Erledigung seines Antrags.

II.

Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.

1. Das Oberlandesgericht München ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl. S. 295) für die Entscheidung zuständig, weil der Antragsteller das Vorliegen eines Schiedsspruchs behauptet und sich Vermögen des Antragsgegners im Zuständigkeitsbezirk des Oberlandesgerichts München befindet. Ein angeblicher Schiedsort im Inland ist nicht nachvollziehbar vorgetragen. Der Sache nach geht es dem Antragsteller um die 34 Sch 11/18 - Seite 3 (seiner Rechtsansicht nach nur deklaratorisch) auszuprechende Vollstreckbarkeit dieses Spruchs.

2. Der Antrag ist nicht zulässig.

Zur Frage der grundsätzlich von Amts wegen zu prüfenden Parteifähigkeit, § 50 Abs. 1 ZPO, des sich selbst als Anstalt des öffentlichen Rechts bezeichnenden Antragstellers muss nicht näher ausgeführt werden (vgl. allerdings BT-Drucks. 17/4600 Seite 96), weil der Antrag bereits aus anderen Gründen unzulässig ist.

Der vorgelegte Spruch ist kein Schiedsspruch im Sinne der §§ 1054, 1055, 1060, 1061 ZPO, weil er nach den vorgetragenen und aus den Anlagen hervorgehenden Umständen gegen das Verbot des „Richtens in eigener Sache“ verstößt (vgl. BGH NJW 2018, 869).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert wurde nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO mit dem Hauptsachebetrag der behaupteten Vollstreckungsforderung festgesetzt.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

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(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

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(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1061 Ausländische Schiedssprüche


(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsver

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs


Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Referenzen

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.