Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Apr. 2019 - 33 UF 32/19

bei uns veröffentlicht am23.04.2019
vorgehend
Amtsgericht München, 52722 F 12049/17, 05.12.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 5.12.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung der in Gambia am 9. November 2017 ausgesprochenen Adoption des Kindes … durch die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin ist die Tante mütterlicherseits der Angenommenen, die in Deutschland lebt und vier eigene Kinder hat. Die Eltern der Angenommenen sind geschieden. Der Vater lebt in Europa, die Angenommene ist bei ihrer alleinerziehenden Mutter in Gambia aufgewachsen. Die Mutter verstarb 2013. Nach dem Tod ihrer Mutter lebte die Angenommene weiter in Gambia zusammen mit ihren älteren Geschwistern bei ihrer deutlich älteren Schwester, die die Vormundschaft übernahm. Die Beschwerdeführerin kaufte ein Haus für die Angenommene und ihre Geschwister, bezahlte die Schulgebühren und schickt jeden Monat Geld. Einmal jährlich fuhr sie für mehrere Wochen nach Gambia, um sich um die 5 Kinder zu kümmern, wie sie es ihrer Schwester versprochen hatte. Die 4 Geschwister der Angenommenen sind mittlerweile volljährig.

Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen wurde nach § 5 Abs. 3 S. 4 AdWirkG am Anerkennungsverfahren beteiligt und gab am 19.10.2018 eine Stellungnahme ab. Mit Beschluss vom 5.12.2018 wies das Amtsgericht München den Antrag auf Anerkennung der Adoption zurück und begründete dies damit, das Adoptionsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und die gambische Adoptionsentscheidung verstoße gegen den deutschen ordre public.

Gegen die Entscheidung, der Beschwerdeführerin zugestellt am 11.12.2018, legte diese am 22.12.2018, bei Gericht eingegangen am 2.1.2019, Beschwerde ein. Ein Verstoß gegen gambisches Recht liege nicht vor. Das gambischen Gericht habe überprüft, ob der Adoptionsbewerber entweder während der letzten 6 Monate seinen Wohnsitz in Gambia hatte oder er das Kind für mindestens 36 Monate unter Beaufsichtigung eines Social Welfare Officers in Pflege hatte. Auch liege kein Widerspruch gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts vor. Die Beschwerdeführerin sei persönlich vom gambischen Jugendamt angehört worden. Sie habe auch einen Fragebogen ausgefüllt und Unterlagen vorgelegt. Damit sei eine ausreichende Prüfung der Elterneignung erfolgt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht die in Gambia ausgesprochene Adoption nicht anerkannt.

Nach § 108 Abs. 1 FamFG findet eine ausländische Entscheidung im Inland Anerkennung, wenn die Entscheidung wirksam ist und keiner der in § 109 Abs. 1 Nr. 1 - 4 FamFG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten offensichtlich unvereinbar ist. Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt, § 109 Abs. 5 FamFG.

Wie das Amtsgericht ausführt, verstößt die Adoption bereits gegen gambisches Recht, da nach Sec. 111 Abs. 1 lit a und b Children's Act 2005 eine internationale Adoption durch einen nicht gambischen Staatsangehörigen voraussetzt, dass der Adoptionsbewerber entweder während der letzten 6 Monate seinen Wohnsitz in Gambia hatte oder dass er das Kind für mindestens 36 Monate unter Beaufsichtigung eines Social Welfare Officers in Pflege hatte. Beides ist hier nicht der Fall.

Davon unabhängig widerspricht die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die fehlende Kindeswohlprüfung wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts.

Wesentlicher Grundsatz des deutschen Adoptionsrechts ist, dass eine Adoption dem Kindeswohl entsprechen muss(§ 1741 Abs.1 BGB).

Eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung erfordert, dass die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist, ein Adoptionsbedürfnis vorliegt und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden oder ihre Entstehung zu erwarten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.1.2011 - AZ 25 Wx 28/10).

Eine dem deutschen ordre public genügende Prüfung der Elterneignung der Annehmenden ist hier nicht erfolgt. Die Elterneignungsprüfung kann grundsätzlich nur am Lebensmittelpunkt der Adoptionsbewerber vorgenommen werden, da nur auf diese Weise deren Lebensumstände annähernd vollständig erfasst werden können und auch dort das Kind seinen neuen Lebensmittelpunkt einnehmen wird. Die fachliche Begutachtung kann regelmäßig nur durch eine Fachstelle am Lebensmittelpunkt der Adoptionsbewerber geleistet werden (vgl. BT-Drucksache 14/6011,S. 29). Dabei beschränkt sich die Prüfung nicht nur auf äußerliche Aspekte wie finanzielle Sicherheit, Straffreiheit und Gesundheit, sie umfasst auch Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit und -fähigkeit, Fördermöglichkeit, das soziale Umfeld und andere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zu einem Kind (AG Köln, Beschluss vom 16.12.2013, AZ 327 F 20/13).

Dass die Annehmende vom gambischen Sozialamt angehört wurde und Führungszeugnisse, Kontoauszüge und dergleichen vorlegen musste, genügt hierbei nicht.

Die Annehmende hat ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Daher hätte eine Eignungsprüfung vor Ort durch eine deutsche Fachstelle erfolgen müssen, die auch das soziale Umfeld, die Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit und -fähigkeit der Annehmenden und andere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zu einem Kind umfasst. Eine solche Begutachtung der Annehmenden hat hier jedoch nicht stattgefunden.

Die Elterneignungsprüfung kann auch nicht nachgeholt werden. Das Anerkennungsverfahren für ausländische Entscheidungen ist eine formale Prüfung. Es ist nicht Sinn des Anerkennungsverfahrens, das Adoptionsverfahren zu ersetzen, sonst würde das Anerkennungsverfahren einer Wiederholungsadoption gleichkommen (OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.2014,Az 11 UF 127/13 m.w.N.).

Hinzu kommt, dass auch ein Adoptionsbedürfnis nicht zu erkennen ist und das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zumindest zweifelhaft erscheint. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Unbehelflich ist hierfür, dass - wie die Beschwerde ausführt - die Beschwerdeführerin die Angenommene und deren Familie immer finanziell unterstützt und ihnen auch sonst das Leben erleichtert habe und die Anzunehmende auch weiterhin auf die Unterstützung angewiesen sei. Ein Eltern-Kind-Verhältnis wird im Wesentlichen durch persönliche Bindungen, nicht durch finanzielle Zuwendungen bestimmt. Die persönlichen Kontakte der Beschwerdeführerin zur Annehmenden beschränkten sich auf Besuche von wenigen Wochen im Jahr und Telefonate.

Von der Durchführung eines Termins konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen werden, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswerts aus § 42 Abs. 3 FamGKG.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Apr. 2019 - 33 UF 32/19 zitiert 10 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 42 Auffangwert


(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 109 Anerkennungshindernisse


(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen, 1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1741 Zulässigkeit der Annahme


(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung ein

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen


(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Beteiligte, die ein

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen


(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für

Referenzen

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.