Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Mai 2016 - 32 U 14/16

bei uns veröffentlicht am02.05.2016
vorgehend
Landgericht München I, 34 O 28664/13, 27.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.11.2015, Aktenzeichen 34 O 28664/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 913.527,14 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht Zinsen aus einem Schadensersatzanspruch wegen nicht fristgerechter Räumung eines Mietobjektes.

Im Verfahren 32 U 2486/09 wurde durch den Senat rechtskräftig festgestellt, dass die dortige Beklagte, die V AG, der dortigen Klägerin, der B GmbH, zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der den „Zedenten (Dres. W)“ infolge der nicht fristgerechten Räumung der im Anwesen M.str in München im Untergeschoss und Erdgeschoss gelegenen Mietflächen durch die Beklagte entstanden ist oder noch entstehen wird, vgl. das als K 3 vorgelegte Endurteil des Senates vom 21.01.2010.

Am 16.08.2010 wurde der Beklagten der Entwurf einer Klage der Klägerin gegen die V AG übersandt, mit der die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von € 3.854.054,65 und € 20.438,01 verlangt werden sollte. Darin heißt es auf Seite 3: „Die Klägerin hat sich die Ansprüche der damaligen Klägerin mit Vereinbarung vom 10.07.2010 rück abtreten lassen und macht diese mit der hiesigen Klage geltend.“, vgl. Anlagen K4 und K5.

Im Dezember 2010 wurde der Beklagten ein Entwurf einer Urkundenklage der „O GmbH“ gegen sie über einen Betrag von € 6.483.550,00 übersandt. Dort hieß es aus Seite 2: „Im Vorprozess waren die Ansprüche der Zedenten (im folgenden auch „Ehegatten W“) an den Generalunternehmer B GmbH (nachstehend „Generalunternehmer“) abgetreten. Mit Vereinbarung vom 15.11.2010 wurden die nunmehr streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Beweis: Abtretungsvereinbarung – Anlage K3 –“, vgl. Anlage B 1.

Anfang Januar 2011 wurde der Beklagten ein Mahnbescheid über eine Hauptforderung von € 4.000.000,00 bzgl. „mittelbare und unmittelbare Räumungsschäden bzgl. BV M.straße, München vom 01.07.2005 bis 31.12.2010“ zugestellt. Antragsteller waren die Ehegatten Dres. W GbR I, deren Gesellschafter und die B GmbH.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 14.08.2014 der Beklagten auferlegt, den Einbringungsvertrag vom 02.04.2009 vorzulegen. Im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 22.09.2014 wurden daraufhin die §§ 1 und 4 des Vertrages auszugsweise zitiert, Bl. 50 d.A.

Das Landgericht München I hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin fehle es an der Aktivlegitimation und der Beklagten fehle es an der Passivlegitimation.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensgangs und des Urteilsinhalts wird im übrigen Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin zur Aktivlegitimation und zur Passivlegitimation und die damit zusammenhängenden Beweisangebote der Klägerin übergangen und zudem die Hinweispflicht verletzt. Das Urteil sei überraschend für die Klägerin gewesen. Die Ansprüche seien der Klägerin mit Vereinbarung vom 05.01.2011, vorgelegt als K 13, abgetreten worden. Die Schuldübernahme durch die Beklagte sei ihr jedenfalls mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 22.09.2014 angezeigt und sodann von ihr genehmigt worden.

Zuletzt beantragt die Klägerin:

l. Unter Abänderung des am 27.11.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München l, Az. 34 0 28664/13, die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Berufungsklägerin EUR 113.527,14 zu bezahlen.

II.

Unter Abänderung des am 27.11.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München l, Az. 34 0 28664/13, festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, der Berufungsklägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr und Herrn Dr. W dadurch entstehen bzw. entstanden sind, dass sich die Berufungsbeklagte mit der Zahlung von EUR 3.874.492,66 seit 23.08.2010 in Verzug befindet.

III.

Hilfsweise, das am 27.11.2015 verkündeten Urteil des Landgerichts München l, Az. 34 0 28664/13, aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsansicht des erkennenden Gerichts zurückzuverweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen; auf die richterlichen Hinweise im Senatsbeschluss vom 16.03.2016 wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.11.2015, Aktenzeichen 34 O 28664/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

1. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 16.03.2016 Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 27.04.2016 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

a) Die Klägerin führt darin aus, dass jedenfalls mit dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 22.09.2014 eine Mitteilung im Sinne von § 415 Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgt sei. Der Schriftsatz habe alles enthalten, was für eine Mitteilung erforderlich sei. Die Mitteilung könne auch konkludent und formfrei in einem laufenden Klageverfahren erfolgen. Es sei ohne Belang, dass die Beklagte die rechtliche Verpflichtung bestreite, da es sich bei der Mitteilung im Sinne von § 415 Abs. 1 Satz 2 BGB um eine Wissenserklärung und nicht um eine Willenserklärung handele.

b) Der Senat hält an seiner im Hinweis vom 16.03.2016 geäußerten Rechtsauffassung fest. Die Beklagte ist nicht passiv legitimiert. Mangels Mitteilung durch die Beklagte oder die Streitverkündete konnte die Klägerin die in dem Vertrag vom 02.04.2009 zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten vereinbarte Schuldübernahme durch die Beklagte nicht genehmigen.

aa) Die Beklagte und die Streitverkündete haben in dem Vertrag vom 02.04.2009 eine Schuldübernahme durch die Beklagte vereinbart. Inhalt eines Vertrages nach § 415 BGB ist die Entlassung des bisherigen Schuldners aus seinen Verbindlichkeiten, indem nunmehr der Übernehmer an dessen Stelle tritt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – IX ZR 79/90, NJW-RR 1991, 817). Gegen diese Auslegung durch den Senat wendet sich die Klägerin nicht.

bb) Die Wirksamkeit einer Schuldübernahme hängt nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Genehmigung des Gläubigers ab, wenn die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart wird. Nach § 415 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Genehmigung erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte die Schuldübernahme dem Gläubiger mitgeteilt haben.

Allein der Sachvortrag zu einer Vereinbarung nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB in einem Prozess, in dem der Dritte in Anspruch genommen wird und in dem dieser sich auf die fehlende Passivlegitimation beruft, stellt keine Mitteilung im Sinne von § 415 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.

Die Mitteilung im Sinne von § 415 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine geschäftsähnliche empfangsbedürftige Erklärung (MüKoBGB/Bydlinski, 7. Aufl., § 415 BGB Rn. 10). Sie löst gesetzliche und nicht gewillkürte Rechtsfolgen aus und macht die Schuldübernahme für den Gläubiger genehmigungsfähig (Staudinger/Volker Rieble, 2012, § 415 BGB, Rn. 48). Der Zweck des Mitteilungserfordernisses ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 415 Abs. 1 Satz 3 BGB (MüKoBGB/Bydlinski, 7. Aufl., § 415 BGB Rn. 10). Danach können der Dritte und der Schuldner ihren Vertrag bis zur Genehmigung ändern oder aufheben. Das Gesetz gibt es damit den Vertragsparteien in die Hand, ab wann der Gläubiger die Möglichkeit erhalten soll, den Dritten in Anspruch zu nehmen. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung steht es dem Gläubiger frei, die Genehmigung zu versagen und sich an den bisherigen Schuldner zu halten oder die Schuldübernahme durch den Dritten zu genehmigen und den Dritten in Anspruch zu nehmen.

Eine Mitteilung im Sinne von § 415 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass sie in einer Weise gegenüber dem Gläubiger abgegeben wird, dass dieser davon ausgehen kann, es hinge nur noch von seiner Genehmigung ab, ob die Schuldübernahme durch den Dritten wirksam wird. Denn die Mitteilung muss erkennbar vom Schuldner oder vom Übernehmer ausgehen (Staudinger/Volker Rieble, 2012, § 415 BGB, Rn. 52). Eine lediglich zufällige Kenntniserlangung durch den Gläubiger ist nicht ausreichend. Die Mitteilung kann auch bis zur Erteilung der Genehmigung von dem Schuldner oder von dem Dritten zurückgenommen werden (Staudinger/Volker Rieble, 2012, § 415 BGB, Rn. 49).

Aus diesen Grundsätzen lässt sich folgern, dass es der Mitteilende in der Hand haben muss, ob seine Erklärung die gesetzlichen Folgen des § 415 Abs. 1 BGB auslösen soll. Wenn aus Sicht des Gläubigers die Erklärung des Schuldners oder Dritten diese Rechtsfolgen nicht auslösen soll, liegt auch keine Mitteilung im Sinne von § 415 Abs. 1 Satz 2 BGB vor.

cc) Im vorliegenden Fall war es für die Klägerin erkennbar, dass die Beklagte keine Mitteilung in diesem Sinne machen wollte. In demselben Schriftsatz, mit dem die Beklagte auf die Aufforderung des Gerichtes im Hinweis vom 14.08.2014 reagiert und den „Einbringungsvertrag“ durch abschnittsweises Zitieren vorgetragen hat, bestritt sie weiterhin ihre Passivlegitimation. Damit war für die Klägerin erkennbar, dass die Beklagte die gesetzlichen Folgen des § 415 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht herbeiführen wollte. Damit erfolgte in dem Sachvortrag in dem Schriftsatz vom 22.09.2014 auch keine Mitteilung im Sinne von § 415 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

b) Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

c) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 42 GKG bestimmt. Den Wert des Feststellungsantrages hat der Senat zurückhaltend mit € 800.000,00 bemessen. Allein die Zinsen aus dem behaupteten Schadensersatzanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB, vorausgesetzt die Klägerin handelte als Verbraucherin, betragen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 03.03.2016, dem Zeitpunkt der Antragstellung im Berufungsverfahren gemäß § 42 GKG, € 942.174,95. Die Klägerin hat darüber hinaus noch weitere Schäden behauptet, so dass mit dem für einen positiven Feststellungsantrag vorzunehmenden Abschlag ein Betrag von € 800.000,00 angemessen erschien.

Ruderisch

Dr. W.

Emmerich

Vorsitzender Richter

„ am Oberlandesgericht

Richterin

„ am Oberlandesgericht

Richter

„ am Amtsgericht

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Mai 2016 - 32 U 14/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Mai 2016 - 32 U 14/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Mai 2016 - 32 U 14/16 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer


(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitge

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.