Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Juli 2017 - 31 Wx 409/16 Kost

bei uns veröffentlicht am06.07.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 14.10.2016 aufgehoben.

Gründe

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Kostenansatz durch das Nachlassgericht, mit dem ihr die Kosten für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers in Rechnung gestellt wurden.

Das vom Nachlassgericht betriebene Nachlassverfahren hat im Hinblick auf den erteilten Erbschein folgenden Verlauf genommen:

1. Mit Antrag vom 27.09.2012 beantragten die am ursprünglichen Verfahren beteiligten Brüder T.S., A.S. und W.S. einen gemeinschaftlichen Erbschein auf die Grundlage des Testaments des Erblassers vom 12.03.2009. Das Nachlassgericht hatte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und erholte daraufhin von Amts wegen augrund Beschlusses vom 4.10.2013 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage, ob der Erblasser bei Errichtung der Testamente vom 31.3.2006 und 12.3.2009 testierfähig war. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte und zu dem Ergebnis kam, der Erblasser sei zwar im Jahre 2009, nicht aber im Jahre 2006 testierunfähig gewesen, wies das Nachlassgericht mit Beschluss vom 26.11.2015 den vorgenannten Erbscheinsantrag der Gebrüder S. mit der Begründung zurück, der Erblasser sei bei Errichtung des fraglichen Testaments testierunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin war an diesem Erbscheinserteilungsverfahren beteiligt worden.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens entschied das Nachlassgericht:

„Die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG ist nicht veranlasst, so dass sich die Kostentragungspflicht nach der Kostenordnung bzw. dem GNotKG richtet.“

2. Die Beschwerdeführerin beantragte ihrerseits am 08.04.2016 einen Erbschein aufgrund des weiteren, vom Erblasser früher errichteten Testaments vom 31.03.2006; diesem Antrag entsprach das Nachlassgericht mit Erteilung des Erbscheins vom 08.07.2016.

Nachfolgend stellte das Nachlassgericht der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in Rechnung, es setzte dabei insbesondere Kosten in Höhe von 4.971,29 € für die Einholung des genannten psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 30.6.2014 zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers an.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Kostenansatz. Sie ist der Ansicht, diese Kosten könnten ihr nicht auferlegt werden, da sie nicht in ihrem Erbscheinsverfahren angefallen seien.

Der Vertreter der Staatskasse hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die Kosten tragen müsse, weil ihr das Ergebnis des psychiatrischen Sachverständigengutachtens letztlich zugute komme.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere übersteigt der Beschwerdewert mit 4.971,29 € die Wertgrenze des § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG (200,- €).

Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat in seiner vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung berufen, nachdem der Einzelrichter das Verfahren auf den Senat gemäß § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG übertragen hat.

2. Die Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Die angefochtene Entscheidung des Nachlassgerichts war aufzuheben, da ein Kostenansatz für die Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Testierfähigkeit im Hinblick auf die Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommt.

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Kostenansatz in dem Erbscheinsantrag der ursprünglich am Verfahren Beteiligten T.S., A.S. und W.S. wurzelt oder ob der Kostenansatz im Erbscheinsantrag der Beschwerdeführerin vom 08.04.2016 resultiert.

a) Bezogen auf den Beschluss des Nachlassgerichts vom 26.11.2015, in dem der Erbscheinsantrag von T.S., A.S. und W.S. zurückgewiesen wurde, kommt eine Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht in Betracht, weil das Nachlassgericht in diesem Beschluss ausdrücklich entschieden hat, dass keine Kostenentscheidung nach § 81 GNotKG ergeht, sich die Kostentragungspflicht vielmehr nach dem Gesetz richte.

Damit liegt eine abschließende und ausdrückliche Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens mit der Folge vor, dass sich die Kostentragungspflicht ausschließlich nach § 2 Nr. 1 KostO bzw. § 26 GNotKG richtet. Danach tragen aber allein die Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Antragsteller im vorgenannten Erbscheinsverfahren waren jedoch ausschließlich die Gebrüder S.

b) Eine Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sie ihrerseits am 08.04.2016 (erfolgreich) einen eigenen Erbscheinsantrag gestellt hat und ihr dabei das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zugute kam. Eine Kostentragungspflicht könnte sich dabei nur aus dem Gesetz (§ 22 ff GNotKG) ergeben, da eine gerichtliche Entscheidung (§ 81 GNotKG) nicht vorliegt.

Die Beschwerdeführerin haftet nicht als Antragstellerin des Erbscheins gemäß § 22 GNotKG für die Kosten des psychiatrischen Sachverständigengutachtens.

aa) Maßgeblich ist insoweit, dass diese Kosten nicht in dem von ihr durch Antragstellung eingeleiteten Erbscheinsverfahren, sondern vielmehr im Erbscheinsverfahren der Brüder S. angefallen sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass unter dem Begriff des Verfahrens im Sinne des FamFG und damit auch im Sinne des GNotKG nämlich stets das konkrete Nachlassverfahren (Erbscheinserteilung, Erbscheinseinziehung, Ernennung eines Testamentsvollstreckers etc.) und nicht das gesamte Nachlassverfahren nach dem Tode einer Person als Ganzes gemeint ist, denn jedes dieser Verfahren ist selbständig und hat grundsätzlich ein eigenes Schicksal (Rojahn in: Burandt/Rojahn, 2. Aufl. <2014>, § 58 FamFG, Rn. 5; Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl. <2017>, § 2353 Rn. 7).

bb) Unter Berücksichtigung und Übertragung dieser Grundsätze auf § 22 GNotKG meint „gerichtliches Verfahren“ damit stets das konkrete Erbscheinserteilungsverfahren und mithin das Verfahren, das durch den Erbscheinsantrag der Beteiligten vom 8.4.2016 eingeleitet wurde. Nur bezogen auf diesen Antrag können der Beschwerdeführerin Kosten nach dem Grundsatz auferlegt werden, dass derjenige, der ein Verfahren beantragt hat, insoweit als Kostenschuldner herangezogen werden kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, der spätere Erbscheinsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem über den früheren Erbscheinsantrag bereits abschließend entschieden worden ist (vgl. OLG Stuttgart FGPrax 2011, 50).

Da das psychiatrische Sachverständigengutachten jedoch nicht in diesem Verfahren der Beschwerdeführerin eingeholt wurde, sondern bereits im Erbscheinserteilungsverfahren der Gebrüder S., können die Kosten dafür auch nicht im Verfahren der Beschwerdeführerin angesetzt werden. Hätte die Beschwerdeführerin nicht ihrerseits einen Erbscheinsantrag gestellt, hätte diese Konsequenz von vornherein auf der Hand gelegen.

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Bezirksrevisor angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FGPrax 2004, 138). In dieser Entscheidung war es vielmehr so, dass der Kostenschuldner einen verfahrensrechtlichen Antrag in Aussicht gestellt hatte, woraufhin ein Sachverständigengutachten erholt worden ist und der Antrag dann später ausblieb. Im Gegensatz dazu wurde hier mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 22.5.2012 lediglich angefragt, ob bereits ein Erbscheinsantrag gestellt worden sei. Später erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der gerichtlichen Anhörung am 27.9.2012, sich dem Antrag der Gebrüder S. vom selben Tag nicht anschließen zu wollen und äuerte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des späteren Testaments. Das reicht aber nicht aus, um darin mit der Rechtsprechung des BayObLG insgesamt einen Antrag auf Einleitung eines (eigenen) Nachlassverfahrens zu erblicken.

dd) Die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich schließlich auch nicht aus § 24 Ziff. 9 GNotKG, da die Erbenermittlung nach dieser Vorschrift nur eine solche nach § 1960 BGB meint. Das ist ersichtlich nicht der Fall.

Aus den vorgenannten Gründen scheidet eine Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin für die Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens vom 30.6.2014 unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aus, so dass die Entscheidung des Nachlassgerichts aufzuheben war. Ob das Nachlassgericht im Beschluss vom 26.11.2015 der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens insoweit (§ 81 FamFG) hätte auferlegen können mit der Begründung, diese kämen ihr letztlich zugute, muss der Senat, da eine solche Entscheidung nicht vorliegt, nicht beurteilen.

Eine Kostenentscheidung ist bei der erfolgreichen Beschwerde nicht veranlasst.

iv. Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Juli 2017 - 31 Wx 409/16 Kost zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger


(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2) Das Nach

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 26 Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen


(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind in einem gerichtlichen Verfahren Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erford

Referenzen

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind in einem gerichtlichen Verfahren Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 31003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) In Unterbringungssachen schuldet der Betroffene nur Auslagen nach Nummer 31015 des Kostenverzeichnisses und nur, wenn die Gerichtskosten nicht einem anderen auferlegt worden sind.

(4) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtigten.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.