Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Apr. 2018 - 31 Wx 366/16

bei uns veröffentlicht am24.04.2018
vorgehend
Amtsgericht Miesbach, VI 0701/12, 25.06.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach -Nachlassgericht - vom 25.6.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für die von der Beschwerdeführerin erstrebte Festsetzung der von ihr geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere der Anwaltsgebühren gemäß RVG hinsichtlich der von ihr entfalteten Tätigkeit als Anwältin für den Nachlass, nicht vorliegen.

1. Gemäß §§ 1960, 1962 BGB i.V.m. § 1835 BGB kann der Nachlasspfleger neben seiner Vergütung, die nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 FamFG durch das Nachlassgericht festgesetzt wird, auch den Ersatz von Aufwendungen und Vorschuss verlangen. Zu den Aufwendungen gehören nach § 1835 Abs. 3 BGB auch Dienste des Pflegers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Darunter fällt bei einem Rechtsanwalt als berufsmäßigen Nachlasspfleger seine Tätigkeit für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des unbekannten Erben in seiner streitigen Angelegenheit, die daher nach RVG abgerechnet werden kann. Der Anwalt kann die Prozessgebühren nicht nach § 11 RVG gegen die unbekannten Erben als eigene Partei festsetzen lassen. Er ist aber berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel dem Nachlass zu entnehmen bzw. bei Beendigung der Nachlasspflegschaft nach § 1890 BGB vom herauszugebenden Nachlassvermögen abzuziehen, (vgl. MüKoBGB/Leipold 7. Auflage <2017> § 1960 Rn. 93 ff. m.w.N). Der Aufwendungsersatz wird bei nicht mittellosem Nachlass nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt (MüKoBGB/Leipold a.a.O. § 1960 Rn. 96; Palandt/Weidlich BGB 77. Auflage <2018> § 1960 Rn. 28; Staudinger/ Staudinger/Mesina <2017> BGB § 1960 Rn. 35). Gebühren, die ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger in einem Rechtsstreit des unbekannten Erben verdient hat, sind als Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB nicht vom Nachlassgericht festzusetzen, sondern im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen (Haenecke NJW 1965, 1814; OLG Köln NJW 1967, 2408; ZEV 1994, 316 <317>; BayObLG FamRZ 1991, 861 <862>; Rpfleger 1984, 356 m.w.N.). Bei Streit zwischen dem Nachlasspfleger und dem endgültigen Erben hat das Prozessgericht zu entscheiden. Der Ersatzanspruch des Nachlasspflegers begründet eine Nachlassverbindlichkeit (BayObLG FamRZ 1991, 861 <862>; FamRZ 1995, 683).

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist dem Nachlassgericht vorliegend die von der Beschwerdeführerin erstrebte Festsetzung der von ihr geltend gemachten Aufwendungen -Gebühren nach dem RVG samt sonstigen geltend gemachten Aufwendungen (Porto/Fahrtkosten) - nach dem Wortlaut des § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG grundsätzlich verwehrt. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor: der Nachlass ist weder mittellos noch ist der Beschwerdeführerin die Vermögenssorge für den Nachlass nicht übertragen worden (sie wurde als Nachlasspflegerin u.a. für den Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses unter Feststellung der berufsmäßigen Führung der Nachlasspflegschaft bestellt).

a) Die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Frage der (sachlichen) Zuständigkeit des Nachlassgerichts dar, sondern betrifft die materiellen Voraussetzungen für die erstrebte Festsetzung. Denn die von der Beschwerdeführerin erstrebte Festsetzung der von ihr angesetzten Beträge fußt in ihrer Tätigkeit als Nachlasspflegerin im Sinne des § 1960 BGB. Hierfür ist das Nachlassgericht grundsätzlich sachlich zuständig (§ 1962 BGB i.V.m § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG).

Die (sachliche) Zuständigkeit des Nachlassgerichts wie auch des Senats für eine Entscheidung ergibt sich aber auch daraus, da die Beschwerdeführerin im Kern die Auffassung vertritt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend den Tod eines Mündels in Bezug auf die Aufhebung der Nachlasspflegschaft entsprechende Anwendung finden.

Im Rahmen des Betreuungsverfahren wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Vormund auch wenn die Voraussetzungen des § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG nicht vorliegen, nach dem Tod des Mündels eine Festsetzung von Aufwendungen erfolgen kann, da der Tod den Wegfall der Verfügungsgewalt des Vormunds zur Folge hat. Hat der frühere Vermögensvormund die Möglichkeit der Entnahme nicht mehr, so sei der ratio legis nach das Festsetzungsverfahren eröffnet (vgl. Keidel/Engelhardt FamFG 19. Auflage <2017> § 168 Rn. 17; vgl. OLG Hamm OLGR 2003, 275 m.w.N.; BayObLG Beschluss v. 7.9.2004 - 1 Z BR 070/04-juris Tz. 9). Insofern betrifft das Vorbringen der Beschwerdeführerin Fragen, die sowohl für Zulässigkeit als auch für die Begründetheit ihres Antrags maßgebend sind, und stellt so eine sog. doppelrelevante Tatsache dar. In solch einem Fall ist in Bezug auf ihren Antrag die Zuständigkeit des Nachlassgerichts zu unterstellen.

b) Für die von ihr beantragte Verweisung, sofern der Senat „eine Zuständigkeit für eine Festsetzung der Aufwendungen als nicht vorliegend nicht erkennt“, ist demgemäß - unabhängig von der Frage, ob der Senat ihre Rechtsauffassung in der Sache teilt - kein Raum. Insofern ist auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Verweisung des Antrags gemäß § 17a Abs. 6 GVG an das „ordentliche Gericht“ nicht veranlasst. Im Übrigen wäre eine Verweisung des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht München II - wie von der Beschwerdeführerin angedacht - auch deshalb von vornherein nicht möglich, da dieses für Verfahren betreffend Nachlasssachen sachlich nicht zuständig ist.

3. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Rechtsprechung, wonach nach dem Tod des Mündels eine Festsetzung von Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG möglich ist (vgl. Keidel/Engelhardt FamFG 19. Auflage § 168 Rn 17 m.w.N. betreffend § 56g FGG), entsprechend auf den Fall der Aufhebung der Nachlasspflegschaft anzuwenden ist.

a) Die insoweit anerkannte Rechtsprechung betrifft allein Fälle der Vormundschaft bzw. der Betreuung. Die sachliche Rechtfertigung der analogen Anwendung der Vorschrift gründet sich 31 Wx 366/16 - Seite 4 darin, dass der Tod den Wegfall der Verfügungsgewalt des Vormunds/Betreuers zur Folge hat und insofern ausnahmsweise auch der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen festsetzbar ist (Keidel/Engelhardt a.a.O.). Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den Fall, dass nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft eine Festsetzung von geltend gemachten Aufwendungen beantragt wird, findet sich - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung nicht. Insoweit wird stets darauf abgestellt, dass Aufwendungen mit Bezug zu einer anwaltlichen Tätigkeit generell nicht im Rahmen des § 56g FGG (nunmehr: § 168 Abs. 1 FamFG) durch das Nachlassgericht festgesetzt werden können (vgl. nur BayObLG Rpfleger 1984, 356 m.w.N.; FamRZ 1991, 861 <862>; FamRZ 1995, 683; OLG Köln ZEV 1994, 316 <317>). In der Literatur wird - soweit ersichtlich - lediglich von Zimmermann, Nachlasspflegschaft, 4. Auflage <2017> Rn. 814, 820 sowie von Gleumes (in Schulz; Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Auflage <2017> § 7 Rn. 81) mit Verweis auf Zimmermann eine entsprechende Anwendung des § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bejaht. Diese erkennen die sachliche Rechtfertigung hierfür darin, dass es gleichbedeutend sei, ob ein Pfleger von Anfang an ohne Vermögenssorge war oder ob er (jetzt) wegen Aufhebung der Pflegschaft ohne Vermögenssorge sei.

b) Dieses Argument ist nicht tragend. Nach dem Wortlaut des § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. §§ 1960, 1962 BGB ist generell für eine Festsetzung von Aufwendungen durch das Nachlassgericht kein Raum. Die von der Rechtsprechung entwickelte analoge Anwendung der Vorschrift in Abweichung von dem Wortlaut der Vorschrift betrifft allein einen Ausnahmefall, den Tod des Mündels, der nicht mit der Aufhebung der Nachlasspflegschaft gleichgesetzt werden kann, da dieser den Regelfall der Beendigung der Pflegschaft darstellt. Eine grundsätzliche Festsetzung von Aufwendungen nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft steht im Widerspruch zum Wortlaut der Vorschrift und hätte auch zur Folge, dass allein durch bloßes Zuwarten des Anwalts bis zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft die anwaltliche Vergütung entgegen dem Wortlaut nunmehr festsetzungsfähig wäre. Dies stünde im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers, dass nur in den in § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG geregelten Fällen eine Festsetzung der Aufwendung erfolgen soll.

Auch ist die Interessenslage bei der Beendigung einer Vormundschaft/Betreuung durch Tod des Mündels/Betreuten nicht mit der bei Aufhebung einer Nachlasspflegschaft bei berufsmäßiger Führung durch einen Anwalt vergleichbar. Bei letzterer ist für den Nachlasspfleger im Hinblick auf seiner berufsmäßigen Befähigung der Zeitpunkt der Aufhebung in der Regel vorhersehbar (Ermittlung der Erben), so dass er auch in der Lage ist, rechtzeitig vor Aufhebung der Nachlasspflegschaft seine Aufwendungen, insbesondere die Gebühren nach dem RVG dem Nachlass zu entnehmen.

c) Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass letzteres in Fällen, in denen die Fälligkeit der Gebühren erst nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft eintritt, nicht möglich sei (da die Fälligkeit der RVG-Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG erst gegeben ist, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, und der Vorschuss im Rahmen des § 9 RVG hingegen nur eine Abschlagszahlung darstelle, da der Anwalt weder im Vorhinein den genauen Auslagenersatz kenne noch wisse, ob ein Termin stattfindet und somit eine Terminsgebühr entsteht, wie er auch nicht wissen könne, ob eine Einigungsgebühr anfällt), greift nicht.

Denn es ist anerkannt, dass der Prozessanwalt bei Beginn des Rechtsstreits zunächst die Verfahrens- und die Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer vorschussweise anfordern kann. „Angemessen“ i.S.d. § 9 RVG ist der Vorschuss, der diegesamte voraussichtliche entstehende Vergütung abdeckt. Einen Grundsatz dahingehend, dass die Vorausforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehende Gesamtvergütung zurückbleiben muss, gibt es nicht (Gerold/Schmidt/Mayer 23. Auflage <2017> RVG § 9 Rn. 7/8; Mayer/Kroiß/Klees RVG 7. Auflage <2018> § 9 Rn. 26):

Hinsichtlich der angesetzten Gebühren betreffend die Vertretung der unbekannten Erben bei Erwirkung des Mahnbescheids (Nr. 3305 VV RVG) und die vorgerichtliche Tätigkeit betreffend einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (Nr. 2300 VV RVG) waren die Gebühren bereits vor Aufhebung der Nachlasspflegschaft (13.8.2015) fällig. Der Mahnbescheid wurde 23.7.2015 beantragt; die vorgerichtliche Tätigkeit war jedenfalls mit der Klageerhebung am 15.7.2015 beendet und somit fällig. Der Beendigung der Angelegenheit steht insofern nicht entgegen, dass die für die Tätigkeiten in der Angelegenheit verdienten Gebühren auf die in einer späteren Angelegenheit verdienten Gebühren angerechnet werden müssen (Gerold/Schmid/Mayer a.a.O. § 8 Rn. 12). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfahrensgebühr i.S.d. Nr. 3100 VV RVG für die gerichtliche Tätigkeit (Klageerhebung mit Schriftsatz vom 15.7.2015) ist zwar erst durch Kostenentscheidung des Gerichts vom 12.10.2015 fällig geworden (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG). Insoweit wäre es ihr aber möglich gewesen, die Kosten als Vorschuss gemäß § 9 RVG dem Nachlassvermögen zu entnehmen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Eine Festsetzung des Geschäftswerts für die im Beschwerdeverfahren anfallende Gerichtsgebühr war nicht veranlasst (vgl. Festgebühr nach KV Nr. 19116 GNotKG).

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die hier inmitten stehende Frage der analogen Anwendung des § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG betreffend die Festsetzung von Aufwendung des Nachlasspflegers nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft auch wenn jenem grundsätzlich die Vermögensfürsorge obliegt und der Nachlass nicht mittellos ist, hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Frage betrifft einen Einzelfall und wird - soweit erkennbar - nur in der Literatur von Gleumes und Zimmermann thematisiert (s.o.). Diese stellen Einzelmeinungen dar. Allein der Umstand, dass Obergerichte zu dieser Frage bisher noch nicht ausdrücklich Stellung genommen haben und der Senat die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht teilt, führt nicht dazu, dass diese Frage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 24.04.2018

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(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 168 Auswahl des Vormunds


(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist. (2) Vor der Bestell

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(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für 1. Familiensachen;2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 9 Vorschuss


Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

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Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

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Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach -Nachlassgericht - vom 25.6.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstande
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Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach -Nachlassgericht - vom 25.6.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstande

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(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1.
Familiensachen;
2.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

1.
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
2.
Nachlass- und Teilungssachen,
3.
Registersachen,
4.
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
5.
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
6.
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
7.
Aufgebotsverfahren,
8.
Grundbuchsachen,
9.
Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
10.
Schiffsregistersachen sowie
11.
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.