Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Sept. 2017 - 31 Wx 275/17

bei uns veröffentlicht am12.09.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht -vom 27.6.2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die von dem Beschwerdeführer erstrebte Aufnahme der Grundstücksdaten des in … belegenen Grundstücks (…) in das von dem 31 Wx 275/17 - Seite 2 Nachlassgericht mit Beschluss vom 22.3.2017 erteilte Europäische Nachlasszeugnis, das bezeugt, dass der Erblasser von dem Beschwerdeführer (allein) beerbt worden ist, nicht vorliegen.

1. Ein bereits ausgestelltes Zeugnis kann lediglich dann berichtigt oder abgeändert bzw. widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 71 EuErbVO vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder liegt ein Schreibfehler vor (Art. 71 Abs. 1 EuErbVO) noch ist das Zeugnis insgesamt noch einzelne Teile davon inhaltlich unrichtig, da das erteilte Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) zutreffend den Beschwerdeführer nach dem hier zur Anwendung kommenden deutschen Recht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) als Erben aufgrund Testaments ausweist.

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt nicht darin eine zu ergänzende Unrichtigkeit des Zeugnisses, dass die nach seiner Behauptung im Eigentum des Erblassers stehende, in … belegene Immobilie (…) nicht in das Zeugnis aufgenommen wurde.

Zu Recht weist das Nachlassgericht darauf hin, dass ein diesbezüglicher Antrag des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Die Angaben des Antragstellers in Ziffer 4.1 des Antrags 11.3.2017 (Grundbuchumschreibung … in … …) sowie in Ziff. II der eidesstattlichen Versicherung in der notariellen Urkunde des Notars …, … URNr. … vom 15.3.2017 (Zeugnis wird in … als Nachweis der Rechtsstellung und/oder der Rechte des Erben benötigt, und zwar zwecks Grundbuchumschreibung für eine geerbte Immobilie in …) erfüllen lediglich die im Sinne des Art. 63 EuErbVO erforderliche Darlegung des Auslandsbezugs in Bezug auf die erstrebte Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und dienen insofern allein der Begründung des Antrags.

3. Außerdem wäre für die von dem Beschwerdeführer erstrebte Aufnahme der in … belegenen Immobilie von vornherein kein Raum. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 5.4.2017 - 15 W 299/17; BeckRS 2017, 116733), dass aufgrund des hier anzuwendenden deutschen Erbrechts für die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Europäischen Nachlasszeugnis gemäß Art. 21 Abs. 1, Art. 68 lit. l) EuErbVO von vornherein kein Raum ist.

a) Nach Art. 68 lit.l) i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit.b) EuErbVO kommt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände, die einem bestimmten Erben zustehen (vgl. dazu Fornasier in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht <2016> Art. 63 EuErbVO Rn. 34), nur in Betracht, wenn die Gegenstände dem Erben mit dinglicher Wirkung („unmittelbar“) zugewiesen sind, wie dies etwa bei einer in anderen Rechtsordnungen bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnung der Fall ist (vgl. OLG Nürnberg BeckRS 2017, 116733 m.w.N.). In dem hier anzuwendenden deutschen Erbrecht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) gilt jedoch die Universalsukzession (§ 1922 BGB), d.h. nicht einzelne Gegenstände werden vererbt, sondern das Vermögen des Erblassers als Ganzes. Insoweit fällt nach anzuwendenden deutschem Erbrecht der Nachlass unmittelbar in das Vermögen des Erben, somit auch die nach der Behauptung des Beschwerdeführers im 31 Wx 275/17 - Seite 3 Eigentum des Erblassers in … belegene Immobilie. Demgemäß ist nach dem hier anzuwendenden deutschen Erbrecht die Angabe einzelner Nachlassgegenstände von vornherein nicht möglich (OLG Nürnberg a.a.O.), weil der Anwendungsbereich des Art. 68 lit. l) EuErbVO nicht eröffnet ist.

b) Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des OLG Nürnberg, dass auch eine unverbindliche informatorische Aufnahme des Grundstücks in das Zeugnis (zB Ziffer 9 der Anlage IV) nicht zulässig wäre.

aa) Zu Recht stellt das OLG Nürnberg darauf ab, dass eine solche Information, der nicht die Vermutungswirkung und der Vertrauensschutz der EuErbVO zukommen könnte, dem Bestreben, mit dem europäischen Nachlasszeugnis ein Instrument mit einem formalisierten Inhalt zu schaffen, das in jedem Mitgliedstaat unproblematisch verwendet werden kann, zuwider läuft. Demgemäß stellt das Zeugnis nach dem amtlichen Erwägungsgrund 18 S. 5 im Hinblick auf die Eintragung des Nachlassvermögens in ein Register eines Mitgliedstaats ein gültiges Schriftstück dar, unabhängig von gegebenenfalls erforderlichen weiteren Nachweisen (vgl. auch Art. 69 Abs. 5 EuErbVO).

bb) Soweit dieser Nachweis für eine Umschreibung des Grundbuchs bezüglich der im Nachlass des Erblassers befindlichen Immobilie auf den Erben nach dem Grundbuchrecht in … trotz Universalsukzession nach dem hier geltenden deutschen Erbrecht nicht ausreichend ist, kann diese Problematik nicht durch Aufnahme eines die Immobilie betreffenden Zusatzes in dem Europäischen Nachlasszeugnis gelöst werden.

Die nach dem hier anzuwendenden deutschem Erbrecht nicht vorgesehene erbrechtliche Aufnahme des Grundstücks als Einzelgegenstand in das Zeugnis würde allein der Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögensgegenständen in … und insofern der dort zu vollziehenden grundbuchrechtlichen Umsetzung des sich aus dem anzuwendenden deutschen materiellen Erbrechts dienen. Insoweit würde eine solche inhaltliche Fassung des Zeugnisses über den Anwendungsbereich der EuErbVO im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EuErbVO (die Rechtsnachfolge von Todes wegen) hinaus, auch die (nationalen) Anforderungen in Bezug auf die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögenständen betreffen bzw. mitregeln. Die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen ist aber gem. Art. 1 Abs. 2 lit.l) vom Anwendungsbereich der EuErbVO von vornherein ausgeschlossen und kann daher auch nicht Gegenstand des Prüfung- und Erteilungsverfahrens in Bezug auf das Europäische Nachlasszeugnis im Sinne der Art. 66 ff. EuErbVO sein.

II.

Der Beschwerdeführer hat kraft Gesetzes die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Fürth vom 03.11.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 03.11.2016 hat das Amtsgericht Fürth den Antrag des Alleinerben auf Ergänzung des europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen.

Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1) am 05.11.2016 zugegangenen Beschluss richtet sich dessen beim Amtsgericht Fürth am 29.11.2016 eingegangene Beschwerde vom 28.11.2016.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig (Art. 72 Abs. 1 EuErbVO; §§ 58, 63 FamFG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht Fürth hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug nimmt, den Antrag des Alleinerben auf Ergänzung des europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen.

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Umstände rechtfertigen keine andere Bewertung. Ergänzend ist hierzu lediglich auszuführen:

Nach deutschem Erbrecht ist die Angabe eines vollständigen Nachlassinventars oder auch nur die konkrete Bezeichnung einzelner, in den Nachlass fallender Vermögensbestandteile gemäß Art. 68 lit. l) EuErbVO ausgeschlossen (Kleinschmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 69 EuErbVO Rn 9, Art. 68 EuErbVO Rn. 25).

Nach Art. 68 lit l) i.V.m. § 63 Abs. 2 lit b) EuErbVO kommt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände, die einem bestimmten Erben zustehen, nur in Betracht, wenn die Gegenstände dem Erben mit dinglicher Wirkung („unmittelbar“) zugewiesen sind, wie dies - anders als in § 2048 BGB - etwa bei einer in manchen Rechtsordnungen bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnung (Kleinschmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 63 Rn. 33; Dutta in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2015, EuErbVO § 63 Rn. 16; Simon/Buschbaum, NJW 2012, 2393) der Fall ist.

Das vorliegend zur Anwendung kommende deutsche Erbrecht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) unterliegt dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB), d.h. nicht einzelne Gegenstände - hier das in Tschechien gelegene Grundstück - werden vererbt, sondern das Vermögen des Erblassers als Ganzes. Dementsprechend lässt das deutsche Erbrecht die Angabe einzelner Nachlassgegenstände nicht zu (Fornasier in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2016, EuErbVO Art. 63 Rn. 37).

Die nur unverbindliche informatorische Aufnahme des Grundstücks in das Nachlasszeugnis ist nicht zulässig. Denn eine solche Information, der nicht die Vermutungswirkung und der Vertrauensschutz der EuErbVO zukommen könnte, liefe dem Bestreben, mit dem Europäischen Nachlasszeugnis ein Instrument mit einem formalisierten Inhalt zu schaffen, das in jedem Mitgliedstaat unproblematisch verwendet werden kann, zuwider (vgl. auch den Vorlagebeschluss KG, FGPrax 2017, 33). In den amtlichen Erwägungsgründen zur EuErbVO ist in Nr. 18 daher vorgesehen, dass das nach dieser Verordnung erstellte Europäische Nachlasszeugnis im Hinblick auf die Eintragung des Nachlassvermögens in ein Register eines anderen Mitgliedsstaates ein gültiges Schriftstück darstellen sollte - unabhängig von gegebenenfalls erforderlichen, weiteren Nachweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.