Amtsgericht Augsburg Beschluss, 27. Juni 2017 - 3 VI 94/17

published on 27.06.2017 00:00
Amtsgericht Augsburg Beschluss, 27. Juni 2017 - 3 VI 94/17
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag des Alleinerben vom 21.06.2017 auf Ergänzung des am 22.03.2017 ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller und Alleinerbe hat mit Antrag vom 21.03.2017 (Eingang beim Amtsgericht Augsburg) die Ausstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses beantragt.

Unter Ziff. 4) des Antrags wurde unter „Zweck“ ausgeführt, dass das europäische Nachlasszeugnis für die Grundbuchumschreibung eines in Österreich gelegenen Grundstücks benötigt wird.

In der für den Antrag erforderlichen eidesstattlichen Versicherung gem. § 36 IntErbVO wurde in der notariellen Urkunde vom 15.03.2017 des Notars , URNr. 454/2017 unter Ziff II der Urkunde ausgeführt, dass das Zeugnis in Österreich als Nachweis der Rechtsstellung des Erben für eine Grundbuchumschreibung einer Immobilie in Österreich dienen soll.

Ein Konkreter Antrag, die Angaben zum Grundstück in das europäische Nachlasszeugnis (Grundstücksbeschrieb) aufzunehmen, war nicht gestellt worden.

Der Grundstücksbeschrieb wurde deshalb nur als Begründung gem. § 63 EUErbVO erachtet, warum ein europäisches Nachlasszeugnis beantragt wurde (Auslandsbezug).

Eine Berichtigung, Änderung oder Widerruf des ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses ist gem. § 73 EUErbVO nur bei Vorliegen eines Schreibfehlers oder einer inhaltlichen Unrichtigkeit möglich.

Die vom Antragsteller gewünschte Aufnahme der genaueren Bezeichnung des geerbten östereichischen Grundstücks in das europäische Nachlasszeugnis wäre die Aufnahme eines einzelnen Vermögensbestandteils und ist deshalb nach deutschem Erbrecht, welches nach wie vor Anwendung findet (§ 21 EUErbVO) nicht möglich. Nach dem im deutschen Erbrecht geltenden Grundsatz der Universalsukzession wird das Vermögen des Erblassers als Ganzes vererbt und keine einzelnen Gegenstände (§§ 1922, 2087 Abs. 2 BGB). Eine Sondererbfolge in Einzelgegenstände ist grundsätzlich unzulässig, deshalb können einzelne Vermögenswerte nach deutschem Erbrecht auch nicht in einem Erbschein oder einem Zeugnis, welches das Erbrecht nachweist, ausgewiesen werden.

Im übrigen wird Bezug genommen auf die Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss OLG Nürnberg vom 05.04.2017 Az.: 15 W 299/17 - VI 3013/15 AG Fürth)

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(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegens
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published on 05.04.2017 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Fürth vom 03.11.2016 wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gesch
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Annotations

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.