Amtsgericht Augsburg Beschluss, 27. Juni 2017 - 3 VI 94/17

bei uns veröffentlicht am27.06.2017

Tenor

1. Der Antrag des Alleinerben vom 21.06.2017 auf Ergänzung des am 22.03.2017 ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller und Alleinerbe hat mit Antrag vom 21.03.2017 (Eingang beim Amtsgericht Augsburg) die Ausstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses beantragt.

Unter Ziff. 4) des Antrags wurde unter „Zweck“ ausgeführt, dass das europäische Nachlasszeugnis für die Grundbuchumschreibung eines in Österreich gelegenen Grundstücks benötigt wird.

In der für den Antrag erforderlichen eidesstattlichen Versicherung gem. § 36 IntErbVO wurde in der notariellen Urkunde vom 15.03.2017 des Notars , URNr. 454/2017 unter Ziff II der Urkunde ausgeführt, dass das Zeugnis in Österreich als Nachweis der Rechtsstellung des Erben für eine Grundbuchumschreibung einer Immobilie in Österreich dienen soll.

Ein Konkreter Antrag, die Angaben zum Grundstück in das europäische Nachlasszeugnis (Grundstücksbeschrieb) aufzunehmen, war nicht gestellt worden.

Der Grundstücksbeschrieb wurde deshalb nur als Begründung gem. § 63 EUErbVO erachtet, warum ein europäisches Nachlasszeugnis beantragt wurde (Auslandsbezug).

Eine Berichtigung, Änderung oder Widerruf des ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses ist gem. § 73 EUErbVO nur bei Vorliegen eines Schreibfehlers oder einer inhaltlichen Unrichtigkeit möglich.

Die vom Antragsteller gewünschte Aufnahme der genaueren Bezeichnung des geerbten östereichischen Grundstücks in das europäische Nachlasszeugnis wäre die Aufnahme eines einzelnen Vermögensbestandteils und ist deshalb nach deutschem Erbrecht, welches nach wie vor Anwendung findet (§ 21 EUErbVO) nicht möglich. Nach dem im deutschen Erbrecht geltenden Grundsatz der Universalsukzession wird das Vermögen des Erblassers als Ganzes vererbt und keine einzelnen Gegenstände (§§ 1922, 2087 Abs. 2 BGB). Eine Sondererbfolge in Einzelgegenstände ist grundsätzlich unzulässig, deshalb können einzelne Vermögenswerte nach deutschem Erbrecht auch nicht in einem Erbschein oder einem Zeugnis, welches das Erbrecht nachweist, ausgewiesen werden.

Im übrigen wird Bezug genommen auf die Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss OLG Nürnberg vom 05.04.2017 Az.: 15 W 299/17 - VI 3013/15 AG Fürth)

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Augsburg Beschluss, 27. Juni 2017 - 3 VI 94/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Augsburg Beschluss, 27. Juni 2017 - 3 VI 94/17

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Augsburg Beschluss, 27. Juni 2017 - 3 VI 94/17 zitiert 2 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände


(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegens

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Amtsgericht Augsburg Beschluss, 27. Juni 2017 - 3 VI 94/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Amtsgericht Augsburg Beschluss, 27. Juni 2017 - 3 VI 94/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. Apr. 2017 - 15 W 299/17

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Fürth vom 03.11.2016 wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gesch

Referenzen

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Fürth vom 03.11.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 03.11.2016 hat das Amtsgericht Fürth den Antrag des Alleinerben auf Ergänzung des europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen.

Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1) am 05.11.2016 zugegangenen Beschluss richtet sich dessen beim Amtsgericht Fürth am 29.11.2016 eingegangene Beschwerde vom 28.11.2016.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig (Art. 72 Abs. 1 EuErbVO; §§ 58, 63 FamFG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht Fürth hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug nimmt, den Antrag des Alleinerben auf Ergänzung des europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen.

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Umstände rechtfertigen keine andere Bewertung. Ergänzend ist hierzu lediglich auszuführen:

Nach deutschem Erbrecht ist die Angabe eines vollständigen Nachlassinventars oder auch nur die konkrete Bezeichnung einzelner, in den Nachlass fallender Vermögensbestandteile gemäß Art. 68 lit. l) EuErbVO ausgeschlossen (Kleinschmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 69 EuErbVO Rn 9, Art. 68 EuErbVO Rn. 25).

Nach Art. 68 lit l) i.V.m. § 63 Abs. 2 lit b) EuErbVO kommt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände, die einem bestimmten Erben zustehen, nur in Betracht, wenn die Gegenstände dem Erben mit dinglicher Wirkung („unmittelbar“) zugewiesen sind, wie dies - anders als in § 2048 BGB - etwa bei einer in manchen Rechtsordnungen bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnung (Kleinschmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 63 Rn. 33; Dutta in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2015, EuErbVO § 63 Rn. 16; Simon/Buschbaum, NJW 2012, 2393) der Fall ist.

Das vorliegend zur Anwendung kommende deutsche Erbrecht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) unterliegt dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB), d.h. nicht einzelne Gegenstände - hier das in Tschechien gelegene Grundstück - werden vererbt, sondern das Vermögen des Erblassers als Ganzes. Dementsprechend lässt das deutsche Erbrecht die Angabe einzelner Nachlassgegenstände nicht zu (Fornasier in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2016, EuErbVO Art. 63 Rn. 37).

Die nur unverbindliche informatorische Aufnahme des Grundstücks in das Nachlasszeugnis ist nicht zulässig. Denn eine solche Information, der nicht die Vermutungswirkung und der Vertrauensschutz der EuErbVO zukommen könnte, liefe dem Bestreben, mit dem Europäischen Nachlasszeugnis ein Instrument mit einem formalisierten Inhalt zu schaffen, das in jedem Mitgliedstaat unproblematisch verwendet werden kann, zuwider (vgl. auch den Vorlagebeschluss KG, FGPrax 2017, 33). In den amtlichen Erwägungsgründen zur EuErbVO ist in Nr. 18 daher vorgesehen, dass das nach dieser Verordnung erstellte Europäische Nachlasszeugnis im Hinblick auf die Eintragung des Nachlassvermögens in ein Register eines anderen Mitgliedsstaates ein gültiges Schriftstück darstellen sollte - unabhängig von gegebenenfalls erforderlichen, weiteren Nachweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.