Amtsgericht Dillingen an der Donau Beschluss, 13. März 2019 - 1 VI 236/18
Gericht
Tenor
1. Die zur Begründung des Antrags vom 10.12.2018 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
2. Der beantragte Erbschein ist zu erteilen.
3. Die Kosten trägt der Beteiligte K. allein.
Gründe
V.
die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin beerbt wird von
1 vi 236/18 1. V.
zu 1/3 - einem Drittel 2. S. jun.
zu 1/3 - einem Drittel 3. K.
zu 1/3 - einem Drittel Mit Erklärung vom 11.02.2019, eingegangen bei Gericht am 11.02.2019, widersprach der Beteiligte K. seiner Aufnahme in den Erbschein als Miterbe. Er steht rechtlich auf dem - falschen - Standpunkt, wegen seines Erbteilverkaufs an die Antragstellerin V. nicht als Miterbe in den Erbschein aufgenommen werden zu müssen. Dies ist inhaltlich offenkundig unzutreffend. Der Erbschein enthält die Erbfolge zum Zeitpunkt des Erbfalles.
Annotations
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.