Amtsgericht Dillingen an der Donau Beschluss, 13. März 2019 - 1 VI 236/18

published on 13/03/2019 00:00
Amtsgericht Dillingen an der Donau Beschluss, 13. März 2019 - 1 VI 236/18
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Gericht

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Tenor

1. Die zur Begründung des Antrags vom 10.12.2018 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

2. Der beantragte Erbschein ist zu erteilen.

3. Die Kosten trägt der Beteiligte K. allein.

Gründe

Mit Antrag vom 10.12.2018, eingegangen bei Gericht am 11.12.2018, beantragte die Beteiligte

V.

die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin beerbt wird von

1 vi 236/18 1. V.

zu 1/3 - einem Drittel 2. S. jun.

zu 1/3 - einem Drittel 3. K.

zu 1/3 - einem Drittel Mit Erklärung vom 11.02.2019, eingegangen bei Gericht am 11.02.2019, widersprach der Beteiligte K. seiner Aufnahme in den Erbschein als Miterbe. Er steht rechtlich auf dem - falschen - Standpunkt, wegen seines Erbteilverkaufs an die Antragstellerin V. nicht als Miterbe in den Erbschein aufgenommen werden zu müssen. Dies ist inhaltlich offenkundig unzutreffend. Der Erbschein enthält die Erbfolge zum Zeitpunkt des Erbfalles.

Etwaige nachträgliche Weiterveräußerungen eines Erbteils werden im Erbschein nicht erfasst, selbst wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Erteilung beabsichtigt sind. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des Gesetzes, das in § 2371 BGB die Möglichkeit des Erbschaftskaufes vorsieht. Verkauft werden kann „die [ihm] angefallene Erbschaft“. Hierfür bedarf es notwendigerweise zunächst eines Anfalls eben dieser Erbschaft. Dies - und nur dies -dokumentiert der Erbschein.

Über die gewillkürte Erbfolge als solche besteht kein Streit. Die Wirksamkeit des Testamentes wird von keinem Beteiligten bezweifelt. Auch das Gericht hat keinerlei Grund, Zweifel an der Wirksamkeit des Testamentes zu hegen.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG und berücksichtigt, dass eine Erteilung des beantragten Erbscheins im streitigen Verfahren vollkommen unnötig war, da die Einwendung gegen die Erteilung von vornherein völlig aussichtslos war, was sich auch allen Beteiligten aufdrängen musste.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.

Annotations

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.