Oberlandesgericht München Beschluss, 09. März 2018 - 3 Ws 215/18

bei uns veröffentlicht am09.03.2018
vorgehend
Landgericht Augsburg, 3 Qs 69/18, 13.02.2018
nachgehend
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 631/18, 25.06.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die weitere Beschwerde des Angeschuldigten P. R. gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 13. Februar 2018 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht Augsburg erließ gegen den Angeschuldigten am 15.12.2017 einen auf die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der Geiselnahme mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung.

Der Angeschuldigte wurde am 18.12.2017 festgenommen und ihm an diesem Tag der Haftbefehl eröffnet. Seither befindet er sich in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Der mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. B. vom 07.02.2018 eingelegten Haftbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung, hilfsweise der Außervollzugsetzung des Haftbefehls, half das Amtsgericht Augsburg am 09.02.2018 nicht ab.

Mit Beschluss vom 13.02.2018 verwarf die 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg die Haftbeschwerde als unbegründet.

Der hiergegen mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. B… vom 23.02.2018, ergänzt mit Schriftsatz seines Verteidigers E… vom 09.03.2018, eingelegten weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Haftbefehls half die 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg mit Beschluss vom 27.02.2018 nicht ab.

Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Augsburg mit Anklageschrift vom 20.02.2018 gegen den Beschwerdeführer und gegen R… R. L. Anklage zum Landgericht Augsburg - Strafkammer - erhoben und legt den beiden Angeschuldigten darin gemeinschaftliche Geiselnahme mit gefährlicher Körperverletzung zur Last.

II.

Zwar ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einlegung der weiteren Haftbeschwerde ein Zuständigkeitswechsel aufgrund der Anklageerhebung eingetreten. Doch hat die jetzt mit der Sache befasste 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg kurz vorher bereits über die Haftbeschwerde entschieden. Sofern die weitere Haftbeschwerde nunmehr als Antrag auf mündliche Haftprüfung an die 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg umgedeutet würde, würde dies einen reinen Formalismus darstellen, da ohnehin nicht mit einer anders lautenden Entscheidung zu rechnen wäre und es würde zudem nur zu einer Verzögerung der Endentscheidung über die Haftbeschwerde führen. Deshalb ist die weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.02.2018 statthaft und zulässig (§§ 310 Abs. 1 Nr. 1, 306 Abs. 1 StPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Gegen den Angeschuldigten besteht der dringende Tatverdacht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 20.02.2018 benannten Beweismittel, insbesondere die Angaben des Geschädigten B. T. und die an ihm sichtbaren Verletzungsspuren, letztere bestätigt durch den Zeugen E2. D., die wenn auch beschönigenden Angaben des anderweitig Verfolgten S… B. und des Mitangeschuldigten R. R. L., die festgestellten DNA-Spuren des Geschädigten B. T. im Mündungsbereich der Schreckschusswaffe des Angeschuldigten R., sowie das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, zusammenfassend dargestellt im Schlussbericht der KPI Augsburg, K 1, vom 07.02.2018. Da die Angaben des Geschädigten im Kernbereich des Tatgeschehens konstant sind, hat der Senat keine Zweifel daran, dass diese Angaben erlebnisbasiert sind.

Damit besteht gegen den Beschwerdeführer der dringende Verdacht der Geiselnahme mit gefährlicher Körperverletzung. Die in § 239 b StGB geforderte Zweiaktigkeit ist durch den angelasteten Sachverhalt ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer und der Mitangeschuldigte L. haben sich des Geschädigten B. T. mit Gewalt bemächtigt und der Angeschuldigte R. hat den Geschädigten T., als dieser am Boden fixiert war, unter anderem aufgefordert, das Baby der anderweitig Verfolgten P. zu vergessen und aus Deutschland zu verschwinden sowie nie mehr nach München zu kommen, andernfalls werde der Geschädigte umgebracht. Damit besteht auch der funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der Zwangslage für den geschädigten und der abgenötigten Handlung.

Gegen den Angeschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist zwar richtig, dass die Straferwartung alleine die Fluchtgefahr nicht zu begründen vermag. Doch ist, je größer die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht auf weitere Umstände zu legen. Davon ist vorliegend auszugehen, nachdem der Tatbestand der Geiselnahme mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren bedroht ist. Bei dieser besonders hohen Straferwartung ist daher nur noch zu prüfen, ob Umstände vorhanden sind, die die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können. Davon ist vorliegend trotz des Betreibens einer Zahnarztpraxis, derzeit noch durch einen Vertreter, des festen Wohnsitzes und der sozialen Bindungen zu den Eltern und zur Freundin in Regensburg jedoch nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer kann seinen Beruf auch jederzeit im Ausland ausüben und dürfte auch über ausreichend Geld zur Finanzierung einer Flucht verfügen.

Es steht daher zu befürchten, dass sich der Angeschuldigte absetzt, um sich dem weiteren Verfahren zu entziehen, wenn er auf freien Fuß käme.

Des Weiteren liegt gegen den Angeschuldigten auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO) vor. Er hat nämlich dem Geschädigten B. T. mit Umbringen gedroht, falls er wieder nach München käme oder zur Polizei gehen würde. Damit besteht die Gefahr, dass die Aufklärung des Sachverhalts ohne Vollzug der Untersuchungshaft erschwert würde.

Der Senat hat den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers mit den aufgrund der Strafverfolgung gebotenen Freiheitsbeschränkungen abgewogen. Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen bei einer Gesamtschau und Würdigung der bereits erwähnten Umstände, insbesondere der Brutalität des Vorgehens bei der Realisierung des Verbrechens, sowie des Vorliegens gleich zweier Haftgründe, nicht in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen Vertrauensbasis fehlt. Anders als durch den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft lässt sich der staatliche Strafanspruch nicht sichern.

In Anbetracht der erst seit 18.12.2017 andauernden Untersuchungshaft ist deren Fortdauer auch verhältnismäßig.

Auch das in Haftsachen zu beachtende besondere Beschleunigungsgebot wurde eingehalten. Nach Ablauf der eingeräumten Äußerungsfristen wird mit einer zeitnahen Entscheidung über die Eröffnung gerechnet, damit das Verfahren binnen angemessener Frist durch Urteil abgeschlossen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 09. März 2018 - 3 Ws 215/18 zitiert 7 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Strafprozeßordnung - StPO | § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls


(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werd

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Strafprozeßordnung - StPO | § 310 Weitere Beschwerde


(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Ver

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(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.