Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Juli 2017 - 21 U 2777/14
vorgehend
Tenor
Bei der Streitwertfestsetzung vom 16.03.2015 hat es sein Bewenden.
Gründe
I.
II.
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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung der Verkehrsanwälte der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen.
- 2
- Zwar ist die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden.
- 3
- Sie ist aber unbegründet. Für die Bewertung des Streitwerts sind die Grundsätze maßgeblich, die der Senat in dieser Sache mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 434 Rn. 4 ff.) aufgestellt hat. Der Streitwert bestimmt sich demgemäß nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die die Kläger auf die in Streit stehenden Verträge bis zum Widerruf vom 20. Juni 2014 erbracht haben. Dies sind die Verträge mit den Nummern 005 … , 015 … und 055 … . Allein über die Rückabwicklung dieser Verträge haben die Vorinstanzen, was der Senat durch Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 16. März 1999 - XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006 unter II. 2; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 29), erkannt. Die Zins- und Tilgungsleistungen belaufen sich auf insgesamt 137.388,66 €, so dass der Streitwert wie geschehen auf bis 140.000 € festzusetzen war.
- 4
- Anders als von den Verkehrsanwälten der Kläger beantragt, besteht auch kein Anlass, den Streitwert der Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern (BGH, Beschlüsse vom 17. März 2015 - II ZR 391/13, juris Rn. 1 ff. und vom 8. Oktober 2015 - I ZB 10/15, juris Rn. 1).
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2015 - 8 O 278/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2015 - 6 U 41/15 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl
beschlossen:
Der Wert der Beschwer, zugleich der Streitwert für das Beschwer- deverfahren, wird auf 19.535,58 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem Immobilienfonds wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch die Beklagte Schadensersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftig entstehende Schäden.
- 2
- Die Klägerin zeichnete am 22. August 1996 eine Beteiligung an der D. KG mit einer Zeichnungssumme von 40.000 DM zuzüglich 5 % Agio und beglich diesen Betrag. Sie leistete Einzahlungen in Höhe von 21.474,26 € und erhielt Ausschüttungen in Höhe von 3.983,85 €. Den entgangenen Gewinn bezifferte die Klägerin mit 18.938,03 € und gab einen "Vorteil auf Ausschüttungen" in Höhe von 2.770,65 € an.
- 3
- Ihre Klage ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben.
- 4
- Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 1.404,49 € teilweise für erledigt erklärt.
- 5
- Vor dem Berufungsgericht hat sie beantragt, auf ihre Berufung das Endurteil des Landgerichts Wuppertal vom 02.09.2014, Az.: 3 O 224/13, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 33.657,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich einer Zahlung des Herrn W. F. in Höhe von € 1.404,49 am 30.12.2015, Zug um Zug gegen ihre - der Klägerin - schriftliche Zustimmung auf Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der D. KG, ; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der D. KG, , zu ersetzen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.219,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.564,87 € freizustellen.
- 6
- Mit Urteil vom 11. März 2016 hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es auf bis 22.000 € festgesetzt und ausgeführt, der Streitwert der zweiten Instanz belaufe sich lediglich auf etwa 19.535,58 €. Dieser setze sich zusammen aus dem Ge- genstandswert des Zahlungsantrags zu 1, soweit dieser keinen entgangenen Gewinn betreffe, in Höhe von 17.490,41 € und dem des Feststellungsantrags zu 2 in Höhe von etwa 2.045,17 €, entsprechend dem von der Klägerin selbst geschätzten Feststellungsinteresse.
- 7
- Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Sie macht geltend, der nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Beschwerdewert sei überschritten. Der vom Zahlungsantrag zu 1 abzuziehende entgangene Gewinn belaufe sich auf nur 12.183,53 €. Der Feststellungsantrag zu 2 sei mit 3.187,08 € zu bewerten. Dies entspreche 80 % der erhaltenen Aus- schüttungen. Dies berücksichtige, dass die Beteiligungsgesellschaft im Falle einer Insolvenz Ansprüche auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen habe.
II.
- 8
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Klägerin beträgt nur 19.535,31 €. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.
- 9
- Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dies setzt sich hier zusammen aus dem Wert des Zahlungsantrags zu 1 und dem Wert des Feststellungsantrags zu 2.
- 10
- Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist mit 17.490,41 € zu bemessen. Diese Summe ergibt sich aus dem im Zahlungsantrag genannten Betrag von 33.657,79 € abzüglich eines entgangenen Gewinns von 16.167,38 €. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt der in dem Zahlungsantrag enthaltene entgangene Gewinn eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, BeckRS 2014, 01203 Rn. 2 und vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Klägerin hat den entgangenen Gewinn mit 18.938,03 € beziffert. Darauf lässt sie sich "Vorteile auf Ausschüttungen" in Höhe von 2.770,65 €anrechnen. Diese stellen einen Abzugsposten von dem (fiktiven) entgangenen Gewinn im Sinne eines gegenzurechnenden fiktiven Vorteils aus den Ausschüttungen dar und keinen auf den als Hauptforderung geltend gemachten Schadensersatzanspruch anzurechnenden Vorteil.
- 11
- Die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 3.938,03 € sind- entspre- chend der Berechnung der Klägerin - als Vorteil auf die begehrte Erstattung der auf die Beteiligung erbrachten Einlagen zuzüglich Agio anzurechnen, mithin auf die Hauptforderung und nicht auf den entgangenen Gewinn (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 und vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1). Die Teilerledigungserklärung bewirkt keine Wertänderung. Die Zahlung ist entsprechend der Antragstellung durch die Klägerin zunächst auf die nicht im Streitwert berücksichtigten Nebenforderungen anzurechnen (§ 367 Abs. 1 BGB).
- 12
- Der Wert des Feststellungsantrags zu 2 beläuft sich auf 2.045,17 €. Er beruht auf den eigenen Angaben der Klägerin in der Berufungsinstanz. Da die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz gemachten Angaben für die Wertbemessung maßgeblich sind, ist es der Klägerin verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den von ihr angegebenen Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1EGZPO zu überschreiten (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 05115 Rn. 2 und vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682 Rn. 5).
- 13
- Die Anträge zu 3 (Feststellung des Annahmeverzugs) und zu 4 (vorgerichtliche Anwaltskosten; § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht.
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.09.2014 - 3 O 224/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2016 - I-16 U 204/14 -
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.