Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Juli 2017 - 21 U 2777/14

bei uns veröffentlicht am12.07.2017
vorgehend
Oberlandesgericht München, 21 U 2777/14, 16.03.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Bei der Streitwertfestsetzung vom 16.03.2015 hat es sein Bewenden.

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 16.03.2015 den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 48.106,10 € festgesetzt. Der Festsetzung zugrunde gelegt wurde die Schadensberechnung der Klagepartei im Schriftsatz vom 25.09.2014, S. 5, allerdings ohne den entgangenen Gewinn von 25.173,18 €. Den Feststellungsantrag hat der Senat entsprechend dem Schriftsatz der Klagepartei vom 25.09.2014, S. 7 mit 5.112,92 € bewertet.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erheben die Beklagtenvertreter aus eigenem Recht mit Schriftsatz vom 09.05.2017 Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung. Sie meinen, der entgangene Gewinn müsse bei der Bewertung des Streitwertes berücksichtigt werden.

II.

Zwar ist die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH vom 07.02.2017, Az. XI ZR 366/15).

Sie ist aber unbegründet. Das Vorbringen der Beklagtenvertreter rechtfertigt keine Abänderung der Streitwertfestsetzung.

Es mag sein, dass andere Gerichte, so etwa das Landgericht Berlin und das Kammergericht entgangenen Gewinn, wie ihn die Kläger berechnen, nicht als Nebenforderung qualifizieren. Der Senat orientiert sich demgegenüber trotz der von beiden Parteivertretern vorgebrachten Kritik an der Rechtsprechung des BGH, insbesondere an der Spruchpraxis des für das streitgegenständliche Verfahren zuständigen 3. Senats des BGH (vgl. etwa BGH vom 27.06.2016, III ZR 257/12 und vom 03.11.2016, III ZR 213/16 m.w.N.). Demnach ist geltend gemachter entgangener Gewinn dann als streitwertneutral gemäß § 4 ZPO zu qualifizieren, wenn es sich um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt und - so wörtlich der BGH in ständiger Rechtsprechung - der Schaden „wie Zinsen als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe“ geltend gemacht wird. Die Klagepartei hat es nicht in der Hand, dem geltend gemachten Anspruch durch Berechnung bzw. Bezifferung den Charakter einer Nebenforderung zu nehmen (vgl. BGH a.a.O. - auch dort war der entgangene Gewinn in den Zahlungsantrag eingerechnet worden). Ob der Anspruch - gemessen an der Hauptforderung - besonders hoch oder niedrig sind, ist ebenfalls unerheblich.

Vorliegend verlangen die Kläger - so der Vortrag in der Berufungsbegründung - neben dem Ersatz der erbrachten Zahlungen auch Ersatz des Schadens, der ihnen durch die entgangene Möglichkeit der anderweitigen Anlage des hier aufgewandten Kapitals entstanden ist. Haben die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Kapitalanlage erbrachten Zahlungen (= Hauptforderung), haben sie auch keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn aus diesen Beträgen (vgl. BGH vom 27.06.2016, III ZR 257/12: Verzug oder Rechtshängigkeit ist nicht erforderlich). Der Anspruch auf den geltend gemachten entgangenen Gewinn hängt mithin denklogisch und unmittelbar von der Hauptforderung ab. Hätten die Kläger vorgetragen, sie hätten die geleisteten Zahlungen stattdessen bei einer Bank für einen bestimmten Zinssatz angelegt, wäre dieser Schaden eine klassische Nebenforderung im Sinne der Rechtsprechung.

Der Umstand, dass die Klagepartei für die Berechnung des entgangenen Gewinns statt üblicher Bankzinsen im Jahresdurchschnitt erzielbare Renditen heranzieht, macht keinen relevanten Unterschied. Wie dargelegt, heißt es in den Entscheidungen des BGH ausdrücklich „wie“ Zinsen. Abgesehen davon ist eine Rendite begrifflich nichts anderes als der in Prozent eines Bezugswerts ausgedrückte Effektivzins einer Kapitalanlage. Die Klagepartei hat ausweislich der Anlage BK 2 auch nicht laufend variierende Berechnungsfaktoren, sondern pro Jahr einen durchschnittlichen, mithin gleichbleibenden Hundertsatz errechnet, den sie als “Ertragswert in Prozent“ ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat. Mit Hilfe dieses Ertragswertes hat sie anhand bestimmter Summen (nämlich des ohne die getätigte Anlage verfügbaren Kapitals) ihren Schaden ermittelt. Dass die Prozentsätze von Jahr zu Jahr variieren, ist ebenfalls kein stichhaltiges Argument gegen die Annahme einer Nebenforderung. Der Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ändert sich jährlich (früher sogar halbjährlich), ohne dass jemand auf die Idee käme, Verzugszinsen, die mit einem bestimmten Prozentsatz über dem Basiszinssatz gefordert werden, bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

Für eine höhere Streitwertfestsetzung besteht damit keine Veranlassung.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 366/15
vom
7. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:070217BXIZR366.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Verkehrsanwälte der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung der Verkehrsanwälte der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen.
2
Zwar ist die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden.
3
Sie ist aber unbegründet. Für die Bewertung des Streitwerts sind die Grundsätze maßgeblich, die der Senat in dieser Sache mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 434 Rn. 4 ff.) aufgestellt hat. Der Streitwert bestimmt sich demgemäß nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die die Kläger auf die in Streit stehenden Verträge bis zum Widerruf vom 20. Juni 2014 erbracht haben. Dies sind die Verträge mit den Nummern 005 … , 015 … und 055 … . Allein über die Rückabwicklung dieser Verträge haben die Vorinstanzen, was der Senat durch Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 16. März 1999 - XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006 unter II. 2; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 29), erkannt. Die Zins- und Tilgungsleistungen belaufen sich auf insgesamt 137.388,66 €, so dass der Streitwert wie geschehen auf bis 140.000 € festzusetzen war.
4
Anders als von den Verkehrsanwälten der Kläger beantragt, besteht auch kein Anlass, den Streitwert der Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern (BGH, Beschlüsse vom 17. März 2015 - II ZR 391/13, juris Rn. 1 ff. und vom 8. Oktober 2015 - I ZB 10/15, juris Rn. 1).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2015 - 8 O 278/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2015 - 6 U 41/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 213/16
vom
3. November 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:031116BIIIZR213.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. März 2016 - I-16 U 204/14 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert der Beschwer, zugleich der Streitwert für das Beschwer- deverfahren, wird auf 19.535,58 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem Immobilienfonds wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch die Beklagte Schadensersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftig entstehende Schäden.
2
Die Klägerin zeichnete am 22. August 1996 eine Beteiligung an der D. KG mit einer Zeichnungssumme von 40.000 DM zuzüglich 5 % Agio und beglich diesen Betrag. Sie leistete Einzahlungen in Höhe von 21.474,26 € und erhielt Ausschüttungen in Höhe von 3.983,85 €. Den entgangenen Gewinn bezifferte die Klägerin mit 18.938,03 € und gab einen "Vorteil auf Ausschüttungen" in Höhe von 2.770,65 € an.
3
Ihre Klage ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben.
4
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 1.404,49 € teilweise für erledigt erklärt.
5
Vor dem Berufungsgericht hat sie beantragt, auf ihre Berufung das Endurteil des Landgerichts Wuppertal vom 02.09.2014, Az.: 3 O 224/13, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 33.657,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich einer Zahlung des Herrn W. F. in Höhe von € 1.404,49 am 30.12.2015, Zug um Zug gegen ihre - der Klägerin - schriftliche Zustimmung auf Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der D. KG, ; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der D. KG, , zu ersetzen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.219,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.564,87 € freizustellen.
6
Mit Urteil vom 11. März 2016 hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es auf bis 22.000 € festgesetzt und ausgeführt, der Streitwert der zweiten Instanz belaufe sich lediglich auf etwa 19.535,58 €. Dieser setze sich zusammen aus dem Ge- genstandswert des Zahlungsantrags zu 1, soweit dieser keinen entgangenen Gewinn betreffe, in Höhe von 17.490,41 € und dem des Feststellungsantrags zu 2 in Höhe von etwa 2.045,17 €, entsprechend dem von der Klägerin selbst geschätzten Feststellungsinteresse.
7
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Sie macht geltend, der nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Beschwerdewert sei überschritten. Der vom Zahlungsantrag zu 1 abzuziehende entgangene Gewinn belaufe sich auf nur 12.183,53 €. Der Feststellungsantrag zu 2 sei mit 3.187,08 € zu bewerten. Dies entspreche 80 % der erhaltenen Aus- schüttungen. Dies berücksichtige, dass die Beteiligungsgesellschaft im Falle einer Insolvenz Ansprüche auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen habe.

II.


8
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Klägerin beträgt nur 19.535,31 €. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.
9
Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dies setzt sich hier zusammen aus dem Wert des Zahlungsantrags zu 1 und dem Wert des Feststellungsantrags zu 2.
10
Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist mit 17.490,41 € zu bemessen. Diese Summe ergibt sich aus dem im Zahlungsantrag genannten Betrag von 33.657,79 € abzüglich eines entgangenen Gewinns von 16.167,38 €. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt der in dem Zahlungsantrag enthaltene entgangene Gewinn eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, BeckRS 2014, 01203 Rn. 2 und vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Klägerin hat den entgangenen Gewinn mit 18.938,03 € beziffert. Darauf lässt sie sich "Vorteile auf Ausschüttungen" in Höhe von 2.770,65 €anrechnen. Diese stellen einen Abzugsposten von dem (fiktiven) entgangenen Gewinn im Sinne eines gegenzurechnenden fiktiven Vorteils aus den Ausschüttungen dar und keinen auf den als Hauptforderung geltend gemachten Schadensersatzanspruch anzurechnenden Vorteil.

11
Die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 3.938,03 € sind- entspre- chend der Berechnung der Klägerin - als Vorteil auf die begehrte Erstattung der auf die Beteiligung erbrachten Einlagen zuzüglich Agio anzurechnen, mithin auf die Hauptforderung und nicht auf den entgangenen Gewinn (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 und vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1). Die Teilerledigungserklärung bewirkt keine Wertänderung. Die Zahlung ist entsprechend der Antragstellung durch die Klägerin zunächst auf die nicht im Streitwert berücksichtigten Nebenforderungen anzurechnen (§ 367 Abs. 1 BGB).
12
Der Wert des Feststellungsantrags zu 2 beläuft sich auf 2.045,17 €. Er beruht auf den eigenen Angaben der Klägerin in der Berufungsinstanz. Da die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz gemachten Angaben für die Wertbemessung maßgeblich sind, ist es der Klägerin verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den von ihr angegebenen Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1EGZPO zu überschreiten (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 05115 Rn. 2 und vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682 Rn. 5).
13
Die Anträge zu 3 (Feststellung des Annahmeverzugs) und zu 4 (vorgerichtliche Anwaltskosten; § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.09.2014 - 3 O 224/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2016 - I-16 U 204/14 -

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.