Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2017 - 20 W 2044/16

published on 10/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2017 - 20 W 2044/16
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Landgericht München I, 10 O 19849/10, 25/10/2016

Gericht

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25.10.2016, Az. 10 O 19849/10, wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25.10.2016, Az. 10 O 19849/10, wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Gläubigerin gegen die vom Landgericht ausgesprochene Fristsetzung für die Vornahme der von der Schuldnerin auszuführenden Handlungen.

Eine Fristsetzung ist durch § 888 Abs. 2 ZPO, wonach eine Androhung von Zwangsmitteln nicht stattfindet, nicht ausgeschlossen. Sie kann etwa dann geboten sein, wenn die Verpflichtung zu einer umfangreichen Rechnungslegung im Erkenntnisverfahren streitig war und dem Schuldner dafür nunmehr eine angemessen Frist eingeräumt werden muss. In derartigen Fällen kann mit einer Fristsetzung zugleich dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden (BT-Drs. 13/341 S. 41; MünchKommZPO/Gruber 4. Aufl. 2012 § 888 Rn. 24; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. 2016 Rn. 16). Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 68/08, juris Rn. 29) bei einer anderen Fallgestaltung die Einräumung einer Abwendungsbefugnis durch den Schuldner gebilligt hat.

Allein durch die Wortwahl „für den Fall, dass ...“ wird die Fristsetzung nicht zu einer Bedingung, deren Eintritt der Gläubiger gemäß § 726 Abs. 1 ZPO zu beweisen hat.

Die vom Landgericht eingeräumten Fristen sind angemessen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 7.12.2016 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit die Gläubigerin einwendet, für die Beauftragung von Notar und Sachverständigem würden keine zwei bzw. drei Monate benötigt, verkennt sie, dass Gegenstand der Fristsetzung nicht die Auftragserteilung, sondern die Vorlage des notariellen Verzeichnisses bzw. des Sachverständigengutachtens ist.

2. Die Einwände der Schuldnerin greifen nicht durch. Die Wertermittlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO (vgl. Palandt/Weidlich BGB 76. Aufl. 2017 § 2314 Rn. 20; OLG Celle Beschluss vom 17.10.2012 - 4 W 181/12). Die Ausführungen der Schuldnerin zu ihren finanziellen Verhältnissen sind nicht geeignet, die Unmöglichkeit der geschuldeten Handlungen zu belegen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 7.12.2016 Bezug genommen.

II Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; im Beschwerdeverfahren fällt eine Festgebühr an (Ziffer 2121 KV-GKG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 18/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 68/08 vom 18. Dezember 2008 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Auskunft über Tintenpatronen ZPO § 888 a) Verfügt nicht die zur Auskunftserteilung verurteilte Konz
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Annotations

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.