Oberlandesgericht München Beschluss, 15. März 2017 - 1 Ws 192, 193/17

published on 15/03/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 15. März 2017 - 1 Ws 192, 193/17
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag von Rechtsanwältin … vom 23.02.2017 auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin für das Anhörungsverfahren hat sich erledigt.

2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts . vom 13.02.2017 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Landgericht München I ordnete durch Urteil vom 19.04.2007, rechtskräftig seit 27.04.2007, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Hinsichtlich der diesem Urteil zugrunde liegenden rechtswidrigen Tat, die objektiv den Tatbestand der versuchten schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr.1 b, 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 22, 23 Abs. 1 StGB erfüllte, wird auf das Urteil vom 19.04.2007 Bezug genommen.

In der Folge wurde die Maßregel zunächst im Klinikum … vollzogen, von 2008 bis 2011 im Bezirkskrankenhaus S. und im Anschluss daran wieder im Klinikum.. . Ab 2013 befand sich der Beschwerdeführer bei vollzogener Unterbringung im Probewohnen.

Durch Beschluss vom 09.12.2014, rechtskräftig seit 23.12.2014, setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … den weiteren Vollzug der gegenständlichen Unterbringung ab dem 23.12.2014 für die Dauer von 5 Jahren zur Bewährung aus. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aussetzungsentscheidung Bezug genommen.

Bereits am 22.11.2014 hatte der Beschwerdeführer, während des Probewohnens, einen Diebstahl begangen. Am 05.12.2014 und in der Nacht vom 06.03.2015 auf 07.03.2015 beging er zum Nachteil derselben Geschädigten jeweils einen versuchten Einbruchsdiebstahl. Am 21.06.2015 beging er einen weiteren Diebstahl. In allen Fällen drang er zur Ausführung des Diebstahls in die Wohnanwesen der Geschädigten ein.

Durch Beschluss vom 23.06.2015 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67h StGB für die Dauer von höchstens 3 Monaten wieder in Vollzug und ordnete den Sofortvollzug dieser Maßnahme an.

Wegen der vorgenannten, im Zeitraum vom 22.11.2014 bis 21.06.2015 begangenen Taten ordnete das Landgericht München I im Sicherungsverfahren durch Urteil vom 30.09.2016, rechtskräftig seit 08.10.2016, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Diese wird seit der Rechtskraft des Urteils im Klinikum … vollzogen. Zuvor hatte sich der Beschwerdeführer dort ab 03.12.2015 in einstweiliger Unterbringung für das vorgenannte Anlassverfahren befunden.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 13.02.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … die von ihr gewährte Aussetzung der Maßregel zur Bewährung widerrufen und den insoweit am 10.11.2015 erlassenen Sicherungshaftbefehl aufgehoben.

Gegen diese ihm zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zugestellte Entscheidung (ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht bei den Akten) hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 23.02.2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Seine ihm für das Widerrufsverfahren beigeordnete Verteidigerin hat mit gesondertem Schriftsatz vom 23.02.2017 ihre Beiordnung für das Anhörungsverfahren beantragt.

Eine Begründung der sofortigen Beschwerde gelangte bis zur Entscheidung des Senats nicht zu den Akten.

II.

Der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin für das Anhörungsverfahren ist prozessual überholt und hat sich erledigt, nachdem das Anhörungsverfahren mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung endete.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Die während der Bewährungszeit begangenen rechtswidrigen Anlasstaten, durch die massiv in den häuslichen, geschützten Lebensbereich der Geschädigten eingegriffen wurde, haben gezeigt, dass der Zweck der Maßregel die (erneute) Unterbringung des Beschwerdeführers erfordert, § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Zwar wird derzeit die gegen den Beschwerdeführer durch Urteil vom 30.09.2016 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, dies steht dem Widerruf der gegenständlichen Aussetzung der Unterbringung jedoch nicht entgegen und hat auch nicht zur Erledigung der gegenständlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geführt.

15§ 67f StGB bestimmt, dass lediglich die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB ihre Erledigung findet, wenn später erneut eine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet wird. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die gesetzliche Höchstdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (ggfs. verlängert durch § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB) nicht überschritten wird, selbst wenn in mehreren Verfahren eine Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB ergeht.

Auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist § 67f StGB nicht analog anwendbar, da es insoweit schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Für die Unterbringung nach § 63 StGB gibt es auch nach dem 01.08.2016 keine gesetzliche Höchstfrist, sodass auch weiterhin kein Regelungsbedarf dafür besteht, nur die zuletzt angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen und die früher angeordneten Unterbringungen nach § 63 StGB entfallen zu lassen durch eine dem § 67f StGB entsprechende Erledigungsregelung.

Die angefochtene Entscheidung entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, nachdem das Rechtsmittel nicht begründet wurde. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung war nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Annotations

(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.