Oberlandesgericht München Beschluss, 30. März 2016 - 1 Ws 160/16

bei uns veröffentlicht am30.03.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft . wird der Beschluss des Landgerichts ... - Strafvollstreckungskammer - vom 07.01.2016, Az.: aufgehoben.

2. Die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

3. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

4. Die nächste Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, hat spätestens am 05.01.2017 zu erfolgen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe

Gründe:

Der 1978 geborene Verurteilte wurde 1996 erstmals wegen Diebstahls in neun Fällen und versuchter räuberischer Erpressung verurteilt. Dem lagen Taten aus den Jahren 1994 und 1995 zugrunde.

Ebenfalls 1996 begann der Verurteilte mit dem Konsum von Haschisch, Ecstasy und LSD. In zeitlichem Zusammenhang mit dem ersten Drogenkonsum kam es beim Verurteilten auch erstmalig zu wahnhaftem Erleben in Form von Verfolgungsvorstellungen und Angstzuständen.

Wegen weiterer im Zeitraum von 1996 bis 2002 begangener Diebstähle sowie Leistungserschleichungen wurde der Verurteilte zwischen 1999 und 2002 dreimal verurteilt.

Im Jahr 2002 kam es beim Verurteilten wiederum - verstärkt durch den Konsum von Haschisch -zu Angstzuständen. Im Rahmen einer stationären Behandlung wurden ein Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F.20) sowie ein multipler Substanzabusus (ICD-10: F.19.1) diagnostiziert.

Weitere Verurteilungen wegen Diebstahlsdelikten erfolgten 2006 und 2007.

Nach seiner Haftentlassung am 28.04.2009 verschlechterte sich der psychische Zustand des Verurteilten wieder. Ab Dezember 2009 litt er unter Angstzuständen, Depressionen, Schlaflosigkeit und dem Gefühl, verfolgt zu werden. Ende Dezember 2009 begann er, nachts stundenlang auf der Suche nach Frauen durch die Stadt zu laufen bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren und sich vor Frauen, die ihm attraktiv erschienen, zu entblößen.

Am 25.08.2010 verfolgte der Verurteilte so die Geschädigte J. und fasste sich, hinter ihr stehend, in die Hose. Den von der Geschädigten gerufenen Polizeibeamten gegenüber äußerte er, er sei eine „tickende Zeitbombe“ und froh über seine Festnahme, weil er sich immer wieder in „Rauschzuständen“ befände, in denen er zu Straftaten aus dem sexuellen Bereich neige und auch „Gewalt gegen Frauen“ bzw. eine Vergewaltigung nicht ausschließen könne.

Der Verurteilte wurde daraufhin am 26.08.2010 präventiv in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Diagnostiziert wurde eine nicht organische, nicht näher bezeichnete Psychose (ICD-10: F.29). Aufgrund des Ansprechens auf die neuroleptische Medikation mit Amilsulprid wurde die Symptomatik am ehesten als Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gewertet. Am 07.09.2010 wurde der Verurteilte wieder entlassen. Die Einnahme des verordneten Medikaments Amilsulprid brach er eine Woche später ab.

In der Nacht vom 16. auf den 17.10.2010 verfolgte der Verurteilte die Geschädigte L., hielt sie fest und warf sie zu Boden, um sie zu vergewaltigen. Als die Geschädigte L. laut um Hilfe schrie, ließ er von ihr ab.

In der folgenden Nacht vom 17. auf den 18.10.2010 kletterte der Verurteilte an der Fassade des Mehrfamilienhauses, in dem seine frühere Freundin D. wohnte, auf den Balkon der im 5. Stock gelegenen Wohnung der Geschädigten D. Er öffnete die Balkontür gewaltsam und drang in die Wohnung ein, um mit der Geschädigten D. den Geschlechtsverkehr auszuführen. Der Verurteilte ließ sich zunächst von der Geschädigten D. von seinem Vorhaben abbringen und verließ die Wohnung, kehrte jedoch später in derselben Nacht zurück. Als die Geschädigte D. flüchten wollte und um Hilfe schrie, versuchte er, sie an den Füßen zurück in die Wohnung zu schleifen, ließ aber von ihr ab, als ein Nachbar der Geschädigten zu Hilfe kam.

Wegen der in der Nacht vom 16. auf den 17.10.2010 begangenen Tat verurteilte das Landgericht ... den Verurteilten mit Urteil vom 19.05.2011 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Außerdem ordnete es die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Die Anordnung der Unterbringung stützte das Landgericht München I auf die Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Dr. C. Der Sachverständige und ihm folgend das Gericht kamen zu dem Ergebnis, dass der Verurteilte an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F.20) leide. Es sei eher an eine hebephrene als an eine paranoide Schizophrenie zu denken, was für die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63 StGB jedoch keine entscheidende Rolle spiele. Weiter wurde festgestellt, dass beim Verurteilten dissoziale Persönlichkeitszüge vorlägen, die sich bei seinen Eigentumsdelikten, nicht aber bei der versuchten Vergewaltigung ausgewirkt hätten. Schließlich sei ein erhöhtes Aggressionspotential festzustellen. Beides würde von der psychiatrischen Erkrankung des Verurteilten überlagert.

Seit dem 30.05.2011 befindet sich der Verurteilte in der Unterbringung.

In seiner ersten Stellungnahme vom 14.03.2012 stellte das Klinikum fest, es hätten sich Zweifel an der im Eingangsgutachten gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie ergeben. Diagnostiziert wurden nunmehr eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und antisozialen Zügen (ICD-10: F.61.0), Exhibitionismus (ICD-10: F.65.2) und multipler Substanzgebrauch mit Schwerpunkt Cannabis (ICD-10: F.19.12).

Die Stellungnahme kam zu dem Ergebnis, dass eine Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug derzeit noch nicht zu befürworten sei, da im Entlassungsfall eine Gefährdung der Allgemeinheit durch erneute Sexualdelikte weiter bestehe.

Mit Beschluss vom 29.05.2012 ordnete das Landgericht . - Strafvollstreckungskammer - die Fortdauer der Unterbringung an.

In der folgenden Stellungnahme vom 04.04.2013 führte das Klinikum aus, auch nach der Verlegung des Verurteilten auf eine andere Station seien keine nennenswerten Anzeichen einer Schizophrenie-Diagnose beobachtet worden. Die Stellungnahme kam zu dem Ergebnis, der Verurteilte habe vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstörung noch keine ausreichende Stabilisierung erreichen können, so dass derzeit nicht zu erwarten sei, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.

Mit Beschluss vom 14.05.2013 ordnete das Landgericht ... - Strafvollstreckungskammer -wiederum die Fortdauer der Unterbringung an.

In der folgenden Stellungnahme vom 14.04.2014 verneinte das Klinikum erneut die Entlassungsreife des Verurteilten.

Auf Antrag des Verurteilten ordnete das Landgericht . - Strafvollstreckungskammer - mit Beschluss vom 08.05.2014 die Erholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. S. zu den Fragen der Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB und der Aussetzungsreife i. S. d. § 67 d Abs. 2 StGB ein.

Der Sachverständige Dr. S. führte in seinem Gutachten vom 23.12.2014 aus:

Eine schizophrene Psychose habe nicht bestätigt werden können. Es liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.61.0) vor. Ausdruck und Folge dessen sei das Syndrom süchtigen Verhaltens gewesen. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung habe auch die Grundlage für die Entwicklung einer Paraphilie gebildet.

In Verbindung mit der Paraphilie und der Polytoxikomanie des Verurteilten entspreche seine kombinierte Persönlichkeitsstörung dem Merkmal der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ i. S. d. § 20 StGB.

Die Prognose sei in medizinischer Sicht eher ungünstig, nachdem bisher nur zum Teil eine erfolgreiche Therapie der zugrunde liegenden psychischen Störungen habe erreicht werden können und beim Verurteilten eine Koinzidenz einer Persönlichkeitsstörung mit einer Paraphilie vorliege, so dass weitergehende Maßnahmen notwendig seien. Die soziale Prognose sei offen und indifferent; ein adäquater sozialer Empfangsraum sei auch nicht einmal andeutungsweise existent.

Die Aussage, dass die in den Taten zutage getretene Gefährlichkeit nicht weiter fortbestehe, sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB bestünden weiterhin. Im Fall einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug ohne weitergehende Therapie seien vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu befürchten, neben Eigentumsdelikten, wobei sowohl an sexualisierte Aggressionsdelikte als auch an exhibitionistische Verhaltensweisen gedacht werden müsse. Diese Rückfallgefahr werde mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit befürchtet. Unbedingt erforderlich erschienen die Durchführung eines Behandlungsprogramms für Sexualtäter und eine Suchttherapie unter stationären Bedingungen.

Das Klinikum schloss sich in seiner Stellungnahme vom 16.01.2015 den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. an. Im gesamten bisherigen Verlauf hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis ergeben. Aus ärztlich-psychologisch-psychotherapeutischer Sicht weise der Verurteilte aufgrund seiner Wahrnehmung, seinem Denken und Fühlen sowie seinem Beziehungsverhalten eindeutig die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auf. Ebenso bestehe Konsens mit dem gutachterlichen Vorschlag der Teilnahme an einem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter.

Die Staatsanwaltschaft ... beantragte am 05.02.2015, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen.

Das Landgericht . - Strafvollstreckungskammer - hörte den Verurteilten am 17.03.2015 mündlich an.

Der Sachverständige Dr. S. erläuterte im Rahmen der Anhörung sein Gutachten und führte aus, es sei durchaus nicht selten, dass deliktsnah eine drogeninduzierte Psychose als Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis fehldiagnostiziert werde. Aus psychiatrischer Sicht handele es sich um eine andere „Defektquelle“ als im Ausgangsverfahren angenommen.

Die den Verurteilten im Klinikum behandelnde Psychologin schloss sich der Einschätzung des Sachverständigen Dr. S. an. Sie erklärte, die neuroleptische Behandlung sei seit 3 1/2 Jahren abgesetzt, ohne dass der Verurteilte durch Symptome einer Schizophrenie aufgefallen sei.

Im Anschluss an die Anhörung erklärte das Landgericht . - Strafvollstreckungskammer - mit Verfügung vom 23.03.2015, es beabsichtige, im Hinblick auf die Änderung des Eingangsmerkmals die Entscheidung 3 Monate zurückzustellen und dann die Unterbringung für erledigt zu erklären.

Das Klinikum führte in seiner Stellungnahme vom 24.08.2015 aus, der Verurteilte habe sich in den Wochen nach der Anhörung zunehmend unorganisiert, irritiert und verunsichert verhalten. Die neue Situation und die Notwendigkeit, in so kurzer Zeit einen Wohnraum finden zu müssen, setze ihn enorm unter Druck, so dass er emotional instabil, misstrauisch und desorganisiert erscheine. Dieses destruktive und ambivalente Problemlöseverhalten unter Stress sei aus dem bisherigen Verlauf sowie aus der Deliktkonstellation bekannt. Der Verurteilte reagiere bei einer Kumulation von Anforderungen und Stressoren regelmäßig mit überschießenden emotionalen Reaktionen und Abbrüchen seiner zuvor eingeschlagenen Wege. Er benötige ein hohes Maß an Strukturierung und Anleitung, könne sich dies jedoch störungsbedingt nicht eingestehen, so dass er zu Alleingängen tendiere und auf die Unterstützungsangebote durch seine Behandler ambivalent reagiere. Er befinde sich noch mitten im Sexualstraftäterbehandlungsprogramm und scheine hiervon deutlich zu profitieren.

Beim Verurteilten liege eine hohe Anzahl an aktuarischen Belastungsfaktoren vor. Hinzu komme eine schwere Störung der Persönlichkeit, die auch nach mehrjähriger intensiver psychotherapeutischer Behandlung noch weiter bestehe. Im Falle einer Entlassung des Verurteilten in einen unstrukturierten Rahmen seien weiterhin erhebliche Straftaten zu erwarten, da zahlreiche therapeutische Maßnahmen noch notwendig seien, die bisher noch nicht hätten zum Abschluss gebracht werden können. Zu erwarten seien heterogene Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Eigentumsdelikte, sexualisierte Aggressionsdelikte und exhibitionistische Verhaltensweisen. Diese Wahrscheinlichkeit sei mit einem hohen Grad gegeben. Aufgrund des erheblichen Rückfallrisikos werde die Fortdauer der Unterbringung aus ärztlich-psychologischer Sicht empfohlen.

Am 08.09.2015 hörte das Landgericht ... - Strafvollstreckungskammer - den Verurteilten erneut mündlich an und wies darauf hin, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung die Unterbringung in Kürze für erledigt erklärt werden würde.

In seiner Stellungnahme vom 08.10.2015 führte das Klinikum zur beabsichtigten Erledigterklärung der Unterbringung aus, grundsätzlich würden eine ambulante psychotherapeutische Anbindung und zusätzlich die spezifische Gruppentherapie für Straftäter als absolut notwendig erachtet, da zahlreiche therapeutische Maßnahmen noch nicht hinreichend abgeschlossen seien und angesichts der Psychopathologie des Verurteilten weiterhin dringend notwendig erschienen. Allerdings habe sich im bisherigen Verlauf gezeigt, dass der Verurteilte eine sehr ambivalente Motivation und Einsicht hierfür aufweise. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich nach Erledigung der Unterbringung langfristig und regelmäßig auf eine ambulante Psychotherapie einlassen würde. Von Seiten des Behandlungsteams könne dem Verurteilten eine flexible und auf freiwilliger Basis stattfindende ambulante psychotherapeutische Begleitung nach Erledigung weiterhin angeboten werden. Der Verurteilte habe sich zuletzt nicht bereit erklärt, dieses Unterstützungsangebot nutzen zu wollen; er wolle eigenständig nach einem ambulanten Psychotherapeuten suchen.

Mit Schreiben vom 12.11.2015 teilte das Klinikum ferner mit, die Entlassungsvorbereitungen hätten bislang keinen tragfähigen Empfangsraum gestalten können. Am 09.11.2015 sei der Verurteilte polizeilich aufgegriffen worden. Gegen ihn werde nun wegen räuberischen Diebstahls ermittelt.

In der mündlichen Anhörung vom 07.01.2016 teilte der Verurteilte mit, er könne keinen Wohnsitz angeben. Mit einer Anbindung an die Ambulanz einschließlich Abstinenzkontrollen sei er einverstanden.

Mit Beschluss vom 07.01.2016 hat das Landgericht ... - Strafvollstreckungskammer - die durch Urteil des Landgerichts ... vom 19.05.2011 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ab Rechtskraft des Beschlusses für erledigt erklärt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft ... vom 05.02.2015 auf Anordnung der Fortdauer der Unterbringung wurde zurückgewiesen. Weiter wurde festgestellt, dass die mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung eintretende Führungsaufsicht nicht entfalle. Die Vollstreckung der Reststrafe aus dem o.g. Urteil wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Führungsaufsicht und die Bewährungszeit wurden jeweils auf 5 Jahre festgesetzt.

Gegen den ihr am 27.01.2016 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft ... am selben Tag beim Landgericht . sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Schreiben vom 22.02.2016 beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Landgerichts . vom 07.01.2016 aufzuheben, den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts ... vom 19.05.2011 nicht für erledigt zu erklären, die Vollstreckung des Strafrests der erkannten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen sowie dem Verurteilten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 03.03.2016 beantragt, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet und hat damit Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde wahrt die Frist des § 311 Abs. 2 StPO und ist auch im Übrigen zulässig.

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.

a) Die Voraussetzungen der Erledigterklärung nach § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB liegen nicht vor.

Nach § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB wird die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt, wenn das zuständige Gericht nach Beginn der Vollstreckung feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre.

(1) § 67 d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB greift nicht ein, weil die Voraussetzungen der Maßregel weiterhin vorliegen.

aa) Dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen (§ 67 d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB), kann verschiedene Ursachen haben:

Die Vorschrift ist anwendbar, wenn der Zustand, aufgrund dessen Feststellung die Unterbringung erfolgt ist, oder die von § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Verurteilten nicht mehr bestehen, also nachträglich weggefallen sind (BT-Drs 15/2887, S. 14, Fischer, § 67 d StGB, Rdnr. 23). Im letzteren Fall ist allerdings vorrangig die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67 d Abs. 2 StGB zu prüfen, so dass eine Erledigterklärung voraussetzt, dass auch das bei der Aussetzung der Maßregelvollstreckung in Kauf zu nehmende Restrisiko ausgeschlossen werden kann (BT-Drs 15/2287, S. 14 f.; MüKo/Veh, § 67 d StGB, Rdnr. 27 ff.).

Darüber hinaus ist § 67 d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB anwendbar, wenn die Voraussetzungen der Maßregelanordnung von Anfang an nicht vorlagen, weil entweder der Zustand, aufgrund dessen Feststellung die Unterbringung erfolgt ist, oder die von § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Verurteilten bereits zum Zeitpunkt des Urteils nicht gegeben waren. Dies sind die Fälle der Fehleinweisung des Verurteilten aufgrund einer Simulation oder einer fehlerhaften Begutachtung im Ausgangsverfahren (Fischer, § 67 d StGB, Rdnr. 23; MüKo/Veh, § 67 d StGB, Rdnr. 30; Nomos Kommentar/Pollähne, § 67 d StGB, Rdnr. 56; vgl. auch BGH, NStZ 2009, 323, 324; OLG Jena, NStZ-RR 2011, 61, 61 f.).

Die Erledigterklärung setzt damit grds. die zweifelsfreie Feststellung voraus, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nicht (mehr) vorliegen (vgl. OLG Rostock, BeckRS 2007, 16465 unter Ziffer I. 1. der Gründe; von Heintschel-Heinegg/Ziegler, § 67 d StGB, Rdnr. 13; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 67 d StGB, Rdnr. 24).

bb) Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass die dem Urteil des Landgerichts ... zugrunde liegende Annahme, der Verurteilte leide an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, unzutreffend war, der Verurteilte vielmehr bereits zum Tatzeitpunkt an einer bis heute bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung litt.

Dieses Ergebnis, das auch das Landgericht . - Strafvollstreckungskammer - seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S., seinen Äußerungen im Rahmen der mündlichen Anhörung des Verurteilten vom 17.03.2015 und den Stellungnahmen des Klinikums.

Die Schwierigkeit der Diagnose im vorliegenden Fall zeigt sich bereits anhand der dem Strafverfahren vorangegangenen Diagnosen: Im Rahmen der Behandlung des Verurteilten im . -Haus 2002 /2003 wurde ausdrücklich nur ein Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Die während der präventiven Einweisung in das Klinikum vom 26.08. bis 07.09.2010 erstellte Diagnose kam zum Ergebnis einer organischen, nicht näher bezeichneten Psychose, nachdem das zur Aufnahme führende Verhalten sich nicht eindeutig einem Krankheitsbild zuordnen ließ und sich eine produktiv-psychotische Symptomatik zu keinem Zeitpunkt nachweisen ließ.

Der Sachverständige Dr. S. hat im Rahmen der mündlichen Anhörung des Verurteilten vom 17.03.2015 erklärt, es sei durchaus nicht selten, dass deliktsnah eine drogeninduzierte Psychose als Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis fehldiagnostiziert werde.

Zudem ergibt sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme des Klinikums vom 14.03.2012, dass die im Zeitraum von 1996 bis 2003 beim Verurteilten aufgetretenen Angstzustände und Wahnsymptome nicht nur durch eine schizophrene Psychose, sondern auch durch seinen Konsum halluzinogener Drogen erklärbar sind und dass auch die zeitweise positiven Auswirkungen der medikamentösen Behandlung des Verurteilten mit Neuroleptika nicht zwingend auf eine schizophrene Psychose schließen lassen, weil auch unter bestimmten Persönlichkeitsstörungen leidende Patienten von der Einnahme von Neuroleptika profitieren können.

Nachdem dieser wie auch den späteren Stellungnahmen des Klinikums ein längerer Beobachtungszeitraum zugrunde lag und von Beginn der Unterbringung an und trotz Aussetzens der entsprechenden Medikation keine eindeutigen psychotischen Symptome festgestellt werden konnten, geht der Senat davon aus, dass der Verurteilte tatsächlich nicht an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, sondern an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet.

Diese lag zur Überzeugung des Senats auch schon zum Zeitpunkt der Tatbegehung vor.

Anhaltspunkte dafür, dass sie erst nach der Tat eingetreten wäre und eine zuvor gegebene schizophrene Psychose abgelöst hätte, sind nicht ersichtlich. Dagegen sprechen die mit den zuvor erstellten Verdachtsdiagnosen verbundenen Unsicherheiten, und dagegen spricht auch, dass sich die Einstellungen und das Verhalten des Verurteilten während seiner Unterbringung -abgesehen von den im Rahmen seiner Behandlung zwischenzeitlich eingetretenen Fortschritten - nicht wesentlich geändert haben.

Nach den insoweit ebenfalls nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den Stellungnahmen des Klinikums und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. ist ferner davon auszugehen, dass auch die von § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Verurteilten weiterhin besteht.

cc) Die Vollstreckung der Unterbringung ist allerdings auch dann für erledigt zu erklären, wenn zwischenzeitlich eine (weitere) psychische Erkrankung des Verurteilten eingetreten ist, die zwar als solche behandlungsbedürftig ist, jedoch mangels Wechselwirkung oder additiven Effekts mit dem der Unterbringung zugrunde liegenden Zustand als sog. „andere Defektquelle“ einzuordnen ist. Der Grund hierfür ist, dass dem Verurteilten aus einer psychischen Erkrankung ohne Zusammenhang mit vergangener oder zukünftig zu befürchtender Straffälligkeit keine Nachteile erwachsen dürfen (Fischer, § 67 d StGB, Rdnr. 24; vgl. auch LG Kleve, BeckRS 2011, 03817 unter Punkt II. 1) d) der Gründe).

Eine „andere Defektquelle“ i. d. S. liegt jedoch entgegen der Würdigung des Sachverständigen Dr. S. bzw. den Stellungnahmen des Klinikums ... in rechtlicher Hinsicht nicht vor.

Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Gefährlichkeit des Täters aus demjenigen Zustand folgt, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begründet. Insoweit muss es sich um dieselbe Defektquelle handeln. Der gefährliche Zustand des Täters muss also in der Anlasstat seinen Ausdruck finden. Damit soll vermieden werden, dass die Anlasstat in sachfremder Weise zum bloßen „Auslöser“ für die Unterbringung wegen einer psychischen Störung werden kann, die strafrechtlich nicht relevant geworden ist, wie dies etwa bei Gelegenheits- oder Konflikttaten naheliegt (vgl. BGH, NStZ 1991, 528, 528). Nötig ist, dass die Tatbegehung durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung (zumindest im Sinne einer mitwirkenden Ursache) ausgelöst worden ist und auch die für die Zukunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen. Entscheidend ist, dass die Anlasstat auf dieselbe psychische Störung zurückzuführen ist, die auch die Gefahr weiterer Taten begründet (BGH, NJW 1998, 2986, 2987).

Problematisch sind insoweit insbesondere Fälle, in denen die Einschränkung der Schuldfähigkeit (auch) durch einen der Tat vorangegangenen Konsum von Alkohol oder Drogen bedingt ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 331, 332; OLG Köln, BeckRS 2010, 16670 unter Punkt II.

1. d) der Gründe). Hier stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Suchterkrankungen als solche reichen grds. nicht für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus. Die Voraussetzungen des § 63 StGB können andererseits erfüllt sein, wenn die Suchterkrankung ihrerseits auf einer psychischen Störung beruht oder im Zusammenwirken von psychischer Störung und aktueller Intoxikation als Auslöser für den Zustand i. S. d. §§ 20, 21 StGB schon geringfügige, alltägliche Ereignisse in Betracht kommen (BGH, NJW 1999, 1792, 1792 f. = BGHSt 44, 338, 340 f., 343 f.; Fischer, § 63 StGB, Rdnr. 9, 9 a).

In diesem Zusammenhang steht auch der in der angefochtenen Entscheidung zitierte Beschluss des OLG Oldenburg (StraFo 2005, 80). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Verurteilte zunächst aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht worden. Die Strafvollstreckungskammer hatte später seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil eine vorrangig zu behandelnde schizophrene Psychose diagnostiziert worden war, die eine Drogenentwöhnungstherapie nicht zuließ. Nachdem die medizinischen Möglichkeiten, die Schizophrenie zu behandeln, ausgeschöpft waren, hatte die Strafvollstreckungskammer - trotz der aufgrund der Drogenabhängigkeit des Verurteilten bestehenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten - die Unterbringung für erledigt erklärt. Das OLG Oldenburg verwarf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, weil die vom Verurteilten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten nicht durch seine Schizophrenie, sondern ausschließlich durch seine Drogenabhängigkeit bedingt war und die nicht auf einer psychischen Erkrankung beruhende Drogenabhängigkeit keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen kann (vgl. BGH, NJW 1999, 1792, 1792 = BGHSt 44, 338, 339 ff.; Fischer, § 63 StGB, Rdnr. 9).

Im vorliegenden Fall ist jedoch gerade nicht die Konstellation gegeben, dass die Störung, die für das Anlassdelikt und die durch das Tatgericht festgestellte Gefährlichkeit des Verurteilten ursächlich war, gänzlich entfallen und unabhängig davon inzwischen eine neue Störung entstanden sei.

Zur Überzeugung des Senats leidet der Verurteilte seit Begehung der Tat objektiv an demselben Defekt. Dieser begründet - wie sämtliche mit dem Verurteilten befassten Gutachter festgestellt haben - eine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten. Zugleich waren sich alle Gutachter darüber einig, dass der beim Verurteilten vorhandene Defekt in den Anwendungsbereich des § 63 StGB fällt. Abgrenzungsprobleme zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB stellen sich hier - im Gegensatz zu dem vom OLG Oldenburg (StraFo 2005, 80) entschiedenen Fall - nicht. Die Tatsache, dass sich erst nachträglich aufgrund einer längeren Beobachtung die richtige Diagnose ergeben hat, kann nicht dem Fall gleichgestellt werden, dass der für die Straftat kausale Defekt zwischenzeitlich nicht mehr vorhanden ist und stattdessen ein anderer Defekt vorliegt, der aber in keinem Zusammenhang mit einem strafbaren Verhalten des Verurteilten steht. Beim Verurteilten besteht nämlich nach wie vor aufgrund des Zustandes, der für die Anlasstat kausal war, die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten.

(2) Die Unterbringung ist auch nicht deshalb für erledigt zu erklären, weil ihre weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre (§ 67 d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB).

aa) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Er gebietet es, die Unterbringung nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (BVerfG, NJW 1986, 767, 769; NJW 2013, 3228, 3230; BeckRS 2014, 54608, Rdnr. 19).

Dabei hat das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung die vom Untergebrachten ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Fortdauer der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (BVerfG, NJW 1986, 767, 769). Je länger die Unterbringung dauert, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (BVerfG, BeckRS 2013, 54084 unter Punkt 2. a) der Gründe; 2015, NJW 2013, 3228, 3230; BeckRS 2014, 59451 unter Punkt 1. a) ee) der Gründe).

bb) Zunächst muss die konkrete Gefahr künftiger rechtswidriger Taten festgestellt werden, wobei auch entlastende Umstände - insbesondere seit der Anordnung der Maßregel veränderte Umstände, die für die zukünftige Entwicklung des Beschwerdeführers bestimmend sind - zu berücksichtigen sind (BVerfG, NJW 2013, 3228, 3230; BeckRS 2014, 59451 unter Punkt 1. a) dd) der Gründe).

Es ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin „erheblich“ i. S. d. § 63 StGB sein. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BT-Drs 16/5846, S. 39 f.; BVerfG, NJW 1986, 767, 769; 2001, 879, 880). Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (BVerfG, NJW 2009, 2431, 2435; BeckRS 2013, 54084 unter Punkt 2. a) der Gründe).

Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 23.12.2014 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug u. a. sexualisierte Aggressionsdelikte zu befürchten seien. Die Rückfallgefahr werde mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit befürchtet, insbesondere nachdem die abgeurteilte Tat zum damaligen Zeitpunkt auch nicht psychotisch motiviert gewesen sei. Vor dem Hintergrund des Anlassdeliktes - einer versuchten Vergewaltigung - besteht damit eine konkrete Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten. Sowohl der Sachverständige Dr. S. als auch das Klinikum hielten die Fortsetzung des Behandlungsprogramms für Sexualtäter für erforderlich.

cc) Auch wenn vom Beschwerdeführer Taten drohen, die der Anlasstat vergleichbar sind, ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit vorzunehmen (BVerfG, BeckRS 2015, 42143, Rdnr. 38; BeckRS 2014, 59451 unter Punkt 1. a) dd) der Gründe). Die weitere Fortdauer einer Unterbringung kann insbesondere unverhältnismäßig sein, wenn ihre Dauer die Dauer der im Ausgangsurteil festgesetzten Freiheitsstrafe um ein Mehrfaches übersteigt (BVerfG, BeckRS 2015, 42143 Rdnr. 52).

Im vorliegenden Fall überwiegt das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit. Die Unterbringung beruht auf einer schwerwiegenden Straftat, für die gemäß §§ 177 Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Die Unterbringung dauert zum jetzigen Zeitpunkt knapp fünf Jahre an. Dies steht nicht außer Verhältnis zu der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

dd) Schließlich stellt sich die Frage, ob dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit durch weniger belastende Maßnahmen Rechnung getragen werden kann.

Dies ist zu verneinen. Der Sachverständige Dr. S. ist in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, dass das Risiko erheblicher zukünftiger Straftaten durch Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe im Rahmen der Führungsaufsicht oder die Möglichkeit bestimmter Weisungen nicht verringert werden könne. Das Klinikum hat die Erfolgsaussichten einer ambulanten Psychotherapie des Beschwerdeführers negativ beurteilt, da nicht davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer langfristig und regelmäßig darauf einlassen werde. Dies deckt sich mit der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer ein hohes Maß an Strukturierung und Anleitung benötige, sich dies aber störungsbedingt nicht eingestehen könne und deshalb auf Unterstützungsangebote ambivalent reagiere, und erscheint dem Senat ebenfalls zutreffend.

b) Aufgrund dessen liegen auch die Voraussetzungen der Reststrafaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB nicht vor, da dem Verurteilten aus den oben dargestellten Gründen derzeit noch keine günstige Prognose i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gestellt werden kann. Hinzu kommt, dass der Verurteilte im Rahmen seiner letzten mündlichen Anhörung vom 07.01.2016 keinen Wohnsitz angeben konnte. Zuletzt ist festzustellen, dass allein der Hinweis der Strafvollstreckungskammer, sie beabsichtige, die Unterbringung für erledigt zu erklären, beim Verurteilten nach der Stellungnahme des Klinikums vom 24.08.2015 zu einer Krisensituation führte. Der Senat ist deshalb der Überzeugung, dass eine Reststrafaussetzung zur Bewährung derzeit nicht verantwortet werden kann.

c) Die Festsetzung des Termins, an dem die nächste Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, spätestens erfolgen muss, beruht auf § 67 e StGB.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 473 StPO, Rdnr. 15).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 30. März 2016 - 1 Ws 160/16

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Oberlandesgericht München Beschluss, 30. März 2016 - 1 Ws 160/16 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafprozeßordnung - StPO | § 311 Sofortige Beschwerde


(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer

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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.