Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Jan. 2014 - 2 Ws 742/13

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0102.2WS742.13.0A
bei uns veröffentlicht am02.01.2014

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Haftfortdauerentscheidung der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 11. Juli 2013 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel hat aus den Gründen der - dem Verteidiger Rechtsanwalt S. von hier aus mitgeteilten - Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 10. Dezember 2013 keinen Erfolg.

2

Hinzuzufügen ist lediglich folgendes:

3

Die schriftlichen Urteilsgründe beruhen auf einer vertretbaren Wertung der zur Zeit für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände (vgl. zu diesem Maßstab: OLG Hamm NStZ 2008, 649). Wird der Angeklagte im Sinne des Haftbefehls verurteilt, so wird der dringende Tatverdacht grundsätzlich bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (BGH NStZ 2004, 276).

4

Die Prognose, ob die Verurteilung rechtskräftig werden wird, hängt nunmehr allein vom Erfolg der Revision ab. Da das tatrichterliche Urteil in der Revisionsinstanz aber nur auf Rechtsfehler überprüft wird (§ 337 StPO), reicht es für eine Neubewertung des Tatverdachts in diesem Verfahrensabschnitt nicht aus, dass der Angeklagte nur eine vom angefochtenen Urteil abweichende, ihm günstigere Beweiswürdigung geltend macht; denn dies kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen und daher den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern (OLG Hamburg 2 Ws 45/13 v. 21.03.2013 - juris).

5

Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Haftbeschwerdegerichts, die Erfolgsaussichten einer durch die Strafprozessordnung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zugewiesenen Revision im Einzelnen zu prüfen. Von Bedeutung für die Beschwerdeentscheidung des Senats könnte die Revisionsbegründung allenfalls dann sein, wenn darin ein offenkundig auf der Hand liegender, die Aufhebung des Urteils geradezu gebietender Rechtsfehler aufgezeigt würde (Senat 2 Ws 450/09 v. 15.09.2009). Einen derartigen eklatanten Mangel deckt die Revisionsbegründungsschrift indes nicht auf.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

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bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftfortdauerbeschluss der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. November 2015 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss desselben Geri

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.