Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Okt. 2016 - 8 U 177/14

published on 18/10/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Okt. 2016 - 8 U 177/14
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Tenor

Es ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Anerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Mannheim vom 18. November 2014 - 11 O 177/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

 
Der Senat hält einstimmig dafür, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO jedenfalls nach derzeitigem Sach- und Streitstand gegeben sind, in Sonderheit hat die Berufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht ist nach ausführlicher Anhörung der Parteien - am 12. November 2013 und am 7. Oktober 2014 - und sorgfältiger Würdigung ihrer Angaben im angefochtenen Urteil vom 18. November 2014 [LGU 9 bis 12] zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Beklagten nicht zur Versicherung der verpfändeten Schmuckstücke verpflichtet waren und daher auch keinen Schadensersatz dafür zu leisten haben, dass wegen der Entwendung des Diamantenarmbandes keine Versicherungsleistung gewährt wird. Der Senat teilt nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Ausführungen des Landgerichts [LGU 9 bis 12] und nimmt auf diese zustimmend Bezug. Das dem entgegengestellte Berufungsvorbringen der Klägerin greift nicht durch. Im Hinblick darauf ist vielmehr lediglich das Folgende ergänzend zu bemerken:
1. Kraft Gesetzes bestand keine Verpflichtung der Beklagten, das Diamantenarmband zu versichern. Nach § 1215 BGB ist der Pfandgläubiger zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet. Eine Versicherungspflicht trifft ihn nach dieser Bestimmung hingegen nicht (Kammergericht, Urteil vom 20. November 1913, OLGE 29, 380 <381>; Bassenge, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1215 Rn. 1; Damrau, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1215 Rn. 3; Sosnitza, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 1215 Rn. 3; Wiegand, in: Staudinger, BGB, 2009, § 1215 Rn. 13; Habersack, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2001, § 1215 Rn. 5).
2. Eine Verpflichtung der Beklagten, aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Diamantenarmband zu versichern, kann schon nach dem Vorbringen der Klägerin nicht angenommen werden.
Die Klägerin hat vorgetragen:
„… . Ich habe dann erklärt, dass ich dann bei der Rückzahlung des Darlehens auch Zinsen bezahlen würde. Dann hat G zu mir gesagt, das brauchst du nicht, bei uns brauchst du keine Zinsen zu bezahlen. Das Schmuckstück ist auch sicher verwahrt. Das ist bei uns im Safe und alles, was im Safe drin ist, ist versichert …“
„Darüber hinaus wurde über Versicherungsfragen nicht mehr gesprochen.“
Aus diesem Geschehen im Jahre 2002 ergibt sich eine - vertraglich vereinbarte - Versicherungspflicht nicht, in Sonderheit folgte hieraus keine Pflicht der Beklagten, ihren damals bereits bestehenden Versicherungsvertrag - gegen zusätzliche Prämie - zu erweitern, zumal einerseits zu keinem Zeitpunkt davon die Rede war, die Klägerin „in irgendeiner Weise an den Versicherungsprämien zu beteiligen“, die Klägerin andererseits aber nicht erwarten konnte, dass bei einem zinslosen Darlehen die Beklagten auch noch eine höhere Versicherungsprämie auf sich nehmen.
3. Auf den Umstand, dass die Ausführungen der Beklagten, insbesondere des Beklagten zu 1, in den Jahren 2010 bis 2014 viele Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten enthalten, kommt es nicht (mehr) an.
10 
Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird der Klägerin bis zum 10. November 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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3 Referenzen - Gesetze

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.