Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Sept. 2007 - 5 UF 140/07

bei uns veröffentlicht am20.09.2007

Tenor

1. Die befristete Beschwerde der Kindesmutter Frau R. D. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 30.05.2007 (43 F 17/07) wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Frau D. und Herr D. sind die miteinander verheirateten Eltern des Kindes K. Die Eltern von K. leben mittlerweile seit 2006 von einander getrennt. Mit Beschluss des Familiengerichtes Freiburg vom 29.11.2006 (-) wurde den Kindeseltern die elterliche Sorge für K. entzogen und insoweit Vormundschaft angeordnet. Als Vormündin ausgewählt und bestellt wurde Frau K.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2007 hatte die Vormündin Frau K. beim Familiengericht Freiburg den Antrag zur Genehmigung der geschlossenen Unterbringung von K. nach § 1631 b BGB i. V. m. § 1800 BGB gestellt. Der Grund für den Antrag waren die fortgeschrittenen Verhaltensauffälligkeiten von K.. K. hatte bis November 2006 die Hauptschule in M. besucht. Während dieser Zeit des Schulbesuches hat es immer wieder verschiedentlich Inobhutnahmen des Kindes durch das Jugendamt und Aufenthalte in Pflegefamilien gegeben. Insbesondere in der Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 hatte sich K. in einer Pflegefamilie aufgehalten. Bis November 2006 hatte das Jugendamt sich um ambulante Hilfen für die Eltern von K. bemüht, etwa die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe oder die Vermittlung von „sozialer Gruppenarbeit für Mädchen“ in M. für K.. Nachdem diese Hilfen alle gescheitert und K. sich wiederholt um Inobhutnahme an das Jugendamt gewandt hatte, kam K. am 14.12.2006 in eine vollstationäre Hilfe zur Erziehung in das - -Kinderdorf nach S.. Katrin hatte vorher die Hauptschule in M. nicht mehr besucht. Auch die Unterbringung im - -Kinderdorf scheiterte, nachdem K. wiederholt entwichen war und seit den Weihnachtsferien 2006/2007 nicht mehr zur Schule gegangen ist. Seit dem 06.02.2007 hat sich K. dann in der Inobhutnahmestelle der E. Jugendhilfe in M. aufgehalten. Die Vormündin hält angesichts dieser Entwicklung nun eine geschlossene Unterbringung von K. für erforderlich. K. sei am 15.01.2007 bei der Kinder- und Jugendpsychiaterin Frau Dr. B. vorgestellt worden. In einer Stellungnahme vom 17.01.2007 (As. I, 7 - 11) habe Frau Dr. B. auch die Unterbringung von K. in einer geschlossenen Einrichtung befürwortet. Die Vormündin hat weiter ausgeführt, dass K. sich an keinerlei Absprachen halte, nicht zur Schule gehe und die Wohngruppe abends verlasse und nachts teilweise erst nach 22:00 Uhr zurückkehre. Seit etwa 3 Jahre rauche K. auch 5 bis 6 Zigaretten täglich und trinke Alkohol. Auch Drogen habe sie konsumiert.
Das Familiengericht Freiburg hatte mit Beschluss vom 26.01.2007 Herrn B. als Verfahrenspfleger bestellt und zugleich die Einholung eines kindespsychiatrischen Sachverständigengutachtens nach § 70 e FGG angeordnet. Mit Datum vom 23.03.2007 hat dann die Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitätsklinik Freiburg ein Sachverständigengutachten vorgelegt (As. I, 51 - 121), das auch zur Grundlage des angefochtenen Beschlusses wurde. In seiner Zusammenfassung führte der Sachverständige aus, dass es sich bei K. um ein 13-jähriges Mädchen mit einer beginnenden Störung des Sozialverhaltens handele, die sich in Schuleschwänzen und Sich-nicht-an-Regeln-Halten äußere. Es bestehe die Gefahr einer Verwahrlosung und einer weiteren Akzentuierung der sozialen Auffälligkeiten. K. sei bereits aus verschiedenen Einrichtungen, insbesondere auch aus dem Heim K., mehrmals weggelaufen, es habe mittlerweile die vierte Inobhutnahme des Kindes stattgefunden. Ursächlich und das Störungsbild aufrechterhaltend seien die schwierigen psychosozialen Umstände mit einer von einer Alkoholerkrankung gezeichneten Mutter, die entgegen der eigenen Beteuerung nach wie vor Alkohol konsumiere. In der körperlichen Untersuchung sei auch eine deutliche Adipositas von K. aufgefallen, die einer dringenden Behandlung bedürfe, da sonst eine Gefährdung der Gesundheit bestehe. Eine Wiederherstellung des Kindes im häuslichen Umfeld erscheine dem Sachverständigen nicht erfolgversprechend, da K. sich sehr um die Kindesmutter sorge, die ihrerseits an ihrer Alkoholerkrankung leide und immer wieder Bedrohungen durch den Kindesvater ausgesetzt sei. Aus diesem Grunde sei in der Vergangenheit eine offene Unterbringung immer wieder gescheitert. Dem Sachverständigen erscheint deshalb auch eine ortsnahe Unterbringung von K. in einem offenen Rahmen nicht erfolgversprechend, er empfiehlt eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindes für die Dauer eines Jahres.
Das Familiengericht Freiburg hatte mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.05.2007 die Unterbringung des Kindes in einem geschlossenen Wohnbereich einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe bis längstens zum 29.05.2008 genehmigt und auch zugleich die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das Familiengericht hat sich dabei der Auffassung des Sachverständigen, der Vormündin und des Kreisjugendamtes angeschlossen. Nach Auffassung des Gerichtes sei K. im Rahmen einer offenen Unterbringung mittlerweile erzieherisch nicht mehr erreichbar, auch der Umstand, dass die Kontakte zur Mutter mehr oder minder regelmäßig eskalieren, rechtfertige nicht den nochmaligen Versuch einer ortsnahen offenen Unterbringung von K.. Zwar dränge es K. immer wieder zur Mutter, der gelinge es jedoch nicht, ihr die Sorge zu nehmen und sie psychisch zu entlasten, sondern die Kindesmutter gehe - je nach ihrer Befindlichkeit - bisweilen dazu über, K. emotional zurückzuweisen und körperlich unangemessen zu züchtigen. Für das Kind entstehe dadurch eine Situation, dass sie sich in einem ständigen Wechselbad der Gefühle befindet, einerseits von der Mutter dringend benötigt zu werden und diese nicht im Stich lassen zu dürfen, andererseits von dieser zurückgewiesen und als Tochter verstoßen zu werden. Aus diesem Grunde sei nun eine geschlossene Unterbringung von K. nötig, um wieder einen notwendigen erzieherischen Kontakt zu K. herstellen zu können. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Familiengerichtes Freiburg vom 30.05.2007.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die befristete Beschwerde der Kindesmutter im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2007. Die Kindesmutter weist darauf hin, dass dem erstinstanzlichen Gericht anlässlich des Termins zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 24.05.2007 nicht die ausführliche Stellungnahme der Einrichtung „K.“ vom 17.05.2007 (As. II, 27, 29) vorgelegen habe. In dieser Stellungnahme werde deutlich gemacht, dass seit Mitte April 2007 eine deutliche Verbesserung in K.s Verhalten eingetreten sei. K. sei über einen Zeitraum von 3 Wochen überhaupt nicht mehr aus der Gruppe entwichen und halte sich weitgehend an die bestehenden Gruppenregelungen. Die Einrichtung der E. Jugendhilfe in M. könnte sich vorstellen, weiterhin mit K. zu arbeiten, da eine deutliche Verbesserung des Verhaltens und eine positive Entwicklung ersichtlich seien. K. integriere sich erheblich besser und besuche nun auch regelmäßig die Heimschule. Sie fühle sich in der Einrichtung heimisch und habe dort mehr Vertrauen gefasst.
Die Vormündin Frau K. ist mit Schreiben vom 14.06.2007 diesem Eindruck entgegengetreten. Sie weist darauf hin, dass K. nach wie vor in großer Gefahr sei, da sie nach wie vor unerlaubt aus der Einrichtung entweiche und auch Alkohol konsumiere. Die Begegnungen mit der Mutter setzen K. emotional unter Druck, nicht selten enden die Treffen zwischen Mutter und Tochter mit Streit und K. kehrt wieder enttäuscht in die schützende Einrichtung zurück. Aus Sicht der Vormündin sei nun die Unterbringung notwendig, da das Kind sonst nicht mehr zu führen sei. Auch die Einrichtung selber wünsche nunmehr umgehend eine entsprechende gerichtliche Entscheidung. K. befindet sich nach Mitteilung der Vormündin nun seit dem 25.06.2007 in der sozialpädagogischen Einrichtung N..
Der Senat hat K. im Termin vom 13.09.2007 angehört (As. II, 141 - 145). Sämtliche Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Eltern von K., die Mitarbeiterin der Einrichtung K., der Mitarbeiter des Jugendamtes, der Verfahrenspfleger und die Vormündin wurden ausführlich im Termin vom 19.09.2007 angehört (II, 155 - 159).
II.
Die zulässige und auch statthafte befristete Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Familiengerichtes Freiburg vom 30.05.2007 ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Das Rechtsmittel der Kindesmutter ist als befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Nach Auffassung des Senates ist gegen eine Endentscheidung, mit der die Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631 b BGB familiengerichtlich genehmigt wird, mit der befristeten Beschwerde gemäß § 621 e ZPO anzufechten und nicht mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 70 m Abs. 1 FGG. Das dortige Rechtsmittel bezieht sich ersichtlich auf die dem Vormundschaftsgericht übertragenen Unterbringungsmaßnahmen. Für die dem Familiengericht obliegende Unterbringung nach § 1631 b BGB verbleibt es bei dem allgemeinen Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO. Dies ergibt sich nach Ansicht des Senates insbesondere aus der Bestimmung des § 64 Abs. 3 S. 1 FGG. Diese Bestimmung nimmt Bezug insbesondere auf das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde in allen Angelegenheiten, „die vor das Familiengericht gehören“ (ebenso das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde bejahend Staudinger/Salgo, § 1631 b BGB, Rdn. 46; MünchKomm/Huber, § 1631 b BGB, Rdn. 19).
10 
Nach Ansicht des Senates verfügt die Kindesmutter auch über eine Beschwerdeberechtigung ungeachtet des Umstandes, dass ihr mit Beschluss des Familiengerichtes Freiburg die elterliche Sorge für K. entzogen und insoweit Vormundschaft angeordnet worden ist (entgegen OLG Hamm, FamRZ 2007, 1577). Dabei kann es dahinstehen, ob die Beschwerdeberechtigung sich bereits aus § 70 m Abs.2 FGG i.V.m. § 70 d FGG ergibt (insoweit wohl zutreffend verneinend OLG Hamm, a.a.O.). Mit der Genehmigung der Unterbringung von K. wird trotz der Entziehung der elterlichen Sorge die Kindesmutter jedenfalls gemäß § 20 Abs. 1 FGG in ihrem Recht materiell beeinträchtigt (anders ebenfalls OLG Hamm, a.a.O.; auch FamRZ 2004, 887).
11 
Die Zulässigkeit einer Beschwerde - auch derjenigen nach § 621 e ZPO (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 20 FGG, Rdn. 109) - setzt nach § 20 Abs. 1 FGG voraus, dass ein Recht des Beschwerdeführers durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt ist. Beschwerdeberechtigt ist danach nur derjenige, der durch die angefochtene Verfügung in seinem subjektiven Recht (Rechtsstellung) negativ betroffen ist, für den die angefochtene Entscheidung also eine materielle Beschwer begründet. Erforderlich, aber auch genügend ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, § 20 FGG, Rdn. 12), wobei jede ungünstige Beeinflussung, Verminderung, Beschränkung oder Schlechterstellung genügt. Nicht für die Anfechtung ausreichend ist es, dass eine Person tatsächlich lediglich formell am Verfahren beteiligt ist.
12 
An der formellen Beteiligung der Beschwerdeführerin im familiengerichtlichen Verfahren besteht angesichts der Sachbehandlung durch das Familiengericht (Aufführung als Beteiligte im Rubrum des Beschlusses, Zustellung des Beschlusses, Zuleitung des gesamten Schriftwechsels und Anhörung) kein Zweifel (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 746, das für diesen Fall die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bejaht). Trotz der Entziehung der elterlichen Sorge hat der Senat jedoch auch keinen Zweifel an der materiellen Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass durch die geschlossene Unterbringung des Kindes die Kindesmutter in ihrem Umgangsrecht nach § 1684 BGB faktisch beeinträchtigt wird, da die bislang engen Umgangskontakte der Kindesmutter zu K. durch die geschlossene Unterbringung von K. eingeschränkt bzw. gänzlich aufgehoben wurden. Bereits hierin sieht der Senat eine materielle Rechtsbeeinträchtigung und damit eine Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter. Der Senat weist weiter darauf hin, dass jede Maßnahme nach § 1666 BGB dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterfällt (vgl. § 1666 a BGB) und vom Grundsatz her nur als einevorübergehende Maßnahme anzusehen ist, die unter dem Vorbehalt regelmäßiger Überprüfungen durch das Familiengericht steht (vgl. § 1696 Abs. 3 BGB). Hierbei ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Maßnahme nach § 1666 BGB fortbestehen und ob die weitere Entziehung der elterlichen Sorge mit dem Endziel einer Wiedervereinigung der natürlichen Eltern mit dem Kind vereinbar ist (vgl. das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12.07.2001, NJW 2003, 809). Hieraus wird deutlich, dass trotz einer Entziehung der elterlichen Sorge materielle Elternrechte der leiblichen Eltern gegenüber ihrem Kind nach wie vor fortbestehen, die auch im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens zur Geltung kommen müssen. Sofern eine Unterbringung des Kindes gegen den Willen der vormals sorgeberechtigten leiblichen Eltern geschieht, sind diese hierdurch in ihren latent fortbestehenden Elternrechten beeinträchtigt, mit der Folge, dass den Eltern und insbesondere der Kindesmutter das Beschwerderecht für eine befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO gegen die Anordnung der Unterbringung zusteht.
13 
2. Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist jedoch unbegründet. Die Unterbringung eines Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Familiengerichtes zulässig (§ 1631 b Abs. 1 BGB). Diese Vorschrift regelt die familiengerichtliche Genehmigungspflicht der Unterbringung eines Kindes durch die sorgeberechtigten Eltern bzw. durch den Vormund (vgl. § 1800 BGB). Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge, also das Recht und die Pflicht das Kind zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die mit einer Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung ist jedoch für das Kind besonders einschneidend und soll deshalb auch von den Eltern/dem Vormund nicht ohne familiengerichtliche Kontrolle vorgenommen werden (Palandt/Diederichsen, 66. Aufl. 2007, § 1631 b BGB, Rdn. 1). Das Gesetz erwartet dabei vom Familiengericht eine inhaltliche Überprüfung der Unterbringungsentscheidung der Personensorgeberechtigten und nicht lediglich deren formale Bestätigung. Die Eltern bzw. der Vormund sollen das Kind nicht in einer geschlossenen Einrichtung verbringen, wenn bei sinnvoller Wahrnehmung ihres Erziehungsrechtes eine Problemlösung auch auf weniger schwerwiegende Weise zu erreichen ist.
14 
Voraussetzung ist, dass die Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, sie liegt vor, wenn das betroffene Kind auf einem bestimmten beschränkten Raum festgehalten wird, der Aufenthalt ständig überwacht und die Aufnahme von Kontakten mit Personen außerhalb des Raumes durch Sicherungsmaßnahmen verhindert wird. Dies ist in der Regel bei einer Unterbringung in einem geschlossenen Heim oder in einer geschlossenen Anstalt oder in einer geschlossenen Abteilung eines solchen Heimes der Fall (Palandt/Diederichsen, § 1631 b BGB, Rdn. 2; MünchKomm/Huber, 4. Aufl. 2002, § 1631 b BGB, Rdn. 4; Staudinger/Salgo, 2002, § 1631 b BGB, Rdn. 12). Maßstab für die Entscheidung des Familiengerichts über die Genehmigung der Unterbringung ist das Kindeswohl, dies ergibt sich aus § 1697 a BGB (MünchKomm/Huber, § 1631 b BGB, Rdn. 11; Palandt/Diederichsen, § 1631 b BGB, Rdn. 5; Saage/Göppinger, „Freiheitsentziehung und Unterbringung“, 3. Aufl. 1994, § 1631 b BGB, Rdn. 5; Staudinger/Salgo, § 1631 b BGB, Rdn. 22, nach dem die Unterbringung „im wohlverstandenen Interesse des Kindes“ liegen muss). Die Genehmigung darf demnach nur dann erteilt werden, wenn die Unterbringung aus Gründen des Kindeswohles erforderlich ist. Dabei steht dem Familiengericht eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Es hat seine Prüfung sowohl darauf zu erstrecken, ob angesichts der Kindesgefährdung eine Unterbringung mit Freiheitsentziehung unerlässlich ist oder ob minder eingreifende Mittel ausreichen. Aus Gründen des Kindeswohls kann eine Unterbringung dann geboten sein, wenn das Kind sich selbst gefährden würde und auch dann, wenn es andere gefährden würde (Eigengefährdung und Fremdgefährdung). Das Familiengericht hat bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung jedoch stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Das Ausmaß der drohenden Kindeswohlgefährdung ist mit den Nachteilen der Freiheitsentziehung abzuwägen, eine schärfere Unterbringungsform darf nicht genehmigt werden, wenn eine mildere ausreicht, um die Gefahren wirkungsvoll auszuschließen (im Einzelnen Staudinger/Salgo, § 1631 b BGB, Rdn. 24, 25)
15 
Die vorliegende angefochtene Entscheidung des Familiengerichtes Freiburg vom 30.05.2007 erfüllt diese Vorgaben in jeder Hinsicht. Das Familiengericht hat die Vorgaben für das Unterbringungsverfahren nach den § 70 ff. FGG beachtet (Sachverständigengutachten, Beteiligung des Jugendamts, Anhörung der Verfahrensbeteiligten). Im Übrigen hat sich der Beschluss in zutreffender Weise auf die eindeutigen Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vom 23.03.2007 gestützt. In der Tat erscheint eine offene ortsnahe Unterbringung von K. nicht erfolgversprechend. Entsprechende Versuche sind unternommen worden, K. war im Jahre 2006 in einer Pflegefamilie untergebracht, zudem in der vollstationären Einrichtung im - -Kinderdorf. Daran schloss sich die Unterbringung der Einrichtung „K.“ im Jahre 2007 an. K. hat sich in diesen offenen, ortsnahen Einrichtungen wiederholt nicht an Regeln gehalten und die Einrichtung unerlaubt verlassen, auch der Schulbesuch war nicht sichergestellt. Wie das Familiengericht zutreffend und überzeugend ausführt, ist das Verhältnis von K. zu ihrer Mutter ambivalent, einerseits sorgt sich K. um ihre Mutter, immer wieder drängt es sie zur Mutter, dieser gelingt es jedoch nicht, dem Kind seine Sorgen zu nehmen und es psychisch zu entlasten. Bisweilen weist die Mutter K. schroff zurück.
16 
Auch der weitere Gang des Beschwerdeverfahrens bestätigt diese Annahmen. Insbesondere das Verhalten beider Eltern im Zusammenhang mit der Verbringung des Kindes in N. belegen deren fehlende Einsicht in die besondere Bedürftigkeit des Kindes: Zu nennen sind insbesondere die wiederholten Suizidversuche der Mutter und ihre Absicht, diese auch dem Kind mitzuteilen, was ohne Zweifel zu einer weiteren erheblichen Verunsicherung des Kindes beigetragen hätte. Sämtliche Verfahrensbeteiligten haben im Termin vom 19.09.2007 sich nunmehr für einen Verbleib von K. in N. ausgesprochen, da nur dort der enge erzieherische Rahmen für K. gewährleistet ist. Besonders die Stellungnahme der N. zur aktuellen Entwicklung von K. belegt die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes. Zu nennen ist die Problematik des massiv auftretenden Einkotens von K.. Da K. die notwendigen hygienischen Maßnahmen, die durch das Einkoten bestehen, nicht mehr selbst ausführen kann, wird sie mittlerweile sehr eng durch die Einrichtung begleitet. Der konsiliarisch hinzugezogene Kinder- und Jugendpsychiater, der K. regelmäßig sieht, erachtet nun eine psychiatrische Abklärung dieser Einkotproblematik für erforderlich. Die Einrichtung sieht das Einkoten als einen Ausdruck dafür, dass aufgrund der erzwungenen und nicht mehr beeinflussbaren Distanz zur Mutter ein Kontrollverlust für K. entstanden sei, da ihr die Möglichkeit genommen sei, nunmehr noch Verantwortung und Sorge für die Mutter zu tragen. Damit ist davon auszugehen, dass diese Problematik in besonders engem Zusammenhang mit den ambivalenten Kontakten von K. mit der Mutter steht. Die Einrichtung wie auch die Vormündin und auch der Verfahrenspfleger selbst und auch das Jugendamt stehen zwar persönlichen Kontakten der Mutter zu K. nicht im Wege, erforderlich ist jedoch eine Begleitung des Besuches und vor allen Dingen als Voraussetzung ein nüchterner Zustand der Mutter. Bislang haben aufgrund dieser Bedingungen persönliche Kontakte der Mutter zu K. nicht stattfinden können. Gleichwohl zeigt die Problematik von K., dass die auch durch das Familiengericht geschilderte ambivalente Beziehung des Kindes zur Mutter nach wie vor sich sehr nachteilhaft auf das Kind auswirkt. Die Beschwerdeführerin und Kindesmutter würde ihrer Tochter am ehesten helfen, wenn sie die Bemühungen um K. in der geschlossenen Einrichtung nunmehr akzeptieren könnte und dies auch K. vermitteln würde. Sollte die Kindesmutter nach wie vor an ihrer opponierenden Haltung und ihrer Ablehnung der Bemühungen aller Verfahrensbeteiligten um K. festhalten, stellt sich womöglich im Rahmen eines weiteren Umgangsverfahrens die Frage nach einem Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Ehe es soweit kommt, sollte die Kindesmutter ihre Rolle und Haltung überdenken und womöglich doch eine wohlwollendere Einstellung zu den Bemühungen um K. entwickeln.
17 
Im Ergebnis muss es nach Ansicht des Senates somit bei der geschlossenen Unterbringung des Kindes verbleiben. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich und haben in der Vergangenheit - wie ausgeführt - nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Vor diesem Hintergrund war die unbegründete Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen.
III.
18 
In Unterbringungssachen werden nach § 128 b KostO Gerichtsgebühren nicht erhoben, die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht (§ 13 a FGG).
19 
Der Beschwerdewert wurde gemäß § 131 Abs. 2 KostO i. V. m. § 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.
20 
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung (entsprechend § 70 m Abs. 3, 69 g Abs. 5 S. 1, 70 g Abs. 3 S. 2 FGG) sowie die Anfügung einer Rechtsmittelbelehrung (entsprechend 70 m Abs. 3, 69 g Abs. 5 S. 1 FGG, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG) kommen im Hinblick auf die sofortige Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses nicht in Betracht.
21 
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht nach Ansicht des Senates kein Anlass.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche


(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß

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(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.