Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Sept. 2003 - 2 Ss 35/03

published on 15.09.2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Sept. 2003 - 2 Ss 35/03
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft F. gegen das Urteil des Amtsgerichts F. vom 28.11.2002 -23 OWi 44 Js 14237/02- wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft F. wird das Urteil des Amtsgerichts F. vom 28.11.2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht F. zurückverwiesen.

 

Gründe

 
I.
Im Bußgeldbescheid vom 20.02.2002 legte das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt F. dem Betroffenen zur Last, er habe als Verantwortlicher der Firma H. in F. am 08.08.2001 Tafeläpfel zur Lieferung bereitgehalten, die nicht den erforderlichen Qualitätsnormen entsprochen hätten. Damit habe er sich einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der VO über EG-Normen für Obst und Gemüse, einer Verordnung, die zu den die Bußgeldbestimmung der §§ 1 Abs. 3 und 7, Abs. 1 Nr. 3 Handelsklassengesetz ausfüllenden Bestimmungen zählt (Erbs-Kohlhaas, strafrechtl. Nebengesetze Registerband Nr. 272), schuldig gemacht. Die Geldbuße wurde auf 175 Euro bemessen.
Durch den weiteren Bußgeldbescheid vom 28.05.2002 verhängte das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt F. gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro, weil er am 21.12.2000 als Verantwortlicher der genannten Firma nicht die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen getroffen habe, um das Inverkehrbringen sortenvermischter Äpfel zu verhindern. Dadurch habe er eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit gem. § 130 OWiG i.V.m. §§ 17 Abs. 1 Nr. 5 b, 52 Abs. 1 Nr. 10, 53 Abs.1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz begangen.
Das Amtsgericht F. hat den Betroffenen auf seine Einsprüche hin durch das angefochtene Urteil von beiden Vorwürfen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft F. mit Erfolg.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Im vorliegenden Fall geht es um das Verhältnis der Bußgeldbestimmungen des Handelsklassengesetzes zu denjenigen des Lebensmittelgesetzes. Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, die Bestimmungen des Handelsklassengesetzes würden als Spezialgesetze diejenigen des Lebensmittelgesetzes verdrängen. Eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts ist zu dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen. Sie ist vorliegend entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und auch abstraktionsfähig. Da die Entscheidung des Amtsgerichts F. überdies von einer dem Senat vorliegenden Entscheidung des Amtsgerichts O. abweicht, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
III.
Die mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist begründet und führt zur vollständigen Aufhebung des Urteils.
Das Amtsgericht, das zu den jeweiligen Tatvorwürfen keine Feststellungen getroffen hat, hat den Betroffenen aus Rechtsgründen mit der Erwägung freigesprochen, dass ihm allenfalls eine fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen werden könne. Damit scheide eine Ahndung gem. § 7 des Handelsklassengesetzes aus, weil nach dieser Bestimmung nur vorsätzlich begangene Taten geahndet werden könnten. Die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes seien jeweils nicht anwendbar, weil die auf dem Handelsklassengesetz beruhenden Bestimmungen Spezialvorschriften gegenüber den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes seien, so dass letztere nicht zur Anwendung gelangen könnten. Deshalb hat das Amtsgericht eine Überprüfung des Sachverhaltes darauf, ob die Verhaltensweisen des Betroffenen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 1 Nr. 9 und 11 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1.2 d und Nr. 5b Lebensmittelgesetz (im folgenden LMBG) erfüllt haben, nicht vorgenommen.
Die Ansicht des Amtsgerichts, die Bestimmungen des LMBG seien nicht anwendbar, geht fehl. Das Gericht hat außer acht gelassen, dass § 10 des Handelsklassengesetzes bestimmt: „Die Vorschriften des Lebensmittelrechts bleiben unberührt.“ Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Vorschriften des Handelsklassengesetzes den Anwendungsbereich der Bestimmungen des LMBG nicht einschränken oder diese gar verdrängen. Dies folgt auch aus der vom Amtsgericht zutreffend gesehenen Unterschiedlichkeit der Zwecke des LMBG und des Handelsklassengesetzes (Zipfel, Lebensmittelrecht, LMBG, § 17, Rdn. 317). Während das LMBG den Schutz des Verbrauchers vor gesundheitsschädlichen Lebensmitteln und anderen in den §§ 1 bis 5 LMBG genannten Produkten und vor Irreführungen über ihre Beschaffenheit zum Ziele hat, dienen die Bestimmungen des Handelsklassengesetzes der Förderung der Qualität und des Absatzes landwirtschaftlicher Produkte durch eine infolge von Standardisierung verbesserte Transparenz und Marktübersicht. Dem Amtsgericht ist zwar zuzugeben, dass das Handelsklassengesetz insoweit in das Lebensmittelrecht eingreift, als die Handelsklassenbezeichnungen Qualitätsbezeichnungen darstellen und damit auch der Information und dem Schutz des Verbrauchers dienen. Dies führt indessen nicht dazu, dass die Bußgeldtatbestände des Handelsklassengesetzes diejenigen des LMBG als Spezialvorschriften verdrängen. Vielmehr ist das Handelsklassengesetz für das LMBG nur insofern von Bedeutung, als es Auslegungsgrundsätze für die allgemeinen Begriffe des LMBG schafft (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, Handelsklassengesetz § 10 Rdnr. 2, ebenso Zipfel in Erbs-Kohlhaas, strafrechtl. Nebengesetze, Handelsklassengesetz § 10 Rdnr. 1). Die vom Amtsgericht zur Stütze seiner Auffassung herangezogene Kommentarstelle (Zipfel in Erbs-Kohlhaas, strafrechtl. Nebengesetze, LMBG § 17 Rdnr. 210), wonach die Bestimmungen des Handelsklassengesetzes Spezialnormen gegenüber denjenigen des LMBG seien, ist, wie der Vergleich mit den vom gleichen Autor stammenden o.g. Kommentierungen zu § 10 Handelsklassengesetz und dessen klarer Wortlaut ergeben, missverständlich. Sie bezieht sich, wie der ihr folgende Hinweis auf § 17 Abs. 1 Nr.2 und 5b LMBG zeigt, nur auf einzelne Konkretisierungen, die das Handelsklassengesetz gegenüber diesen allgemeinen Bestimmungen für seinen Geltungsbereich vornimmt (Zipfel, Lebensmittelrecht, Handelsklassengesetz, § 1 Rdn. 5). Keineswegs aber trägt diese Kommentarstelle die dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Handelsklassengesetz zuwider laufende Auffassung des Amtsgerichts, die Vorschriften des LMBG würden verdrängt. Das Gegenteil ist der Fall: Soweit der jeweilige Sachverhalt sowohl den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 7 Handelsklassengesetz als auch denjenigen einer Vorschrift des LMBG erfüllt, gehen dessen Straf- und Bußgeldvorschriften vor. Dies ergibt sich aus § 19 Abs.2 OWiG hinsichtlich der Bußgeldvorschriften, da § 53 Abs. 3 LMBG Geldbußen bis zu 25.000 Euro, § 7 Handelsklassengesetz jedoch nur Geldbußen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro vorsieht. Hinsichtlich der Straftatbestände des LMBG gilt gegenüber den Bußgeldbestimmungen des Handelsklassengesetzes § 21 OWiG (Zipfel, Lebensmittelrecht, Handelsklassengesetz § 1 Rdn. 34).
Mithin hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob sich der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit nach dem LBMG schuldig gemacht hat. Gemäß § 53 LBMG handelt u.a. ordnungswidrig, wer einen der Straftatbestände des § 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 oder Abs. 2 LMBG durch fahrlässiges Verhalten verwirklicht. Dies liegt hier hinsichtlich der Vorwürfe aus beiden Bußgeldbescheiden nicht fern, auch wenn im Bescheid vom 20.02.2002 keine Bestimmung des LMBG zitiert wurde, obwohl ein Verstoß gegen das Verbot des § 17 Abs. 1 Nr. 2b LMBG in Betracht kam. Somit durfte es das Amtsgericht nicht offenlassen, ob der Betroffene die ihm zur Last gelegten Taten möglicherweise fahrlässig begangen hat.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Die Sache musste deshalb zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, zurückverwiesen werden.
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(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Abs

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach

Annotations

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ein Erzeugnis im Sinne des § 1 unter der Bezeichnung einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, obwohl das Erzeugnis nicht mindestens den Anforderungen dieser gesetzlichen Handelsklasse entspricht,
2.
ein Erzeugnis im Sinne des § 1 unter einer Bezeichnung zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die den Anschein einer gesetzlichen Handelsklasse erweckt, obwohl eine gesetzliche Handelsklasse nicht eingeführt ist,
3.
einer nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder § 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
4.
entgegen § 5 Abs. 3 oder 4
a)
das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
b)
die zu besichtigenden Erzeugnisse nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
c)
die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
d)
Proben nicht entnehmen läßt,
e)
geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
f)
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Die Vorschriften des Lebensmittelrechts bleiben unberührt.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.

(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei sowie zur Förderung der Marktübersicht bei diesen Erzeugnissen kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen einführen.

(2) Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 sind die in der Landwirtschaft einschließlich des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der gewerblichen Tierhaltung und der Imkerei und die in der Fischerei gewonnenen Erzeugnisse, ferner die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Lebensmittel; ausgenommen sind die den Vorschriften des Weingesetzes unterliegenden Erzeugnisse.

(3) (weggefallen)