Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Aug. 2014 - 11 Wx 118/13

bei uns veröffentlicht am11.08.2014

Tenor

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags, ein Aufgebot zur Ausschließung der Eigentümer dreier im Rubrum näher bezeichneter Grundstücke in M. zu erlassen.
Als Eigentümer der Grundstücke sind - ohne Namensangaben oder nähere Erläuterungen - in Abteilung I des Grundbuchs die „Besitzer der Weinberge am S-Berg“ eingetragen. Dies geht auf eine Eintragung in dem früheren württembergischen Güterbuch zurück, die wie folgt lautete:
„Oedungen.
(Erdengerechtsame).
Oedung Erdgrube im Mittleren Feld beim S. Hof neben dem Weg nach dem S. Hofgut. 1887. Mergelgrube. Im vorigen Jahrhundert bei dem Verkauf der S-Berg-Weinberge von Seiten des Staates die Käufer derselben als Erdengerechtsame erhalten.“
Der Antragsteller macht geltend, Eintragungen im Grundbuch seien in den letzten dreißig Jahren nicht erfolgt. Die Flurstücke X1 und X2 seien von 1951 bis 1975 von seinem Vater, im Anschluss daran von seinen Erben bewirtschaftet worden; seit dem Jahre 1979 habe die Erbengemeinschaft auch das Flurstück X3 genutzt, das zuvor zur Abfallablagerung genutzt worden sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zwar habe der Antragsteller den mindestens dreißigjährigen Eigenbesitz des Christian B. und seiner Erben glaubhaft gemacht. Sei aber - wie hier - ein Eigentümer im Grundbuch eingetragen, sei das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er verstorben oder verschollen und eine nur mit seiner Zustimmung mögliche Grundbucheintragung seit dreißig Jahren nicht erfolgt sei. Hier sei nicht nachgewiesen, dass alle „Besitzer der Weinberge am S-Berg“ verstorben oder verschollen seien.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts (…) richtet sich dessen am 7. September 2013 eingegangene Beschwerde. In den vergangenen 100 Jahren hätten seiner Kenntnis nach alle Parzellen der Weinberglage S-Berg mindestens einmal den Besitzer gewechselt. Bei diesen Eigentumsübergängen sei ein Miteigentum an den in Rede stehenden Grundstücken nie erwähnt oder mit verkauft worden. Die Parzellen seien heute in die Flächen des S-Berghofs eingebunden und könnten nur mit dessen übrigen Flächen sinnvoll genutzt und gepflegt werden. (…)
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 58 Absatz 1, 442 FamFG zulässig; das Landgericht hat sie zutreffend an das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 23a Abs. 2 Nr. 7, 119 Absatz 1 Nr. 1 b) GVG) abgegeben. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Gemäß § 927 Absatz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Ist ein Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
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1. Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Antragsteller und die von ihm mit vertretenen weiteren Rechtsnachfolger des Herrn Christian B. die in Rede stehenden Flurstücke seit mindestens 30 Jahren in Eigenbesitz hatten und in dieser Zeit keine Eintragungen im Grundbuch erfolgt sind. Gesichtspunkte, die eine vom Amtsgericht abweichende Beurteilung dieser Voraussetzung des Aufgebots rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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2. Das Aufgebotsverfahren ist hier nicht davon abhängig, dass die eingetragenen Eigentümer als verstorben oder verschollen angesehen werden können (§ 927 Absatz 1 Satz 3 BGB). Zwar ist in der Abteilung I des Grundbuchs für die betroffenen Flächen eine Eintragung der „Besitzer der Weinberge am S-Berg“ als Eigentümer vorhanden; diese ist jedoch als unrichtig der Prüfung der Voraussetzungen des § 927 Absatz 1 Satz 3 BGB nicht zugrunde zu legen.
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a) Nach dem heute geltenden Grundbuchrecht ist eine Eintragung des Inhalts, dass Eigentümer eines Grundstücks die Eigentümer oder gar „Besitzer“ anderer Grundstücke sein sollen, nicht zulässig. Zwar lässt § 47 Absatz 1 GBO auch eine gemeinschaftliche Eintragung - etwa von Bruchteilseigentümern - zu. Das bedeutet aber nicht, dass eine Eintragung in Form einer dynamischen Verweisung in der Weise zulässig wäre, dass eine Gemeinschaft der jeweiligen Eigentümer anderer Grundstücke eingetragen werden dürfte; erst Recht ist es - auf der Grundlage der heute verwendeten Begriffe - nicht zulässig, die jeweiligen „Besitzer“ anderer Grundstücke als Eigentümer einzutragen. Anhaltspunkte dafür, dass eine aus den jeweiligen Eigentümern anderer Grundstücke bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts existiert, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO eingetragen werden könnte, gibt es nicht. Eine dem § 1018 BGB vergleichbare Bestimmung, die es ermöglichen würde, den jeweiligen Eigentümern benachbarter Grundstücke das gemeinsame Eigentum zu verschaffen, existiert nicht.
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b) Auf die Frage, ob es nach dem in Württemberg - zu dem die Gemeinde und spätere Stadt M. seit ihrer Gründung gehörte - vor Inkrafttreten der Grundbuchordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig war, als Eigentümer eines Grundstücks eine als „Besitzer der Weinberge (…)“ bezeichnete Personenmehrheit einzutragen und ob eine etwa früher zulässige Eintragung nach Inkrafttreten der Grundbuchordnung fortbestanden hätte, kommt es nicht entscheidend an. Nach Überzeugung des Senats sind die „Besitzer der Weinberge am S-Berg“ im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer eingetragen; nach der tatsächlichen Rechtslage kommen diese nur als Inhaber eines sonstigen dinglichen Rechts an dem Grundstück in Betracht.
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Wie die Ermittlungen im Beschwerderechtszug ergeben haben, geht die derzeitige Grundbucheintragung auf das frühere württembergische Güterbuch zurück. Aus diesem ergibt sich nicht, dass die „S-Berg-Weinberg-Besitzer“ auch Eigentümer der hier in Rede stehenden Grundstücke sein sollten. Der Senat versteht den im Güterbuch enthaltenen Zusatz „Erdengerechtsame“ vielmehr dahin, dass den „S-Berg-Weinberg-Besitzern“ nicht das Eigentum an den in Rede stehenden Grundstücken eingeräumt worden ist, sondern lediglich das verdinglichte Recht, diese zur Entnahme von Erdmaterial zu nutzen. Die Übertragung von dem württembergischen Güterbuch in das reichsrechtliche Grundbuch entsprach daher nicht der wirklichen Rechtslage.
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aa) Die Erwähnung der „S-Berg-Weinberg-Besitzer“ im Güterbuch im Zusammenhang mit den betroffenen Grundstücken ist als solche kein hinreichender Beleg dafür, dass diesen die Stellung von Eigentümern zukommen sollte. Die württembergischen Güterbücher waren ursprünglich Steuerbücher der Gemeinden; ihr Zweck bestand damit in erster Linie daran, die Steuerverhältnisse zu bestimmen und die Steuerumlage zu vermitteln (vgl. Wächter, Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts, Zweiter Band, 1842, S. 369). Da die Besteuerung nicht zwingend von einer Eigentümerstellung abhängig gewesen sein muss, belegt die Eintragung in das Güterbuch nicht zwingend entsprechende Rechtsverhältnisse. Der Literatur zur württembergischen Privatrechtsordnung des 19. Jahrhunderts lässt sich zudem entnehmen, dass in die Güterbücher nicht nur der Erwerb von Eigentum, sondern - nach dem Systems des Personalfolios - auch andere Rechte eingetragen worden sind, wobei der Eintragung keine rechtsbegründende Wirkung zukam („Eigenthum an einer Liegenschaft oder ein anderes dingliches Recht wird durch einen Eintrag in das Güterbuch nicht erworben“, Wächter, a. a. O., S. 373).
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bb) Die Eintragungen zu den betroffenen Grundstücken im Güterbuch waren mit den Überschriften „Ödungen“ und „Gerechtsame“ überschrieben. Diese Begriffe verweisen nicht auf ein Eigentumsrecht der in Titelzeile des Güterbuchs genannten Personengruppe, sondern lediglich auf ein diesen zustehendes Nutzungsrecht.
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(1) „Ödung“ bezeichnete nach dem früher üblichen Sprachgebrauch Grundstücke, die aus sich „selbst wenig oder gar keinen Nutzen geben“ konnten (vgl. Blätter für Rechtsanwendung, Band 8, 1843, S. 282). Dieser Teil der Überschrift definiert daher nicht die rechtlichen Verhältnisse an dem Grundstück, sondern verweist - wie es in § 6 Absatz 3a Satz 2 Nr. 4 GBV bis heute vorgesehen ist - auf die Wirtschaftsart des Grundstücks.
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(2) Das Wort „Erdengerechtsame“ verweist darauf, dass den „S-Berg-Weinberg-Besitzern“ kein Eigentum, sondern lediglich ein Nutzungsrecht zugeschrieben werden sollte.
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α) Der im Güterbuch mit dem Präfix „Erden“ verwendete Begriff der „Gerechtsame“ war in der Rechtspraxis der deutschen Länder vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzesbuchs ein anderer Ausdruck für „Realgewerbeberechtigung“ (vgl. BeckOK GBO/Zeiser, Edition 21, Abschnitt „Alte Rechte“, Rn. 126), allgemeiner für ein (Vor-) Recht oder eine Berechtigung; sie ist in zahlreichen Ausprägungsformen - etwa als Beholzungs-, Mühlen-, Münz-, Weg- oder Jagd-Gerechtsame - verbreitet gewesen (vgl. Deutsches Rechtswörterbuch, Sp. 284). Auch in Württemberg war es möglich, Nutzungen am Eigentum der politischen Gemeinde dinglich zu fixieren (von Lang, Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Sachenrechts, 2. Teil, 1893, § 126, S. 43); der Begriff der Gerechtsame wurde hier als Oberbegriff einer bestimmten Klasse von Rechten - zu denen auch Dienstbarkeiten gehörten - verstanden (vgl. Wächter, Erörterungen aus dem Römischen, Deutschen und Württembergischen Privatrechte, 1. Heft, 1845, S. 126).
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β) Gerechtsame konnten auch einer Personenmehrheit eingeräumt werden. Nach dem früheren Rechtsverständnis war „dem deutschen Rechte und insbesondere auch dem Gerichtsgebrauche (…) die Existenz solcher Servituten oder servitutsähnlichen Rechte bekannt, bei denen als Rechtssubjekt nicht ein praedium dominans, sondern eine Gemeinde, oder eine gewisse Classe von Einwohner eines Orts, ja selbst einzelne Familien“ erschienen; als Beispiel für solche auch als „Gerechtsame“ bezeichneten Rechte wurden etwa die Laubsammelgerechtsamen angesehen (vgl. Entscheidung des Obergerichts Wolfenbüttel vom 15. März 1862, Braunschweigische Zeitschrift für Rechtspflege, 9. Jahrgang, S. 90; siehe zur gemeinsamen Berechtigung einer Gruppe von Einwohnern auch Mittermaier, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, Band 1, 1847, § 166, S. 468).
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γ) Nach dem Schwäbischen Wörterbuch von Keller (Nachtr. VI, S. 1833) wurden Erdengerechtsame für einen Platz verliehen, aus dem der „Weinberg mit neuer Erde versehen“ werden kann (vgl. auch Bronner, Der Weinbau im Königreich Württemberg, 1837, S. 161). Es liegt daher nahe, dass hier einer bestimmten Gruppe von Einwohnern M. s - nämlich den „S-Berg-Weinberg-Besitzern“ - das Recht eingeräumt worden ist, die im Streit befindlichen Grundstücke zum Abtragen von Erde zu verwenden. Dass es zu dieser Verwendung auch tatsächlich gekommen ist, liegt nach den tatsächlichen Verhältnissen auch nahe. Aus den Grundakten X4 M. , die der Senat beigezogen hat, ergibt sich, dass das hier zwar nicht betroffene, im Güterbuch aber unter derselben Überschrift gebuchte Flurstück X4 als Erdenloch verwendet worden ist; darauf deutet die vom Weingärtner G. gegenüber dem Stadtschultheißenamt M. am 21. November 1919 geführte Klage hin, dass diese Parzelle „vollständig ausgegraben und ausgenützt“ sei, weshalb er zur Vermeidung von Abrutschungen um das Verbot weiterer Abgrabungen bitte.
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c) Bei der Anwendung des § 927 BGB steht eine nachweisbar unrichtige einer fehlenden Grundbucheintragung gleich. Das Oberlandesgericht Schleswig (SchlHA 1954, 52; zustimmend LG Bielefeld RdL 1960, 185; Münchener Kommentar/Kanzleiter, BGB, 6. Auflage, § 927, Rn. 4) hat in diesem Zusammenhang mit zutreffenden Erwägungen, die auf den Zweck und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift Bezug nehmen, entschieden, dass das Aufgebotsverfahren auch dann durchgeführt werden kann, wenn zwar eine Eigentümereintragung im Grundbuch vorhanden ist, der Antragsteller im Aufgebotsverfahren aber beweisen kann, dass diese Eintragung nicht richtig ist. Eines weiteren Beweises der Unrichtigkeit der Grundbucheintragung bedarf es hier nicht, weil diese sich schon aus dem Güterbuch ergibt, das Grundlage für die heutige Grundbucheintragung gewesen ist.
23 
3. Ob die Erdengerechtsame als Realgewerbeberechtigung im Sinne von Artikel 74 EGBGB fortbestehen und in welcher Weise sie ggf. im Grundbuch einzutragen sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. (…)

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Aug. 2014 - 11 Wx 118/13 zitiert 10 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Grundbuchordnung - GBO | § 47


(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis beze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit


Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werde

Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 6 Prüfungen


(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN. (2) Die nach eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 927 Aufgebotsverfahren


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.

(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.