Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Jan. 2019 - 4 Ws 221/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
1
Gründe
2Die Beschwerde ist nicht statthaft.
3Nach § 310 Abs. 1 StPO sind Beschlüsse, die von einem Landgericht auf eine Beschwerde hin erlassen wurden, nur in – hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen (§ 310 Abs. 2 StPO) – statthaft. Diese gesetzliche Begrenzung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Beschwerdeführer über eine Beschwerde gegen eine Gegenvorstellung eine weitere Beschwerdemöglichkeit erhält (vgl. zur entsprechenden Problematik im Falle einer Beschwerde gegen eine Anhörungsrüge: OLG Hamm, Beschl. v. 17.10.2013 – III – 1 Ws 469/13 – juris).
4Der Senat macht allerdings, ebenso wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 05.10.2018 darauf aufmerksam, dass der Schriftsatz des Verurteilten vom 29.06.2018 womöglich als Rechtsmittel gegen das gegen ihn ergangene Urteil anzusehen sein könnte („…sein Urteil ist damit ungültig“).
Annotations
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1.
eine Verhaftung, - 2.
eine einstweilige Unterbringung oder - 3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 12.08.2013 gegen den Beschluss der
36. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.07.2013 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.10.2013
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
1
Gründe
2I.
3Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hamm vom 06.02.2013 ist der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt worden. Der sich dagegen rich-
4tende, am 04.03.2013 bei dem Amtsgericht Hamm eingegangene Einspruch vom 01.03.2012 (bei dem Datum 01.02.2012 handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) und der mit Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom 15.03.2013 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist sind mit Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 05.04.2013 verworfen bzw. zurückgewiesen worden. Die sich dagegen richtende sofortige Beschwerde vom 17.04.2013 ist mit Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 15.05.2013 als unbegründet verworfen worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich der mit Schreiben vom 10.06.2013 gestellte „Antrag auf rechtliches Gehör gem. § 33 a StPO.“ Mit Beschluss vom 08.07.2013 hat das Landgericht Dortmund festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt ist und eine Abänderung der Entscheidung vom 15.05.2013 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom 12.08.2013 Beschwerde eingelegt.
5Das Landgericht Dortmund hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.08.2013
6nicht abgeholfen.
7Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
8II.
91.
10Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
11Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 33a StPO ist allenfalls dann statthaft, wenn die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs oder die Änderung der Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt worden ist (BayVerfGH, Beschl. v. 12.05.2010 - Vf. 117-VI-09 – juris; BrdbgVerfGH NStZ-RR 2000, 172; KG Berlin StraFo 2007, 241; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 79; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 238). Ob die Beschwerde sogar generell ausgeschlossen ist (so OLG Celle NJW 1968, 1391 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von § 33a StPO a.F.) kann der Senat dahinstehen lassen.
12Zwar ist die Beschwerde als Rechtsmittel in § 33a StPO nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so dass an sich die allgemeinen Regeln nach § 304 StPO gelten könnten. Indes würde dies in Konstellationen wie der vorliegenden (Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hinsichtlich einer auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidung) dazu führen, dass der Sache nach eine gesetzlich nur in (hier nicht einschlägigen) Ausnahmefällen (§ 310 StPO) vorgesehene weitere Beschwerde generell über den „Umweg“ über § 33a StPO geschaffen würde, wenn man die Beschwerde auch in Fällen, in denen das Beschwerdegericht den Antrag nach § 33a StPO nicht lediglich aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, zuließe (BrdbgVerfGH NStZ-RR 2000, 172; OLG Frankfurt a.a.O.).
13Das Landgericht hat vorliegend den Antrag nach § 33a StPO nicht bloß aus formellen Gründen zurückgewiesen. Es ist vielmehr noch einmal auf die Sache selbst eingegangen, in der es um die Frage geht, ob dem Verurteilten, da der Strafbefehl nur an ihn selbst zugestellt wurde, ohne dass die nach § 145 Abs. 3 StPO gebotene Benachrichtigung seiner Verteidigerin erfolgt wäre, Wiedereinsetzung zu gewähren wäre.
142.
15Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet.
16Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 30.09.2013 insoweit zutreffend Folgendes ausgeführt:
17„Das Landgericht Dortmund hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers verneint. Die Vorschrift des § 33 a StPO setzt sachlich voraus, dass ein Gericht zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist (zu vgl. KK, StPO, § 33 a Rdnr. 3). Soweit es Rechtsansichten betrifft, kann das Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn die Rechtsansicht für den Beteiligten nicht voraussehbar war, mithin wenn das Gericht von seiner bisherigen Rechtsprechung oder seine bisher geäußerten Rechtsansicht abgewichen ist (zu vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 28.07.2008 – 2 Ws 171/08 -, zitiert nach Burhoff-online). Diese Voraus-setzungen sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann hingegen nicht damit gehört werden, dass er die Entscheidung, gegen die sich sein Antrag gem. § 33 a StPO richtet, schlicht für falsch hält (zu vgl. KG, Beschluss vom 29.01.1997 – 1 Ss 271/96 -, zitiert nach juris; KK, StPO, § 33 a Rdnr. 3).
18Im Übrigen lässt die Beschwerdebegründung auch Ausführungen zu der Frage der Entscheidungserheblichkeit vermissen, weil ihr nicht zu entnehmen ist, was der Beschwerdeführer im Hinblick auf die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 15.05.2013 im Falle einer weiteren Anhörung über die bisherigen Ausführungen hinaus hätte noch vortragen können (zu
19vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2005 – 2 Ws 3/05 -, zitiert nach
20Burhoff-online; Meyer-Goßner, StPO, § 33 a Rdnr. 3).“
