vorgehend
Landgericht Aschaffenburg, 1 HK O 87/13, 05.09.2013

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

IMPORTANT!

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...

Health Claims should only be made for the nutrient, substance, food or food category for which they have been authorized, and not for the food product that contains them.

...

Ins Deutsche übersetzt:

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur für den Nährstoff, die Substanz, das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie gemacht werden, für die sie zugelassen sind und nicht für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält.

Nach Teufer, GRUR-Prax 2012, 476/477 bedeutet dies, dass nach der Auffassung der EU-Kommission beispielsweise nicht in der Weise geworben werden dürfe:

„Ein Glas Orangensaft trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“, sondern „Das Vitamin C in einem Glas Orangensaft trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.“

Übertragen auf den vorliegenden Fall, ist die Werbung „... trägt zum Erhalt der Zähne bei“ nach dem Willen der EU-Kommission unzulässig. Zulässig wäre in diesem Sinne: „... enthält Vitamin D und Calcium, die zum Erhalt normaler Zähne beitragen.“

Die Verfügungsbeklagte verweist allerdings zu Recht darauf, dass die vorstehend wiedergegebene Bedingung („Terms & Conditions“) nicht im Text der VO 432/2012/EG enthalten ist. Auch Zipfel/Rathke, a. a. O. Rn. 44 und Teufer, GRUR-Prax 2012, 476 vertreten die Ansicht, dass es sich hierbei um eine rechtlich unverbindliche Auffassung der EU-Kommission handele.

(2) Die in den „Terms & Conditions“ enthaltene Rechtsauffassung lässt sich aber unmittelbar aus der HCVO selbst und den ihr vorangestellten Erwägungsgründen herleiten.

Art. 13 Abs. 3 der HCVO lautet:

Nach Anhörung der Behörde verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle spätestens am 31. Januar 2010 als Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 sowie alle für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen.

Dies findet sich wieder im Erwägungsgrund (3) der HCVO, ebenso im Erwägungsgrund (8). Weiter heißt es im Erwägungsgrund (9):

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll u. a. sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte diese Angabe auch den Verwendungsbedingungen für die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe unterliegen.

Und schließlich in Erwägungsgrund (14):

Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass die Kommission ein EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, nachstehend „Register“ genannt, erstellt und unterhält. Das Register enthält alle zugelassenen Angaben und u. a. auch die Bedingungen für ihre Verwendung. Das Register enthält ferner eine Liste abgelehnter gesundheitsbezogener Angaben und die Gründe für ihre Ablehnung.

Dieses Register hat der EU-Gesetzgeber durch die Verordnung 432/2012/EG vom 16.05.2012 in Kraft gesetzt.

Artikel 1 der VO 432/2012/EG lautet wie folgt:

Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben

(1) Die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die über Lebensmittel gemacht werden dürfen, ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben dürfen gemäß den im Anhang aufgeführten Bedingungen über Lebensmittel gemacht werden.

[Die jeweiligen Hervorhebungen erfolgten durch den Senat]

In dieser Liste bzw. in diesem Register sind die einzelnen Nährstoffe und die jeweiligen Angaben ihrer zulässigen Verwendung ausdrücklich aufgeführt. Zum Beispiel heißt es dort wörtlich:

Calcium | Calcium wird für die Erhaltung normaler Zähne benötigt | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen. | | 2009; 7(9): 1210 2010; 8(10): 1725 2011; 9(6): 2203 | 224, 230, 231, 2731, 3099, 3155, 4311, 4312, 4703, 4704 |

Hieraus folgt nicht nur, dass eine solche Angabe nur bei Einhaltung der Mindestanforderungen an eine Calciumquelle im jeweiligen Lebensmittel verwendet werden darf, sondern dass auch nur die Angabe „Calcium wird für die Erhaltung normaler Zähne benötigt“ zulässig ist. Soweit die Kommission im Erwägungsgrund (9) gleichbedeutende Angaben in engem Rahmen zugelassen hat (Zipfel/Rathke a. a. O. Rn. 45), bezieht sich dies lediglich auf sinngemäße Formulierungen wie z. B. Calcium trägt zum Erhalt normaler Zähne oder der Zahnsubstanz bei.

Der Auffassung der Verfügungsbeklagten, es erscheine nach Sinn und Zweck der Verordnung nicht zwingend, dass stets der konkrete Nährstoff eines Lebensmittels genannt werden müsse, vermag der Senat nicht beizutreten. Dieser Ansicht steht der Erwägungsgrund (9) entgegen, wonach sichergestellt werden soll, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Einer Werbeaussage wie hier „... für den Erhalt der Zahnsubstanz“ lässt sich gerade nicht entnehmen, welcher Nährstoff enthalten ist und dem Erhalt der Zahnsubstanz dient.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten werden und sind die Erwägungsgründe zur Auslegung des Verordnungstextes heranzuziehen. Dies erfolgt durch den Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechstprechung (vgl. EuGH Urteil vom 30.06.2005, Az. C-357/03 Katja Candolin). Es verhält sich hiermit nicht anders als bei der amtlichen Begründung eines nationalen Gesetzes, die gleichermaßen ein Mittel der Auslegung darstellt.

In diesem Sinne ist schließlich auch der oben wiedergegebene, nur im Internet enthaltenen Vorspann vor der fraglichen Nähstoff-Liste zu bewerten. Auch wenn er keine rechtliche Verbindlichkeit hat, dient er der Auslegung des Willens des EU-Gesetzgebers. Diese Äußerung stützt die Auslegung, dass ausschließlich mit den gesundheitsbezogenen Angaben so wie in der Liste angeführt, also mit den einzelnen Nährstoffen oder Substanzen, geworben werden darf und eben nicht mit dem Lebensmittelprodukt, das diese Stoffe enthält.

Im Hinblick darauf verstoßen die unter Ziffer 1.1 bis 1.4 beanstandeten Werbeaussagen gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO, der eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt (BGH Urteil vom 17.01.2013, Az. I ZR 5/12, GRUR 2913, 958 Tz. 22).

c) Hinsichtlich der Werbeaussagen unter Ziffer 1.3 und 1.4 liegt außerdem ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB vor, wonach Aussagen verboten sind, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen.

Die streitgegenständlichen Werbeaussagen zu ... beziehen sich in ihrem wesentlichen Inhalt auf den Erhalt der Zahnsubstanz bei beginnender Paradontose zur Vermeidung weiterer schwerer Folgeerkrankungen.

Damit wird im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB mit der Verhütung von Krankheiten geworben. Auch § 12 LFGB ist als nationale Verbotsnorm eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

2. ... Kapseln

Das Produkt ... Kapseln wird im Verkehr ebenfalls als ergänzende bilanzierte Diät vertrieben und in Ziffer 3.2 als solches zur diätetischen Behandlung von erhöhten Blutdruck beworben.

a) Die Zulässigkeit dieser Werbeaussage ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DiätV, weil auch hinsichtlich des Produkts... nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass es sich hierbei um ein diätetisches Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 2 DiätV bzw. um eine ergänzende bilanzierte Diät gemäß § 1 Abs. 4 a DiätV handelt.

Personen mit erhöhtem Blutdruck haben weder einen gestörten Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel. Sie befinden sich auch nicht in einem besonderen physiologischen Umstand, aufgrund dessen sie besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen könnten. Zumindest folgt dieses nicht aus der zum Nachweis der Wirksamkeit dieses Präparates vorgelegten englischsprachigen Studie von Susalit et. al., vorgelegt als Anlage AG 10, deren ordnungsgemäße Einführung in den Prozess in Frage steht. Soweit das Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 13.07.2013 (Anlage AG 13) diese Studie beschreibt, ergibt sich nichts anderes: Hiernach beschreibt die fragliche Studie die Wirksamkeit eines Olivenblattextraktes im Vergleich zu einem synthetisch hergestellten, pharmazeutischen Blutdrucksenker, was letztlich eher auf eine pharmakologische Wirkung des fraglichen Stoffes hindeutet.

Es findet sich jedoch nichts, woraus sich ergibt, dass das Produkt ... einen besonderen Nährstoffbedarf bei Patienten mit Bluthochdruck bedienen würde. Eine diätetische Indikation ist damit nicht ersichtlich.

b) Soweit das Produckt ... als Nahrungsergänzungsmittel einzustufen ist, verstoßen die beanstandeten Werbeaussagen, die einen Zusammenhang zwischen seiner Einnahme und der Behandlung bzw. Senkung von erhöhtem Blutdruck herstellen, gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB.

Die beanstandeten Werbeaussagen sind in ihrer Gesamtheit krankheitsbezogene Werbung. Dies ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verboten. Es soll beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt werden, dass das Lebensmittel an sich oder durch einzelne Bestandteile - hier der Olivenbaumextrakt - wie ein Mittel zur Verhütung, Linderung oder Beseitigung von Krankheiten wirkt. Dies begründet die Gefahr, dass das Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen wird, mit dem eine wirksame und ausreichende Selbstbehandlung möglich sei (Zipfel/Rathke, a. a. O. Bd. II C 102 § 12 LFGB Rn. 11 a.E.). Exakt dieses folgt aber aus den beanstandeten Werbeaussagen unter Ziffer 3.6 bis 3.8.

3. ...

Das Produkt ... wird als Nahrungsergänzungsmittel zur Förderung der natürlichen Blutbildung beworben. Die beanstandeten Aussagen „... zur normalen Blutbildung bzw. fördert die natürliche Blutbildung“ sind gesundheitsbezogen und verstoßen als solche gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.

Es ist unstreitig, dass das Produkt gemäß dem als Anlage AG 8 zur Schutzschrift vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. ... Vitamin C, Vitamin B 2, B 6, B 12 sowie Folsäure und Eisen enthält, die zur normalen Blutbildung beitragen. Die beworbene Wirkung dieser Stoffe in bestimmten Mengen ist durch die VO 432/2012/EG vom 16.05.2012 ausdrücklich bestätigt worden.

Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers, dürfen die gesundheitsbezogenen Angaben aber nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel gemacht werden können, für die sie zugelassen sind, nicht jedoch für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Übertragen auf den vorliegenden Fall, ist die Werbung „... fördert die natürliche Blutbildung“ nach dem Willen der EU-Kommission unzulässig. Zulässig wäre in diesem Sinne lediglich etwa „... enthält Folsäure/Eisen/Vitamine B 2, B 6 und B 12, die die Blutbildung fördern“.

Nur eine solche Werbeaussage entspricht der VO 432/2012/EG und dem Erwägungsgrund (9) der HCVO, wonach sichergestellt werden soll, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind.

Der Verstoß der beanstandeten Werbeaussagen gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB stellt zugleich eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar.

Da das Urteil des Landgerichts - soweit nach Antragsrücknahme noch zu entscheiden ist - in zutreffender Weise die beanstandeten Werbeaussagen verboten hat, ist die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.

C.

Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

2. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie zur Zulassung der Revision ist im Hinblick auf § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht veranlasst.

Anlage A 1

Berlin, den 19. Juni 2013

Eidesstattliche Versicherung

In Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung versichere ich die Richtigkeit nachstehenden Sachverhalts zur Vorlage bei Gericht an Eides statt:

Im Folgenden handelt es sich um eine aufgezeichnete Werbesendung zu den Produkten:

1. ... für den Erhalt der Zahnsubstanz

2. ... Kapseln zur normalen Blutbildung

3. ... KAPSELN Behandlung von erhöhtem Blutdruck

Zu 1. ... Trinkpulver für den Erhalt der Zahnsubstanz

Zu 3. ... KAPSELN Behandlung von erhöhtem Blutdruck

in der Sendung „... - bewusster leben“, gesendet auf ...

am ... 2013 von 16.00 bis 17.00 Uhr (lt. Programm).

Ich habe diese Sendung in Bild und Ton am 19. Juni 2013 zur Kenntnis genommen.

Nachstehend gebe ich den Ton niedergeschrieben wieder, soweit ich ihn nach bestem Bemühen verstanden habe. An unverständlichen (...?) und unwesentlichen (...) Textpassagen habe ich dabei Lücken gelassen.

Die Wiedergabe von Namen erfolgt phonetisch, insoweit in Unkenntnis der tatsächlichen Schreibweise, soweit diese nicht im Bild wiedergegeben wird.

Im Studio:

Die HSE Moderatorin ...

(A),

der Produktpromotor ...

(B).

In der Produktvorschau:

1. ... Trinkpulver für den Erhalt der Zahnsubstanz

Während der Werbesendung erscheinen u. a. folgende Einblendungen.

Rechter Bildrand:

...

...

...

400 g Trinkpulver

für den Erhalt

der Zahnsubstanz

Preis

€ 34,99

Nur in D/A verfügbar

+ Versand: € 5,95

Erstmalig so

günstig

Aktions-Preis

€ 29,99

Unterer Bildrand:

... - bewusster leben

...

(0:04:52 bis ...)

Die Vorderseite der Verpackung (s. u. a. in der Anlage) wird eingeblendet.

(...)

(A)

(...) So! Dann haben wir das Nächste hier dabei. Und ... für 29,99, ’nen Aktionsangebot, haben wa auch zum ersten Mal jetzt mit dabei, auch schon, schön reduziert. So! Wie der Name uns auch schon so ein bisschen erklärt, geht’s um die Zähne.

(B)

Genau. Die Deutsche Mundhygiene-Studie hat herausgebracht, dass ca. 80% der Deutschen Parodontose haben, also Parodontitis. Das heißt zum Beispiel, Plack auf den Zähnen, Zahnfleischbluten. Viele kennen des. Man putzt sich die Zähne und plötzlich wird’s rot. Und je älter wir werden, geht bei vielen Menschen die Zahnsubstanz zurück. Das heißt, dass die Zähne locker werden. Die können tatsächlich ausfallen. Und was das mit Ihrem Körperwohlbefinden und mit Ihrem Körper an sich zu tun hat, das erzähle ich Ihnen nachher, weil,

(A)

Genau.

(B)

ist nicht so einfach.

(A)

Das ist nämlich ganz, ganz wichtig.

(B)

Ja. Ja.

(A)

Das geht’s nicht um den Mundraum,

(B)

Ne. Ne. Da geht’s um;

(A)

den ganzen Körper. Also da haben wir

(B)

(...?).

(A)

hier Trinkpulver für Sie für 29,99, ein Aktionsangebot für Sie.

(0:05:47)

Bild

Und Sie wissen alle, dass einfach die Zähne auch so ’n richtiger Blickfang ist. Ja? Und das bewirkt ja viel so auch an unserer Ausstrahlung, finde ich. Ja?

(B)

Ja, ich will ja lachen können.

(A)

Ja! Wir wollen alle lachen können.

(B)

Ja?

(A)

... ist die Bestellnummer jetzt hier für Sie. Haben wir auch zum ersten Mal so günstig. Ja? Normalerweise 34,99.

2. ...0 Kapseln zur normalen Blutbildung

Während der Werbesendung erscheinen u. a. folgende Einblendungen.

Rechter Bildrand:

...

...

...

90 Kapseln

zur normalen

Blutbildung

...

€ 32,99

Nur in D/A verfügbar

+ Versand: € 5,95

Einziger Auftritt

in diesem Monat

Aktions-Preis

€ 27,99

Unterer Bildrand:

... bewusster leben

...

(... bis 0:07:34)

Es wird ein Animationsfilm (s. u. a. in der Anlage) gezeigt.

Dann geht es weiter hier, und zwar mit dem ...

(B)

... ist ’ne Naturrezeptur mit Mikronährstoffen, mit ganz viel Chlorophyll, mit ganz viel Pflanzenstoffen, die mit der Blutqualität,

(0:06:17)

Bild

mit der Blutreinheit und mit unserem Körperbefinden zu tun hat.

(0:06:22)

Bild

Wir wissen alle, dass diese überlieferten Naturrezepturen von der Schulmedizin nicht anerkannt werden. Aber wichtig ist, und das ist hier

(0:06:30)

Bild

der Kehm (?), die Botschaft, die ich eben habe, je gesünder Dir Blut ist, desto wohler können Sie sich fühlen, weil das

(0:06:37)

Bild

Blut halt unseren Lebenssaft darstellt. Und heutzutage nehmen wir unheimlich viel Medikamente. Wir haben körpereigene Stoffwechselendprodukte, das ist nämlich alles das, was vom Zerlegen von Nahrung und

(0:06:50)

Bild

Medikamenten übrig bleibt, im Körper. Wir haben nicht verwendbare Stoffe für den Körper, chemische Rückstände. Das sind zum Beispiel

(0:06:57)

Bild

Farbstoffe. Das sind Konservierungsstoffe und und und. Da fällt ’ne ganze Menge drunter. Und wenn der langsam

(0:07:03)

Bild

ab dem 15.ten Lebensjahr die Ausscheidung, die Filterfunktionen immer mehr nachlassen, wo soll das hin, wenn wir überfordert werden mit all den Themen? Im Blut ist die schlechteste Möglichkeit.

(A)

Und wie das hier hilft, haben Sie gerade auch noch mal gesehen mit .... Wir haben 90 Kapseln jetzt hier. Wir werden das ausführlich auch gleich besprechen. Es ist auch der einzige Auftritt überhaupt in diesem Monat.

(B)

Ja.

(A)

Na gut, der Monat ist auch nicht mehr lang.

(B)

Der ist jetzt schon rum.

(A)

Genau. Also wann bist du wieder da. Ich glaube, erst am 13. Juni oder so. Nicht wahr?

(...)

In der Kurzwerbung zwischendurch:

3. ... KAPSELN Behandlung von erhöhtem Blutdruck

Während der Werbesendung erscheinen u. a. folgende Einblendungen.

Rechter Bildrand:

...

...

BLUTDRUCK

... KAPSELN

Behandlung von

erhöhtem Blutdruck

... Preis

€ 34,99

Nur in D/A verfügbar

+ Versand: € 5,95

Premiere

Einführungspreis

€ 32,99

Unterer Bildrand:

... - bewusster leben

...

(0:31:50 bis 0:34:01)

Es wird ein Animationsfilm (s. u. a. in der Anlage) gezeigt.

(...)

(A)

(...) Um 12.00 Uhr hattet Ihr eine Premiere mit dabei. Da geht’s um Blutdruck, Blutdruck Relax.

(B)

Ja, und zwar hab ich den Zuschauerinnen und Zuschauern gezeigt, was für Nebenwirkungen heute die Medikamente haben. Ich bin für die Medikamente. Das soll jetzt nicht heißen, dass ich dagegen bin. Es ist aber eine natürliche Form. Und wir können hier ausloben zur diätetischen Behandlung von erhöhtem Blutdruck. Das heißt, wenn Sie erhöhten Blutdruck haben, senken Sie ihn! Probieren Sie einfach mal was Anderes aus als das Gängige, was Sie so kennen.

(A)

Genau.

(B)

Da

(A)

Ja.

(B)

ist die Astragaluswurzel drin. Man sagt auch Sternenmilch. Die kommt aus der Mongolei. Seit 4.000 Jahren verwand. Ne, jetzt hab ich’s auch noch verwechselt. Ich bin immer noch bei meiner Nase.

(A)

Ja.

(B)

Sie haben hier auf jeden Fall die Möglichkeit, den

(A)

Ja.

(B)

Blutdruck zu senken.

(A)

Ja.

(0:32:33)

Bild

(B)

Die Unterstützung, und das ist Risikofaktor Nummer eins, ich bin 8 Jahre Rettungsdienst

(A)

Ja.

(B)

gefahren. Und ich kann Ihnen sagen,

(0:32:39)

Bild

wenn Sie dahinten drin sitzen, gut 60, 70% aller Fälle, die ich hatte, waren Herz-Kreislauf-Störungen.

(0:32:45)

[Bild

Und viele davon haben mit erhöhtem Blutdruck zu tun gehabt. Und die Leute, ja, muss man dahinten versorgen und schnell wieder ins Krankenhaus für ’ne Topp-Versorgung bringen.

(0:32:53)

[Bild

Hauptgründe für den Blutdruck ist natürlich unser Alter. Je älter wir werden,

(0:32:59)

Bild

desto mehr kann der Blutdruck zunehmen. Die Ernährung ist es natürlich.

(0:33:04)

Bild

(A)

Falsche Ernährung.

(B)

Ja.

(A)

Ja.

(B)

Viele Leute ernähren sich einfach nur falsch. Und Rauchen, Alkohol ist da ’nen Riesenthema.

(0:33:11)

Bild

Warum ist der Blutdruck so’n, so ’ne wichtige Geschichte?

(0:33:15)

Bild

Übergewicht und Bewegungsmangel. Weil, ein erhöhter Blutdruck kann Risse, feine Haarrisse

(0:33:21)

Bild

in den Arterien verursachen

(0:33:25)

Bild

aufgrund des Drucks. Und dort können Anlagerungen stattfinden. Und die Anlagerungen können zu Verschlüssen führen. Das heißt, der Durchmesser der Gefäße

(0:33:33)

Bild

kann sich verengen. Und da können sich raus viele Risiken ergeben. Und Blutdruck Relax ist ’ne natürliche Form zur Behandlung von erhöhtem Blutdruck.

(A)

Als Premiere hier. Einführungsangebot, 32,99! Nutzen Sie wirklich auch diese Einführungsangebote. Ja? Das geht ja dann in den regulären Preis von 34,99 über. So! Es geht gleich weiter, und zwar mit der Lungenkraft.

(...)

In den ausführlichen Präsentationen:

Zu 1. ... für den Erhalt der Zahnsubstanz

Während der Werbesendung erscheinen u. a. folgende Einblendungen.

Rechter Bildrand:

...

...

...

... Trinkpulver

für den Erhalt

der Zahnsubstanz

... Preis

€ 34,99

Nur in D/A verfügbar

+ Versand: € 5,95

Erstmalig so

günstig

Aktions-Preis

€ 29,99

Unterer Bildrand:

... - bewusster leben

...

Rechter Bildrand:

...

...

...

... Trinkpulver

für den Erhalt

der Zahnsubstanz

Kombinierbar mit allen Artikeln aus dem Sortiment

„...-bewusster leben“.

Unterer Bildrand:

... - bewusster leben

(0:47:08 bis 0:52:36)

Es werden Schautafeln (s. u. a. in der Anlage) gezeigt.

(...)

(A)

(...) Was jetzt kommt, ist für mich ein neues Produkt, ist aber keine Premiere. Nicht wahr?

(B)

Nein. Ist keine Premiere.

(A)

Genau. Ich hab das nämlich noch nicht

(B)

Hatten wir schon mal.

(A)

gesehen. Wir haben aber heute ein Aktionsangebot. Ja? Das gibt’s also hier, das ... gibt’s zum ersten Mal so günstig hier für 29,99, und zwar nur heute. Nur heute! So! Jetzt kriegen wir natürlich gleich so ein paar abschreckende

(B)

Ne!

(A)

Beispiele.

(B)

Halt! Nein, die sind nit abschreckend.

(A)

Ja. Also

(B)

Das, das Schlimme;

(A)

die linke Seite ist schön.

(B)

ne, die ist auch nit abschreckend.

(A)

Auch nicht?

(B)

Die Deutschen Mundhygienestudie hat gesagt, ca. 80, 90%,

(A)

Hoppala! Hoppala!

(B)

jetzt laufe ich außen rum,

(A)

Ja. Macht ja nix.

(B)

ca. 80, 90% der Deutschen haben Parodontose.

(A)

Ja.

(B)

Jetzt können viele aber mit dem Wort Parodontose oder

(A)

Genau.

(B)

Parodontitis

(A)

Ja.

(B)

nichts anfangen. Deswegen, wir sprechen hier von Zähnen,

(0:47:52)

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und zwar hier von Zähnen, die langsam das Zahnfleisch verlieren und dadurch locker werden können. Wir sprechen; also hier entwickeln sich Taschen. Und wir sprechen hier unten von Plack. Und

(A)

Ja.

(B)

das hängt ganz, ganz eng zusammen. Und so’n Plack, das kennt jeder, der nit regelmäßig zur Zahnreinigung geht,

(A)

Ja.

(B)

auch selbst, wenn du regelmäßig gehst,

(A)

Ja.

(B)

hast du einfach Ablagerungen.

(A)

Ja.

(B)

Und der Plack ist halt unheimlich hart. Und was den Plack halt auszeichnet, und das find ich so erschreckend, ist, dass sich dort Bakterien ansammeln. Und die Bakterien,

(0:48:23)

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die, Sie sehen’s hier, die Bakterienstämme, die gehen dann hier in den Blutkreislauf rein und damit löst sich langsam der Zahn. Der Körper reagiert mit Immunstoffen. Das kann dann zu Zahnfleischbluten führen. Und wenn man da jetzt nit drauf Acht gibt, was da passiert, kann der Zahn langsam sich lösen hier vom Zahnfleisch und ausfallen. Und Paradonvit macht Folgendes, geht von innen an die Zahnsubstanz heran und unterstützt von innen die Zahnsubstanz, den Erhalt der Zahnsubstanz. Also Zahnfleisch, Zähne,

(A)

Ja.

(B)

dass des alles bis ins hohe Alter unterstützt ist. Und warum interessiert mich das so riesig? Nicht, weil ich Zahnfleischbluten hab, sondern weil Risiken damit verbunden sind. Das heißt ganz einfach, wenn die Bakterien unter dem Plack sich vermehren, in den Blutkreislauf hineintreten, erhöhen sich bestimmte andere Risiken. Deswegen soll man Zahnfleischbluten und so weiter nicht auf die leichte Schulter nehmen.

(0:49:15)

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Wir haben hier zum Beispiel die chronischen Störungen der Atemwege. Das Risiko wird 2 bis 4-fach. Schwangerschaftsrisiken, zum Beispiel Frühgeburten, gut, das betrifft mich jetzt nicht,

(A)

Weniger.

(0:49:26)

Bild

(B)

Das ist jetzt nit so das Ding. Osteoporose, Knochenschwund, das Risiko ist 2 bis 4-fach.

(0:49:32)

Bild

(A)

Guck mal an! Ja.

(B)

Auf der anderen Seite geht’s genauso weiter. Diabetes 2 bis 11-fach das Risiko.

(0:49:39)

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Herzkreislaufstörungen, 2-fach! Schlaganfall bis zu 2-fach, weil diese Bakterien, die sich in dem Plack bilden, die kriegst du mit der Bürste einfach nit weg.

(A)

Ja.

(B)

Ja, du kannst da bürsten, machen, tun.

(A)

Also das ist ja;

(B)

Und wenn das dann irgendwann mal am Zahnhals entlang geht,

(A)

ja.

(B)

kommst du mit der Bürste sowieso nit mehr hin. Verstehst?

(A)

Mm, ganz genau. Aber das ist ja der Wahnsinn im Grunde, welche Folgekrankheiten hier ausgelöst werden können durch diese Bakterien, die ja bei Parodontose entstehen

(B)

Genau.

(A)

und die in die Blutbahn hinein gelangen.

(B)

Und es gibt im Mund über 700

(A)

Ja.

(B)

verschiedene Bakterienstämme.

(A)

Das ist ja Wahnsinn.

(B)

Also die sind permanent da. Wir

(A)

Ja.

(B)

reden jetzt;

(A)

Denn man denkt natürlich hier an erster Stelle eher an gute Zähne, gesunde Zähne, schöne Zähne auch. Aber was das im ganzen Körper eben auch hier auslösen kann und;

(B)

drum prüfe, wen du küsst.

(A)

das sowieso. Das sowieso. Das war jetzt die Weisheit des Tages von ... Oh, weih! Jetzt wollen wir Ihnen

(B)

700 verschiedene

(A)

das Küssen nicht madig

(B)

Bakterien!

(A)

machen. Ja?

(B)

Ne! Küssen

(A)

Küssen

(B)

ist

(A)

löst ja, (...?),

(B)

zum Abnehmen

(A)

ja.

(B)

super, ist,

(A)

Es löst ja Glückshormone aus.

(B)

Glückshormone;

(A)

Ja. Ja. Ja.

(B)

finde ich beim Küssen immer

(A)

Das wollen wa,

(B)

schön.

(A)

das wollen wa Ihnen nicht madig machen. Ganz im Gegenteil! So! Aber jetzt wollen wir natürlich gucken, was

(B)

Aber Sie sehen ja, des ist,

(A)

hier drin steckt.

(B)

genau. Ein Sammelsurium an Naturstoffe, die den Zahnerhalt, also das Zahnfleisch und den Erhalt der Zähne unterstützen können, ein, ein ganzes; schauen Sie sich das mal an! Wir haben lösliche Pflanzenfasern. Wir haben

(0:51:00)

Bild

Inulin. Das holen wir aus dem Chicoree. Nelken sind mit drin. Wenn man jetzt runter geht, Perilla-Öl ist dabei. Weihrauch ist mit dabei. Es sind ganz viele Naturstoffe,

(0:51:08)

Bild

Aloe Vera, Kamille, Hagebutten, Weidenrinde, Heidelbeere, Salbei. Ja?

(0:51:13)

Bild

Wenn Sie sich wiedererkannt haben mit dem Plack. Haferhalm, Meerrettich

(0:51:18)

Bild

und hochwertige Mikronährstoffe, allein zur Unterstützung der Zähne, des Zahnfleisches und vor allem den Erhalt der Zahnsubstanz bis

(A)

Ja.

(B)

ins hohe Alter.

(A)

Ja. Ganz genau. Und und ich glaube, da, da entdeckt sich jeder auch selber, der einfach damit zu tun hat, der einfach sagt, „Okay, beim Zähneputzen

(B)

Des,

(A)

merke

(B)

des tut

(A)

ich.“, ja,

(B)

es, ja.

(A)

„Zahnfleisch blutet.“.

(B)

Blutet (...?).

(A)

Vielleicht haben Sie’s

(B)

Und,

(A)

gar nicht so ernst, vielleicht haben Sie sich schon dran gewöhnt?

(B)

ja.

(A)

Ja? Aber ganz im Gegenteil. Da sollte man

(B)

Da sieht man ja was.

(A)

doch was unternehmen.

(B)

Hier siehst du ja schon die Taschen.

(0:51:45)

[Bild

(A)

Ja.

(B)

Da siehst du das Gelbe hier drauf.

(A)

Ja. Okay.

(B)

Da löst sich ja schon der Zahn. Hier geht das Zahnfleisch ja immer weiter zurück.

(A)

Ja.

(B)

Hier hast du ’nen Plack. Und unter dem Plack bilden sich ganz einfach diese Bakterien.

(0:51:55)

Bild

Und die gehen dann hier innen rein, in den Blutkreislauf. Und das ist natürlich blöd, weil, es begünstigt ganz viele Folgerisiken.

(A)

Ja. Ganz genau. Und wodurch entsteht das Plack?

(B)

Ja, durch mangelnde Hygiene, durch falsches Putzen, ähm, anders essen, all diese Themen spielen da halt ’ne Rolle. Ja?

(A)

Kaffee? Zigaretten?

(B)

Kaffee!

(A)

Espresso!

(B)

Ja. Ich bin da ganz gut beieinander.

(A)

Ja. Ja. Genau. Ich mein, aber bei regelmäßiger Pflege vor allen Dingen natürlich und der Besuch zum, beim Zahnarzt, der ist natürlich unabdingbar. Das ist gar keine Frage. Aber hier kann man wirklich noch mal richtig schön nachhelfen, ja, vor allen Dingen auch alternativ. 29,99 ist der Preis hier. ... ist die Bestellnummer jetzt auch hier! (...)

Zu 3. ... KAPSELN Behandlung von erhöhtem Blutdruck

Während der Werbesendung erscheinen u. a. folgende Einblendungen.

Rechter Bildrand:

...

...

BLUTDRUCK

... KAPSELN

Behandlung von

erhöhtem Blutdruck

... Preis

€ 34,99

Nur in D/A verfügbar

+ Versand: € 5,95

Premiere

Einführungspreis

€ 32,99

Unterer Bildrand:

... - bewusster leben

...

Rechter Bildrand:

...

...

BLUTDRUCK

... KAPSELN

Behandlung von

erhöhtem Blutdruck

diätetisches Lebensmittel

Unterer Bildrand:

... - bewusster leben

...

Rechter Bildrand:

...

Verzehrempfehlung:

Nehmen Sie täglich 2 Kapseln mit ausreichend Flüssigkeit

Unterer Bildrand:

... - bewusster leben

...

(0:53:38 bis 0:57:46)

Es werden ein Animationsfilm und eine Schautafel (s. u. a. in der Anlage) gezeigt.

(...)

(A)

Ja. Machen wa gerade noch mal Blutdruck .... Da haben jetzt einige nachgefragt. Das ist ’ne Premiere?

(B)

Das ist ’ne Premiere. Hier geht’s drum, auf natürliche Weise den Blutdruck zu unterstützen, indem man ihn senkt, weil, alles, was hoben Blutdruck auslöst, ist schlecht. Da gibt’s Dinge, die können wir beeinflussen, Übergewicht, Bewegungsmangel. Es gibt Dinge, die wir nicht beeinflussen können. Das ist Alter oder Störung der Niere, der Nebennieren, der Schilddrüse, des Herzens. Des funktioniert auch nicht. Wir können’s auch nicht beeinflussen, wenn wir’s vererbt haben. Aber was wir beeinflussen müssen, wenn er zu hoch ist, wir müssen ihn senken, weil er einfach den Körper schadet und massive Folgerisiken hat. Und ich sag’s Ihnen. Ich hab so viele Menschen gefahren in meiner Rettungsdienstzeit. Ich hab so viel erlebt dahinten drin. Und das Meiste waren Herzkreislaufstörungen, also wirklich mit Herz, Kreislauf, Arterien, Gehirn.

(A)

Ist nicht,

(B)

Ich sag’s jetzt mal

(A)

ist nicht zu spaßen.

(B)

Ist ’ne harte Geschichte.

(A)

Ja. Ja.

(B)

Und ich will keinen Angst machen. Aber Blutdruck 140 zu 90 gilt ja ab da als hoch. Ich sag immer, wenn jemand ehe schon niedrigen Blutdruck hat, ist 130 schon ’ne hohe Zahl. Wichtig ist aber einfach, dass Sie hergehen und ihn senken. Sie müssen den Blutdruck auf natürliches Maß senken, weil die Belastung für Organe, Herz und Gefäße unheimlich hoch ist und Folgerisiken haben kann.

(A)

Hier die Hauptgründe noch mal. Da sehen wir’s

(B)

Also zunehmendes Alter,

(A)

ganz klar,

(B)

da können wir nun mal nichts, nix

(A)

ich mein, im Alter.

(B)

tun.

(A)

Genau.

(B)

Aber wir können

(A)

Ja.

(B)

gegen Blutdruck was tun.

(A)

Die schlechte Ernährung, natürlich hier falsche Ernährung. Das erhöht natürlich die Blutfettwerte. Gar keine Frage. Ja,

(B)

Und ich hab vorher Bilder

(A)

Rauchen, Alkohol.

(B)

gezeigt von Medikamente, die in Deutschland verkauft werden. Die haben Nebenwirkungen, da wird’s dir Angst und Bange.

(A)

Ja.

(B)

Ich bin für Medikamente. Aber dort, wo man mal andere Dinge ausprobieren kann, die

(A)

Absolut.

(B)

auch den Blutdruck senken können, da greife ich mal zu und versuche das ganz einfach. Und,

(A)

Ja, aber das ist irgendwie wie so ’ne Volkskrankheit. Man hört überall, „Ja, mein Blutdruck ist zu hoch.“. Ja? „Ich war beim Arzt. Hab mich untersuchen lassen. Was ist los? Mein Blutdruck ist zu hoch.“,

(B)

du, das sind immer mehr jüngere Menschen, weil

(A)

ja.

(B)

Stress natürlich auch ’ne Rolle

(A)

Genau.

(B)

spielt, weil, Stress verengt die

(A)

Ja.

(B)

Gefäßwände. Und dann muss das Herz natürlich pumpen, pumpen, pumpen, damit das wieder nach vorne geht

(A)

Ja. Ja.

(B)

und der

(A)

Also

(B)

Körper versorgt wird.

(A)

Stress, Stress kann ’nen absoluter Auslöser sein für ’nen, für ’nen Blut-

(B)

Das ist unheimlich. Es gibt ja auch die nächtlichen

(A)

hochdruck. Ja.

(B)

Blutdrücke. Den ganzen Tag ist es super. Dann legt sich einer zum

(A)

Ja.

(B)

schlafen hin. Und dann macht’s bum, bum, bum.

(A)

Ja.

(B)

Und der kommt nit ins Einschlafen.

(A)

Ja.

(B)

Ja. Die gibt’s ja inzwischen

(A)

Ganz genau.

(B)

auch. Aber wichtig ist, rein natürlich gehen Sie her. Tun Sie was dagegen! Wir haben hier die Auflistung, was in Blutdruck ... alles drin ist.

(A)

Ja.

(B)

Sie werden jetzt wieder staunen. Es ist ganz, ganz wichtig, dass Sie ihn senken egal, was Sie tun, Sie müssen den Blutdruck senken. Und Sie haben hier drin den Olivenblatt-Extrakt. Da gibt’s weltweit Studien, wie viel mindestens drin sein muss.

(0:56:20)

Bild

Hier haben Sie Studienqualität geprüften Olivenblatt-Extrakt, genau in der Menge. Das ist nämlich viel. Kalium-Chlorid, Vitamin D 3, Weißdornbeeren, Eberesche ist mit drin. Wir haben Lavendelblüten, Hirtentäschel. Berberitze ist mit dabei.

(0:56:33)

Bild

Passionsblumenblüten, Coenzym Q10! Also wenn Ihr Blutdruck zu hoch ist, probieren Sie’s aus!

(0:56:41)

Bild

(A)

Wer kommt denn jetzt gerade auf die Idee, dass speziell jetzt so diese ganzen Kräuter und Blümchen den Blutdruck senken könnten?

(B)

Ja, das hat natürlich wieder meine Hildegard in Verbindung gebracht mit dem Blutdruck.

(A)

Aha!

(B)

Und wir haben’s übernommen. Wir haben natürlich

(A)

Ja.

(B)

Studien gewälzt, haben gesagt,

(A)

Tatsächlich?

(B)

„Wie viel muss da drin sein, damit es Studienlage hat?“.

(A)

Ja.

(B)

Das haben wir getan.

(A)

Ja. Ja.

(B)

Es ist rein natürlich. Natürlich werden diese, diese überlieferten Stoffe wieder

(A)

Ja.

(B)

nit anerkannt von der Schulmedizin. Aber wir können ausloben,

(A)

Ja.

(B)

zur Behandlung;

(A)

Aber du arbeitest ja insgesamt mit Medizinern zusammen. Du arbeitest ja mit Ärzten hier zusammen, hier in Aschaffenburg (B) auch das Wissen,

(A)

und auch in der Schweiz. Ja?

(B)

genau, das läuft ja hiermit alles zusammen, weil wir das Wissen, was wir

(A)

Ja.

(B)

uns alle erarbeiten, und mit den Themenstellungen, die wir zu tun haben, laufen hier alle mit zusammen. Und das ist nix Chemisches! Es ist

(A)

Ja.

(B)

kein Medikament. Es ist ein Präparat.

(A)

Ja.

(B)

Und es ist rein natürlich.

(A)

Reine Natur! Also probieren Sie das wirklich hier auch auf diesem Wege mal! Das ist als Premiere jetzt heute dabei. Kriegen sogar ’nen Einführungspreis von 32,99. Haben wir jetzt auch nur noch 185 Stück insgesamt da. Mit der ... zu bestellen. (...)

Gründe

A.

Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung von Werbeaussagen für die von ihr hergestellten und vertriebenen Produkte

...

Die Verfügungsbeklagte warb in der Fernsehsendung „...“, ausgestrahlt am ... 2013, für diese drei Produkte mit den im Verfügungsantrag wiedergegebenen Werbeaussagen (vgl. Anlage A 1).

Nachdem der Verfügungskläger, der vom Inhalt der Werbesendung am 19.06.2013 Kenntnis erhalten haben will, die Verfügungsbeklagte am 02.07.2013 im Wesentlichen erfolglos abgemahnt hatte, begehrte er mit dem am 19.07.2013 eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung dieser Werbeaussagen.

Der Verfügungskläger hat in erster Instanz seinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Produktes ... auf Art. 10 der VO 1924/2006/EG (HCVO) bzw. auf § 12 Abs. 1 LFGB gestützt. Weiterhin sei eine irgendwie geartete Wirkung, dass dieses Produkt in seiner konkreten Zusammensetzung geeignet wäre, die Zahnsubstanz zu erhalten, nicht belegt. Deshalb sei die Werbung irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 LFGB.

Das Produkt ... befinde sich als Nahrungsergänzungsmittel im Verkehr; für die beworbene Wirkung - Förderung der Blutbildung - fehle jeder Beweis. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen Art. 10 HCVO vor.

Auch das Produkt ... Kapseln sei als ergänzende bilanzierte Diät nicht verkehrsfähig und werde unter Verstoß gegen § 12 LFGB krankheitsbezogen beworben.

Der Verfügungskläger hat in erster Instanz beantragt:

Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr

1.

für das Produkt „...“ zu werben mit der Angabe:

1.1

„...“,

1.2

„und ... macht Folgendes, geht von innen an die Zahnsubstanz heran und unterstützt von innen die Zahnsubstanz, den Erhalt der Zahnsubstanz. Also Zahnfleisch, Zähne, dass des alles ins hohe Alter unterstützt wird“,

1.3

„... wenn die Bakterien unter dem Plaque sich vermehren, in den Blutkreislauf hineintreten, erhöhen sich bestimmte andere Risiken ... Wir haben hier zum Beispiel die chronischen Störungen der Atemwege. Das Risiko wird 2 bis 4-fach. Schwangerschaftsrisiken, zum Beispiel Frühgeburten ... Osteoporose, Knochenschwund, das Risiko ist 2 bis 4-fach ... Diabetes 2 bis 11-fach das Risiko. Herzkreislaufstörungen 2-fach! Schlaganfall bis zu 2-fach, weil diese Bakterien, die sich in dem Plaque bilden, die kriegst du mit der Bürste einfach nicht weg ... Aber das ist ja der Wahnsinn im Grunde, welche Folgekrankheiten hier ausgelöst werden können durch diese Bakterien, die ja bei Parodontose entstehen und die in die Blutbahn hineingelangen. ... Aber jetzt wollen wir natürlich gucken, was hier drin steckt. ... Wir haben lösliche Pflanzenfasern. Wir haben Inulin. Das holen wir aus dem Chicoree. Nelken sind mit drin ... Perilla-Öl ist dabei. Weihrauch ist mit dabei. Es sind ganz viele Naturstoffe, Aloe Vera, Kamille, Hagebutten, Weidenrinde, Heidelbeere, Salbei ... Haferhalm, Meerrettich, und hochwertige Mikronährstoffe, allein zur Unterstützung der Zähne, des Zahnfleisches und vor allem dem Erhalt der Zahnsubstanz bis ins hohe Alter“,

1.4.

„Da siehst du das Gelbe hier drauf ... Da löst sich ja schon der Zahn. Hier geht das Zahnfleisch immer weiter zurück ... Hier hast du nen Plaque. Und unter dem Plaque bilden sich ganz einfach diese Bakterien. Und die gehen dann hier innen rein, in den Blutkreislauf. Und das ist natürlich blöd, weil, es begünstigt ganz viele Folgerisiken ... Aber hier kann man wirklich richtig schön nachhelfen, ja, vor allen Dingen auch alternativ“.

2.

das Produkt „... Kapseln“ zu bewerben:

2.1

„Zur normalen Blutbildung“,

2.2

„Fordert die natürliche Blutbildung“,

2.3

„Unterstützt den Kreislauf des Lebens“,

3.

Das Produkt „... Kapseln“ zu bewerben:

3.1.

„Zur Behandlung von erhöhtem Blutdruck“,

3.2

„Zur diätetischen Behandlung von erhöhtem Blutdruck“,

3.3

„Wenn Sie erhöhten Blutdruck haben, senken Sie ihn!“,

3.4

„Sie haben hier auf jeden Fall die Möglichkeit, den Blutdruck zu senken“,

3.5

„Warum ist der Blutdruck so eine wichtige Geschichte? ... Weil ein erhöhter Blutdruck kann Risse, feine Haarrisse in den Arterien verursachen aufgrund des Drucks. Und dort können Anlagerungen stattfinden. Und die Anlagerungen können zu Verschlüssen führen. Das heißt, der Durchmesser der Gefäße kann sich verengen. Und da können sich raus viele Risiken ergeben. Und Blutdruck Relax ist eine natürliche Form zur Behandlung von erhöhtem Blutdruck“,

3.6

„Hier geht’s darum, auf natürliche Weise den Blutdruck zu unterstützen, indem man ihn senkt, weil alles, was hohen Blutdruck auslöst, ist schlecht ... Aber was wir beeinflussen müssen, wenn er zu hoch ist, wir müssen ihn senken, weil er einfach dem Körper schadet und massive Folgerisiken hat ... Und das Meiste waren Herzkreislaufstörungen, also wirklich mit Herz, Kreislauf, Arterien, Gehirn ... Wichtig ist aber einfach, dass Sie hergehen und ihn senken. Sie müssen auf natürliches Maß senken, weil die Belastung für Organe, Herz und Gefäße unheimlich hoch ist und Folgerisiken haben kann“,

3.7

„Und ich hab vorher Bilder gezeigt von Medikamenten, die in Deutschland verkauft werden. Die haben Nebenwirkungen, da wird’s dir Angst und bange. Ich bin für Medikamente. Aber dort, wo man mal andere Dinge ausprobieren kann, die auch den Blutdruck senken können, da greife ich mal zu und versuche das ganz einfach“,

3.8

„... das ist irgendwie wie so eine Volkskrankheit ... das sind immer mehr jüngere Menschen, weil Stress natürlich auch eine Rolle spielt, weil Stress verengt die Gefäßwände. Und dann muss das Herz natürlich pumpen ... damit das wieder nach vorne geht ... und der Körper versorgt wird ... Tun Sie was dagegen! Wir haben hier die Auflistung, was in Blutdruck Relax alles drin ist ... Und Sie haben hier drin den Olivenblatt-Extrakt ... Kalium-Chlorid, Vitamin D 3, Weisdornbeeren, Eberesche ist mit drin. Wir haben Lavendelblüten, Hirtentäschel. Berberitze ist mit dabei. Passionsblumenblüten, Coenzym Q10. Also wenn Ihr Blutdruck zu hoch ist, probieren Sie’s aus“,

jeweils, wenn dies geschieht, wie in Anlage A 1 wiedergegeben.

Die Verfügungsbeklagte hat in erster Instanz die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Sie hat darauf verwiesen, dass weder ein Verfügungsgrund bestehe noch die Verfügungsansprüche ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden seien.

Durch Endurteil vom 05.09.2013 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung wie beantragt erlassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verfügungsgrund vorliege, weil die Beklagte die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht widerlegt habe. Die Mitarbeiterin des Verfügungsklägers habe an Eides Statt versichert, dass sie die Werbesendung vom ...2013 erst am 19.6.2013 in der Form ausgewertet habe, dass sie den Text niedergeschrieben habe (vgl. Anlage A 1 Bl. 33 d. A., eidesstattliche Versicherung der ...). Für die Zurechnung und Erkenntnis Dritter gälten die allgemeinen Grundsätze über die Wissenszurechnung. Maßgeblich sei grundsätzlich das Wissen der Personen, die im Unternehmen oder Verband für die Ermittlung und/oder Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen zuständig seien. Hinzu komme, dass der Kläger als Wettbewerbsverband keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht habe. Der Antrag vom 18.07.2013 sei mithin innerhalb der Monatsfrist eingegangen, so dass eine Dringlichkeit unter diesem Aspekt nicht verneint werden könne.

Der Verfügungskläger könne von der Verfügungsbeklagten aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 4 a, § 2 Abs. 1, § 14 b Abs. 1, 3 und 5 Satz 2 DiätV sowie § 11 LFGB die Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen verlangen.

Das Produkt ... werde als ergänzende bilanzierte Diät vermarktet. Die rechtmäßige Vermarktung richte sich daher nach der DiätVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 75 - Priorin) genüge hierfür der Nachweis der bilanzierten Diät als solches, wobei der Nachweis für die gesamte Beschaffenheit des Produkts und nicht nur für die einzelnen Bestandteile geführt werden müsse und auch etwaige Wechselwirkungen der einzelnen Bestandteile umfassen müsse. Dieser Nachweis der nutzbringenden Wirkung der bilanzierten Diät obliege der Verfügungsbeklagten als Anbieterin; hierzu sei eine randomisierte placebokontrollierte Studie erforderlich.

Das Landgericht legt insoweit die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24.11.2009, Az. 20 U 194/08 (= MD 2010, 170) zugrunde; die seitens der Verfügungsbeklagten angeführte Entscheidung des OLG München vom 05.10.2011, Az. 29 W 1826/11, hat es abgelehnt. Der allgemeine Grundsatz, dass ein Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen müsse, finde vorliegend keine Anwendung.

Der Verfügungskläger habe substantiiert dargelegt, dass die von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Studie (Anlage AG 6 zur Schutzschrift) keine hinreichende wissenschaftliche Absicherung darstelle. Eine weitere Substantiierung etwa durch Vorlage eigener Studien, quasi als Negativbeweis für die Unwirksamkeit des Mittels könne von einem Wettbewerber oder einem Verband nicht verlangt werden.

Die beklagtenseits vorgelegte Studie (Anlage A 6) sei nicht ausreichend; sie beziehe sich lediglich auf die Verabreichung von Vitamin D und Calzium; ... enthalte aber eine ganze Reihe weiterer Substanzen, deren genaue Zusammensetzung nicht bekannt sei; insbesondere sei das konkrete Produkt keiner Studie unterworfen worden. Da der Wirksamkeitsnachweis nicht erbracht sei, liege ein Verstoß gegen die Diätverordnung vor.

Weiterhin sei auch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gegeben, da dem beworbenen Lebensmittel eine Wirksamkeit beigelegt werde, die nicht belegt sei.

Auch das Produkt ... Kapseln werde als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke beworben. Soweit die Verfügungsbeklagte eine Studie von Susalit (Anlage AG 10) betreffend die Wirksamkeit von Olivenölextrakt vorgelegt habe, reiche dies nicht aus, weil sie sich nicht mit dem Produkt in seiner Gesamtheit befasse.

Das Produkt ... Kapseln werde als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht und beworben. Insoweit liege ein Verstoß gegen Art. 10 der HCVO vor, weil es gesundheitsbezogen beworben werde, ohne dass die Werbeaussage wissenschaftlich abgesichert sei; auch sei ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gegeben. Das insoweit vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. ... (Anlage AG 8 der Schutzschrift) sei lediglich qualifiziertes Parteivorbringen und erweise sich nicht als eine wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 186-205 d. A.) verwiesen.

Gegen das am 12.09.2013 zugestellte Urteil hat die Verfügungsbeklagte am 14.10.2013 (Montag) Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist am 12.11.2013 begründet. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zurückweisung der einstweiligen Verfügung weiter:

Es bestehe bereits kein Verfügungsgrund. Ein Verband, der personell und materiell die Voraussetzungen für eine Marktbeobachtung erfülle, sich aber dennoch nicht um das Wettbewerbsverhalten anderer kümmere, setze ein Indiz für ein bewusstes Desinteresse gegenüber Wettbewerbsverstößen. Es widerspreche dem Prinzip der Eilbedürftigkeit, dass der Verfügungskläger ein System vorhalte, in dem wahllos Sendungen aufgenommen und erst Monate später abgearbeitet würden. Bei Wettbewerbsverbänden seien sogar noch schärfere Dringlichkeitsanforderungen zu stellen, da diese rascher als ein Gewerbetreibender in der Lage sein müssten, einen Wettbewerbsverstoß richtig zu beurteilen.

Es bestünden auch keine Verfügungsansprüche. Zu Unrecht nehme das Landgericht zunächst eine Beweislast der Verfügungsbeklagten für die Richtigkeit der Werbeaussagen an. Rechtsfehlerhaft werde der allgemeine Grundsatz, dass ein Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen müsse, nicht beachtet. Das Gericht übersehe, dass es ein allgemeines Prinzip des Wettbewerbsrechts ist, dass derjenige, der eine Unterlassung fordert, zunächst substantiiert glaubhaft zu machen hat, dass die Werbung nicht wissenschaftlich ausreichend belegt ist. Das Landgericht habe unzutreffenderweise in seinem Urteil unterstellt, dass der Verfügungskläger substantiiert dargelegt habe, dass die wissenschaftliche Absicherung nicht gegeben sei.

Das Produkt ... werde nicht als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht, sondern als diätetisches Lebensmittel in Form einer ergänzenden bilanzierten Diät. Insoweit habe die Verfügungsklägerin keine wissenschaftliche Literatur, Gutachten oder ähnliches zur Substantiierung vorgelegt; hingegen habe die Verfügungsbeklagte mehrere wissenschaftliche Belege (Anlage AG 6) sowie das Sachverständigengutachten Dr. ... (Anlage AG 7; AG 13) vorgelegt.

Mit der VO 432/2012/EG habe der europäische Gesetzgeber bestätigt, dass Calcium für die Erhaltung normaler Knochen benötigt werde. Das Landgericht stelle rechtsfehlerhaft darauf ab, dass es nicht auf die Wirksamkeit einzelner Inhaltsstoffe, sondern wegen möglicher Wechselwirkungen auf das konkrete Produkt ankomme. Die europäische Kommission habe nunmehr klargestellt (Anlage AG 14), dass nicht für jede Lebensmittelzutat selbst ein entsprechender Claim vorhanden sein müsse, sondern dass zugelassene Claims auch für Kombinationspräparate verwendet werden könnten. Das Produkt enthalte unstreitig Zutaten, die nach der Bewertung der EFSA und der Europäischen Kommission einen Nutzen für Patienten mit Osteoporose aufwiesen.

Hinsichtlich des Produkts ... Kapseln gälten die gleichen rechtlichen Erwägungen. Das Landgericht erachte die Studie von Susalit (Anlage AG 10) rechtsfehlerhaft nicht für ausreichend, weil sie in englischer Sprache abgefasst sei und die Wirksamkeit für das gesamte Produkt mit einer klinischen Studie nachzuweisen sei; durch die Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen von Dr. ... (Anlage AG 9) sei die Heranziehbarkeit der klinischen Studie glaubhaft gemacht.

Schließlich meine das Landgericht auch zu Unrecht, dass die Werbung für ... gegen Art. 10 HCVO verstoße. Das Landgericht verkenne, dass die streitige Auslobung „zur normalen Blutbildung“ ausdrücklich mit der HCVO für Zutaten des Produktes zugelassen worden sei. Das Landgericht setze sich nicht mit dem substantiierten Vortrag des Verfügungsbeklagten auseinander, dass für die Zutaten Folsäure, Vitamin C und Vitamine B 2, B 6 und B 12 sowie Eisen passende gesundheitsbezogene Angaben durch die EFSA positiv bestätigt worden und vom europäischen Gesetzgeber in die HCVO aufgenommen worden seien.

Soweit das Landgericht annehme, dass die Aussagen nicht gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ausreichend wissenschaftlich gesichert seien, widerspreche dies der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.01.2013, Az. I ZR 5/12 - Artrostar).

Nicht zu beanstanden sei die Werbeaussage in Ziffer 2.3.: „Unterstützt den Kreislauf des Lebens“. Diese Aussage enthalte keine objektiv messbaren Angaben, sondern nur werbliche Anpreisungen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des am 05.09.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az. 1 HK O 87/13, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt im Berufungsverfahren:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Für das Mittel ... als ergänzende bilanzierte Diät gebe es keine medizinische Rationale zur Anwendung bei beginnender Parodontose. Parodontose sei keine Erkrankung im üblichen Sinne, könne daher nicht durch eine ergänzende bilanzierte Diät erfolgreich behandelt werden, sondern erfordere andere Therapiemaßnahmen. Die Wirksamkeit der Inhaltsstoffe im beanspruchten Anwendungsgebiet sei nicht belegt. Das Mittel sei mit diesem Anwendungsbereich somit nicht verkehrsfähig.

Hinsichtlich des Produkts ... Kapseln sei die Wirksamkeit von Olivenblattextrakten im Anwendungsgebiet „erhöhter Blutdruck“ nicht durch Humandaten belegt. Die bisherige Anwendung beruhe ausschließlich auf „traditionellem Gebrauch“. Die Wirksamkeit des Mittels im beanspruchten Anwendungsgebiet sei nicht hinreichend wissenschaftlich belegt.

Bezüglich des Nahrungsergänzungsmittel ... sei die VO 1924/2006/EG (HCVO) anwendbar. Hiernach könnten gesundheitsbezogene Angaben nur für den Nährstoff, die Substanz, das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie gemacht werden, für die sie zugelassen seien, und nicht für das Lebensmittelprodukt, das diese enthalte. Eine Werbung mit autorisierten Claims einzelner Inhaltsstoffe für ein Mittel als Ganzes verbiete sich somit durch die Vorschriften der EU Kommission bzw. durch die HCVO.

Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung sowie die weiteren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Verfügungskläger hat im Termin vom 22.01.2014 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der beanstandeten Werbeaussage unter Ziffer I.2.3. „Unterstützt den Kreislauf des Lebens“ mit Zustimmung der Verfügungsbeklagten zurückgenommen.

B.

Die zulässige Berufung hat - soweit nach Antragsrücknahme noch zu entscheiden ist - in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat den Verfügungsgrund zu Recht bejaht, weil die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht widerlegt ist.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Verfügungskläger mit seinem Antrag längere Zeit zuwartet, nachdem er Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß erlangt hat bzw. ihn grob fahrlässig nicht kennt (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 UWG Rn. 3.15 a). Dies ist vorliegend aber nicht gegeben:

1. Die Berufung weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Verfügungskläger nach seinem eigenen Sachvortrag in der Antragsschrift am 19.06.2013 vom Inhalt der am ...2013 ausgestrahlten Werbesendung durch seine Mitarbeiterin Kenntnis genommen hat. Er hat die Verfügungsbeklagte jedoch bereits am 02.07.2013 abgemahnt und am 19.07.2013 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt, mithin binnen eines Monats nach Kenntniserlangung. Dies ist jedenfalls ausreichend (Köhler/Bornkamm a. a. O. § 12 UWG Rn. 3.15 b; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 54 Rn. 25).

2. Der Verfügungskläger hat es nicht grob fahrlässig unterlassen, zu einem früheren Zeitpunkt von der Werbesendung Kenntnis zu nehmen.

Es begründet zunächst keine grobe Fahrlässigkeit, dass er die Sendung nicht sofort bei ihrer Ausstrahlung am 28.05.2013 zur Kenntnis genommen hat, weil er keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht hat (Köhler/Bornkamm a. a. O. § 12 UWG Rn. 3.15 a m. w. N.).

Der Senat sieht es auch nicht als grob fahrlässig an, dass der Kläger die am ...2013 aufgezeichnete Sendung erst am 19.06.2013 ausgewertet hat. Zwar ist er gehalten, die von ihm zum Zwecke der Überprüfung auf Wettbewerbsverstöße aufgezeichneten Sendungen zeitnah auszuwerten. Jedoch ist ein Zeitraum von nur gut drei Wochen zwischen der Ausstrahlung der Sendung und deren Auswertung unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Die umfangreiche Werbesendung in Form eines Gesprächs zwischen zwei Beteiligten musste, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung vom 19.06.2013 (Anl. A 1) ergibt, Wort für Wort sorgfältig erfasst und niedergeschrieben werden. Angesichts dessen und der weiteren Tatsache, dass der Kläger eine Vielzahl derartiger Werbesendungen überprüft, entspricht die im vorliegenden Fall gegebene Zeitdauer einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang (vgl. OLG München NJOZ 2008, 4115/4117). Von einem grob fahrlässigen Kennenmüssen des Klägers vor dem 19.06.2013 kann daher nicht ausgegangen werden.

II.

Das Landgericht hat auch zu Recht einen Verfügungsanspruch hinsichtlich der noch im Streit stehenden Werbeaussagen bejaht.

Der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 HCVO bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB.

1. ... zum Erhalt der Zahnsubstanz - bei beginnender Parodontose

Nach der beanstandeten Werbeaussage dient ... dem Erhalt der Zahnsubstanz bei beginnender Parodontose und damit der Vermeidung weiterer schwerwiegender Folgeerkrankungen.

a) Bei den Werbeaussagen unter Ziffer 1.1, 1.2 und 1.3 handelt es sich nicht um zulässige Angaben im Sinne der § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DiätV, weil das Produkt ParadonVit nicht die Voraussetzungen eines diätetischen Lebensmittels erfüllt, § 1 Abs. 2, Abs. 4 a DiätV, auch wenn es - nunmehr unstreitig und wie sich aus den Anlagen A 4 und AG 1 zur Schutzschrift ergibt - als ergänzende bilanzierte Diät beworben wird.

aa) Bilanzierte Diäten sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; das heißt gemäß § 1 Abs. 4 a Satz 1 DiätV Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen nach § 1 Abs. 4 a Satz 2 DiätV der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit beeinträchtigter Fähigkeit zur Aufnahme oder Verarbeitung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Stoffe oder sonstigem medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung weder eine Modifizierung der normalen Ernährung noch andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung noch auch eine Kombination aus beidem ausreichen.

Ein Nährstoffbedarf ist, wie sich aus § 1 Abs. 4 a Satz 3 DiätV ergibt, medizinisch bedingt, wenn bestimmte Beschwerden, Krankheiten oder Störungen einen besonderen Ernährungsbedarf zur Folge haben. Der besondere Ernährungsbedarf kann auf der Unterernährung der Patienten infolge der Beschwerden, Krankheiten oder Störungen oder darauf beruhen, dass den bei ihnen aus diesen Gründen bestehenden besonderen Ernährungserfordernissen mit einer daran angepassten Nährstoffformulierung entsprochen werden kann.

Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die an bestimmten Beschwerden, Krankheiten oder Störungen leidenden Personen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe einen besonderen Nutzen ziehen können (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 220/05, GRUR 2008, 1118 Tz. 16 = WRP 2008, 1513 - MobilPlus-Kapseln).

bb) Eine ergänzende bilanzierte Diät muss jedoch auch immer ein diätetisches Lebensmittel sein und den begrifflichen Merkmalen des § 1 Abs. 2 DiätV entsprechen (Zipfel/Rathke, Bd. III C 140 § 1 DiätV Rn. 81). Nichts anderes folgt auch aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs MobilPlus-Kapseln Tz. 16, durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 b) DiätV.

Gemäß § 1 Abs. 1 DiätV sind diätetische Lebensmittel solche Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Dies ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 DiätV der Fall, wenn sie den besonderen Ernährungserfordernissen von bestimmten Verbrauchergruppen entsprechen, und zwar:

a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder

b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder

c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder.

cc) Hinsichtlich der Einordnung der hier angesprochenen Verbrauchergruppe von Personen mit beginnender Parodontitis scheidet § 1 Abs. 2 Nr. 1 c) DiätV (gesunde Säuglinge und Kleinkinder) von vorneherein aus. Sie gehören auch ersichtlich nicht zu der Gruppe der Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 a DiätV). Auch wenn der Begriff der Stoffwechselstörungen sehr weit zu fassen ist (Zipfel/Rathke Lebensmittelrecht Bd. III, C 140, § 1 DiätV Rn. 20), ist nicht erkennbar, dass Parodontitis hierunter zu subsumieren ist, zumal sie unstreitig durch Bakterien hervorgerufen wird und ihrerseits das Eindringen von Krankheitserregern in das menschliche Gewebe und die Blutbahn ermöglicht.

Im Hinblick darauf ist es auch nicht erkennbar, dass Personen mit beginnender Parodontitis zu der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 b) bezeichneten Personengruppe gehören, die sich in besonderen physiologischen Umständen - wie z. B. Schwangerschaft, Stillzeit, besondere körperliche Belastungen - befinden, infolgedessen einen höheren Bedarf an definierten Nährstoffen haben und deshalb besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können.

dd) Soweit sich die Verfügungsbeklagte zum Nachweis des besonderen Nutzens auf die mit der Schutzschrift als Anlage AG 6 vorgelegte Studie „Cross-Sectional Study of Vitamin D and Calcium Supplementation Effects on Chronic Periodontitis“ von Miley et. alt. 2009 stützt, liegt diese nur in ihrer englischsprachigen Originalfassung vor.

(1) Gemäß § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Die bloße Bezugnahme auf fremdsprachliche Anlagen hat grundsätzlich keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung (Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 184 GVG Rn. 3; vgl. BGH NJW 1982, 532; OLG Nürnberg Urteil vom 26.11.2013, Az. 3 U 78/13, online abrufbar unter juris.de). Allerdings sind fremdsprachige Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur im Original, nicht jedoch in einer Übersetzung vorgelegt werden. Zu den Anforderungen, die hinsichtlich fremdsprachiger wissenschaftlicher Studien an eine ordnungsgemäße Einführung in den Prozess zu stellen sind, hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 12.07.2007, Az. 3 U 39/07, GRUR-RR 2008, 293, Tz. 45 ausgeführt:

„Vielmehr sind die [fremdsprachigen] Studien, auf deren Ergebnisse die Parteien sich zur Stützung ihres Sachvortrages beziehen wollen, in ihren wesentlichen Eckpunkten zu beschreiben. Das heißt, dass der Gegenstand der Studie, die primären und sekundären Ziele der Untersuchung, das Studiendesign und die Untersuchungsmethodik sowie die Studienergebnisse kurz schriftsätzlich darzustellen sind. Nur mittels schriftsätzlicher Aufarbeitung dieser Eckpunkte kann die Aussagekraft der jeweiligen Studie hinreichend substantiiert dargelegt und vom Gericht beurteilt werden. Soweit sich die Parteien auf bestimmte Textstellen der Veröffentlichung stützen wollen, sollten diese schriftsätzlich im fremdsprachigen Originaltext sowie mit einer ‚Arbeitsübersetzung‘ in die deutsche Sprache wiedergegeben werden. Nur ein insoweit konkretisierter Sachvortrag gibt dem Gegner die Möglichkeit, sich erschöpfend verteidigen zu können.“ [Erg. durch den Senat]

Die Verfügungsbeklagte hat insoweit in ihrer Schutzschrift vom 16.07.2013 die Studie in ihrer Originalfassung zitiert und hierzu lediglich vorgetragen, dass diese an 51 Probanden durchgeführt worden sei. Außerdem wird auf das als Anlage AG 7 vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 13.01.2013 verwiesen, das seinerseits aus der Studie nur in englischer Sprache zitiert. In der Erwiderung der Verfügungsbeklagten vom 02.08.2013 wird ebenfalls nur auf die Studie verwiesen und das Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 13.07.2013, das erstmals eine Kurzbeschreibung der Studie in deutscher Sprache enthält, auszugsweise zitiert.

(2) Ob dies den oben zitierten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Parteivortrag gerecht wird, mag dahinstehen. Denn aus der Kurzdarstellung (Bl. 127 d. A.) ergibt sich lediglich, dass in der Studie geprüft werden sollte, ob die Verwendung von Vitamin D und Calcium auch bei vorliegender Parodontitis einen gesundheitlichen Vorteil bringen kann. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass die Supplementierung mit Vitamin D und Calcium im Vergleich zur Standard-Erhaltungstherapie einen Trend zur verbesserten parodontalen Gesundheit ergeben habe. Hieraus folgt aber nicht, dass Personen mit (beginnender) Parodontitis sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme dieser in dem Produkt enthaltenen Nährstoffe ziehen können, was für die Bezeichnung als ergänzende bilanzierte Diät erforderlich ist.

Es ist somit aufgrund der vorgelegten Studie bzw. den Sachverständigengutachten schon nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass das Produkt ... die Voraussetzungen eines diätetischen Lebensmittels im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 DiätV erfüllt, geschweige denn einer ergänzenden bilanzierten Diät im Sinne des § 1 Abs. 4 a S. 2 und 3 Nr. 2 b) DiätV.

ee) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, die Verfügungsbeklagte als Herstellerin und Vertreiberin des als bilanzierte Diät beworbenen Mittels darzulegen und zu beweisen. Dies folgt bereits aus der Entscheidung des BGH vom 02.10.2008, Az. I ZR 220/05 - MobilPlus-Kapseln, Tz. 17, der dies aus Art. 3 Satz 2 der Richtlinie 1999/21/EG und der darauf basierenden richtlinienkonformen Auslegung von § 14 b Abs. 1 Satz 2 DiätV herleitet (im Anschluss daran OLG Düsseldorf Urteil vom 24.11.2009, Az. 20 U 194/08 = Magazindienst 2010, 170 Tz. 23; bestätigt durch BGH Beschluss vom 01.06.2011, Az. I ZR 199/09 = Magazindienst 2011, 583; BGH Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 44/11, Magazindienst 2012, 977, Tz. 18).

Auch der Senat vermag sich der Entscheidung des OLG München vom 05.10.2011, Az. 29 W 1826/11, vorgelegt als Anlage AG 12, nicht anzuschließen. Soweit dort die Auffassung vertreten wird, dass der Verfügungskläger zunächst das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage substantiiert vorzutragen habe, bevor es auf die Darlegungs- und Beweislast der Verfügungsbeklagten ankomme, wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 07.03.1991, Az. I ZR 127/89 - Rheumalind II, Tz. 14 (GRUR 1991, 848) Bezug genommen. Diese Entscheidung erging zur Darlegungs- und Beweislast desjenigen, der mit einer fachlich umstrittenen, gesundheitsbezogenen Meinung wirbt, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Hieraus folgt grundsätzlich nichts anderes als aus den oben zitierten neueren Entscheidungen.

Soweit in der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.02.2003, GRUR-RR 2003, 295 - Roter Ginseng, ein substantiierter Vortrag des Klägers zum Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage verlangt wird, um die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zu begründen, ist in Abgrenzung zum vorliegenden Themenkomplex der diätetischen Lebensmittel bzw. der Nahrungsergänzungsmittel zu berücksichtigen, dass sich die genannte Entscheidung auf die gesundheitsbezogene Werbung für ein nach dem Arzneimittelgesetz bereits zugelassenes Arzneimittel bezogen hat.

Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.01.2013, Az. I ZR 5/12, GRUR 2013, 958, - Vitalpilze, Tz. 18 - in diesem Fall in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 HCVO - klargestellt, dass der Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe in einem Prozess über deren Zulässigkeit nicht erst dann gehalten ist, ihre Richtigkeit zu belegen, wenn der Kläger diese substantiiert in Frage stellt.

Da das beworbene Produkt ... nicht die Voraussetzungen einer ergänzenden bilanzierten Diät erfüllt, ist weder die unter Ziffer 1.1 beanstandete Werbeaussage „für den Erhalt der Zahnsubstanz“ noch die unter Ziffer 1.2 inhaltlich gleiche Werbung, und erst recht nicht die Werbeaussagen unter Ziffer 1.3 und 1.4 als Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt, gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 DiätV zulässig.

b) Eine Zulässigkeit der Werbeaussagen für das Produkt ... als Nahrungsergänzungsmittel ergibt sich auch nicht aufgrund der VO 1924/2006/EG (HCVO).

Diese Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen (Art. 1 Abs. 2 HCVO). Die beanstandeten Werbeaussagen stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Nr. 5 HCVO dar, mit denen erklärt wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, es sei denn, dass sie nach der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen worden sind und darüber hinaus die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.

aa) Die Werbeaussagen bezüglich des Produktes ... sind insbesondere nicht als unspezifische Werbung im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der HCVO zulässig. Der Hinweis, dass ... dem Zahnerhalt dient und damit Folgeerkrankungen vorbeugt, ist gerade kein Hinweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden.

bb) Soweit sich die Verfügungsbeklagte vielmehr darauf berufen hat, dass nach den Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 13.01.2013 (Anlage AG 7) und vom 13.07.2013 (Anlage AG 13) das Produkt ... eine ausreichende Menge an Vitamin D und Calcium enthalte und dass die beworbene Wirkung dieser Nährstoffe ausdrücklich in der im Anhang zur Verordnung 432/2012/EG vom 16.05.2012 angeführten Liste bestätigt werde, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Zutreffend ist zwar, dass nach der fraglichen Liste sowohl Calcium als auch Vitamin D - in bestimmten Mengen verabreicht - zum Erhalt normaler Zähne beitragen. Dass im Produkt ... die genannten Vitamine und Mineralstoffe in der in Anlage AG 7 bezeichneten Menge enthalten sind, ist vom Verfügungskläger auch nicht substantiiert bestritten worden und damit als unstreitig zugrunde zu legen.

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen aber nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel gemacht werden, für die sie zugelassen sind, nicht jedoch für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält.

(1) Dies folgt zum einen aus den Bedingungen, die die EU-Kommission der im Internet veröffentlichten Liste vorangestellt hat (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Loseblattkommentar Bd. II, EL 152. März 2013, C 111, Art. 10 HCVO, Rn. 18 c)

Um die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben über die angegebene Internetseite einsehen zu können, muss die Kenntnisnahme des folgenden Hinweises in englischer Sprache durch Anklicken bestätigt werden:

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Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

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(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Angaben nach Maßgabe des Satzes 2 enthalten:

1.
den Hinweis "zur diätetischen Behandlung von ..." ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist,
2.
eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt,
3.
ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermindert, entfernt oder auf andere Weise verändert worden sind,
4.
den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende bilanzierte Diät handelt,
5.
die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebensmittel für eine besondere Altersgruppe bestimmt ist,
6.
einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Gesundheit von Personen gefährden kann, die nicht an den Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden, für die diese bilanzierte Diät bestimmt ist,
7.
den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss,
8.
einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnahmen oder Gegenanzeigen, sofern Wechselwirkungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Arzneimitteln, auftreten können,
9.
einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht parenteral verwendet werden darf, wenn dieses Erzeugnis zur Sonderernährung geeignet ist.
Den Angaben in den Nummern 4 bis 7 sind die Wörter "Wichtiger Hinweis" oder eine gleichbedeutende Formulierung voranzustellen.

(3) Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den nachfolgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 in den Verkehr gebracht werden:

1.
der Brennwert in Kilojoule (KJ) und Kilokalorien (Kcal) sowie der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten,
2.
die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Lebensmittel enthaltener und in Anlage 6 aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine,
3.
der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteile, sofern diese Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich sind,
4.
Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei bilanzierten Diäten in flüssiger Form und
5.
Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate.
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 haben die Angaben als Zahlenangabe bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels beim Inverkehrbringen und bei einem Erzeugnis, das noch der gebrauchsfertigen Zubereitung nach den Angaben des Herstellers bedarf, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses, zu erfolgen. Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen können ferner die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich bezogen auf eine Mahlzeit oder bezogen auf eine Portion erfolgen. Bei ergänzenden bilanzierten Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Buchstabe b erfolgen die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 bezogen auf das Erzeugnis beim Inverkehrbringen, wenn die Zubereitung nicht standardisiert erfolgt, sondern mit verschiedenen Lebensmitteln möglich ist.

(4) Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist.

(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1.
den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a)
bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder
b)
bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c)
gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
2.
sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
3.
sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beikost:Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.
2.
Getreidebeikost:Beikost aus
a)
einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
b)
Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
c)
Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder
d)
Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.

(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in

1.
vollständige bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und
2.
ergänzende bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.

(5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.

(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Säuglinge:Kinder unter zwölf Monaten;
2.
Kleinkinder:Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;
3.
Säuglingsanfangsnahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
4.
Folgenahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.

(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „gesundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3).

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Angaben nach Maßgabe des Satzes 2 enthalten:

1.
den Hinweis "zur diätetischen Behandlung von ..." ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist,
2.
eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt,
3.
ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermindert, entfernt oder auf andere Weise verändert worden sind,
4.
den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende bilanzierte Diät handelt,
5.
die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebensmittel für eine besondere Altersgruppe bestimmt ist,
6.
einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Gesundheit von Personen gefährden kann, die nicht an den Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden, für die diese bilanzierte Diät bestimmt ist,
7.
den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss,
8.
einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnahmen oder Gegenanzeigen, sofern Wechselwirkungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Arzneimitteln, auftreten können,
9.
einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht parenteral verwendet werden darf, wenn dieses Erzeugnis zur Sonderernährung geeignet ist.
Den Angaben in den Nummern 4 bis 7 sind die Wörter "Wichtiger Hinweis" oder eine gleichbedeutende Formulierung voranzustellen.

(3) Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den nachfolgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 in den Verkehr gebracht werden:

1.
der Brennwert in Kilojoule (KJ) und Kilokalorien (Kcal) sowie der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten,
2.
die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Lebensmittel enthaltener und in Anlage 6 aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine,
3.
der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteile, sofern diese Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich sind,
4.
Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei bilanzierten Diäten in flüssiger Form und
5.
Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate.
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 haben die Angaben als Zahlenangabe bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels beim Inverkehrbringen und bei einem Erzeugnis, das noch der gebrauchsfertigen Zubereitung nach den Angaben des Herstellers bedarf, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses, zu erfolgen. Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen können ferner die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich bezogen auf eine Mahlzeit oder bezogen auf eine Portion erfolgen. Bei ergänzenden bilanzierten Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Buchstabe b erfolgen die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 bezogen auf das Erzeugnis beim Inverkehrbringen, wenn die Zubereitung nicht standardisiert erfolgt, sondern mit verschiedenen Lebensmitteln möglich ist.

(4) Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 220/05 Verkündet am:
2. Oktober 2008
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
MobilPlus-Kapseln
Ein Nährstoffbedarf ist bereits dann medizinisch bedingt, wenn die an bestimmten
Beschwerden, Krankheiten oder Störungen leidenden Personen einen besonderen
Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe ziehen
können.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 220/05 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagten das Inverkehrbringen des Mittels "A. MobilPlus-Kapseln" als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) untersagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., dem unter anderem eine Vielzahl von Unternehmen aus der Arzneimittelbranche angehört, macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Ver- trieb von "A. MobilPlus-Kapseln" (im Folgenden: MobilPlus-Kapseln) als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) und der Werbung hierfür sowie einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten geltend.
2
Die Beklagte bewarb in der Zeitschrift "R. ", Ausgabe 6/2002, auf Seite 12 (Anlage K 4) die von ihr vertriebenen MobilPlus-Kapseln mit den Aussagen "Rheuma? Arthrose? Entzündete Gelenke? MobilPlus-Kapseln mit EPA + Rheumadiät helfen!". Das Mittel wird auf der Umverpackung und in der Gebrauchsanweisung als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bezeichnet. Eine Kapsel enthält 0,5 g Omega-3-Fettsäuren, darunter 0,3 g Eicosapentaensäure (im Folgenden: EPA) und 15 mg Vitamin E.
3
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 2002 (Anlage K 9) ab. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zunächst ab.
4
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2003 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel MobilPlus-Kapseln mit folgender Gebrauchsanweisung zu werben: "In den ersten vier Wochen täglich drei Kapseln. Anschließend reicht eine Kapsel pro Tag." Ferner teilte sie mit, dass die Gebrauchsanweisung künftig laute: "Täglich drei Kapseln im Rahmen einer fleischarmen Diät mit etwas Flüssigkeit einnehmen."
5
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr 1. das Mittel "A. MobilPlus-Kapseln" als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) in den Verkehr zu bringen, 2. für das Mittel "A. MobilPlus-Kapseln" zu werben: "Rheuma? Arthrose? Entzündete Gelenke? MobilPlus-Kapseln mit EPA + Rheumadiät helfen", sofern dies geschieht wie in der Werbeanzeige im "R. ", Heft 6/2002, Seite 12. Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Abmahn6 kosten in Höhe von 139,20 € nebst Zinsen begehrt.
7
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
8
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München GRUR-RR 2006, 139 = ZLR 2006, 77). Das Berufungsgericht hat den Unterlassungstenor zu I 1 nach Maßgabe des in der Berufungsinstanz geänderten Klagebegehrens des Klägers dahingehend gefasst, dass der Beklagten nunmehr untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr das Mittel "A. MobilPlus-Kapseln" als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) in den Verkehr zu bringen, sofern dies gemäß den im Tenor des Berufungsurteils wiedergegebenen Abbildungen der Umverpackung und der Gebrauchsanweisung geschieht, hinsichtlich der Einnahmeempfehlung sowohl auf der Umverpackung als auch auf der Gebrauchsanweisung mit der Maßgabe, dass eine Einnahme im Umfang von täglich drei Kapseln im Rahmen einer fleischarmen Diät empfohlen wird.
9
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB, § 1 Abs. 4a, § 14b Abs. 1 DiätV zu. Der Unterlassungsanspruch nach dem Klageantrag zu 2 sei aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB begründet. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folge aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Die Bezeichnung "diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)" sei für das Mittel "MobilPlus-Kapseln" irreführend (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB). Denn der Beklagten sei der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, dass das genannte Mittel die Voraussetzungen eines diätetischen Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät ) gemäß § 1 Abs. 4a, § 14b Abs. 1 DiätV erfülle. Der Sachverständige Prof. Dr. H. habe nachvollziehbar dargelegt, dass Personen, die an entzündlichen Gelenkerkrankungen wie Rheuma und Arthrose litten, keinen ausreichend gesicherten medizinisch bedingten, von den allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweichenden Bedarf an den Nährstoffen hätten, die in dem Mittel "MobilPlus-Kapseln" enthalten seien.
12
Die beanstandete Werbung (Anlage K 4) mit dem Text "Rheuma? Arthrose ? Entzündete Gelenke? MobilPlus-Kapseln mit EPA + Rheumadiät helfen" enthalte krankheitsbezogene Werbeaussagen i.S. von § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG a.F.). Nach § 3 Abs. 1 DiätV gelte abweichend von § 12 Abs. 2 Nr. 2 LFGB18 Abs. 2 Satz 2 LMBG a.F.) das Verbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG a.F.) auch für diätetische Lebensmittel. Die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 DiätV, nach der krankheitsbezogene Werbeaussagen für diätetische Lebensmittel in bestimmten, erschöpfend aufgeführten Fällen zulässig seien, sei im Streitfall nicht einschlägig. Soweit in § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. f DiätV Gicht genannt werde, rechtfertige diese Bestimmung die beanstandete Werbung schon deshalb nicht, weil die Werbung nicht die nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. f DiätV zulässige Formulierung "zur besonderen Ernährung bei Gicht im Rahmen eines Diätplanes" verwende. Im Streitfall könne offenbleiben, ob bei bilanzierten Diäten, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4a, § 14b Abs. 1 DiätV erfüllten, im Hinblick auf die Kennzeichnungsvorschrift des § 21 DiätV - unbeschadet des § 3 DiätV - eine krankheitsbezogene Werbung für bilanzierte Diäten zulässig sei, da der Beklagten der ihr obliegende Beweis nicht gelungen sei, dass bei dem Produkt "MobilPlus-Kapseln" die Voraussetzungen für ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) gemäß § 1 Abs. 4a, § 14b Abs. 1 DiätV vorlägen.
13
II. Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung des Inverkehrbringens nach dem Urteilstenor zu I 1 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung (dazu unten 1.). Soweit die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Werbung und zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt worden ist, bleibt die Revision ohne Erfolg (dazu unten 2.).
14
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung "diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)" für die "MobilPlus-Kapseln" der Beklagten sei irreführend i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB, weil der Beklagten nicht der ihr obliegende Beweis gelungen sei, dass ihr Mittel die Voraussetzungen einer bilanzierten Diät nach § 1 Abs. 4a, § 14b Abs. 1 DiätV erfülle. Die Revision rügt mit Recht, dass die bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme einer Irreführung durch die Bezeichnung des Mittels als bilanzierte Diät nicht tragen.
15
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB, § 1 UWG a.F. i.V. mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 lit. b LMBG zusteht, wenn die "MobilPlus-Kapseln" der Beklagten nicht die Anforderungen an eine bilanzierte Diät nach § 1 Abs. 4a, § 14b DiätV erfüllen. Bei den Vorschriften der § 11 LFGB, § 17 LMBG über irreführende Werbung handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. (vgl. zu § 17 LMBG BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 203/00, GRUR 2003, 631, 632 = WRP 2003, 883 - L-Glutamin). Die Bezeichnung eines Mittels als bilanzierte Diät ist irreführend im Sinne der genannten Vorschriften, wenn dieses Mittel nicht die Voraussetzungen eines diätetischen Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke nach § 1 Abs. 4a, § 14b DiätV erfüllt.
16
b) Nach § 1 Abs. 4a Satz 1 DiätV sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen entweder der Ernährung von Patienten, bei denen die Aufnahme oder Verarbeitung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe aus bestimmten, in § 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 1 DiätV angeführten Gründen beeinträchtigt ist, oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen (§ 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 DiätV). Ein Nährstoffbedarf ist, wie sich aus § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2 DiätV ergibt, dann medizinisch bedingt, wenn bestimmte Beschwerden, Krankheiten oder Störungen vorliegen, die einen besonderen Ernährungsbedarf zur Folge haben. Der besondere Ernährungsbedarf kann darin bestehen, dass die Patienten aufgrund der Beschwerden , Krankheiten oder Störungen, insbesondere aus den in § 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 1 DiätV genannten Gründen, unterernährt sind. Ein Nährstoffbedarf ist aber auch dann medizinisch bedingt (§ 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 DiätV), wenn auf- grund der Beschwerden, Krankheiten oder Störungen sonstige besondere Ernährungserfordernisse bestehen, denen mit einer diesen Erfordernissen angepassten Nährstoffformulierung entsprochen werden kann (vgl. auch Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission v. 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, ABl. EG Nr. L 091 v. 7.4.1999, S. 29). Das kann, wie § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. b DiätV zu entnehmen ist, bereits dann der Fall sein, wenn die an den bestimmten Beschwerden, Krankheiten oder Störungen leidenden Personen einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe ziehen können.
17
Eine bilanzierte Diät dient i.S. von § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV der Ernährung von Patienten mit einem speziellen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, wenn sie zur Deckung dieses Bedarfs bestimmt ist und sich, wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 DiätV ergibt, auch für diesen Ernährungszweck eignet (vgl. Rathke/Gründig in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand der Kommentierung: 1. März 2007, § 1 DiätV Rdn. 89a). Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 DiätV muss die Herstellung von bilanzierten Diäten auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen entsprechen, für die sie bestimmt sind (§ 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Beklagte als Herstellerin und Vertreiberin des als bilanzierte Diät beworbenen Mittels darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Diätverordnung enthält zwar keine ausdrücklichen Regelungen darüber, welchen Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit i.S. von § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV zu stellen sind und wer den Nachweis zu führen hat. Der nationale Verordnungsgeber hat davon abgesehen, den insoweit in Art. 3 Satz 2 der Richtlinie 1999/21/EG enthaltenen Zusatz, dass die Wirksamkeit durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen ist, in die Diätverordnung zu übernehmen. Diese Klarstellung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung von § 14b Abs. 1, § 1 Abs. 4a DiätV ergänzend heranzuziehen (vgl. Herrmann, Rechtliche Problemstellungen bei ergänzenden bilanzierten Diäten in arzneitypischer Darreichungsform, 2008, S. 253 f. m.w.N.). Daraus folgt zum einen, dass an den Nachweis der Wirksamkeit einer bilanzierten Diät grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an die wissenschaftliche Absicherung einer sonstigen gesundheitsbezogenen Wirkungsbehauptung. Zum anderen ist dieser Regelung zu entnehmen , dass derjenige, der die bilanzierte Diät herstellt und vertreibt, grundsätzlich ihre Wirksamkeit i.S. von Art. 3 Satz 2 der Richtlinie 1999/21/EG (§ 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV) darzulegen und zu beweisen hat.
18
c) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, dass Personen, die an entzündlichen Gelenkerkrankungen wie Rheuma und Arthrose litten, keinen ausreichend gesicherten medizinisch bedingten, von den allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweichenden Nährstoffbedarf an den Stoffen hätten, die in dem Mittel "MobilPlus-Kapseln" enthalten seien, im wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. gestützt. Die Revision beanstandet zu Recht, dass sich weder den Ausführungen des Berufungsgerichts noch den von ihm in Bezug genommenen Darlegungen des Sachverständigen hinreichend entnehmen lässt, ob bei Patienten mit entzündlichen Gelenkerkrankungen schon kein durch dieses Leiden bedingter besonderer Nährstoffbedarf besteht oder ob ein solcher Bedarf zwar gegeben ist, das Mittel der Beklagten jedoch nicht der Deckung dieses Bedarfs i.S. des § 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 DiätV dient, weil seine Wirksamkeit und Erforderlichkeit zur Erreichung des angegebenen Ernährungszwecks nicht hinreichend nachgewiesen ist.
19
aa) Die Beklagte hat geltend gemacht, bei Rheuma- und Arthrosepatienten bestehe ein erhöhter Bedarf an EPA. Sie hat dies damit begründet, dass mit der üblichen Ernährung in großen Mengen die Omega-6-Fettsäure Arachidonsäure aufgenommen werde, die die Bereitschaft des Organismus zur Entwicklung und Unterhaltung von Entzündungen fördere. Dagegen bestehe in der Ernährung ein relativer Mangel an Omega-3-Fettsäuren wie beispielsweise EPA. Diese besäßen entzündungs- und schmerzhemmende Eigenschaften. EPA sei in der Lage, die Arachidonsäure im Körper zu "verdrängen", so dass bei einer ausreichenden Aufnahme von EPA die entzündungs- und schmerzfördernde Wirkung der Arachidonsäure verringert werde. Es bestehe ein Missverhältnis in der Bilanz des Verzehrs entzündungsfördernder und entzündungshemmender Nährstoffe. Daraus entstehe ein erhöhter Verzehrbedarf an entzündungshemmenden Nährstoffen bei gleichzeitiger Verringerung des Verzehrs entzündungsfördernder Nährstoffe.
20
bb) Da das Berufungsgericht zur Aufnahme von Omega-3- und Omega6 -Fettsäuren mit der normalen Ernährung sowie zur entzündungshemmenden bzw. entzündungsfördernden Wirkung dieser Stoffe keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat, ist für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz insoweit von dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten auszugehen. Danach kann ein sonstiger medizinisch bedingter Bedarf an den in dem Mittel der Beklagten enthaltenen Nährstoffen nicht verneint werden. Denn für die Annahme eines solchen Bedarfs genügt es, dass Patienten mit entzündlichen Gelenkerkrankungen aufgrund ihres Leidens einen erhöhten Bedarf an der Zufuhr von Nährstoffen mit entzündungshemmender Wirkung haben.
21
cc) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann die grundsätzliche Eignung der in dem Mittel der Beklagten enthaltenen Nährstoffe, diesen besonderen Bedarf zu decken, nicht verneint werden. Der Sachverständige Prof.
Dr. H. , dessen Darlegungen zur Wirkung von Omega-3-Fettsäuren das Berufungsgericht gefolgt ist, hat sich insbesondere auf eine Metaanalyse der anerkannten US-amerikanischen Agency for Health Research and Quality aus dem Jahre 2004 zur Wirkung von Omega-3-Fettsäuren bei Erkrankungen mit rheumatoider Arthritis gestützt. Diese Analyse enthält die Feststellung, dass Omega-3-Fettsäuren bei Patienten mit rheumatoider Arthritis zu einer Senkung des Bedarfs an antientzündlichen Medikamenten führen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht insoweit eingeräumt, dass gewisse Effekte nachweisbar sein mögen; eine wissenschaftliche Notwendigkeit zur Verabreichung der entsprechenden Stoffe existiere aber nicht. Zu der Studie von Prof. Dr. A. aus dem Jahre 2003, die, wie die Revision geltend macht, eine Einsparung von Medikamenten von ca. 20% bis 25% belegt, hat der Sachverständige Prof. Dr. H. ausgeführt, er habe an dieser Studie keine Zweifel. Bereits in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungsnahme vom 2. November 2005 hatte der Sachverständige in seiner zusammenfassenden Bewertung darauf hingewiesen, dass in randomisierten kontrollierten klinischen Studien an kleineren, heterogenen Patientengruppen Omega-3-Fettsäuren in Dosierungen zwischen 0,8 und 4,6 g am Tag die periartikulären Weichteilbeschwerden signifikant mildern und den Bedarf an Glukokortikoiden verringern.
22
Kommt den in dem Mittel der Beklagten enthaltenen Omega-3-Fettsäuren - und demzufolge diesem Mittel insgesamt - gleichfalls die Wirkung zu, dass ihre Aufnahme durch Patienten mit entzündlichen Gelenkerkrankungen eine Verringerung des Bedarfs an antientzündlichen Medikamenten zur Folge hat, dann dienen sie der Deckung eines sonstigen medizinischen Nährstoffbedarfs i.S. von § 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 DiätV. Denn in der Verringerung des Bedarfs an antientzündlichen Medikamenten liegt ein besonderer Nutzen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. b DiätV), den an entzündlichen Gelenkerkrankungen leiden- de Patienten aus der Aufnahme der genannten Nährstoffe ziehen können. Dies genügt für die Annahme, dass das Mittel der Beklagten für einen medizinisch bedingten Ernährungszweck bestimmt und geeignet ist. Da das Berufungsgericht es hat dahinstehen lassen, ob für die Patienten, für die das Mittel der Beklagten bestimmt ist, eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden ausreichen, ist auch insoweit für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz von dem Vorbringen der Beklagten auszugehen, dass dies nicht der Fall ist.
23
d) Da das Berufungsurteil hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung des Inverkehrbringens des Mittels der Beklagten als bilanzierte Diät schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann, kann offenbleiben, ob auch die weiteren Rügen der Revision gegen die Würdigung der übrigen von dem Sachverständigen Prof. Dr. H. herangezogenen Studien über die Wirkung von Omega-3-Fettsäuren bei entzündlichen Gelenkerkrankungen durch das Berufungsgericht durchgreifen. Jedenfalls fehlt der Annahme des Berufungsgerichts, ein ausreichend gesicherter medizinisch bedingter Nährstoffbedarf sei nicht nachvollziehbar dargelegt, auch insoweit die Grundlage, als es zum einen keine hinreichenden Feststellungen zu dem von der Beklagten behaupteten Bedarf getroffen hat (vgl. oben unter II 1 c aa) und zum anderen von einem zu engen Begriff des medizinisch bedingten Nährstoffbedarfs ausgegangen ist (vgl. oben unter II 1 b und c cc).
24
2. Die Revision der Beklagten ist dagegen unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der beanstandeten konkreten Werbeaussagen richtet.
25
a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verbot der krankheitsbezogenen Werbung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG um eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. handelt (vgl. zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 125/95, GRUR 1998, 493, 494 = WRP 1998, 505 - GelenkNahrung ; Urt. v. 22.4.1999 - I ZR 159/96, GRUR 1999, 1007, 1008 = WRP 1999, 915 - Vitalkost). Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung enthalte krankheitsbezogene Werbeaussagen i.S. von § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, weil die Linderung der genannten Erkrankungen durch die Einnahme von MobilPlus-Kapseln in Aussicht gestellt werde, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
26
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein Verstoß gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung auch dann nicht zu verneinen, wenn es sich bei dem Mittel der Beklagten - wovon für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz auszugehen ist - um eine bilanzierte Diät i.S. von § 1 Abs. 4a DiätV handelt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LFGB18 Abs. 2 Satz 2 LMBG), § 3 Abs. 1 DiätV gilt das Verbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG) auch für diätetische Lebensmittel. Einer der in § 3 Abs. 2 DiätV genannten Ausnahmefälle liegt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht vor. Auf die Frage, ob über die in § 3 Abs. 2 DiätV genannten Fälle hinaus eine krankheitsbezogene Werbung auch dann zulässig ist, wenn es sich bei den betreffenden Angaben um Pflichtangaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 DiätV oder um nach § 21 Abs. 3 DiätV erlaubte Angaben handelt, kommt es im Streitfall nicht an. Denn die beanstandete Werbung der Beklagten beschränkt sich nicht auf nach diesen Bestimmungen vorgeschriebene oder erlaubte Angaben. Es werden nicht nur das Mittel der Beklagten sowie die Erkrankungen genannt, für die es bestimmt ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 DiätV), sondern es wird dar- über hinaus damit geworben, dass das Mittel der Beklagten bei diesen Erkrankungen hilft. Wie insbesondere aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 DiätV folgt, ist ein derartiger Hinweis auf eine "helfende" Wirkung des beworbenen Mittels weder nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 DiätV noch nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 DiätV zur Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale geboten, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt. Selbst bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 DiätV ausdrücklich genannten Lebensmitteln ist lediglich die Aussage "geeignet zur Behandlung von…" erlaubt. Auf eine heilende Wirkung darf lediglich bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 DiätV genannten Lebensmitteln hingewiesen werden, wenn diese zur Heilung geeignet sind, und auch dann nur durch die zusätzliche Bezeichnung "Heilnahrung".
27
3. Da die Abmahnung mit Schreiben vom 24. Juli 2002 jedenfalls hinsichtlich der Beanstandung der konkreten Werbeaussagen berechtigt war, hat der Kläger, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Form einer Kostenpauschale nach § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB auch der Höhe nach (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.99).
28
III. Die Revision ist somit zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der konkreten Werbung und zur Zahlung der Abmahnkosten richtet. Im Übrigen ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie insoweit noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
29
Sollte es im wiedereröffneten Berufungsrechtszug darauf ankommen, ob - wie das Landgericht angenommen hat - i.S. von § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV eine Modifizierung der normalen Ernährung zur diätetischen Behandlung ausreicht, wird sich das Berufungsgericht mit den dagegen gerichteten Angriffen in der Berufungsbegründung der Beklagten zu befassen haben, mit denen diese geltend gemacht hat, dass eine fischölreiche Ernährung mit normalen Lebensmitteln zur Aufnahme der erforderlichen Menge an Omega-3-Fettsäuren auf Dauer nicht praktikabel und zudem infolge der erhöhten Fettaufnahme mit schädlichen Folgen für die Gesundheit der Patienten verbunden sei. Unter einer normalen Ernährung i.S. von § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV ist eine solche Ernährung zu verstehen , die insbesondere hinsichtlich der Art und Eigenschaften der verzehrten Lebensmittel sowie des Umfangs und der Dauer des Verzehrs im Rahmen der üblichen Ernährungsgewohnheiten des betreffenden Patientenkreises liegt. Eine Modifizierung der normalen Ernährung reicht zur diätetischen Behandlung nicht aus, wenn sich mit ihr die besonderen medizinischen Zwecke nicht oder nicht sicher erreichen lassen, die Modifizierung nicht praktikabel oder für den Patienten unzumutbar ist (vgl. Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des BVL, DLR 2006, 236, 238; Kügel, ZLR 2003, 265, 273 f.; Herrmann aaO S. 120 m.w.N.).
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.07.2003 - 1 HKO 21690/02 -
OLG München, Entscheidung vom 17.11.2005 - 29 U 4024/03 -

(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1.
den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a)
bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder
b)
bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c)
gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
2.
sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
3.
sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beikost:Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.
2.
Getreidebeikost:Beikost aus
a)
einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
b)
Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
c)
Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder
d)
Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.

(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in

1.
vollständige bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und
2.
ergänzende bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.

(5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.

(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Säuglinge:Kinder unter zwölf Monaten;
2.
Kleinkinder:Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;
3.
Säuglingsanfangsnahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
4.
Folgenahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.

(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „gesundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3).

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1.
den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a)
bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder
b)
bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c)
gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
2.
sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
3.
sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beikost:Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.
2.
Getreidebeikost:Beikost aus
a)
einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
b)
Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
c)
Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder
d)
Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.

(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in

1.
vollständige bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und
2.
ergänzende bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.

(5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.

(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Säuglinge:Kinder unter zwölf Monaten;
2.
Kleinkinder:Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;
3.
Säuglingsanfangsnahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
4.
Folgenahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.

(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „gesundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 199/09
vom
1. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht durfte die von der Beschwerdeführerin mit der Berufungserwiderung als Anlage B 11 vorgelegte „Anwen- dungsbeobachtung“ allerdings nicht unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt lassen; denn diese im Februar 2009 und damit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz veröffentlichte Studie stellte im Blick auf den in die Zukunft gerichteten Klageanspruch auf Unterlassung kein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, sondern als neu entstandene Tatsache sowie neu entstandenes Beweismittel einen vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfassten Umstand dar, den die Beschwerdeführerin bei der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unter Berücksichtigung der sich bei einer Vollstreckungsgegenklage aus § 767 Abs. 2 ZPO ergebenden Präklusion entgegen Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG letztlich zu keinem Zeitpunkt geltend machen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03, NJW 2005, 1687 f.; Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 50/04, NJW-RR 2006, 454 Rn. 17; Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06, BGHZ 170, 252 Rn. 7; Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 91). Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Verstoß gegen die insoweit maßgebliche Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts angenommen, dass die Beklagte die Wirksamkeit des im Streitfall in Rede stehenden Präparates im Hinblick darauf, dass sich diese Wirksamkeit vor allem am Befinden des Patienten erkennen lassen soll, allein durch eine randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie hätte nachweisen können. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 € Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2008 - 38 O 100/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2009 - I-20 U 194/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 44/11 Verkündet am:
15. März 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ARTROSTAR
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Richtlinie 1999/21/EG Art. 3 Abs. 2; DiätV § 14b Abs. 1
Für den gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV zu führenden Nachweis der Wirksamkeit
eines als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
(ergänzende bilanzierte Diät) beworbenen und vertriebenen Mittels bedarf es
insbesondere auf dem Gebiet der Schmerzlinderung in Fällen, in denen objektiv
messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis
allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden
abhängt, placebo-kontrollierter Studien.
BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 44/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Freiburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht unter Nr. 1 Buchst. a des Tenors seines Urteils dem Unterlassungshauptantrag zu 1 stattgegeben hat, und im Umfang dieser Aufhebung im Sachausspruch wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ein Produkt in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr bringen und/oder bewerben zu lassen, das als "Ergänzende bilanzierte Diät" zur diätetischen Behandlung von leichter bis mittelschwerer Gelenkarthrose gekennzeichnet ist und neben weiteren Zutaten 905 mg Glucosaminhydrochlorid, 666 mg Chondroitinsulfat und 40 mg Hyaluronsäure pro Tagesration empfiehlt, wie in der Aufmachung des Produkts "ARTROSTAR COMPACT" Anlage K 3. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft , oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht. Die Klage wird mit dem weitergehenden Unterlassungsantrag (BU 5/6) abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte produziert das Mittel "ARTROSTAR COMPACT" und vertreibt es als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zur kombinierten Behandlung von leichter bis mittelschwerer Gelenkarthrose. Das Mittel besteht aus einer in Wasser aufzulösenden Brausetablette und einer zusammen mit dieser einmal täglich zu oder nach einer Mahlzeit einzunehmenden Kapsel. Die Tablette enthält 905 mg Glucosaminhydrochlorid, 666 mg Chondroitinsulfat sowie Vitamine und Mineralstoffe, die Kapsel 40 mg Hyaluronsäure.
2
Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V., zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und insbesondere die Bekämpfung des unlauteren Geschäftsverkehrs gehört. Er sieht den Vertrieb des Mittels "ARTROSTAR COMPACT" als wettbewerbswidrig an, weil eine nutzbringende Verwendung des Mittels nicht ersichtlich sei. Außerdem sei die Geeignetheit seiner Inhaltsstoffe zur Erfüllung des angegebenen Zwecks wissenschaftlich nicht ausreichend gesichert.
3
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, 1. ein Produkt in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder in Verkehr bringen und/oder bewerben zu lassen, das als "Ergänzende bilanzierte Diät" zur diätetischen Behandlung von leichter bis mittelschwerer Gelenkarthrose gekennzeichnet ist und unter anderem 905 mg Glucosaminhydrochlorid , 666 mg Chondroitinsulfat und 40 mg Hyaluronsäure pro Tagesportion empfiehlt, insbesondere wie das Produkt "ARTROSTAR COMPACT" , und/oder 2. für das Präparat "ARTROSTAR COMPACT" zu werben und/oder werben zu lassen mit der Aussage ARTROSTAR COMPACT Zur diätetischen Behandlung von Arthrose Pluspunkte - zur diätetischen Behandlung von Arthrose - mit Glucosamin und Chondroitin - Hyaluronsäure für die Gelenkschmierung - Vitamin- und Mineralstoffkombination für den Gelenkstoffwechsel wie im Internet, Anlage K 4.
4
Darüber hinaus hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 181,13 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit ab dem Eingang des Kostenvorschusses bei Gericht bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags des Klägers nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
5
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag zu 2 sowie - auf der Grundlage einer Kostentragungspflicht der Beklagten von 90% - dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
6
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger mit seiner Berufung den Unterlassungsantrag zu 1 weiterverfolgt und insoweit beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, ein Produkt in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr bringen und/oder bewerben zu lassen, das als "Ergänzende bilanzierte Diät" zur diätetischen Behandlung von leichter bis mittelschwerer Gelenkarthrose gekennzeichnet ist und neben weiteren Zutaten 905 mg Glucosaminhydrochlorid , 666 mg Chondroitinsulfat und 40 mg Hyaluronsäure pro Tagesration empfiehlt, sei es ausschließlich in dieser Kombination, sei es in Kombination mit weiteren Zutaten insbesondere wie das Produkt "ARTROSTAR COMPACT" Anlage K3 hilfsweise: wie in der Aufmachung des Produkts "ARTROSTAR COMPACT" Anlage K 3.
7
Die Beklagte hat mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu 2 und hilfsweise die Umkehrung der Kostenquote zu ihren Gunsten beantragt.
8
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers dem Unterlassungshauptantrag zu 1 stattgegeben und auf die Berufung der Beklagten den Feststellungsantrag abgewiesen (OLG Karlsruhe, ZLR 2011, 479).
9
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, den Unterlassungshauptantrag zu 1 als bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und diesen Antrag sowie den Unterlassungsantrag zu 2 als begründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
11
Die Klagebefugnis des Klägers folge daraus, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern unmittelbar oder mittelbar angehöre, die auf dem hier sachlich und räumlich maßgeblichen Markt tätig seien, und er nach seiner Ausstattung seine satzungsmäßigen Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen könne. Mit der im Unterlassungshauptantrag zu 1 gewählten Formulierung habe der Kläger den charakteristischen Kern der Verletzungshandlung in einer Weise abstrahiert, die das angestrebte Verbot eindeutig erkennen lasse. Der Kläger wolle verhindern, dass die Beklagte die genau bezeichnete Nährstoff-Kombi- nation als diätetisches Lebensmittel für den besonderen medizinischen Zweck der leichten bis mittelschweren Gelenkarthrose unabhängig von der Bezeichnung des Produkts und unabhängig vom Beifügen oder Weglassen von Inhaltsstoffen in Verkehr bringen könne.
12
Der Unterlassungshauptantrag zu 1 sei unter den Gesichtspunkten der Irreführung und des Rechtsbruchs begründet. Die Beklagte habe nicht darlegen können, dass ihr Produkt die für eine bilanzierte Diät nach § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV bestehenden Wirksamkeitsvoraussetzungen erfülle. Im nicht messbaren Bereich der Schmerzlinderung setze der Wirksamkeitsnachweis placebo-kontrollierte Studien voraus. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen genügten der Anforderung einer randomisierten placebo-kontrollierten Doppelblindstudie zum Nachweis der Wirksamkeit der als wirkungslos beanstandeten Nährstoff-Kombination nicht. Dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht nachzugehen. Es obliege der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion aus ihrer Sicht vollständig darzustellen und die entsprechenden Studien zu benennen. Dies sei der Beklagten trotz sachverständiger Beratung nicht gelungen. Zudem sei für den Wirksamkeitsnachweis der Zeitpunkt des Inverkehrbringens maßgeblich. Danach sei auch der Unterlassungsantrag zu 2 begründet.
13
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht dem Unterlassungshauptantrag zu 1 stattgegeben hat. Die Beklagte ist insoweit nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Unterlassungshilfsantrag zu 1 zu verurteilen.
14
1. Die Revision der Beklagten ist aufgrund ihrer Zulassung im Urteil des Berufungsgerichts im vollen Umfang statthaft. Die vom Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung für die Zulassung der Revision gegebene Begründung , über die Anforderungen an einen Wirknachweis durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ohne randomisierte placebo-kontrollierte Doppelblindstudien sei bislang höchstrichterlich nicht entschieden , spricht einen Gesichtspunkt an, der für beide vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge relevant ist. Ob das Berufungsgericht mit seiner für die Zulassung der Revision gegebenen Begründung die Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungsantrags ausgeschlossen hat, steht nicht zur Entscheidung, weil der Kläger gegen das Berufungsurteil kein Rechtsmittel eingelegt hat.
15
2. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen.
16
3. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Unterlassungshauptantrag zu 1 zwar zutreffend als bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen, weil nach ihm kein Zweifel darüber besteht, dass der Beklagten mit einem entsprechenden Verbot jegliche Vermarktung eines Produkts mit 905 mg Glucosaminhydrochlorid, 666 mg Chondroitinsulfat und 40 mg Hyaluronsäure pro Tagesration als ergänzende bilanzierte Diät zur diätetischen Behandlung von leichter bis mittelschwerer Gelenkarthrose unabhängig davon untersagt sein soll, ob das Produkt noch mit weiteren Zutaten kombiniert wird. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht diesen Antrag aber als begründet angesehen. Dabei kann dahinstehen, ob es insoweit an der erforderlichen Begehungsgefahr - sei es in Form der Wiederholungsgefahr (im Hinblick auf die Kerngleichheit der Verhaltensweisen) oder in Form der Erstbegehungsgefahr - fehlt. Der in der Berufungsinstanz gestellte Unterlassungshauptantrag zu 1 ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil er der Beklagten mit der Wendung "sei es in Kombination mit weiteren Zutaten" auch die nach den Denkgesetzen keineswegs ausgeschlossene und nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus nicht völlig fernliegende Vermarktung von Produkten untersagte, die aus einer Kombination der im beanstandeten Produkt der Beklagten enthaltenen Wirkstoffkombination mit einem anderen Wirkstoff oder mehreren anderen Wirkstoffen bestünden und ihrerseits die Voraussetzungen des § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV erfüllten, und damit auch eine erlaubte Verhaltensweise verbieten würde (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 607 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 15 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, jeweils mwN).
17
4. Im Unterschied zum Unterlassungshauptantrag zu 1 ist der auf das beanstandete Produkt der Beklagten und die darin enthaltene Wirkstoffkombination bezogene Unterlassungshilfsantrag zu 1 nicht nur zulässig, sondern auch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass ihr als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke vertriebenes Präparat "ARTROSTAR COMPACT" den insoweit gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV bestehenden Erfordernissen entspreche.
18
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Darlegungsund Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift bei der Beklagten als Herstellerin und Vertreiberin ihres entsprechend aufgemachten und beworbenen Mittels liegt. Diese Beurteilung lässt ebenso wenig einen Rechtsfehler erkennen wie die weitere Annahme des Berufungsge- richts, die Beklagte hätte die vom Kläger bestrittene Wirksamkeit entsprechend der Vorgabe in Art. 3 Satz 2 RL 1999/21/EG durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen gehabt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 220/05, GRUR 2008, 1118 Rn. 17 = WRP 2008, 1513 - MobilPlusKapseln ; Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 51/06, GRUR 2009, 75 Rn. 24 = WRP 2009, 51 - Priorin, jeweils mwN).
19
b) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vom 24. November 2009 - 20 U 194/08, ZLR 2012, 343) angenommen, dass es insbesondere auf dem Gebiet der Schmerzlinderung für den Nachweis der Wirksamkeit im Sinne des § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV in Fällen, in denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis damit allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt, placebo-kontrollierter Studien bedarf. Nicht wirksame Präparate belasteten die Verbraucher nicht nur finanziell, sondern begründeten auch die Gefahr, dass diese, statt einen Arzt zu konsultieren, das beworbene Mittel langfristig ohne einen Nutzen einnähmen und es dadurch zu einer irreparablen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands komme. Der Hinweis auf der Verpackung des frei verkäuflichen streitgegenständlichen Produkts , dass dieses nur unter Aufsicht eines Arztes eingenommen werden dürfe, hindere dessen Fehlgebrauch nicht.
20
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts ohne Verstoß gegen die insoweit maßgebliche Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO angenommen , dass die Beklagte die Wirksamkeit des im Streitfall in Rede stehenden Präparats angesichts dessen, dass sich diese Wirksamkeit vor allem am Befinden der Patienten erkennen lassen soll, allein durch eine randomisierte placebo-kontrollierte Doppelblindstudie hätte nachweisen können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZR 199/09, MD 2011, 583 f.). Nach den insoweit nahezu wortgleichen Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 RL 1999/21/EG und des § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV müssen sich bilanzierte Diäten gemäß den Anweisungen der Hersteller sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den (besonderen) Ernährungserfordernissen der Personen entsprechen, für die sie bestimmt sind. Das Erfordernis der sicheren und nutzbringenden Verwendbarkeit besagt, dass die Verwendung des Mittels entsprechend den Angaben des Herstellers weder für den Verwender zu Nachteilen in Form von Gesundheitsschäden führen noch Gesundheitsgefahren bergen darf (vgl. Zipfel/Rathke/Gründig, Lebensmittelrecht, C 140, Lief. März 2011, § 14b DiätV Rn. 9f f.; Hahn/Ströhle/Wolters, Ernährung, 2. Aufl., S. 258; Herrmann , Rechtliche Problemstellungen bei ergänzenden bilanzierten Diäten in arzneitypischer Darreichungsform, 2008, S. 250 f.). Danach obliegt es dem Hersteller und Vertreiber einer bilanzierten Diät, insbesondere auch das Fehlen einer nach den Umständen des Einzelfalls nicht fernliegenden mittelbaren Gesundheitsgefährdung nachzuweisen. Bei einem Mittel wie dem hier in Rede stehenden, das die Schmerzen lindern soll, die von einem Grundleiden ausgehen , dessen Voranschreiten gegebenenfalls zum Stillstand gebracht oder jedenfalls verzögert werden kann, kommt eine solche mittelbare Gesundheitsgefährdung insbesondere dann in Betracht, wenn eine Placebowirkung des Präparats dem Patienten einen unzutreffenden Eindruck vom Voranschreiten des Grundleidens vermittelt und ihn dadurch davon abhält, sich rechtzeitig in ärztliche Behandlung zu begeben, um dieses Grundleiden nicht nur symptomatisch, sondern kurativ behandeln zu lassen. Der Nachweis, dass von dem Mittel keine solche die Gesundheit schädigende oder zumindest gefährdende Wirkung ausgeht , kann nach der Natur der Sache allein durch eine randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie erbracht werden.
21
Der von der Revision angesprochene Umstand, dass entsprechende Studien wohl nicht immer ethisch vertretbar und/oder methodisch durchführbar sind und zudem womöglich nicht in allen Fällen die höchste Aussagekraft haben (vgl. Schwager, ZLR 2011, 496, 508 mwN), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht entnehmen , dass solche möglichen generellen Bedenken gerade auch im Blick auf das konkret beanstandete Produkt gerechtfertigt sein könnten. Die Revision hat auch nicht dargetan, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der - auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten - Beklagten übergangen hätte.
22
Die Revision weist auch ohne Erfolg darauf hin, dass sich auf der Umverpackung des in Rede stehenden Präparats unter anderem der Hinweis "Nur unter ärztlicher Aufsicht verwenden." befindet. Ein solcher Hinweis hinderte selbst dann, wenn er - anders als im Streitfall - drucktechnisch besonders hervorgehoben wäre, nicht die Gefahr eines Fehlgebrauchs des Präparats. Im Übrigen sehen die Bestimmungen der Diätverordnung und der Richtlinie 1999/21/EG, die für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ergänzende bilanzierte Diäten) gelten, nicht vor, dass statt des zu führenden Nachweises der Wirksamkeit des Mittels ein entsprechender Hinweis genügt. Vielmehr handelt es sich bei ihm um eine gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 7 DiätV, Art. 4 Abs. 3 RL 1999/21/EG in jedem Fall auf der Etikettierung zu machende Pflichtangabe.
23
c) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahmedes Berufungsgerichts, die in den von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen der Privatgutachter R. und Prof. Dr. B. angeführten klinischen Studien könnten den von der Beklagten zu führenden Wirksamkeitsnachweis nicht er- bringen, weil sie sich nicht auf das von der Beklagten hergestellte und vertriebene Produkt übertragen ließen.
24
Das Berufungsgericht hat angenommen, in der von Prof. Dr. B. angeführten prospektiven placebo-kontrollierten Pilot-Studie von F. , S. und R. seien lediglich 40 Patienten in der Verum-Gruppe und 49 Patienten in der Placebo-Gruppe auf die pharmakologische Wirkung von Glucosaminhydrochlorid bei einer deutlich höheren Dosis untersucht worden; deshalb gebe diese Studie zwar einen Hinweis auf die Wirksamkeit, erbringe aber keinen Nachweis. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dasselbe gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die von Prof. Dr. B. angeführte Pilot-Studie von K. mit einer geringen Anzahl von teilnehmenden Probanden habe in der Placebo-Gruppe keinen statistisch signifikanten Unterschied gezeigt.
25
Das Berufungsgericht ist im Übrigen mit Recht davon ausgegangen, dass der der Beklagten obliegende Wirksamkeitsnachweis für die von ihr mit ihrem Mittel vertriebene Wirkstoffkombination schon deshalb nicht durch die Privatgutachten R. und Prof. Dr. B. geführt sein konnte, weil diese die von ihnen bejahte nutritive Wirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Nährstoffkombination allein aus den zu den einzelnen Bestandteilen vorliegenden Erkenntnissen abgeleitet haben, ein Wirksamkeitsnachweis der Kombination ohne Erkenntnis über Wechselwirkungen der kombinierten Stoffe aber nicht möglich ist. Auf die Untersuchung solcher Wechselwirkungen kann nicht verzichtet werden, weil die Verwendung mehrerer oder zusätzlicher Inhaltsstoffe mit einer Verschlechterung der ernährungsmedizinischen Wirksamkeit einhergehen und sich die Wirkung einzelner Bestandteile im Körper neutralisieren kann. Für den Bereich der Fertigarzneimittel, bei denen diese Problematik ebenfalls besteht, bestimmt § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG daher, dass die Zu- lassung versagt werden kann, wenn bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, in den Zulassungsunterlagen eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Mittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind.
26
d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen "Priorin" und "MobilPlus-Kapseln". In der zuerst genannten Entscheidung hat es der Senat als für die Abweisung der Klage entscheidend angesehen, dass das beanstandete Mittel in seiner Kombination der einzelnen Inhaltsstoffe die angegebene Wirkung erzielt (BGH, GRUR 2009, 75 Rn. 21 - Priorin). In der zweiten Entscheidung hat der Senat festgestellt, die grundsätzliche Eignung der in dem Mittel der Beklagten enthaltenen Nährstoffe, den an ihnen bestehenden medizinisch bedingten Bedarf zu decken, könne nach den im dortigen Verfahren bislang getroffenen Feststellungen nicht verneint werden (BGH, GRUR 2008, 1118 Rn. 21 - MobilPlus-Kapseln).
27
e) Die Revision macht aus diesem Grund auch ohne Erfolg geltend, die Wirksamkeit des beanstandeten Präparats sei bereits dadurch hinreichend nachgewiesen, dass die beigefügten Mineralstoffe und Vitamine unstreitig auch für die Behandlung unter anderem für Gelenkarthrose geeignet und wirksam seien. Sie lässt in diesem Zusammenhang zudem unberücksichtigt, dass die Beklagte das in Rede stehende Präparat nicht allein als Vitamin- und Mineralstoff -Kombination, sondern gerade auch und sogar in erster Linie im Hinblick auf seine Inhaltsstoffe Glucosamin, Chondroitin und Hyaluronsäure als ein Mittel zur Behandlung von leichter bis mittelschwerer Gelenkarthrose bewirbt und vertreibt.
28
f) Die Revision lässt bei ihren Angriffen auf das Berufungsurteil außerdem unberücksichtigt, dass insbesondere nach der in den Vereinigten Staaten mit 1.583 Probanden als randomisierte placebo-kontrollierte Doppelblindstudie durchgeführten "GAIT-Studie" ganz erhebliche Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit der Stoffe Glucosamin und Chondroitin bestehen. Die Studie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine pharmakologische Wirkung von Glucosaminhydrochlorid und Chondroitinsulfat nicht festzustellen ist, obwohl die Nährstoffe bei der Behandlung der dortigen Probanden weit höher dosiert waren als nach der Empfehlung der Beklagten.
29
g) Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte den Streitfall nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens entscheiden dürfen. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, beruhen nicht auf einer von ihm ohne nähere Darlegung in Anspruch genommenen besonderen Sachkunde auf ernährungsmedizinischem Gebiet. Das Berufungsgericht hat lediglich geprüft, ob die von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen der Privatgutachter R. und Prof. Dr. B. und die in diesen Stellungnahmen angeführten Studien die Wirksamkeit der im Präparat der Beklagten enthaltenen Nährstoff-Kombination belegen. Die Schlüssigkeitsprüfung , die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommen hat, setzte keine besondere Sachkunde auf ernährungsmedizinischem Gebiet voraus.
30
h) Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
31
5. Der Unterlassungsantrag zu 2 ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB begründet.
32
6. Für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Auslegung des Art. 3 RL 1999/21/EG besteht kein Anlass. Die vorliegend getroffene Entscheidung bezieht sich auf einen konkreten Einzelfall und hängt auch nicht von der Beantwortung von Fragen ab, die sich hinsichtlich der Auslegung dieser Vorschrift stellen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel, zu denen insbesondere statistische Daten gehören, nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159 und 160/10, EuGRZ 2011, 486 Rn. 82 - Fuchs).
33
III. Nach allem hat die Revision nur insoweit Erfolg, als die Beklagte nicht nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Unterlassungshauptantrag zu 1, sondern nur nach dem dort gestellten Unterlassungshilfsantrag zu 1 zu verurteilen ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 19.02.2010 - 5 O 114/09 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.02.2011 - 4 U 49/10 -

(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Angaben nach Maßgabe des Satzes 2 enthalten:

1.
den Hinweis "zur diätetischen Behandlung von ..." ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist,
2.
eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt,
3.
ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermindert, entfernt oder auf andere Weise verändert worden sind,
4.
den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende bilanzierte Diät handelt,
5.
die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebensmittel für eine besondere Altersgruppe bestimmt ist,
6.
einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Gesundheit von Personen gefährden kann, die nicht an den Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden, für die diese bilanzierte Diät bestimmt ist,
7.
den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss,
8.
einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnahmen oder Gegenanzeigen, sofern Wechselwirkungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Arzneimitteln, auftreten können,
9.
einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht parenteral verwendet werden darf, wenn dieses Erzeugnis zur Sonderernährung geeignet ist.
Den Angaben in den Nummern 4 bis 7 sind die Wörter "Wichtiger Hinweis" oder eine gleichbedeutende Formulierung voranzustellen.

(3) Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den nachfolgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 in den Verkehr gebracht werden:

1.
der Brennwert in Kilojoule (KJ) und Kilokalorien (Kcal) sowie der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten,
2.
die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Lebensmittel enthaltener und in Anlage 6 aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine,
3.
der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteile, sofern diese Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich sind,
4.
Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei bilanzierten Diäten in flüssiger Form und
5.
Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate.
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 haben die Angaben als Zahlenangabe bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels beim Inverkehrbringen und bei einem Erzeugnis, das noch der gebrauchsfertigen Zubereitung nach den Angaben des Herstellers bedarf, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses, zu erfolgen. Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen können ferner die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich bezogen auf eine Mahlzeit oder bezogen auf eine Portion erfolgen. Bei ergänzenden bilanzierten Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Buchstabe b erfolgen die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 bezogen auf das Erzeugnis beim Inverkehrbringen, wenn die Zubereitung nicht standardisiert erfolgt, sondern mit verschiedenen Lebensmitteln möglich ist.

(4) Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist.