Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 14. Sept. 2018 - 7 UF 61/18

published on 14.09.2018 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 14. Sept. 2018 - 7 UF 61/18
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Amtsgericht Würzburg, 7 F 2227/17, 09.02.2018

Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 9.2.2018 in Tenorziffer 1. dahin gehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin 57,25 Euro nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2017 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 9.2.2018 wird in Tenorziffer 2. aufgehoben. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 96% und der Antragsgegner 4%.

4. Der Verfahrenswert wird auf 1.325,92 Euro festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird im sich aus Ziffer II. 3. der Gründe ergebenden Umfang zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner, von dem sie seit 1.8.2015 getrennt lebt, Aufwendungsersatz in Höhe der Hälfte der Kosten der Haltung für die im Miteigentum der Beteiligten stehenden Tiere, einen Hund und fünf Koi-Fische, geltend.

Diese Tiere waren nach dem Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung bei der Antragstellerin verblieben.

Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, bei den Tieren handele es sich um Haushaltsgegenstände, so dass derjenige, der sie im Besitz habe, für die Kosten der Haltung einzustehen habe. Der Hund sei auf Wunsch der Antragstellerin und der gemeinsamen Töchter im ehelichen Anwesen verblieben. Er habe sich lediglich bereit erklärt, den Hund, sollte Not am Mann sein, zu übernehmen und zu versorgen und habe sich ab dem Trennungszeitpunkt zur Hälfte an ihm vorgelegten Tierarztrechnungen beteiligt.

Die Antragstellerin trägt vor, sie habe sich gezwungen gesehen, Hund und Fische zu behalten, weil der Antragsgegner weggezogen sei, ohne diese mitzunehmen. Der Hund sei auch deshalb in der Ehewohnung verblieben, weil der Antragsgegner sich eine Mietwohnung gemietet habe, die die Hundehaltung erschwere. Der Antragsgegner habe sich bereit erklärt, den Hund bei Engpässen zu übernehmen. Er habe eine Zustimmung zum Verkauf der Fische verweigert. Mit Schriftsatz vom 25.01.2018 macht die Antragstellerin unter anderem Tierarztkosten für den Hund in Höhe von 55,03 Euro und 45 Euro geltend.

Der Antragsgegner behauptet, von einem Verkauf der Fische sei von Seiten der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Hinsichtlich der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.01.2018 geltend gemachten Tierarztkosten bestreitet er deren Notwendigkeit.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9.2.2018 den Antrag abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Regelungen des § 1361 a BGB überlagerten die Ausgleichsregelung des § 748 BGB:

Nach der Trennung seien die Tiere bei der Antragstellerin verblieben, zu deren Pflege und Erhaltung sie als unmittelbare Besitzerin verpflichtet gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 9.3.2018, eingegangen bei den Justizbehörden Würzburg am 12.3.2018 hat die Antragstellerin gegen den ihr am 19.2.2018 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und diese nach Bewilligung der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 19.5.2018 mit Schriftsatz vom 25.4.2018, eingegangen bei der gemeinsamen Eingangstelle der Justizbehörden in Bamberg am 27.4.2018, begründet:

Sie macht im Wesentlichen geltend, in § 1361 a BGB seien die Kosten, die einem Ehegatten aufgrund des aufgedrängten Besitzes von Haushaltsgegenständen entstünden, nicht geregelt.

Im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse sei es unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes angemessen, wenn sich der Antragsgegner mit mindestens 50% an den unterhaltungskosten der Tiere beteilige. Im Übrigen habe die Antragstellerin dem Antragsgegner mit whatsapp-Nachricht vom 13.05.2017 mitgeteilt, dass er es sei, der die Fische behalten wolle und er daher Futter und Fadenalgenmittel besorgen solle.

Der Antragsgegner verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung und trägt vor, der Hund sei auf Wunsch der Antragstellerin und der gemeinsamen Töchter im ehelichen Anwesen verblieben. Er habe den Verkauf der Fische nicht verhindert.

Auf den amtsgerichtlichen Beschluss vom 9.2.2018 und die hiergegen eingelegte Beschwerde wird ebenso wie auf die Beschwerdebegründung und die Beschwerdeerwiderung sowie auf den Protokollvermerk vom 11.09.2018 zur Ergänzung Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache nur in geringem umfang Erfolg:

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens steht der Antragstellerin lediglich der aus Tenorziffer 1. ersichtliche Anspruch auf Aufwendungsersatz zu:

1. Obwohl die verfahrensgegenständlichen Haustiere im Miteigentum der Beteiligten stehen, stehen der Antragstellerin dennoch im Grundsatz nicht die von ihr gegenüber dem Antragsgegner geltend gemachten hälftigen Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 683, 670 BGB bzw. § 748 BGB zu.

Denn bei den verfahrensgegenständlichen Tieren handelt es sich um Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1361 a BGB (vgl. OLG Nürnberg, NZFam 2017, 158 ff.).

Gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB werden Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

Der Senat ist nach den vorliegenden Gesamtumständen davon überzeugt, dass die Beteiligten sich - jedenfalls konkludent - dahingehend geeinigt haben, dass Hund und Fische der Antragstellerin im Rahmen der Verteilung der Hausratsgegenstände zugewiesen und nicht aufgedrängt wurden:

Denn die Antragstellerin hat die Tiere seit der Trennung der Parteien ab 1.8.2015 beherbergt und dem Antragsgegner gegenüber nicht hinreichend eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie der Überlassung der Tiere im Rahmen der Verteilung der Haushaltsgegenstände widerspricht. Auch hat sie den Antragsgegner nicht zur Übernahme der Tiere aufgefordert, was angesichts der gerichtsbekannt hochstreitigen Trennung der Beteiligten erforderlich gewesen wäre, wäre sie mit der Überlassung der Tiere als Haushaltsgegenstände nicht (mehr) einverstanden gewesen und hätte sie eine anderweitige Verteilung der Haushaltsgegenstände gewünscht.

Ein derartiger Widerspruch liegt auch hinsichtlich der Überlassung der Kois als Haushaltsgegenstand nicht vor:

Denn dem Schreiben der Antragstellerin vom 13.05.2017 lässt sich lediglich entnehmen, dass das Futter und das Algenmittel für die Koifische zu diesem Zeitpunkt leer waren und dass nach Auffassung der Antragstellerin der Antragsgegner die Fische behalten möchte.

Dem Schreiben lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Antragstellerin für die Zukunft die Überlassung der Fische als Haushaltsgegenstände nicht mehr akzeptiert.

Für ihren Vortrag, sie habe den Antragsgegner zur Zustimmung zum Verkauf der Fische aufgefordert, ist die Antragstellerin beweisfällig geblieben.

Für die Zeit der Überlassung der Tiere hat die Antragstellerin aber die Kosten für deren Pflege und Erhaltung - vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung der Beteiligten - zu tragen (vgl. Fachanwalt Familienrecht/Klein, 10. Aufl., 8. Kap. Rdnr. 145). Die Nutzung eines Haushaltsgegenstandes bei Getrenntleben kann nämlich allenfalls die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Nutzungsvergütung gem. § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB zur Folge haben, schließt aber - unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Beteiligten - im Gegenschluss einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB bzw. 748 BGB aus.

2. Insoweit der Antragsgegner eingeräumt hat, sich ab der Trennung der Beteiligten an den vorgelegten Tierarztrechnungen beteiligt zu haben, geht der Senat von einer konkludenten Vereinbarung der Beteiligten hinsichtlich der hälftigen Teilung notwendiger Tierarztkosten aus. Der Antragsgegner ist daher verpflichtet, die Tierarztkosten für Impfung und Entwurmung des Hundes vom 17.11.2015 sowie für die Hexenschussbehandlung des Hundes vom 14.09.2016 in Höhe von 64,50 Euro bzw. 50 Euro, jeweils hälftig zu tragen.

Hinischtlich der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.01.2018 geltend gemachten Tierarztkosten bestreitet der Antragsgegner deren Notwendigkeit. Die Antragstellerin ist insoweit beweisfällig geblieben.

Von weitergehenden Kostenübernahmevereinbarungen der Beteiligten konnte sich der Senat nicht überzeugen: Sie werden vom Antragsgegner bestritten. Diesbezüglich ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den von der Antragstellerin vorgelegten mails, die die Betreuung des Hundes, die Zahlung für Futter- und Algenmittel für die Kois sowie deren Pflege in der urlaubsbedingten Abwesenheit der Antragstellerin thematisieren.

Der Zinsausspruch fußt auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 113 FamFG, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO: Insoweit die Beteiligten jeweils unterliegen, sind ihnen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Insoweit die - soweit erkennbar noch nicht höchstrichterlich entschiedene - Rechtsfrage aufgeworfen ist, ob die Nutzung eines Haushaltsgegenstandes bei Getrenntleben grundsätzlich die Pflicht zur Tragung der Kosten zur Pflege und Erhaltung des Haushaltsgegenstandes zur Folge hat, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, §§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG.

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Annotations

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.