Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 06. Juni 2016 - 3 U 26/16
nachgehend
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15.01.2016, Az. 23 O 83/15, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagten haben Gelegenheit, hierzu bis zum 27.06.2016 Stellung zu nehmen.
Gründe
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 15.240,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 442,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Klageabweisung.
Das Urteil des LG Aschaffenburg 23 O 83/15 aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen.
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.240,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 15.240,44 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... (im Folgenden: Schuldnerin) gegen die Beklagten Rückgewähransprüche aufgrund Insolvenzanfechtung gem. § 134 Abs. 1 InsO geltend.
Die Beklagten gewährten der Schuldnerin mit Vertrag vom
Der Kläger behauptet, dass an die Beklagten von der Schuldnerin Zinszahlungen für das Jahr 2012 in Höhe von 6.626,15 € mittels monatlicher Zahlungen, für das Jahr 2013 in Höhe von 7.951,56 € mittels monatlicher Zahlungen und für das Jahr 2014 in Höhe von 662,63 €, das heißt insgesamt 15.240,44 €, geleistet worden seien. Die an die Beklagten geleisteten Zahlungen von insgesamt 15.240,44 € seien entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht aus Gewinnen geleistet worden, es sei dabei vielmehr zu einer Auszahlung von Scheingewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems gekommen. Die Schuldnerin habe in dem maßgeblichen Zeitraum keine Gewinne erzielt, welche auch nur die Kosten der Geschäftsbesorgung habe decken können. Es handele sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten in Höhe von insgesamt 15.240,44 € damit um unentgeltliche Leistungen gem. § 134 Absatz 1 InsO.
Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 15.240,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen.
2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 442,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen zuletzt:
Klageabweisung.
Die Beklagten behaupten im Wesentlichen, dass keine Zahlungen an sie geleistet worden seien. Im Übrigen habe es sich jedenfalls nicht um unentgeltliche Leistungen ohne Rechtsgrund gehandelt. Überdies könne seitens der Beklagten mit der Darlehensrückzahlungsforderung gegen die streitgegenständliche Forderung aufgerechnet werden. Der Insolvenzverwalter habe von der Firma ... 100.000,00 € gefordert und erklärt, dass er nicht gegen die Kunden vorgehen werde, wenn dieser Betrag gezahlt werde.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig und zum weit überwiegenden Teil begründet.
Der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 15.240,44 € steht dem Kläger gegen die Beklagten gemäß § 143 Absatz 1 InsO zu, da die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagten in Höhe von insgesamt 15.240,44 € wirksam gem. §§ 134 Absatz 1, 129 InsO angefochten wurden.
1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Aktivlegitimation des Klägers keine Bedenken bestehen, da der Kläger mit Beschluss des Insolvenzgerichts Mannheim vom
2. Die Zahlungen an die Beklagten in Höhe von insgesamt 15.240,44 € stellen unentgeltliche Leistungen gemäß § 134 Absatz 1 InsO dar.
a. Für die Annahme von Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 Absatz InsO genügt es, wenn keine ausgleichende Gegenleistung erfolgt ist. Damit ist der Begriff der „unentgeltlichen Leistung“ weiter als der der Schenkung. Denn anders als die Schenkung erfordert der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung keine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Uhlenbruck, Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage, § 134, Rn. 33). Anders als im allgemeinem Zivilrecht kommt es anfechtungsrechtlich für die Frage der Unentgeltlichkeit nicht maßgeblich auf den subjektiven Willen der Parteien an, sondern es ist zum Schutz der Gläubiger vorrangig auf die objektiven Verhältnisse abzustellen. Ob die Parteien wollten, dass die Leistung des Schuldners teilweise unentgeltlich oder entgeltlich erbracht werden soll, ist nur dann entscheidend, wenn sie sich innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums bewegen (Uhlenbruck, Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage, § 134, Rn. 34). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist derjenige der Vornahme der jeweils angefochtenen Rechtshandlung, also der der Vollendung des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners (Uhlenbruck, Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage, § 134, Rn. 36). Die Auszahlung von Scheingewinnen in „Schneeballsystemen“ durch den späteren Insolvenzschuldner kann als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO angefochten werden (BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az.: IX ZR 163/09).
b. Unter Beachtung dieser Grundsätze steht fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten um die Auszahlung von Scheingewinnen und somit um unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Absatz 1 InsO handelte.
In dem geschlossenen Darlehensvertrag wurde geregelt, dass die Verzinsung lediglich gewinnabhängig gezahlt wird (K8, Bl. 135 d. A.). Die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten von insgesamt 15.240,44 € in den Jahren 2012, 2013 und 2014 wurden von der Schuldnerin tatsächlich geleistet. Dies folgt aus den als Anlage K7 (Bl. 108 ff d. A.) vorgelegten Kontoauszügen. Bei diesen Zahlungen handelt es sich entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht um gewinnabhängige Zinszahlungen, sondern um die Auszahlung von sog. „Scheingewinnen“, da die Schuldnerin in dem maßgeblichen Zeitraum keine Gewinne, sondern lediglich Verluste erwirtschaftete. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts insbesondere aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2012 (K5, Bl. 46 ff d. A.) und den betriebswirtschaftlichen Auswertungen bis Februar 2014 (K6, Bl. 70 ff d. A.). Danach betrug im Jahr 2012 der Jahresfehlbetrag 595.834,07 € (vgl. Seite 35 des Jahresabschluss für das Jahr 2012, K5, Bl. 63 RS d. A.), während sich das Ergebnis vor Steuern im Jahr 2013 auf - 1.541.353,67 € (vgl. betriebswirtschaftlichen Auswertungen bis Februar 2014, K6, Bl. 70 d. A.) und im Jahr 2014 per Februar 2014 auf - 102.163,02 € (vgl. betriebswirtschaftliche Auswertungen bis Februar 2014, K6, Bl. 71 RS d. A.) belief. Im Übrigen folgt aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 17.04.2015 (K4, Bl. 28 ff d. A.) eine Überschuldung der Schuldnerin per 29.12.2014 in Höhe von 10.142.890,53 €. Diesen schlüssigen Feststellungen ist zur Überzeugung des Gerichts zu folgen, insbesondere da hiergegen seitens der Beklagten keine durchgreifenden und hinreichend substantiierten Einwände vorgebracht wurden. Im Übrigen wird dies auch nochmals durch die Stellungnahme des PhDr. ..., dem ehemaligen Steuerberater der Schuldnerin, vom 29.08.2015 (K7, Bl. 198 f d. A.) bestätigt.
Die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten stellen daher Auszahlungen von Scheingewinnen und unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Absatz 1 InsO dar.
3. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO ist gegeben, da die Zahlungen von dem Konto der Schuldnerin getätigt wurden, somit die Insolvenzmasse geschmälert und die Insolvenzgläubiger benachteiligt wurden.
4. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anfechtungszeitraum gem. § 134 Absatz 1 InsO nicht eingehalten ist. Hinsichtlich der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter nicht vorzutragen braucht, dass die Leistung innerhalb des Vierjahreszeitraums erfolgt ist (Uhlenbruck, Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage, § 134, Rn. 163).
5. Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Anfechtungserklärung erforderlich ist oder nicht, wurde die Anfechtung jedenfalls in der Klageschrift vom
Der Kläger hat die streitgegenständlichen Zahlungen damit wirksam gegenüber den Beklagten gem. §§ 129, 134 Absatz 1 InsO angefochten, so dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch in Höhe von 15.240,44 € zusteht, § 143 Absatz 1 InsO.
6. Soweit sich die Beklagten auf aufrechenbare Gegenansprüche berufen, ist eine solche Aufrechnung - unabhängig von dem Bestehen etwaiger Gegensprüche - jedenfalls unzulässig, da Rückgewähransprüche nach § 143 InsO, die aufgrund einer Anfechtung nach den §§ 129 ff InsO entstehen, unter das Aufrechnungsverbot des § 96 Absatz 1 Nr. 1 InsO fallen (Uhlenbruck, Sinz, InsO, 14. Auflage, § 96, Rn. 24).
7. Von einem Verzicht auf die streitgegenständliche Forderung kann nicht ausgegangen werden. Soweit die Beklagten vortragen, der Insolvenzverwalter habe von der Firma ... 100.000,00 € gefordert und habe erklärt, dass er nicht gegen die Kunden vorgehen werde, wenn dieser Betrag gezahlt werde, so kann dieser Vortrag einen Forderungsverzicht bereits deshalb nicht stützen, da selbst nach dem Beklagtenvortrag Voraussetzung des Forderungsverzichts wäre, dass 100.00,00 € durch die Firma ... tatsächlich gezahlt wurden. Dies wurde aber durch die Beklagtenpartei gerade nicht dargetan.
8. Weitere Einwände, die gegen den geltend gemachten Anspruch sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden durch die Beklagtenpartei - jedenfalls nicht in verständlicher und nachvollziehbarer Form - vorgebracht.
9. Der Rückgewähranspruch ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
10. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ist hingegen nicht gegeben. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 280, 286 BGB, da seitens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei nicht dargetan wurde, dass sich die Beklagten im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Mandatierung der jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers in Schuldnerverzug befunden haben. Ein Anspruch aus § 280 BGB ist ebenfalls nicht dargetan, dies gilt insbesondere für das Vorliegen der insoweit erforderlichen Pflichtverletzung der Beklagten. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis der Klagepartei auf Palandt, BGB, 74. Auflage, § 249, Rn. 57 nicht hilfreich, da dort das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs vorausgesetzt wird. Im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zzgl. Verzinsung war die Klage daher abzuweisen.
11. Soweit seitens der Beklagten mit rechtsanwaltlichem Schriftsatz vom
Sobald auch der Gegner zugestimmt hat, ist die Zustimmungserklärung unwiderruflich und unanfechtbar. § 128 Absatz 2 Satz 1 ZPO lässt ausnahmsweise einen Widerruf der Zustimmung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage zu. Entscheidend ist dabei eine objektive Betrachtung, nicht die subjektive Sicht der Parteien (vgl. Musielak/Voit, Stadler, 12. Auflage, § 128, Randnr. 14; Zöller, Greger, ZPO, 31. Auflage, § 128, Randnr. 5).
Bei objektiver Betrachtung bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die ausnahmsweise den Widerruf der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren rechtfertigen könnte. Insbesondere stellt der in dem Schriftsatz vom 6.1.2016 geschilderte Umstand, dass der Vergleichsvorschlag der Klagepartei nach Auffassung der Beklagten sehr wenig mit Korrektheit zu tun habe, keinesfalls eine wesentliche Änderung der Prozesslage dar.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte gem. §§ 3 ZPO i. V. m. 45 ff. GKG.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.