Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 06. Juni 2016 - 3 U 26/16

bei uns veröffentlicht am06.06.2016

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15.01.2016, Az. 23 O 83/15, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagten haben Gelegenheit, hierzu bis zum 27.06.2016 Stellung zu nehmen.

Gründe

I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma M. (im Folgenden: Schuldnerin) von den Beklagten aufgrund von Insolvenzanfechtung gem. § 134 Abs. 1 InsO die Rückgewähr ausgezahlter Zinsen.

1. Die Schuldnerin bot Anlegern an, ihr partiarische (gewinnabhängige) Darlehen zu gewähren. Diese sollten nach dem Geschäftsmodell der Schuldnerin Pfandleihhäusern als Liquidität zur Verfügung gestellt werden. Die Darlehen sollten abhängig vom Jahresgewinn der Schuldnerin mit bis zu 18% des Gewinns verzinst werden, wobei die Gewinnbeteiligung auf 18% der jeweiligen Darlehenssumme begrenzt war. Fällig werden sollte die Gewinnbeteiligung 30 Tage nach Feststellung des Jahresabschlusses, spätestens am 30.09. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres.

Die Beklagten gewährten der Schuldnerin mit Vertrag vom 11.08.2011 ein partiarisches Darlehen in Höhe von 90.000,00 €. Die Beklagten unterzeichneten zudem eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung.

2. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Schuldnerin um ein betrügerisches Anlagemodell gehandelt habe. Die Schuldnerin habe in dem maßgeblichen Zeitraum keine Gewinne erzielt, welche auch nur die Kosten der Geschäftsbesorgung hätten decken können. Deshalb hätten ausgezahlte „Gewinne“ tatsächlich nur Scheingewinne dargestellt. Nach dem Jahresabschluss 2011 habe die Schuldnerin aufgrund von Geschäftsbesorgungen für eine Firma F. einen geringen Buchgewinn von 123.222,00 € erzielt. Ein Liquiditätszufluss in dieser Höhe habe jedoch tatsächlich nicht stattgefunden, vielmehr seien die Forderungen aus der Geschäftsbesorgung als partiarische Darlehen gebucht worden. In den Jahren 2012 und 2013 habe der Verlust bei rund 595.000,00 € bzw. 1.500.000,00 € gelegen, im Jahr 2014 sei bis Februar ebenfalls ein Verlust von rund 100.000,00 € erwirtschaftet worden.

An die Beklagten seien von der Schuldnerin seit dem Jahr 2012 monatliche Zahlungen geleistet worden. Hierbei habe es sich um Vorauszahlungen auf den zu erwartenden Gewinn gehandelt. Die Zahlungen hätten für das Jahr 2012 insgesamt 6.626,15 €, für das Jahr 2013 insgesamt 7.951,56 € und für das Jahr 2014 noch 662,63 €, in Summe also 15.240,44 € betragen. Die Beklagten hätten diese nur bei einer Erwirtschaftung von Gewinnen behalten dürfen. Tatsächlich habe es sich jedoch um die Auszahlung von Scheingewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems gehandelt. Dies seien unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO. Gewinnbeteiligungen wären ohnehin erst 30 Tage nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig gewesen. Andere Ausschüttungen insbesondere auf einen angeblichen Garantiezins würden bestritten. Verhandlungen mit der Firma F. über eine Abstandszahlung und damit einhergehend einen teilweisen Verzicht von Forderungen zugunsten der Anleger hätten nicht stattgefunden.

Eine Saldierung der ausgezahlten Scheingewinne mit der Einlage käme nicht in Betracht. Dies sei mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbehandlung im Insolvenzrecht nicht vereinbar.

Der Rückgewähranspruch entstehe mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sei auch gleichzeitig fällig. Ab diesem Zeitpunkt seien Prozesszinsen zu entrichten.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 15.240,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 442,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich zuletzt beantragt:

Klageabweisung.

3. Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, dass keine Zahlungen an sie geleistet worden seien. Jedenfalls habe es sich nicht um unentgeltliche Leistungen ohne Rechtsgrund gehandelt. Ihnen sei ein monatlicher Zins von 1% der Darlehenssumme garantiert worden. Damit handele es sich nicht um die Auszahlung gewinnabhängiger Ansprüche. Überdies könnten sie mit der Darlehensrückzahlungsforderung gegen die streitgegenständliche Forderung aufrechnen. Ferner habe der Kläger von der Firma F. 100.000,00 € gefordert und erklärt, dass er nicht gegen die Kunden vorgehen werde, wenn dieser Betrag gezahlt werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der dort gestellten Anträge wird auf die dort gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 232 - 233 d. A.) Bezug genommen.

4. Beide Parteien haben zunächst mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 09.12.2015 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO erklärt. Die Beklagten haben ihr Einverständnis mit Schriftsatz vom 06.01.2016 widerrufen. Das Landgericht hat dennoch im schriftlichen Verfahren entschieden und der Klage mit Urteil vom 15.01.2016 ohne Durchführung einer Beweisaufnahme bis auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Zahlungen an die Beklagten von insgesamt 15.240,44 € seien als unentgeltliche Leistungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO einzuordnen. Für die Annahme von Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO genüge es, wenn keine ausgleichende Gegenleistung erfolgt sei. Dieser Begriff sei also weiter als der der Schenkung und erfordere nicht die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Die Auszahlung von Scheingewinnen in „Schneeballsystemen“ durch den späteren Insolvenzschuldner könne daher als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO angefochten werden.

Unter Beachtung dieser Grundsätze stehe fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten um die Auszahlung von Scheingewinnen und somit um unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO gehandelt habe. In dem geschlossenen Darlehensvertrag sei geregelt worden, dass die Verzinsung lediglich gewinnabhängig gezahlt werde (Anlage K8). Bei den streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten von insgesamt 15.240,44 € in den Jahren 2012 bis 2014 (Anlage K7) sei dies nicht der Fall gewesen. Diese seien als sogenannte „Scheingewinne“ einzuordnen, da die Schuldnerin in dem maßgeblichen Zeitraum keine Gewinne, sondern lediglich Verluste erwirtschaftet habe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2012 (Anlage K5) und den betriebswirtschaftlichen Auswertungen bis Februar 2014 (Anlage K6). Danach habe sich im Jahr 2012 der Jahresfehlbetrag auf 595.834,07 € belaufen (S. 35 des Jahresabschluss für das Jahr 2012, Anlage K5). Das Ergebnis vor Steuern im Jahr 2013 habe bei -1.541.353,67 € (Anlage K6) und im Jahr 2014 per Februar 2014 bei -102.163,02 € (Anlage K6) gelegen. Im Übrigen folge aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 17.04.2015 (Anlage K4) eine Überschuldung der Schuldnerin zum 29.12.2014 in Höhe von 10.142.890,53 €. Diesen schlüssigen Feststellungen sei zu folgen, insbesondere da hiergegen seitens der Beklagten keine durchgreifenden und hinreichend substantiierten Einwände vorgebracht worden seien. Sie würden nochmals durch die Stellungnahme des W., dem ehemaligen Steuerberater der Schuldnerin, vom 29.08.2015 (Anlage K7) bestätigt.

Die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten würden daher Auszahlungen von Scheingewinnen und unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO darstellen. Auch eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO sei gegeben, da die Zahlungen von dem Konto der Schuldnerin getätigt, somit die Insolvenzmasse geschmälert und die Insolvenzgläubiger benachteiligt worden seien. Die Anfechtung sei jedenfalls in der Klageschrift vom 16.07.2015, dort auf Seite 7 (BI. 7 d. A.), ausdrücklich erklärt.

Der Kläger habe die streitgegenständlichen Zahlungen damit wirksam gegenüber den Beklagten gemäß §§ 129, 134 Abs. 1 lnsO angefochten, so dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch in Höhe von 15.240,44 € zustehe.

b) Soweit sich die Beklagten auf aufrechenbare Rückgewähransprüche berufen, sei eine solche Aufrechnung unzulässig, da diese unter das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr.1 InsO fielen.

c) Von einem Verzicht auf die streitgegenständliche Forderung könne nicht ausgegangen werden. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten sei Voraussetzung des Forderungsverzichts, dass 100.00,00 € durch die Firma F. tatsächlich gezahlt worden seien. Dies sei aber durch die Beklagtenpartei gerade nicht dargetan worden.

d) Der Rückgewähranspruch sei ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.04.2015 zu verzinsen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 233 -237 d. A.) ergänzend Bezug genommen.

5. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.01.2016 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 11.02.2016 Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Fristverlängerung rechtzeitig am 27.04.2016 begründet.

Die Beklagten tragen zur Begründung vor,dass es keine mündliche Verhandlung gegeben habe. Das Urteil sei auch nicht mit einer identifizierbaren Unterschrift versehen.

Alle Zahlungen seien korrekt geleistet worden. Es habe immer nur Leistungen an sie gegeben, zu deren Empfang sie auch berechtigt gewesen seien. Eine Forderung bestehe nur gegen die früheren Geschäftsführer, die eventuell Fehler begangen hätten. Die Bilanzen der Schuldnerin seien nicht korrekt. Der Kläger könne hieraus keine Anfechtungsansprüche herleiten. Ein qualifizierter Rangrücktritt der Beklagten sei nicht gegeben. Außerdem sei ihnen ein monatlicher Zins von 1% der Darlehenssumme garantiert worden. Damit handele es sich nicht um die Auszahlung gewinnabhängiger Ansprüche.

Die Forderungen des Klägers würden auf der Insolvenzordnung beruhen, die null und nichtig sei. Dem Beklagtenvertreter sei seitens des Bundesverfassungsgerichts mitgeteilt worden, dass es seit 1956 keine wirksame Bundestagswahl gegeben habe. Die Forderungen des Klägers als Insolvenzverwalter seien rechts- und verfassungswidrig.

Die Beklagten beantragen:

Das Urteil des LG Aschaffenburg 23 O 83/15 aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen.

II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand aussichtslos und offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen.

Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis und in der Begründung richtig. Der Senat schließt sich den zutreffenden und überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Nur ergänzend ist in Hinblick auf das Berufungsvorbringen Folgendes auszuführen:

1. Das Landgericht hat zu Recht aus den im Urteil genannten Gründen im schriftlichen Verfahren entschieden. Das Urteil ist auch gemäß § 315 Abs. 1 ZPO unterschrieben.

2. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Deshalb beschränkt sich der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts darauf, ob die Beweisaufnahme erschöpfend war und bei der Beweiswürdigung die Gründe der richterlichen Überzeugungsbildung vollständig und in sich widerspruchsfrei dargelegt wurden, wobei ein Richter allerdings nicht auf jedes Beweismittel einzugehen und nicht jede Erwägung darzustellen braucht, die für seine Überzeugungsbildung maßgebend war (BGH, Urteil vom 18.06.1998 - IX ZR 311/95; BGH Urteil vom 16.12.1999 - III ZR 295/98). Letztendlich unterliegt der Überprüfung, ob das erstinstanzliche Gericht nicht einen zu strengen oder zu großzügigen Beweismaßstab angelegt oder gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstoßen hat (BGH NJW 2004, S. 1876; Münchener Kommentar zur ZPO, Bearb. Rimmelspacher, 4. Aufl., § 529 Rnr. 18).

3. a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht zunächst rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagten die von der Klägerin behaupteten Zahlungen tatsächlich erhalten haben. Keinen Bedenken unterliegt auch die Feststellung des Landgerichts, dass die Schuldnerin in den Jahren 2012 bis 2014 keine Gewinne erzielt hat. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Jahresabschluss bzw. den betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Substantiierte Einwendungen hiergegen haben die Beklagten nicht erhoben.

b) Die von der Schuldnerin an die Beklagten geleisteten Zahlungen stellen sich auch als Scheingewinne aus einem Schneeballsystem dar.

a) Soweit die Beklagten bereits erstinstanzlich behauptet haben, dass ihnen ein Garantiezins von 1% monatlich zugesagt worden sei, so haben sie dies nicht bewiesen. Der von den Beklagten selbst unterzeichnete Darlehensvertrag (Anlage K 8, Bl. 138 d. A.) enthält eine solche Vereinbarung nicht. Die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge (Anlage K7, Bl. 108134) enthalten zwar den Vermerk „Vorabauszahlung 1%“, „monatliche Vorabauszahlung 1%“ oder nur „monatliche Vorabauszahlung“. Von einer Garantie ist jedoch auch insoweit nicht die Rede. In Anbetracht der Vereinbarung im Darlehensvertrag, nach der eine Verzinsung ausschließlich in Abhängigkeit vom Gewinn erfolgen sollte, konnten die Beklagten auch nicht annehmen, dass diese Zinszahlungen garantierte, gewinnunabhängige Gegenleistungen für die Überlassung des Kapitals darstellen würden. Sie waren vielmehr, jedenfalls aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers, Vorauszahlungen auf einen eventuellen, noch festzustellenden Gewinn. Abgesehen davon, dass die Beklagten nach dem Darlehensvertrag auf derartige Vorauszahlungen ohnehin keinen Anspruch hatten, hat die Schuldnerin nach den vom Kläger übergebenen Bilanzen keinen Gewinn erzielt. Finanziert werden konnten die Zahlungen also nur, wie bei einem Schneeballsystem üblich, aus den von anderen Anlegern einbezahlten Darlehen.

c) Die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen sind als objektiv unentgeltliche Leistungen nach § 134 Abs. 1 InsO zu werten, die der Insolvenzverwalter anfechten darf (BGH NJW 2014, S 305; BGH NJW 2012, S. 2195; BGH NJW 2009, S. 2125). Auch dies hat das Landgericht zutreffend gesehen.

4. Richtig ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass eine Aufrechnung der Beklagten mit einem eventuellen Anspruch auf Rückzahlung ihres Darlehens an der Vorschrift des § 95 InsO scheitert. Der Anfechtungsanspruch des Klägers ist im Sinne von §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, 95 Abs. 1 S. 1 InsO erst als Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und somit nach dieser entstanden. Eine Aufrechnung mit einem solchen Anspruch ist jedoch unzulässig (BGH NJW 2014, S. 305).

5. Letztendlich begegnet auch die Zinsentscheidung des Landgerichts keinen Bedenken (BGH NJW-RR 2007, S. 557; BGH NJW 2016, S. 403).

Die Berufung der Beklagten erscheint daher aussichtslos und wird nach vorläufiger Würdigung ohne Erfolg bleiben müssen.

III. 1. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist geprägt durch die ihr innewohnenden Besonderheiten eines Einzelfalles. Alle Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind bereits höchstrichterlich geklärt. Eine Zulassung der Revision wäre im Falle einer Entscheidung durch Urteil nicht geboten.

Auch eine mündliche Verhandlung ist in der vorliegenden Sache nicht veranlasst (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Es ist auszuschließen, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen.

2. Abschließend und pflichtgemäß weist der Senat auf die im Falle einer Berufungsrücknahme in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV GKG Nr. 1220, 1222) hin.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 15.240,44 EUR festzusetzen.

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 06. Juni 2016 - 3 U 26/16 zitiert 11 §§.

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(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhi

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Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 15. Jan. 2016 - 23 O 83/15

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.240,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2015 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgew
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Landgericht München II Endurteil, 01. März 2019 - 11 O 4716/17 Fin

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Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 95.743,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.038,66 € ab dem 5.01.2014, aus 10.077,32

Landgericht Traunstein Endurteil, 08. Sept. 2017 - 5 O 547/17

bei uns veröffentlicht am 08.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.240,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 15.240,44 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... (im Folgenden: Schuldnerin) gegen die Beklagten Rückgewähransprüche aufgrund Insolvenzanfechtung gem. § 134 Abs. 1 InsO geltend.

Die Beklagten gewährten der Schuldnerin mit Vertrag vom 11.08.2011 ein partiarisches Darlehen in Höhe von 90.000,00 €.

Der Kläger behauptet, dass an die Beklagten von der Schuldnerin Zinszahlungen für das Jahr 2012 in Höhe von 6.626,15 € mittels monatlicher Zahlungen, für das Jahr 2013 in Höhe von 7.951,56 € mittels monatlicher Zahlungen und für das Jahr 2014 in Höhe von 662,63 €, das heißt insgesamt 15.240,44 €, geleistet worden seien. Die an die Beklagten geleisteten Zahlungen von insgesamt 15.240,44 € seien entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht aus Gewinnen geleistet worden, es sei dabei vielmehr zu einer Auszahlung von Scheingewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems gekommen. Die Schuldnerin habe in dem maßgeblichen Zeitraum keine Gewinne erzielt, welche auch nur die Kosten der Geschäftsbesorgung habe decken können. Es handele sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten in Höhe von insgesamt 15.240,44 € damit um unentgeltliche Leistungen gem. § 134 Absatz 1 InsO.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 15.240,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen.

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 442,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen zuletzt:

Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten im Wesentlichen, dass keine Zahlungen an sie geleistet worden seien. Im Übrigen habe es sich jedenfalls nicht um unentgeltliche Leistungen ohne Rechtsgrund gehandelt. Überdies könne seitens der Beklagten mit der Darlehensrückzahlungsforderung gegen die streitgegenständliche Forderung aufgerechnet werden. Der Insolvenzverwalter habe von der Firma ... 100.000,00 € gefordert und erklärt, dass er nicht gegen die Kunden vorgehen werde, wenn dieser Betrag gezahlt werde.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und zum weit überwiegenden Teil begründet.

Der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 15.240,44 € steht dem Kläger gegen die Beklagten gemäß § 143 Absatz 1 InsO zu, da die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagten in Höhe von insgesamt 15.240,44 € wirksam gem. §§ 134 Absatz 1, 129 InsO angefochten wurden.

1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Aktivlegitimation des Klägers keine Bedenken bestehen, da der Kläger mit Beschluss des Insolvenzgerichts Mannheim vom 22.04.2015 (K1, Bl. 14 f d. A.) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt wurde. Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, die gegen die Wirksamkeit der Bestellung zum Insolvenzverwalter bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

2. Die Zahlungen an die Beklagten in Höhe von insgesamt 15.240,44 € stellen unentgeltliche Leistungen gemäß § 134 Absatz 1 InsO dar.

a. Für die Annahme von Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 Absatz InsO genügt es, wenn keine ausgleichende Gegenleistung erfolgt ist. Damit ist der Begriff der „unentgeltlichen Leistung“ weiter als der der Schenkung. Denn anders als die Schenkung erfordert der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung keine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Uhlenbruck, Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage, § 134, Rn. 33). Anders als im allgemeinem Zivilrecht kommt es anfechtungsrechtlich für die Frage der Unentgeltlichkeit nicht maßgeblich auf den subjektiven Willen der Parteien an, sondern es ist zum Schutz der Gläubiger vorrangig auf die objektiven Verhältnisse abzustellen. Ob die Parteien wollten, dass die Leistung des Schuldners teilweise unentgeltlich oder entgeltlich erbracht werden soll, ist nur dann entscheidend, wenn sie sich innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums bewegen (Uhlenbruck, Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage, § 134, Rn. 34). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist derjenige der Vornahme der jeweils angefochtenen Rechtshandlung, also der der Vollendung des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners (Uhlenbruck, Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage, § 134, Rn. 36). Die Auszahlung von Scheingewinnen in „Schneeballsystemen“ durch den späteren Insolvenzschuldner kann als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO angefochten werden (BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az.: IX ZR 163/09).

b. Unter Beachtung dieser Grundsätze steht fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten um die Auszahlung von Scheingewinnen und somit um unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Absatz 1 InsO handelte.

In dem geschlossenen Darlehensvertrag wurde geregelt, dass die Verzinsung lediglich gewinnabhängig gezahlt wird (K8, Bl. 135 d. A.). Die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten von insgesamt 15.240,44 € in den Jahren 2012, 2013 und 2014 wurden von der Schuldnerin tatsächlich geleistet. Dies folgt aus den als Anlage K7 (Bl. 108 ff d. A.) vorgelegten Kontoauszügen. Bei diesen Zahlungen handelt es sich entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht um gewinnabhängige Zinszahlungen, sondern um die Auszahlung von sog. „Scheingewinnen“, da die Schuldnerin in dem maßgeblichen Zeitraum keine Gewinne, sondern lediglich Verluste erwirtschaftete. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts insbesondere aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2012 (K5, Bl. 46 ff d. A.) und den betriebswirtschaftlichen Auswertungen bis Februar 2014 (K6, Bl. 70 ff d. A.). Danach betrug im Jahr 2012 der Jahresfehlbetrag 595.834,07 € (vgl. Seite 35 des Jahresabschluss für das Jahr 2012, K5, Bl. 63 RS d. A.), während sich das Ergebnis vor Steuern im Jahr 2013 auf - 1.541.353,67 € (vgl. betriebswirtschaftlichen Auswertungen bis Februar 2014, K6, Bl. 70 d. A.) und im Jahr 2014 per Februar 2014 auf - 102.163,02 € (vgl. betriebswirtschaftliche Auswertungen bis Februar 2014, K6, Bl. 71 RS d. A.) belief. Im Übrigen folgt aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 17.04.2015 (K4, Bl. 28 ff d. A.) eine Überschuldung der Schuldnerin per 29.12.2014 in Höhe von 10.142.890,53 €. Diesen schlüssigen Feststellungen ist zur Überzeugung des Gerichts zu folgen, insbesondere da hiergegen seitens der Beklagten keine durchgreifenden und hinreichend substantiierten Einwände vorgebracht wurden. Im Übrigen wird dies auch nochmals durch die Stellungnahme des PhDr. ..., dem ehemaligen Steuerberater der Schuldnerin, vom 29.08.2015 (K7, Bl. 198 f d. A.) bestätigt.

Die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten stellen daher Auszahlungen von Scheingewinnen und unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Absatz 1 InsO dar.

3. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO ist gegeben, da die Zahlungen von dem Konto der Schuldnerin getätigt wurden, somit die Insolvenzmasse geschmälert und die Insolvenzgläubiger benachteiligt wurden.

4. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anfechtungszeitraum gem. § 134 Absatz 1 InsO nicht eingehalten ist. Hinsichtlich der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter nicht vorzutragen braucht, dass die Leistung innerhalb des Vierjahreszeitraums erfolgt ist (Uhlenbruck, Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage, § 134, Rn. 163).

5. Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Anfechtungserklärung erforderlich ist oder nicht, wurde die Anfechtung jedenfalls in der Klageschrift vom 16.07.2015, dort auf Seite 7 (Bl. 7 d. A.), ausdrücklich erklärt.

Der Kläger hat die streitgegenständlichen Zahlungen damit wirksam gegenüber den Beklagten gem. §§ 129, 134 Absatz 1 InsO angefochten, so dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch in Höhe von 15.240,44 € zusteht, § 143 Absatz 1 InsO.

6. Soweit sich die Beklagten auf aufrechenbare Gegenansprüche berufen, ist eine solche Aufrechnung - unabhängig von dem Bestehen etwaiger Gegensprüche - jedenfalls unzulässig, da Rückgewähransprüche nach § 143 InsO, die aufgrund einer Anfechtung nach den §§ 129 ff InsO entstehen, unter das Aufrechnungsverbot des § 96 Absatz 1 Nr. 1 InsO fallen (Uhlenbruck, Sinz, InsO, 14. Auflage, § 96, Rn. 24).

7. Von einem Verzicht auf die streitgegenständliche Forderung kann nicht ausgegangen werden. Soweit die Beklagten vortragen, der Insolvenzverwalter habe von der Firma ... 100.000,00 € gefordert und habe erklärt, dass er nicht gegen die Kunden vorgehen werde, wenn dieser Betrag gezahlt werde, so kann dieser Vortrag einen Forderungsverzicht bereits deshalb nicht stützen, da selbst nach dem Beklagtenvortrag Voraussetzung des Forderungsverzichts wäre, dass 100.00,00 € durch die Firma ... tatsächlich gezahlt wurden. Dies wurde aber durch die Beklagtenpartei gerade nicht dargetan.

8. Weitere Einwände, die gegen den geltend gemachten Anspruch sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden durch die Beklagtenpartei - jedenfalls nicht in verständlicher und nachvollziehbarer Form - vorgebracht.

9. Der Rückgewähranspruch ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.04.2015 zu verzinsen (BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04).

10. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ist hingegen nicht gegeben. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 280, 286 BGB, da seitens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei nicht dargetan wurde, dass sich die Beklagten im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Mandatierung der jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers in Schuldnerverzug befunden haben. Ein Anspruch aus § 280 BGB ist ebenfalls nicht dargetan, dies gilt insbesondere für das Vorliegen der insoweit erforderlichen Pflichtverletzung der Beklagten. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis der Klagepartei auf Palandt, BGB, 74. Auflage, § 249, Rn. 57 nicht hilfreich, da dort das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs vorausgesetzt wird. Im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zzgl. Verzinsung war die Klage daher abzuweisen.

11. Soweit seitens der Beklagten mit rechtsanwaltlichem Schriftsatz vom 6.1.2016 das Einverständnis für das schriftliche Verfahren zurückgenommen wurde, ist dies unbeachtlich. Denn die Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 Satz 1 ZPO ist grundsätzlich unwiderruflich und vorliegend sind auch nicht die Voraussetzungen erfüllt, die ausnahmsweise den Widerruf der Zustimmung rechtfertigen, so dass es bei der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Absatz 2 ZPO verbleibt.

Sobald auch der Gegner zugestimmt hat, ist die Zustimmungserklärung unwiderruflich und unanfechtbar. § 128 Absatz 2 Satz 1 ZPO lässt ausnahmsweise einen Widerruf der Zustimmung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage zu. Entscheidend ist dabei eine objektive Betrachtung, nicht die subjektive Sicht der Parteien (vgl. Musielak/Voit, Stadler, 12. Auflage, § 128, Randnr. 14; Zöller, Greger, ZPO, 31. Auflage, § 128, Randnr. 5).

Bei objektiver Betrachtung bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die ausnahmsweise den Widerruf der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren rechtfertigen könnte. Insbesondere stellt der in dem Schriftsatz vom 6.1.2016 geschilderte Umstand, dass der Vergleichsvorschlag der Klagepartei nach Auffassung der Beklagten sehr wenig mit Korrektheit zu tun habe, keinesfalls eine wesentliche Änderung der Prozesslage dar.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte gem. §§ 3 ZPO i. V. m. 45 ff. GKG.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.