Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2015 - 5 StR 536/14

bei uns veröffentlicht am12.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR536/14
vom
12. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar
2015, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Dr. Berger
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt F. ,
Rechtsanwältin K.
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. Juli 2014 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.
2
1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
3
Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG ist mangels erforderlicher Gesamtbetrachtung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 581/11, StV 2012, 289; Urteil vom 22. August 2012 – 2StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150, 151 mwN) rechtsfehlerhaft. Die Begründung der Strafkammer, vom Regelstrafrahmen abzusehen, erschöpft sich darin, „dass der Schlagstock nicht zum Einsatz und es nicht zu Verletzungen gekommen ist“ (UA S. 12). Die erforderliche Gesamtwürdigung kann auch aus dem Zusammenhang nicht entnommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 – 5 StR 486/14). Zwar erörtert das Landgericht zur Frage des minder schweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Reihe von mildernden Umständen. Es gelangt jedoch dort zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BtMG gleichwohl nicht gegeben sind. Ferner hat das Landgericht verkannt, dass das Fehlen des Strafschärfungsgrundes eines denkbaren Einsatzes des Schlagstocks nicht tragend für die Annahme des minder schweren Falles nach § 30a Abs. 2 BtMG herangezogen werden darf.
4
Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der verhängten Einzelfreiheitsstrafe und des Gesamtstrafausspruchs. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können die Feststellungen bestehen bleiben; weitergehende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen.
5
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass § 29a Abs. 1 BtMG lediglich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfaltet; für die Höchststrafe gilt demgegenüber die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 StR 144/13 mwN).
Sander Schneider Dölp
König Berger

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Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 581/11
vom
22. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zur
Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2011 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Juli 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) im Ausspruch über die in den Fällen 11 bis 22 verhängten Einzelstrafen,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zur Förderung des un- erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Verfallsanordnung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die in den Fällen 11 bis 22 verhängten Einzelstrafen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
a) Nach den Feststellungen veranlasste der zu diesem Zeitpunkt noch 20 Jahre alte Angeklagte den zunächst 16 und später 17 Jahre alten Zeugen B. in 10 Fällen dazu, für ihn in Aluminiumfolie verpackte Amphetaminzubereitungen in die Innenstadt von Dessau zu verbringen und dort unbekannten Abnehmern zu übergeben. Dabei nahm der Angeklagte jeweils kurzfristig zu dem Zeugen B. Kontakt auf und gab ihm entsprechende Anweisungen. Für seine Dienste erhielt der Zeuge B. von dem gewerbsmäßig Betäubungsmittel verkaufenden Angeklagten jeweils einen Kurierlohn in Höhe von 20 Euro. Teilweise nahm der Zeuge B. bei der Rauschgiftübergabe auch das für den Angeklagten bestimmte Kaufgeld entgegen und leitete es an diesen weiter (Fälle 1 bis 10 der Urteilsgründe). Nachdem der Angeklagte das 21. Lebensjahr vollendet hatte, war der Zeuge B. noch in 12 weiteren Fällen in gleicher Weise für den Angeklagten tätig (Fälle 11 bis 22 der Urteilsgründe). Die Amphetaminzubereitungen waren von „mindestens mittlerer Qualität“. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass bei jeder Gelegenheit wenigstens 20 Gramm Amphetaminzubereitung mit einem Amphetaminbaseanteil von 8 bis 10 % umgesetzt wurden.
4
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach Erwachsenenstrafrecht zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. In den Fällen 11 bis 22 der Urteilsgründe hat es ihn wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln für schuldig befunden und für jede Tat eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten festgesetzt. Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG hat das Landgericht mit der Erwägung ver- neint, dass es sich um „normale“ Fälle der Übergabe von „jedenfalls nichtals geringgradig gefährlich zu bezeichnenden“ Betäubungsmitteln an einen Kurier gehandelt habe. Der Umstand, dass der Zeuge B. bereits 17 Jahre alt und aufgrund seiner Aktivität in der Betäubungsmittelszene grundsätzlich tatbereit gewesen sei, reiche für die Annahme eines minder schweren Falles nicht aus.
5
b) Die Verneinung der Annahme eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG in den Fällen 11 bis 22 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig , ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 19. März 1975 – 2 StR 53/75, BGHSt 26, 97, 98; Beschluss vom 19. Juli 2002 – 2StR 255/02, NStZ-RR 2002, 329). Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl lassen besorgen, dass das Gericht die erforderliche Gesamtwürdigung nicht in rechtsfehlerfreier Weise vorgenommen hat, weil ein wesentlicher die Tat prägender Gesichtspunkt erkennbar nicht berücksichtigt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.1993 - 2 StR 127/93, StV 1994, 17).
7
Das Landgericht hat ersichtlich nicht in seine Bewertung eingestellt, dass die in den Fällen 11 bis 22 rechtsfehlerfrei nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG abgeurteilten Taten Bestandteil einer Tatserie waren, die von dem Angeklagten bereits vor dem Erreichen des 21. Lebensjahres und damit zu einem Zeitpunkt begonnen wurde, als er selbst noch Heranwachsender war und noch nicht Täter dieses Delikts sein konnte. Werden Taten gleichförmig in Serie begangen, kann sich daraus eine Verminderung des Schuldgehalts der Folgetaten ergeben , wenn auf Grund des inneren Zusammenhangs auf eine herabgesetzte Hemmschwelle geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai1991 - 2 StR 130/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 8; MünchKommStGB /Franke § 46 Rn. 36 m.w.N.).
8
Der Senat kann angesichts der Höhe der betroffenen Einzelstrafen nicht ausschließen, dass deren Bemessung auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Strafausspruch bedarf deshalb in den Fällen 11 bis 22 der Urteilsgründe neuer Verhandlung und Entscheidung. Dadurch verliert auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe seine Grundlage.
Ernemann Roggenbuck Mutzbauer
Bender Quentin

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Juli 2014 im Strafausspruch hinsichtlich der Taten 3 bis 7 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen (Tatvorwürfe 1 und 2) - wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 8), wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 3) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen (Taten 4 bis 7) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.960 € angeordnet. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ebenso wie die Revision des Angeklagten unbegründet.

2

1. Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte um den 30. Juli 2013 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3 % THC gewinnbringend für 2.500 € an den Zeugen K.   , der das Rauschgift seinerseits gewinnbringend weiterverkaufte (Tat 3).

3

Am 8. November 2013 veräußerte der Angeklagte für 90 € zwei Kügelchen Kokain (1,3 Gramm mit mindestens 40 % KHC) an den Zeugen D.    , bei dem das Betäubungsmittel sichergestellt wurde (Tat 4).

4

Ferner verkaufte der Angeklagte gewinnbringend an eine von den Ermittlungsbehörden eingesetzte Vertrauensperson (VP) am 1. November 2013 1,03 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt rund 57 % KHC) für 100 €, am 16. November 2013 1,61 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt rund 57 % KHC) für 170 € und am 7. Dezember 2013 1,57 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt rund 44 % KHC) für 100 € (Taten 5 bis 7). In den ersten beiden Verkaufsfällen bot der Angeklagte der VP die Lieferung von 50 bis 100 Gramm Kokain bester Qualität an. Beim letzten Verkaufsvorgang äußerte die VP Interesse an dem Kauf von 100 Gramm Kokain.

5

Am 12. Dezember 2013 suchte die VP den Angeklagten in dessen Unterkunft im Asylbewerberheim auf; die Beteiligten einigten sich auf den Kauf von 115 Gramm Kokain zu je 75 € pro Gramm. Nachdem der Angeklagte das Rauschgift abgewogen und verpackt hatte, übergab er es an seinen Bekannten Ka.  , der ihn zur Abwicklung des Geschäfts auf einen nahe gelegenen Parkplatz begleiten sollte. Der Angeklagte selbst nahm zwei spitz zulaufende Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm an sich und steckte sie sich seitlich in den Hosenbund, um sich „notfalls damit zu verteidigen". Bei der anschließenden Übergabe des Rauschgifts (rund 111 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 59 %) an die VP und einen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten wurden der Angeklagte und Ka.   festgenommen (Tat 8).

6

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt - angesichts des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN) - lediglich in Bezug auf die Taten 3 bis 7 zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat in diesen Fällen bei der Strafzumessung im engeren Sinn rechtsfehlerhaft zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „durch den angeordneten Verfall von Wertersatz zusätzlich getroffen" werde (UA S. 21). Die mit dem (Wertersatz-)Verfall verbundene Vermögenseinbuße stellt keinen Strafmilderungsgrund dar. Der Verfall dient allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 1995 - 2 StR 691/94, NStZ 1995, 491 und vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369; Beschluss vom 22. November 2000 - 1 StR 479/00, NStZ 2001, 312; vgl. für die Einziehung von Beziehungsgegenständen bei Geldwäsche: BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - 5 StR 490/14).

7

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der für die Taten 3 bis 7 verhängten Einzelstrafen und somit zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Der Senat weist zudem darauf hin, dass die Verhängung jeweils der Mindeststrafe für die Taten 5 bis 7 angesichts der festgestellten strafschärfenden Umstände - zumal ohne eingehendere Erörterung - rechtlich bedenklich erscheint.

8

3. Der Strafausspruch hinsichtlich der Tat 8 hat hingegen Bestand. Die Annahme eines minder schweren Falls des § 30a Abs. 3 BtMG durch das Landgericht begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist Sache des Tatgerichts, die strafschärfenden und strafmildernden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abzuwägen; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN).

9

Gemessen daran greifen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft und des Generalbundesanwalts nicht durch. Das Landgericht hat Art und Intensität der Tatprovokation eingehend dargestellt und bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt. Es war entgegen der Revision nicht gehalten, eine differenzierende Betrachtung anzustellen, dass die Tatprovokation sich lediglich auf die Durchführung des Betäubungsmittelgeschäftes und nicht auf das Mitführen der beiden Messer bezog. Auch die Wertung, dass die Gefährlichkeit der „kleinen handelsüblichen Küchenmesser weit hinter der Gefährlichkeit einer Schusswaffe" zurückstehe (UA S. 20), ist nicht rechtsfehlerhaft. Entsprechendes gilt für die Erwägung, der Angeklagte habe die Messer bei sich geführt, um sie „lediglich in einem Angriffsfall einsetzen zu können". Ungeachtet dessen, dass entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsfigur eines „normativen" oder „forensischen" Regelfalls nicht anerkannt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, aaO), versteht der Senat die kritisierte Formulierung nicht dahin, dass die Strafkammer die bloße Erfüllung des Tatbestands ohne Hinzutreten erschwerender Umstände zugunsten des Angeklagten gewertet hat. Vielmehr dienen diese Ausführungen nach dem - maßgebenden - Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, aaO, S. 349 f.; Urteil vom 19. Februar 2014 - 5 StR 626/13, Rn. 21 insoweit in NStZ 2014, 476 nicht abgedruckt) ersichtlich der Absicherung des zuvor gefundenen Ergebnisses der Annahme eines minder schweren Falles.

10

Es ist vorliegend schließlich auch nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht bei der Strafrahmenwahl nicht die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG geprüft und erörtert hat, denn es hat sich vorliegend bei einer Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe ersichtlich nicht an der Strafrahmenuntergrenze orientiert.

11

4. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Sander                             Dölp                           König

                   Berger                           Bellay

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 144/13
vom
14. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. August 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend klargestellt, dass bezüglich der sichergestellten Geldscheine im Wert von 3.920 Euro der Verfall und in Höhe eines Betrages von 26.080 Euro der Verfall von Wertersatz angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Dabei hat es in den Fällen II. 3 bis 4, 7 bis 14, 16 bis 19, 21 und 24, in denen es den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, jeweils einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, seiner Strafzumessung jedoch den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Strafrahmen des verdrängten § 29a Abs. 1 BtMG entfalte bei Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG gegenüber dessen Strafrahmen eine Sperrwirkung, sofern nicht auch ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG vorliege. Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass § 29a Abs. 1 BtMG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit lediglich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfaltet; für die Höchststrafe gilt demgegenüber die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003, 3 StR 349/02, NStZ 2003, 440, 441; Beschluss vom 25. Mai 2010, 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99). Das Landgericht hätte demnach einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und nicht einen solchen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde legen müssen. Ob dieser Rechtsprechung , mit der Wertungswidersprüche in der Anwendung der Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes nur an der Strafrahmenuntergrenze beseitigt werden, stets zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Der Senat schließt jedenfalls aus, dass sich der Rechtsfehler in den vorgenannten Fällen auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen, die sich sämtlich im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegen, ausgewirkt hat. Damit ist zugleich ein Beruhen des Gesamtstrafenausspruchs auf dem aufgezeigten Rechtsfehler ausgeschlossen.
Soweit das Landgericht den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 30.000 Euro angeordnet und den bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbetrag von 3.920 Euro angerechnet hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass es sich hierbei um ein Fassungsversehen handelt. Die bei dem Angeklagten sichergestellten Geldscheine im Wert von 3.920 Euro unterliegen dem Verfall (§ 73 StGB); in Höhe eines Betrages von 26.080 Euro war demgegenüber der Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) anzuordnen. Der Senat hat daher den Tenor entsprechend klargestellt. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng