Im Einvernehme aller Beteiligter wurde das vorliegende Verfahren dem hier gemäß Geschäftsverteilung zuständigen Güterichter am Amtsgericht Forchheim zugeleitet.
Die Antragstellervertreterin beantragt daraufhin Erstreckung der VKH auch auf das Güterichterverfahren.
Dies war jedoch abzulehnen, wie sich dies bereits aus der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 09.07.2018 ergibt, auf die umfassend Bezug genommen wird.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Kosten eines Güterichterverfahrens während eines rechtshängigen aber zunächst ausgesetzten Hauptsacheverfahrens, wie vorliegend, von der bereits bewilligten VKH umfasst sind, so dass weder gesonderte Kosten für den Güterichter noch für die beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten anfallen. Es sind nur deren Auslagen.zu ersetzen, vgl. etwa OLG Köln, FamRZ 2011, 1742.
Im Falle einer Einigung wird der Güterichter mit Beginn der Protokollierung zum Streitrichter, so dass die Einigungsgebühr ggf. entsteht, wie bei jedem anderen Verfahren auch.
Das Güterichterverfahren ist gerade kein in sich selbständiges, gesondertes gerichtliches Verfahren.