Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 2 UF 262/16

published on 16/02/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 2 UF 262/16
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der … wird der Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht-Haßfurt vom 4.10.2016 (2 UF 82/16) in Ziffer 2 Absätze 2, 3 und 5 wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.604,99 Euro bei der bezogen auf den 31.1.2016, begründet. Die … wird verpflichtet, diesen Betrag an die ... zu zahlen.

Im Wegen der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.670,79 Euro bei der bezogen auf den 31.1.2016, begründet. Die … wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 3,25% seit dem 1.2.2016 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die ... zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der … zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.010,72 Euro bei der bezogen auf den 31.1.2016, begründet. Die … wird verpflichtet, diesen Betrag an die ... zu zahlen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.850,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Gründe:

I.

Mit Endbeschluss vom 4.10.2016 hat das Amtsgericht -Familiengericht- Haßfurt im Verfahren 2 F 82/16 die Ehe der beteiligten Eheleute … geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es u. a. die externe Teilung der Anrechte des Antragstellers bei der ... und bei der ... angeordnet und diese Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen in Höhe von 3.604,99 Euro bzw. 6.670,79 Euro an die … zu erbringen. Weiterhin hat das Amtsgericht die externe Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... angeordnet, den Ausgleichswert mit 4.555,64 Euro festgelegt und die ... verpflichtet, diesen Betrag an die ... zu zahlen. Im Übrigen wird auf den Endbeschluss vom 4.10.2016 Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 12.10.2016 zugestellten Beschluss hat die … mit am 28.10.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26.10.2016 Beschwerde eingelegt und diese auf die Anordnungen in der Versorgungsausgleichsentscheidung wie oben näher ausgeführt beschränkt. Die ... macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass sie bezüglich der auszugleichenden Anrechte bei der ... und der ... nicht mit ihrer Benennung als Zielversorgungsträgerin einverstanden gewesen sei. Hinsichtlich der angeordneten externen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin unter der ... sei zu berücksichtigen, dass dem Anrecht ein Anbieterwechsel am 9.7.2008 von der ... mit einem übertragenen Kapital von 1.670,90 Euro zu Grunde liege. Das von der ... übertragene Kapital beruhe z.T. auf vor Beginn der Ehezeit erworbenen Anrechten, weshalb der vorehezeitliche Anteil bei der Ermittlung des Ehezeitanteils in Abzug zu bringen sei.

Bei dem Vorvertrag handelt es sich wie beim Anrecht bei der Beschwerdeführerin um einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Die ... hat angegeben, dass zum Ehebeginn ein Kapital in Höhe von 1.089,84 Euro bestanden habe. Die … schlägt daher vor, nach Abzug dieses vorehelich erworbenen Kapitals vom bei der ... zum Ehezeitende bestehenden Kapital von 9.111,28 Euro, den Ausgleichswert mit 4.010,72 Euro zu bestimmen.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zum Zwecke der Begründung von Anrechten bei der ... in Folge der durchzuführenden externen Teilung der beiden Anrechte des Antragstellers bei der ... und der ... einen Basisrentenvertrag (...) abgeschlossen. Die ... hat sich nunmehr ausdrücklich damit einverstanden erklärt, insoweit als Zielversorgungsträger zu fungieren.

Bei den Anrechten des Antragstellers bei der ... und der Antragsgegnerin bei der ... handelt es sich um jeweils fondsbasierte Anrechte. Der nicht fondbasierten Versorgung des Antragstellers bei der ... liegt ein Rechnungszins von 3,25% zu Grunde.

II.

Die Beschwerde der ... ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und führt zur tenorierten Abänderung.

a) Hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der ... und bei der ... hat die Antragsgegnerin nunmehr einen neuen Vertrag bei der ...(Basisrentenvertrag) abgeschlossen und die ... hat sich nachfolgend zur Aufnahme des jeweiligen Kapitals als Zielversorgungsträger ausdrücklich einverstanden erklärt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Begründung eines Anrechts aufgrund durchzuführender externer Teilung gemäß §§ 14, 15 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 1 bis 3 FamFG nunmehr vor.

Da die dem Anrecht des Antragstellers bei der ... zu Grunde liegende Versorgung auf einem Rechnungszins von 3,25% beruht, war anzuordnen, dass der von der ... an die ... zu zahlende Betrag in dieser Höhe wie tenoriert zu verzinsen ist.

Hinsichtlich des nicht fondsgebundenen Anrechts bei der ... war keine Verzinsung anzuordnen.

b) Bezüglich der durchzuführenden externen Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... unter der ... ist entsprechend des Beschwerdebegehrens der Ausgleichswert auf 4.010,72 Euro herabzusetzen.

Dem liegt zu Grunde, dass nach Ansicht des Senats die ehemals bei der ... bestandene Versorgung und die den nunmehr zu teilenden Anrechten zugrundeliegende Versorgung bei der ... als einheitliche Versorgung und die betreffenden Anrechte auch als einheitliches Anrecht der Antragsgegnerin im Sinne des § 2 VersAusglG anzusehen sind. Das ursprünglich bei der ... bestandene Anrecht beruht ebenfalls wie das nunmehr bei der ... bestehende Anrecht auf einer nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) geförderten und gemäß dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Versorgung.

Zwar ist eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weshalb es regelmäßig nicht darauf ankommt, dass das in Versicherungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen des betreffenden Ehegatten stammt. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehörte. Auf die Herkunft des Geldes kommt es nicht an. Insbesondere ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG keine Unterscheidung getroffen, ob das Vermögen, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, Vermögen darstellt, das vor oder während der Ehe erworben wurde (vgl. BGH FamRZ 2012, 434; BGH FamRZ 2011, 877). In den Versorgungsausgleich fallen daher auch solche Anrechte, die u. a. mit vorehelich erwirtschaftetem Vermögen des Ehegatten, das als Anfangsvermögen im Zugewinnausgleich einzustellen ist, begründet wurden.

Hiervon zu unterscheiden ist jedoch vorliegende Fallgestaltung, bei der vorehelich erworbene Anrechte aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in einen in der Ehezeit abgeschlossen, den vorherigen Vertrag ablösenden neuen, ebenfalls zertifizierten Altersvorsorgevertrag unmittelbar übertragen werden. Hierbei handelt es sich um einen bloßen Anbieterwechsel. Die Zweckbestimmung des erwirtschafteten Anrechts für die Altersvorsorge bleibt gänzlich unberührt. Insbesondere erfolgt insoweit auch keine zwischenzeitliche Auszahlung eines Kapitalbetrages an den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer kann daher vorliegend nicht zu anderen Zwecken das Kapital einsetzen. Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag ist vielmehr ausdrücklich gemäß § 93 EStG keine für die Zulageberechtigung schädliche Verwendung. Ein solcher Anbieterwechsel hat somit keinen Einfluss auf die Zulageberechtigung gemäß §§ 83 ff. EStG. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Anbieterwechsel -z. B. aus Renditegründen - möglich sein soll, ohne dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage verliert.

Wird seitens des Versicherungsnehmers dieser unmittelbare und zulagenunschädliche Übertragungs Weg eingehalten, hält es der Senat daher auch für gerechtfertigt, den vormaligen und den nachfolgenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag als eine einheitliche Versorgung und damit die sich daraus ergebenden Anrechte als ein einheitliches Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG anzusehen. In Folge dessen ist das bei der ... zum Ehebeginn bestehende Kapital von 1.089,84 Euro vom zum Ehezeitende bei der ... bestehenden Deckungskapital von 9.111,28 Euro in Abzug zu bringen, womit sich unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 VersAusglG) ein Ausgleichswert gemäß § 5 VersAusglG von 4.010,72 Euro ergibt.

Da das Anrecht der Antragsgegnerin bei der ... aus einer fondsbasierten Versorgung stammt, ist eine Verzinsung des an die ... als Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrages nicht anzuordnen.

c) Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 150 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG. Von der Beschwerde sind drei Anrechte betroffen.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob bei Übertragung des Kapitals aus einem auch vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag in einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag der vorehelich angesparte Kapitalbetrag des Altvertrages für den Ehezeitanteil im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt, wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zugelassen.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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published on 04/10/2016 00:00

Tenor 1. Die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... (Heiratsregister ...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei
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Annotations

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1)1Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen.2Dies gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) und bei Auszahlungen im Fall des Todes des Zulageberechtigten.3Hat der Zulageberechtigte Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 geleistet, dann handelt es sich bei dem hierauf beruhenden Altersvorsorgevermögen um gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne des Satzes 1; der Rückzahlungsbetrag bestimmt sich insoweit nach der für die in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge gewährten Förderung.4Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen und der Steuerermäßigung,

a)
der auf nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes angespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird; dies gilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Absatz 3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen;
b)
der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für die zusätzliche Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit und eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung verwendet worden sind;
c)
der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, das im Fall des Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
d)
der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfällt.

(1a)1Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Absatz 2 begünstigte betriebliche Altersversorgung übertragen wird; die auf das übertragene Anrecht entfallende steuerliche Förderung geht mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über.2Eine schädliche Verwendung liegt ebenfalls nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung übertragen wird; die Rechte und Pflichten der ausgleichspflichtigen Person aus der steuerlichen Förderung des übertragenen Anteils entfallen.3In den Fällen der Sätze 1 und 2 teilt die zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen Person die Höhe der auf die Ehezeit im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entfallenden gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 und die ermittelten Zulagen mit.4Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zuzuordnen.5Die zentrale Stelle teilt die geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 sowie der ermittelten Zulagen der ausgleichspflichtigen und in den Fällen des Satzes 1 auch der ausgleichsberechtigten Person durch Feststellungsbescheid mit.6Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Feststellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte Zuordnung.

(2)1Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) stellt keine schädliche Verwendung dar.2Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 4 Absatz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen auf eine der in § 82 Absatz 2 Buchstabe a genannten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung übertragen und eine lebenslange Altersversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, wie auch in den Fällen einer Übertragung nach § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe a.3In den übrigen Fällen der Abfindung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung gilt dies, soweit das geförderte Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird.4Auch keine schädliche Verwendung sind der gesetzliche Forderungs- und Vermögensübergang nach § 9 des Betriebsrentengesetzes und die gesetzlich vorgesehene schuldbefreiende Übertragung nach § 8 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes.

(3)1Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr gelten nicht als schädliche Verwendung.2Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.3Bei der Berechnung dieses Betrags sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Zulageberechtigten insgesamt zu berücksichtigen, auf die nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn

1.
nach dem Beginn der Auszahlungsphase ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird und
2.
sich dadurch die Rente verringert.

(4)1Wird bei einem einheitlichen Vertrag nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet, liegt zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung eine schädliche Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens vor, es sei denn, das geförderte Altersvorsorgevermögen wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde, auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf den Namen des Zulageberechtigten lautet.2Der Zulageberechtigte hat dem Anbieter die Absicht zur Kapitalübertragung, den Zeitpunkt der Kapitalübertragung bis zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung und die Aufgabe der Absicht zur Kapitalübertragung mitzuteilen.3Wird die Absicht zur Kapitalübertragung aufgegeben, tritt die schädliche Verwendung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Mitteilung des Zulageberechtigten hierzu beim Anbieter eingeht, spätestens aber am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.