Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Beschluss, 29. Okt. 2018 - 1/18

ECLI:ECLI:DE:LVGSH:2018:1030.1LV1.18.00
bei uns veröffentlicht am29.10.2018

Tenor

Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zum Aktenzeichen 6 A 174/18 ausgesetzt.

A.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Volksinitiative für die Durchsetzung des Bürgerwillens bei der Regionalplanung Wind. Dieser wurde am 25. April 2018 durch den Landtag – den Beigetretenen zu 1 – als unzulässig abgelehnt (PlPr 19/29, S. 1929 i.V.m. der Beschlussempfehlung des Innen-und Rechtsausschusses, Landtags-Drucksache 19/666). Einerseits sei das notwendige Quorum nicht erreicht worden (Verstoß gegen Art. 48 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung, § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid). Andererseits seien inhaltliche verfassungsrechtliche Anforderungen nicht erfüllt (Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 VAbstG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 2 LV).

2

Die Antragstellerin hat dagegen am 11. Juni 2018 gemäß § 9 Abs. 1 VAbstG, § 53 Abs. 1 Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG) das Landesverfassungsgericht angerufen, soweit die Ablehnung mit einem Verstoß des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) begründet wurde. Zugleich hat sie beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage gemäß § 9 Abs. 2 VAbstG, § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben, soweit die Ablehnung mit der Nichterreichung des Quorums begründet wurde; diese Klage wird beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 A 174/18 geführt.

B.

3

Das Verfahren des Landesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit der Volksinitiative für die Durchsetzung des Bürgerwillens bei der Regionalplanung Wind wird gemäß § 31 Abs. 1 LVerfGG ausgesetzt. Nach dieser Vorschrift kann das Landesverfassungsgericht sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.

4

Zwar muss die Volksinitiative, die insofern selbst antragsbefugt ist und in den gerichtlichen Verfahren durch ihre Vertrauenspersonen lediglich vertreten wird, § 6 Abs. 2 Nr. 3 VAbstG

(dies voraussetzend: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2000 - 2 BvK 3/98 -, BVerfGE 102, 176 ff., Juris Rn. 67),

für den Fall, dass ihr Antrag auf Zulassung durch den Landtag – wie vorliegend – sowohl wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 VAbstG als auch wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAbstG abgelehnt wurde, nach § 9 VAbstG die jeweiligen Rechtsbehelfe vor dem Landesverfassungsgericht und dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht parallel erheben. Gleichwohl kann die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts über die dort anhängige Klage nach Art. 48 Abs. 1 LV, § 8 Abs. 1 VAbstG für das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren über die Zulässigkeit der Volksinitiative nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VAbstG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 2 LV von Bedeutung sein.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.