Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Nov. 2016 - L 8 SO 48/15

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2016:1110.L8SO48.15.00
bei uns veröffentlicht am10.11.2016

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für die Betreuung der Klägerin in dem von der Beigeladenen getragenen C.heim S. (im Folgenden: Wohnheim) vom 15. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2012.

2

Das Amtsgericht Z. - Vormundschaftsgericht ordnete für die am ... 1961 geborene und seit 1995 verheiratete Klägerin im Mai 2007 die gesetzliche Betreuung an. Dem Entlassungsbericht der Klinik für Psychiatrie am Fachklinikum U. über die vom 11. Dezember 2007 bis zum 14. Januar 2008 durchgeführte stationäre Behandlung sind als Diagnosen eine paranoide Schizophrenie und ein schizophrenes Residuum zu entnehmen. Bei der Klägerin sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen "G", "B" und "H" anerkannt.

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Die Klägerin wurde von November 2002 bis Mai 2006 in dem Wohnheim für Menschen mit seelischen Behinderungen in C. des Leistungstyps 2b in Sinne der Anlage D nach § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII im Land Sachsen-Anhalt (Wohnheim für behinderte Erwachsene) betreut und befindet sich seit dem 15. Januar 2008 im Rahmen einer vollstationären Betreuung in dieser Einrichtung.

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Für die Zeit nach dem Einzug der Klägerin in das Wohnheim wurden zunächst keine Vereinbarungen in Bezug auf einen Mehrbedarf zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffen. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag, den die Klägerin ab dem 1. März 2012 mit der Beigeladenen geschlossen hat, ist zu § 3 "Entgelt, Fälligkeit, Zahlungen" ein Gesamtentgelt in Höhe von 51,49 EUR mit dem Zusatz "+ individueller Mehrbedarf" geregelt. Besondere Leistungen, die Gegenstand einer gesonderten Vergütung sind, regelt der Vertrag nicht. In der Anlage A zu diesem Vertrag ist zu der Abwesenheitsvergütung auf die Anlage F gemäß § 8 Abs. 9 des vorgenannten Rahmenvertrages in der jeweiligen Fassung Bezug genommen.

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Die Klägerin bezieht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Stadt D. bewilligte ihr im Namen des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers vom 15. Mai 2006 bis zum 14. Januar 2008 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Rahmen eines Persönlichen Budgets. Mit ihrem Beginn wurden die Kosten für die vollstationäre Betreuung der Klägerin in dem Wohnheim von dem Beklagten getragen. Nach dem Bescheid vom 7. April 2009 wurden der Klägerin vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 folgende Leistungen bewilligt: Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von insgesamt 714,84 EUR monatlich und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft in Höhe von 922,53 EUR monatlich. Der Eingliederungshilfe lagen die maßgebenden Sätze der von dem Beklagten mit der Beigeladenen geschlossenen Entgeltvereinbarung mit dem Tagessatz in Höhe von 50,01 EUR zugrunde. Zur Deckung der Kosten des Heimaufenthaltes wurde von der Klägerin ein Kostenbeitrag in Höhe von 281,00 EUR erhoben. Das Wohnheim wurde von der Hilfegewährung für diesen Zeitraum mit Schreiben vom 7. April 2009 unterrichtet und stellte der Stadt D. u.a. für März 2009 den bewilligten Betrag in Rechnung. Dabei wurden auch erhebliche Abwesenheitszeiten der Klägerin auf Grund einer Krankenhausbehandlung in der Psychiatrie von 174 Tagen im Jahr 2009 zunächst voll und später anteilig vergütet.

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Die Beigeladene stellte mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 bei der Stadt D. am 17. Dezember 2009 den Antrag auf eine weitere Kostenübernahme in Form eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Klägerin auf Grund der Notwendigkeit einer 1:2-Betreuung. Ein bestimmter Betrag des Mehrbedarfs ist in dem Antragsschreiben nicht enthalten. Der Antrag erfolge angesichts der Schwere der wesentlichen seelischen Behinderung der Klägerin und ihrem über die Maßen umfassenden Hilfe-, Förder- und Betreuungs-bedarf. Besonders hingewiesen werde auf die bestehende Selbstgefährdung und Motivationsproblematik der Klägerin. Zu dem als Anlage beigefügten Bericht über die Entwicklung der Klägerin wird auf Blatt 110 bis 116 der medizinischen Beiakten in den Verwaltungsakten Bezug genommen.

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Den Bescheid vom 7. April 2009 hob die Stadt D. im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 8. März 2010 ab dem 1. Juli 2009 mit der Anpassung des Eckregelsatzes der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf. Mit Bescheid vom 9. März 2010 erfolgte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2011 als Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von monatlich insgesamt 724,02 EUR und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft in Höhe von 915,51 EUR monatlich. Der Eingliederungshilfe lagen weiterhin die maßgebenden Sätze der mit der Beigeladenen geschlossenen Entgeltvereinbarung mit dem Tagessatz in Höhe von 50,01 EUR zugrunde. Zur Deckung der Kosten des Heimaufenthaltes wurde ein Kostenbeitrag der Klägerin in Höhe von 287,00 EUR erhoben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. April 2010 unter Hinweis auf den Antrag auf Kostenübernahme für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf vom 15. Dezember 2009 Widerspruch ein.

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Die Leistungsbewilligungen wurden nachfolgend für den streitigen Zeitraum mehrfach in Bezug auf den maßgebenden Betrag der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und den von der Klägerin zu leistenden Kostenbeitrag angepasst. Dem Wohnheim wurde mit Schreiben vom 23. März 2010 mitgeteilt, die mit der zuständigen Behörde vereinbarte Vergütung der Leistungen des Wohnheimes sei in Höhe von 51,49 EUR ab dem 1. Januar 2010 anerkannt worden. Die entsprechende Bewilligung vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2012 erfolgte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit den Bescheiden vom 20. Mai und 8. Juni 2011. In dem letztgenannten Bescheid wird in der Begründung ausgeführt, hinsichtlich des vorliegenden Antrags auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf ergehe ein gesonderter Bescheid, der schließlich von der Stadt D. im Namen des Beklagten unter dem 24. August 2011 erlassen wurde. Darin wird der Antrag vom 15. Dezember 2009 abgelehnt. Betrachte man die Vorgaben des Rahmenvertrages zum Leistungstyp 2b, so sei festgelegt, dass die Zielgruppe dauerhaft mindestens auf Anleitung und stellvertretende Ausführung angewiesen sei. Es sei daher zu unterstellen, dass der zu betreuende Personenkreis einen durchschnittlichen Hilfebedarf der Hilfebedarfsgruppe III (Anleitung und stellvertretende Ausführung) bis hin zur Anleitung und umfassenden Hilfestellung (entsprechend Hilfebedarfsgruppe IV) aufweisen könne. In der Auswertung der vorliegenden Unterlagen sei festzustellen, dass der geschilderte Hilfe-, Förder- und Betreuungsaufwand dem für ein solches Wohnheim üblichen Maß entspreche.

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Am 10. Januar 2012 beantragte die Beigeladene erneut die weitere Kostenübernahme unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs der Klägerin. Mit zwei Bescheiden vom 3. Juli 2012 erfolgte wiederum die Aufhebung der Leistungsbewilligung, nun mit Ablauf des 31. Dezember 2011, unter Neubewilligung der Leistungen ab dem 1. Januar 2012 nach Maßgabe der Vergütung für die Leistungen des Wohnheimes in Höhe von täglich 51,49 EUR. Die Bewilligung wurde mit den Bescheiden vom 2. April 2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 aufgehoben und im Hinblick auf die Anhebung der Regelbedarfssätze ab dem 1. Januar 2013 angepasst. Im Jahr 2012 befand sich die Klägerin 103 Tage in stationärer Krankenhausbehandlung und war weitere elf Tage von der Einrichtung abwesend. Auch insoweit erfolgte die Vergütung des Tagessatzes zu Lasten des Beklagten.

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Der im Rahmen der Prüfung eines Mehrbedarfes der Klägerin beteiligte Medizinaldirektor Dr. G., Gesundheitsamt B., nahm unter dem 12. Mai 2010 dahingehend Stellung, durch den chronischen Verlauf der Schizophrenie bestehe bei der Klägerin eine ausgeprägte Residual-symptomatik mit Störung der Auffassungs- und Merkfähigkeit sowie des logischen Denkens. Die lebenspraktischen Fähigkeiten seien im Lauf der Zeit mehr und mehr versandet, sodass eine zunehmende Deprivation zu verzeichnen sei. Die Klägerin benötige viel Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung des Tagesablaufs, dem Aufbau von Sozialkontakten und bei der Beschäftigung. Es bestehe häufiger Gesprächs- und Interventionsbedarf bei auftretenden Problemen. Sie sei leicht erregbar, verstehe Zusammenhänge nicht und reagiere teilweise aggressiv oder suizidal. Bei der Klägerin bestehe eine wesentliche geistige und seelische Behinderung im Sinne des SGB XII mit dem Leitsyndrom der seelischen Behinderung. Der von der Einrichtung aufgeführte erhöhte Betreuungsbedarf im Sinne einer 1:2-Betreuung werde ärztlicherseits bestätigt. Der ebenfalls beteiligte Rehabilitationspädagogische Fachdienst befürwortete in seiner Stellungnahme vom 14. März 2011 die Gewährung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Klägerin nicht. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme am 9. März 2011 habe sich der Verfasser der Stellungnahme, Herr H., davon überzeugt, dass der geschilderte und beobachtete Hilfe-, Förder- und Betreuungsaufwand der Klägerin dem für ein Wohnheim mit dem Leistungstyp 2b üblichen Maß entspreche.

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Der Beklagte wies den Widerspruch vom 7. April 2010 gegen den Bescheid vom 9. März 2010 mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. September 2012 als unbegründet zurück. Die bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2011 seien angemessen. Mit der Personalbemessung von 1:6 für das Wohnheim könne der Bedarf der Klägerin gedeckt werden. Ein "über die Regelleistung bestehender Mehrbedarf" sei nicht erforderlich.

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Mit ihrer am 17. September 2012 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von kalendertäglich 27,97 EUR im Jahr 2009, 25,61 EUR im Jahr 2010, 32,65 EUR im Jahr 2011 und 34,10 EUR im Jahr 2012 erstrebt.

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Der Beklagte hat gemeint, der Bescheid vom 24. August 2011 sei von der Klägerin nicht mit dem Widerspruch angefochten worden und damit bestandskräftig. Nur in diesem Bescheid sei die Ablehnung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs erfolgt. Gegenstand des Verfahrens sei lediglich der Bescheid vom 9. März 2010 über die Bewilligung von Eingliederungshilfe vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2011. Der Mehrbedarf sei in dem Heimvertrag der Klägerin nicht fixiert worden, sodass die Klägerin weitere Zahlungen der Beigeladenen gegenüber nicht schulde. Im Rahmen des Schuldbeitritts sei der Beklagte nach der Rechtsprechung (u.a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R -, juris) nur in Höhe der von der Klägerin geschuldeten Zahlungen zu Leistungen verpflichtet. In Bezug auf den Personalschlüssel des Wohnheims sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene Trägerin von zwei Wohnheimen in circa 30 km Entfernung voneinander sei, sodass auch ein Austausch von Personal in Betracht gekommen sei. Als Berechnungsgrundlage eines Mehrbedarfs seien im Übrigen nur die tatsächlich entstandenen Personalkosten maßgebend, die hier nicht mitgeteilt worden seien.

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Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2013 die Beiladung der Trägerin des Wohnheims nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 15. Juli 2013 mitgeteilt, der Mehraufwand sei der Klägerin bislang nicht in Rechnung gestellt worden, weil der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten zu tragen habe und die Klägerin finanziell nicht in der Lage sei, die Kosten vorzufinanzieren. Zu der von der Beigeladenen für maßgebend erachteten Berechnung des Personalschlüssels des Wohnheims wird auf Blatt 115 bis 116 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

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Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt, sowohl der Bescheid vom 9. März 2010 als auch der Bescheid vom 24. August 2011 seien Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Beklagte habe gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII weitere Kosten zu übernehmen. Ohne die zusätzlichen Mehrbedarfsleistungen in Einzel- und Kleingruppen sei es ihr nicht möglich, die stationären Hilfen anzunehmen oder auch nur Beziehungen aufzunehmen. Sie benötige ständige zusätzliche Hilfen zur Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdungen. In Krisensituationen müsse Personal zur Verfügung stehen, um eine Krisenintervention durchzuführen. Der Mehrbedarf ergebe sich auch aus den ausführlichen jährlichen Entwicklungsberichten. Sie habe nach den Berechnungen der Einrichtung zusätzliche Betreuung von 20 Wochenstunden in den Jahren 2009 und 2010 und von 21 Wochenstunden in den Jahren 2011 und 2012 benötigt. Dieser Bedarf sei im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Beschäftigung weiteren Personals in dem Wohnheim gedeckt worden. Die Mehrkosten errechneten sich aus dem Vergleich zu dem Zeitaufwand, der für die übliche Betreuung mit einem Personalschlüssel 1:6 zu erbringen sei. Grundlage seien die Kosten auf der Grundlage eines "durchschnittlichen Einkommens" eines Mitarbeiters in Höhe von 40.433,36 EUR im Jahr 2009 und von "durchschnittlichen Fachkraftkosten" in Höhe von 37.021,84 EUR im Jahr 2010. Unter dem 11. Dezember 2013 seien ihr von der Beigeladenen für die Zeit von Dezember 2009 bis Dezember 2013 46.886,69 EUR mit Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2013 in Rechnung gestellt worden. Diesbezüglich wird auf Blatt 85 der Gerichtsakte Bezug genommen.

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Die Klägerin übersandte auch der Stadt D. am 23. Dezember 2013 eine "Rechnungsaufstellung Differenzbetrag auf Grund des ab 12/2009 beantragten behinderungsbedingten individuellen Mehrbedarfs" der Beigeladenen mit der Bitte um Kostenübernahme. Der beigefügten, an die Betreuerin der Klägerin adressierten Rechnung der Beigeladenen vom 11. Dezember 2013 ist eine Gesamtforderung in Höhe von 46.886,69 EUR zu entnehmen. Die Rechnung weist sämtliche Monate von Januar 2010 bis Dezember 2013 ohne weitere Aufgliederung und den Zeitraum vom 15. bis zum 31. Dezember 2009 aus. Der Rechnung ist ein tägliches Entgelt in Höhe von 27,97 EUR für 2009 (Gesamtbetrag 475,49 EUR), 25,61 EUR für 2010 (Gesamtbetrag 9.348,72 EUR), 32,65 EUR für 2011 (Gesamtbetrag 11.918,52 EUR), 34,10 EUR für 2012 (Gesamtbetrag 12.447,84 EUR) und 34,78 EUR für 2013 (Gesamtbetrag 12.696,12 EUR) zu entnehmen. Dabei ergibt sich der Gesamtbetrag aus der Multiplikation des vollen Tagessatzes für das Jahr 2009 mit 17 Tagen und scheinbar für die Jahre 2010, 2011 und auch das Schaltjahr 2012 mit 365 Kalendertagen unter Aufrundung des Gesamtbetrages oder eines Berechnungselementes (rechnerisch ergäben sich bei Zugrundelegung des angegebenen Tagessatzes und der tatsächlichen Kalendertage: 25,61 EUR x 365 = 9347,65 EUR, 32,65 EUR x 365 = 11.917,25 EUR, 34,10 EUR x 366 = 12.480,60 EUR, 34,78 EUR x 365 = 12.694,70 EUR). Beigefügt war der Rechnung im Übrigen eine Berechnung der Kosten pro Bewohner der Einrichtung. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 385 bis 390 der Verwaltungsakten Bezug genommen.

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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Juni 2015 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin werde durch den angefochtenen Bescheid vom 9. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 nicht in ihren Rechten verletzt. Da die Klägerin den Bescheid vom 9. März 2009 angefochten habe, durch den der Antrag auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf, wenn auch nicht ausdrücklich, abgelehnt worden sei, und den Widerspruch auf die Ablehnung des Mehrbedarfs gestützt habe, sei hier der nicht positiv beschiedene Teil des gestellten Leistungsantrags abgelehnt worden. Einen Anspruch auf Bewilligung von weiteren Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der zusätzlichen Kosten für die von der Beigeladenen für notwendig gehaltene 1:2-Betreuung habe die Klägerin nicht. Denn der Leistungsberechtigte habe gegenüber dem Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 2. Februar 2010 (a.a.O.) einen Leistungsanspruch nur in der Höhe, wie er selbst gegenüber dem Leistungserbringer schuldrechtlich auf Grund des von ihm geschlossenen Heimvertrages verpflichtet sei. Hier bestehe eine Verpflichtung der Klägerin nur in Höhe der entsprechenden Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, auf welche sich auch der von der Klägerin abgeschlossene Heimvertrag stütze. Soweit der Klägerin durch das Heim weitere, nicht von der Vereinbarung umfasste Leistungen zuteil geworden seien, hätte eine Vertragsänderung oder -anpassung stattfinden müssen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris). Dass die Klägerin für einen späteren Zeitraum eine solche Vertragsanpassung vorgenommen habe, sei für den hier streitigen Zeitraum ohne Belang. Darüber hinaus enthalte diese Vereinbarung keine konkreten Zahlen. Auch genüge die von der Beigeladenen vorgenommene Berechnung der Mehrkosten der Leistungen, welche die Klägerin erhalten habe soll, nicht den Ansprüchen der Rechtsprechung. Die von der Beigeladenen vorgenommene Berechnung lasse nicht konkret erkennen, welche Kosten ausdrücklich nur für die Klägerin aufgewandt worden seien. Es handele sich hier nur um eine statistische Auswertung, aus der sich die theoretischen Unterschiede zwischen der nach § 75 Abs. 3 SGB XII notwendigen und der tatsächlich vorhandenen Personalstärke ergäben.

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Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. Juli 2015 zugestellte Urteil am 21. Juli 2015 Berufung bei dem Sozialgericht eingelegt, die an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Der auf Grund ihres Behinderungsbildes bestehende hohe Hilfebedarf übersteige den nach dem zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten geschlossenen Vertrag vereinbarten Personalschlüssel von 1:6 wesentlich. Eine Anpassung des Wohn- und Betreuungsvertrages sei hier in der Vergangenheit nicht erfolgt, weil sich die Beigeladene auf Grund der Regelungen im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) daran gehindert gesehen habe. Ihr Anspruch auf bedarfsdeckende Leistungen ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX). Verträge zwischen dem Beklagten und dem Leistungserbringer könnten diesen Anspruch ebenso wenig einschränken wie die Regelungen im WBVG. Vor diesem Hintergrund sei die höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend zu überprüfen, ob hierdurch die Rechte behinderter Menschen und ihr Anspruch auf Teilhabe an der Gemeinschaft in unzulässiger Weise eingeschränkt würden.

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Die Klägerin beantragt ausdrücklich,

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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juni 2015 aufzuheben;

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die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung der Bescheide vom 9. März 2010, vom 8. Juni 2011 und vom 3. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 die Kosten für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf ab dem 15. Dezember 2009 mit kalendertäglich 27,97 EUR im Jahr 2009, für das Jahr 2010 kalendertäglich 25,61 EUR, für das Jahr 2011 kalendertäglich 32,65 EUR sowie für das Jahr 2012 kalendertäglich 34,10 EUR zu übernehmen,

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hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht erkennt, dass Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 ganz oder teilweise die angegriffenen Bescheide vom 8. Juni 2011 oder vom 3. Juli 2012 nicht abändernd sind, das Verfahren insoweit bis zum Erlass des jeweiligen Widerspruchsverfahrens auszusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In Bezug auf die auch im Berufungsverfahren verfolgten Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2011 fehle es an einem abgeschlossenen Vorverfahren. Im Übrigen halte er, der Beklagte, daran fest, dass die Ablehnung des Mehrbedarfs mit Bescheid vom 24. August 2011 bestandskräftig sei.

26

Die Beigeladene hat keinen Antrag stellt.

27

Der Klägerin ist mit Richterbrief vom 20. November 2009 die Vorlage der ihr erteilten Rechnungen nebst Zahlungsbelegen aufgegeben worden. Darauf hat die Klägerin ein Schreiben der Beigeladenen vom 12. Dezember 2013 über eine Stundung bis zum Abschluss eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Magdeburg, längstens bis zum 31. Dezember 2014, übersandt.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

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Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Zeit vom 15. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2012. Die angefochtenen Bescheide verletzen sie deshalb nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

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In Bezug auf die von dem Beklagten vorgetragene bestandskräftige Ablehnung der Kosten-übernahme für einen Mehrbedarf der Klägerin ist diesem Vorbringen nur insoweit zu folgen, als im Klageverfahren lediglich der Bescheid vom 9. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 angefochten worden ist. Der Bescheid vom 9. März 2010 bezog sich ausschließlich auf die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2011 unter Hinweis auf den mit der Beigeladenen vereinbarten Tagessatz in Höhe von 50,01 EUR. Dieser ausdrücklich angefochtene Bescheid wurde durch den Bescheid vom 20. Mai 2011 mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2009 aufgehoben, in Bezug auf die Bewilligung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2011 durch den Bescheid vom 8. Juni 2011 ersetzt und durch den Bescheid vom 24. August 2011 in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf vom 15. Dezember 2009 ergänzt. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Beklagten, allein mit Bescheid vom 24. August 2011 sei über die Ablehnung des Mehrbedarfs entschieden geworden. Insgesamt entspricht die hier praktizierte Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Namen des Beklagten unter regelmäßiger vollständiger Aufhebung der Bewilligungsbescheide bei einer Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Hilfebedürftigen und die Absonderung einzelner untrennbar mit dem Leistungsanspruch verbundener Leistungsbestandteile nicht den Anforderungen der §§ 44ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz), sodass sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, dass nicht mehrfach in Bezug auf die Leistungsbewilligung für einen Zeitraum Widerspruch eingelegt wurde. Der Senat hat infolge des Antrags des Beklagten, die Berufung zurückzuweisen, keine Bedenken, die von der Klägerin angefochtenen Bescheide sämtlich zum Gegenstand der rechtlichen Prüfung zu machen. In Bezug auf die Frage, ob es an der Durchführung mehrerer Vorverfahren im Sinne des § 78 Abs. 1 SGG fehlen könnte, muss sich der Beklagte daran festhalten lassen, dass er selbst die Fragestellung des Mehrbedarfs dem bereits durchgeführten Vorverfahren zugewiesen hat. Dafür spricht auch, dass während des gesamten Klageverfahrens weitere Widerspruchsbescheide nicht erlassen worden sind.

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In Bezug auf die von der Klägerin vor dem Sozialgericht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage mit dem erstrebten Ziel der Kostenübernahme für den bezifferten Mehrbedarf hatte sich der angefochtene Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Bezug auf die vollständig in Anspruch genommene Eingliederungshilfe für den zurückliegenden Zeitraum erledigt. Der Umfang der Vergütung des Leistungserbringers konnte nach Betreuung der Klägerin in dem gewünschten Umfang für sie nur noch die Bedeutung der Freistellung von einer Kostenlast oder der Erstattung bereits erfolgter Zahlungen haben. Ein solcher Anspruch ist im Klage- und Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

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Die Begründung, auf die das Sozialgericht seine Entscheidung gestützt hat, ist im Übrigen in vollem Umfang geeignet, die Entscheidung zu tragen. Insoweit sieht der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG von einer Wiederholung der zutreffenden Darstellung der Sach- und Rechtslage ab. Die vom Sozialgericht bereits ausführlich dargelegte rechtliche Bewertung, dass nur im Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und Entgelte ein Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers in Betracht kommt, wird auch durch die öffentlich-rechtlichen Regelungen des Heimrechts gestützt. In der Folge der Föderalismusreform galt hier zunächst das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), das für das Land Sachsen-Anhalt erst mit Wirkung vom 26. Februar 2011 durch das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) vom 17. Februar 2011 verdrängt wurde. Wie nachfolgend landesrechtlich das WTG LSA, stellte auch das WBVG im Rahmen des Verbraucherschutzes die Transparenz vertraglicher Regelungen in den Vordergrund. Ausgehend von der dargelegten Abdeckung des Bedarfs der Klägerin bei ihrer Aufnahme in die Einrichtung ergab sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 WBVG die Verpflichtung des Einrichtungsträgers, der Klägerin die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss nach Satz 2 der vorgenannten Regelung der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. Den nachfolgenden Sätzen 3 und 4 sind Vorgaben zur Darlegung der Entgeltbestandteile und ein Beginn der Pflicht, das erhöhte Entgelt zu zahlen, "frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens" zu entnehmen. Ein Kostenübernahmeantrag bei einem Sozialhilfeträger ersetzt diese gesetzlichen Anforderungen für die Ausgestaltung der Vereinbarungen mit dem Vertragspartner nicht. Die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 WVBG, die den Einrichtungsträgern bei einem geänderten Pflege- oder Betreuungsbedarf für Leistungsempfänger nach dem SGB XII eine einseitige Vertragsanpassung ermöglichen, findet hier keine Anwendung, da gerade ein "Mehrbedarf", d.h. ein Entgelt neben der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Vergütung, verlangt wurde. Im Übrigen gilt auch nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 WVBG die Pflicht zur schriftlichen Darstellung und Begründung der Entgelterhöhung. Entsprechende Vorgaben des Landesrechts ergeben sich für den Zeitraum ab dem 26. Februar 2011 aus § 12 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 Nr. 11, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 WTG LSA. Auch der mit Wirkung ab dem 1. März 2012 in den § 3 des mit der Klägerin geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages aufgenommene Zusatz "+ individueller Mehrbedarf" genügt in keiner Weise diesen Anforderungen.

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Der von der Beigeladenen geltend gemachte kalendertägliche Pauschalbetrag ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Ist eine Vereinbarung nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Vergütungen dürfen nach § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII auch dann nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Einen solchen Vergleich lassen die Angaben der Beigeladenen hier nicht zu.

35

Schließlich kommt es im Rahmen eines Kostenfreistellungs- oder Kostenerstattungsanspruchs auch maßgebend auf die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs durch den Leistungserbringer an.

36

Die Regelungen in § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX über die Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) nachgebildet, sodass die hierzu von der Rechtsprechung konkretisierten Grundsätze im Wesentlichen übertragbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R -, SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, RdNr. 22). Voraussetzung für die Kostenerstattung bzw. Kostenfreistellung sind insbesondere ordnungsgemäße Rechnungen; auch eine mögliche Verjährung von Forderungen steht einer Kostenerstattung oder Kostenfreistellung im Regelfall entgegen (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - B 1 KR 62/99 B -, juris; BSG, Urteil vom 15. April 1997 - 1 RK 4/96 -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2009 - L 1 KR 1170/05 -, juris). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Klägerin überhaupt Forderungen der Beigeladenen ausgesetzt sein könnte.

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Ungeachtet der bereits fehlenden vertraglichen Grundlage für einen Zahlungsanspruch der Beigeladenen gegen die Klägerin genügt auch die vorgelegte Rechnung vom 11. Dezember 2013 nicht den Anforderungen, die Klägerin zu einer Zahlung zu verpflichten. Es ist u.a. nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt die Beigeladene meint, für Abwesenheitstage der Klägerin von dieser eine Weiterzahlung eines Mehrbedarfs entsprechend den landesrechtlichen Vergütungsvereinbarungen fordern zu können und diese Ausnahmeregelungen im Sinne eines nicht zu kürzenden Tagessatzes für Abwesenheitstage ihren Forderungen zugrunde zu legen. Vielmehr hätten - wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - insbesondere detaillierte Angaben zu regelmäßigen Mehrkosten und ersparten Aufwendungen durch die erheblichen Abwesenheitszeiten der Klägerin im Einzelnen gegenübergestellt und zum Gegenstand der Abrechnung gemacht werden müssen. Auf die rechnerischen Unzulänglichkeiten der vorgelegten Rechnung muss damit nicht näher eingegangen werden.

38

Ginge man von einem wirksam entstandenen Zahlungsanspruch der Beigeladenen gegen die Klägerin aus, wäre dieser hier zumindest in Bezug auf die streitigen Forderungen aus den Jahren 2009 bis 2011 und wohl auch für die Forderungen aus dem Jahr 2012 verjährt, da eine Klage vor dem zuständigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht erhoben worden ist. Grundsätzlich entsteht der Anspruch mit der Folge des Verjährungsbeginns mit seiner Fälligkeit (vgl. zu § 198 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a.F. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Februar 1971 - VIII ZR 4/70 - BGHZ 55, 340, 342; Urteil vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90 - BGHZ 113, 188, 193). Die Fälligkeit ist hier unmittelbar durch die Inanspruchnahme der Leistung durch die Klägerin eingetreten. Soweit die Rechtsprechung aus einer gesetzlich oder vertraglich festgelegten Fälligkeit erst nach Rechnungsstellung einen späteren Verjährungsbeginn abgeleitet hat (vgl. für das Architektenhonorar BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85 - NJW-RR 1986, 1279; für eine stillschweigende Einigung über das Erfordernis einer Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung BGH, Urteil vom 6. Oktober 1988 - VII ZR 367/87 - NJW-RR 1989, 148), bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass schriftlich, mündlich oder konkludent eine solche Abrede über eine spätere Fälligkeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossen wurde.

39

Anhaltspunkte für einen Tatbestand des Neubeginns der Verjährung sind hier nicht erkennbar. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB auf Grund von Verhandlungen über den Zahlungsanspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände sind hier nicht erkennbar. Der Senat sieht hier insbesondere aus betreuungsrechtlichen Erwägungen eine wirksame Stundung der Rechnungsbeträge als Hemmungstatbestand im Sinne des § 205 BGB nicht. Indes würde auch eine Stundung nur zu einer Hemmung der Verjährung frühestens von der Rechnungsstellung am 11. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2014, dem längsten hier allenfalls in Betracht kommenden Zeitraum, nichts an einem Ablauf der Verjährungsfrist ändern. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährungshemmung nach § 205 BGB dauert taggenau so lange, wie die Leistung verweigert werden darf (vgl. Lakkis in JurisPraxiskommentar BGB Bd. 1, 7. Aufl. 2014, § 205 RdNr. 23). Unter Berücksichtigung einer Hemmung der Verjährung von zwölf Monaten und 20 Tagen ergibt sich eine Verjährung der Forderungen auch aus dem Jahr 2011 mit Ablauf des 20. Januar 2016.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Erstattung der Kosten des Beigeladenen war nicht geboten.

41

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 13 Kostenerstattung


(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder2. der Verwaltungsakt v

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 75 Allgemeine Grundsätze


(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernom

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern


(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge


Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht


Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 79 Kürzung der Vergütung


(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbe

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG | § 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage


(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ge

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Tatbestand 1 Im Streit ist ein Anspruch auf Übernahme höherer Heimkosten für die Zeit ab dem 1.1.2005.

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(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.

(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.

Tatbestand

1

Im Streit ist ein Anspruch auf Übernahme höherer Heimkosten für die Zeit ab dem 1.1.2005.

2

Der Kläger ist geistig behindert und befindet sich seit 1983 in einem Heim; die Heimkosten werden vom Beklagten übernommen. Der Wohnheim-Pflegesatz wird zwischen dem Träger des Wohnheims und dem Beklagten auf der Grundlage von Vereinbarungen abgerechnet; in den Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Beklagten und dem Heimträger sind die Vergütungen nach Hilfebedarfsgruppen gestaffelt. Dem Bewilligungsbescheid für die Zeit ab 1.9.2001 hat der Beklagte die Hilfebedarfsgruppe 2 zugrunde gelegt (Bescheid vom 31.7.2002) .

3

Im Juni 2003 machte der Heimträger gegenüber dem Beklagten geltend, dass sich beim Kläger gesundheitliche Verschlechterungen eingestellt hätten und er deshalb in die kostenintensivere Hilfebedarfsgruppe 3 eingestuft werden müsse. Der Beklagte lehnte dies ab, weil dafür die bisherigen Vergütungen für alle Maßnahmeteilnehmer unter Berücksichtigung einer aktualisierten Zuordnung zu den Hilfebedarfsgruppen neu verhandelt werden müssten; eine isolierte Anpassung der Vergütung nur für den Kläger sei nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen. Demgemäß übernahm er dem Kläger gegenüber für die Zeit ab dem 1.1.2005 die Kosten weiterhin nur nach der Hilfebedarfsgruppe 2 (Bescheid vom 11.7.2005; Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005) .

4

Die auf höhere Leistungen gerichtete Klage ist erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 29.5.2006; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.11.2007) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe kein Recht auf Zuordnung zu einer anderen Hilfebedarfsgruppe; sein sachlicher Bedarf im Heim sei gedeckt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er einen ungedeckten finanziellen Bedarf habe. Er selbst werde für höhere Kosten als die vom Beklagten übernommenen durch das Heim nicht in Anspruch genommen; der Heimvertrag zwischen dem Kläger und dem Heimträger sei auch nicht abgeändert worden.

5

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 76 Abs 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), von § 6 Abs 3 iVm § 7 Abs 5 Satz 1 Heimgesetz (HeimG) sowie Verfahrensfehler. Er habe ein subjektives Recht auf eine zutreffende Feststellung der Hilfebedarfsgruppe. Von der Einstufung in die Hilfebedarfsgruppe hänge die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Heimkosten ab. Er (der Kläger) sei Schuldner des Heimentgelts und habe gegenüber dem Sozialhilfeträger im Rahmen seines Eingliederungshilfeanspruchs nach dem SGB XII Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe dieses Entgelts. Das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt; es sei dem Beweisantrag auf Klärung des veränderten Hilfebedarfs als Grundlage für eine Änderung der Hilfebedarfsgruppe nicht gefolgt.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 11.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, höhere Kosten der Eingliederungshilfe ab 1.1.2005 zu übernehmen und insoweit zusätzliche Beträge an den Heimträger zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz) . Das Verfahren leidet an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel. Das LSG hätte den Träger des Heims, in dem der Kläger stationär aufgenommen ist, gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendig beiladen müssen.

10

Nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann ("echte" notwendige Beiladung). Das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung ist erfüllt, wenn der Hilfebedürftige vollstationär in einem Heim aufgenommen ist und - wie vorliegend - gegenüber dem Sozialhilfeträger die Übernahme von (höheren) Heimkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe geltend macht. In solchen Fällen wird die Leistung vom Sozialhilfeträger nicht als Geldleistung erbracht. Der Sozialhilfeträger erklärt mit der Übernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid den Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen gegenüber dem Heim; "Übernahme" bedeutet in diesem Zusammenhang Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (BSGE 102, 1 ff RdNr 25 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9) . Die Entscheidung kann deshalb nur einheitlich gegenüber dem Hilfebedürftigen und dem Heimträger ergehen; abgesehen davon verlangt der Kläger vom Beklagten auch die Zahlung höherer Beträge unmittelbar an den Heimträger.

11

Von einer Nachholung der Beiladung hat der Senat abgesehen. Zwar wäre dies im Revisionsverfahren mit Zustimmung des Beizuladenden zulässig (§ 168 Satz 2 SGG) ; zur revisionsgerichtlichen Nachholung der Beiladung besteht aber keine Verpflichtung. Die Beiladung ist vielmehr in das Ermessen des Revisionsgerichts gestellt (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 168 RdNr 3d mwN) . Sie kann insbesondere dann der Tatsacheninstanz überlassen werden, wenn auch nach Beiladung aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden müsste. Dies ist hier der Fall. Die Feststellungen des LSG würden keine abschließende Entscheidung darüber erlauben, ob und inwieweit ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Übernahme höherer Heimkosten besteht. Für diese Beurteilung fehlen nämlich tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) zu den Anspruchsvoraussetzungen der §§ 53 ff SGB XII, insbesondere zum Inhalt der zwischen Kläger und Heimträger einerseits und Heimträger und Beklagtem andererseits geschlossenen Verträge und der sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Klägers gegenüber dem Heim. Wegen der Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der Beiladung ist der Senat zudem gehindert, über im Zusammenhang mit einem möglichen Anspruch sich ergebende materiellrechtliche Fragen bindend zu entscheiden (§ 170 Abs 5 SGG) , weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1) .

12

Zu Recht ist allerdings das LSG davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Übernahme nur solcher Kosten hat, die er selbst dem Heimträger schuldet (BSGE 102, 1 ff RdNr 25 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9) . Der Senat hat zu den Leistungen der stationären Hilfe in Einrichtungen bereits entschieden, dass diese als Sachleistung in Form einer besonderen Art der Sachleistungsverschaffung erbracht werden (BSGE 102, 1 ff RdNr 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9) . Allgemein tragen die Sozialhilfeträger die Verantwortung für die Versorgungsinfrastruktur, die durch Abschluss der Verträge des dafür zuständigen Sozialhilfeträgers nach den §§ 75 ff SGB XII (bzw bis 31.12.2004 der §§ 93 ff Bundessozialhilfegesetz) wahrgenommen wird; dem Hilfebedürftigen gegenüber aber besteht die Leistungsverpflichtung in der Übernahme der Heimkosten in Form eines Schuldbeitritts durch den für die Leistung zuständigen Sozialhilfeträger. Diese Konstruktion, die als Gewährleistungsverantwortungsmodell bezeichnet werden kann (vgl zu diesem Begriff Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 84-87 RdNr 1, Stand Februar 2009) und nicht dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag des § 70 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) an die Krankenkassen gleichzusetzen ist (BSGE 102, 1 ff RdNr 15 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9) , entspricht nach wie vor dem normativen Leitbild. Die §§ 5 bis 9 HeimG aF gehen - anders als die gesetzliche Krankenversicherung - ebenso wie das diese ersetzende, am 1.10.2009 als Art 1 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform vom 29.7.2009 (BGBl I 2319) in Kraft getretene Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) von einer eigenen Verpflichtung des Heimbewohners zur Zahlung der Heimvergütung aus. Erst der Schuldbeitritt führt zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger (BSGE 102, 1 ff RdNr 25 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9) ; andererseits hat der Hilfeempfänger gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Zahlung des Sozialhilfeträgers unmittelbar an die Einrichtung (BSG aaO) .

13

Aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG lässt sich indes nicht beurteilen, welche Vergütung der Kläger dem Heimträger ab dem 1.1.2005 schuldet, insbesondere ob die Vergütung weiterhin nach der Hilfebedarfsgruppe 2 zu kalkulieren ist oder die frühere Leistungsbewilligung unter Anwendung der §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) abzuändern ist. Zwar hat das LSG Ausführungen dazu gemacht, dass der Heimvertrag im Hinblick auf eine Höherstufung des Klägers in die Hilfebedarfsgruppe 3 nicht angepasst worden sei; erforderlich wäre aber gewesen, zunächst den Inhalt des Heimvertrages festzustellen und zu analysieren. Nur auf der Grundlage solcher Feststellungen hätte beurteilt werden können, ob - bei angenommenem höheren Betreuungsbedarf - eine Vertragsänderung unter den Voraussetzungen des § 6 HeimG überhaupt erforderlich war. Nach den im Revisionsverfahren vorgelegten Heimvertragsunterlagen ergeben sich jedoch Anhaltspunkte, dass eine feste Heimvergütung überhaupt nicht vereinbart war, sondern dass die Vergütung unmittelbar an die jeweiligen Vereinbarungen zwischen Sozialhilfe- und Heimträger gekoppelt waren, also diese Verträge unmittelbaren Einfluss auf jene haben und die Höhe der Heimvergütung somit durch das Leistungserbringungsrecht bestimmt werden konnte.

14

Sofern sich dies bestätigen sollte, wäre der Inhalt der Vereinbarungen zwischen Sozialhilfe- und Heimträger (Leistungserbringungsverträge) festzustellen und insbesondere die Frage zu klären, ob und wie die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe in diesen Verträgen geregelt ist, wer also über die Einstufung zu entscheiden hat und zwischen welchen der an dem Dreiecksverhältnis Beteiligten die Einstufung zu klären ist. Die Einstufung selbst ist jedenfalls kein Verwaltungsakt; hierfür würde es an einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage fehlen. Die Hilfebedarfsgruppen sind lediglich Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale (§ 76 Abs 2 Satz 3 SGB XII) . Wenn die Auslegung der Leistungserbringungsverträge keine Klärung der Hilfebedarfsgruppen zwischen den Vertragspartnern selbst vorsieht, wäre eine Klärung im Verhältnis unmittelbar zwischen Kläger und Beklagtem über die auf Grund des Hilfebedarfs richtige vertragliche Vergütung denkbar. Ggf wäre allerdings dann zuvor eine Vertragsänderung (§ 6 HeimG; s nunmehr allerdings § 8 WBVG) erforderlich, wenn bzw weil der Heimvertrag eine konkrete Vergütung überhaupt nicht vorsieht. Nur angemerkt sei, dass sich natürlich die Wirksamkeit eines geänderten Vertrags wie die jeder heimvertraglichen Vereinbarung an den Leistungserbringungsverträgen misst (§ 6 Abs 3 HeimG; vgl allerdings §§ 7, 8 WBVG für die Zeit ab 1.1.2009 mit "Anpassungsklauseln").

15

Das LSG wird in seine Entscheidung auch die Kosten des Revisionsverfahrens einzubeziehen haben.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2012 aufgehoben. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10. September 2010 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme der Kosten für nächtliche Sitzwachen (Nachtwachen) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.4.2009 bis 7.12.2010 (Kläger zu 1) und vom 1.4.2009 bis 16.10.2010 (Kläger zu 2).

2

Die Kläger sind Zwillingsbrüder und erheblich behindert; beide sind nahezu gehörlos und minderbegabt; es bestehen ein Aufmerksamkeitsdefizit, ein Hyperaktivitätssyndrom sowie eine emotional instabile Persönlichkeit. Sie befanden sich zunächst stationär im Landkreis T, wo sie vor dem Umzug der sie betreuenden Mutter nach M ihren ständigen Aufenthalt hatten, in einer Heimsonderschule und ab September 2002 im westfälischen Schülerinternat M ; im Juli 2005 wurden sie gemeinsam in ein Wohnheim der Beigeladenen aufgenommen. Dort vergewaltigten die Kläger im April 2006 gemeinschaftlich eine Mitbewohnerin. Nach Bekanntwerden der Tat waren sie mehrere Wochen in der W Klinik für Psychiatrie untergebracht, ab Juni 2006 wohnten sie wieder in nunmehr verschiedenen Wohnheimen der Beigeladenen (Kläger zu 1: Wohnstätte G Kinderhaus; Kläger zu 2: Wohnstätte Haus Gr ). Dort wurden Nachtwachen vor den Zimmern der Kläger aufgestellt (22 Uhr bis 6:30 Uhr), um das unbeaufsichtigte Verlassen der Zimmer zu unterbinden und die Mitbewohner zu schützen. Die in den Heimverträgen mit den Klägern vereinbarten Kosten übernahm der Beklagte. "Zur Abgeltung zusätzlicher Personalkosten" zahlte er zudem an die Beigeladene aufgrund mehrerer zeitlich befristeter Nebenabreden einen täglichen Zuschlag für die Zeit vom 1.6.2006 bis 31.3.2009 (Schreiben vom 16.1., 26.5. und 10.12.2008).

3

Für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern nach Ablauf eines Leistungszeitraums erneut die bisherigen Leistungen, verwies jedoch hinsichtlich der "beantragten Verlängerung der Nebenabrede" jeweils auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben an die Beigeladene, in dem die Übernahme weiterer Kosten für Nachtwachen abgelehnt wurde (Bescheide vom 21.1.2009; Widerspruchsbescheide vom 12.3.2009). Während die Klagen erstinstanzlich ohne Erfolg blieben (Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.9.2010), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Beklagten verurteilt, die Kosten der nächtlichen Sitzwachen für den Kläger zu 1 in der Zeit vom 1.4.2009 bis 7.12.2010 und für den Kläger zu 2 in der Zeit vom 1.4.2009 bis 16.10.2010 "dem Grunde nach" zu übernehmen (Urteil vom 20.12.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Nachtwachen könnten nicht isoliert vom therapeutischen Gesamtzusammenhang gesehen werden, in dem sie stünden; ohne sie wären die Eingliederungsmaßnahmen nicht durchführbar gewesen. Daher sei ohne Bedeutung, ob die Nachtwachen selbst einem pädagogischen Zweck dienten. Sie seien zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich. Die Beigeladene sei auch berechtigt, die dadurch bedingten Kosten gegenüber den Klägern geltend zu machen, sodass diese sie beim Beklagten einfordern könnten; das Erhöhungsverlangen finde seine Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung iVm dem im Land geltenden Rahmenvertrag.

4

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision und rügt die Verletzung der §§ 19 Abs 3, 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 55 Abs 2 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Die Teilhabe der Kläger werde durch die Nachtwachen allenfalls in sehr geringem Umfang und nur indirekt positiv beeinflusst. Im Vordergrund stehe vielmehr die Vermeidung von Gefahren und Belästigungen der Mitbewohner. Das LSG verkenne, dass nicht jede Leistung, die dem Aufenthalt eines behinderten Menschen in einer Einrichtung förderlich sei, als Teilhabeleistung durch den Sozialhilfeträger finanziert werden müsse. Die Nachtwachen seien ohnedies nicht erforderlich gewesen, wie der Umstand belege, dass nach dem Auszug der Kläger aus den Einrichtungen keine mehr eingerichtet worden seien.

5

Er beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

6

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Beide erachten die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen wegen der Nachtwachen. Zwar handelt es sich bei diesen um Leistungen der Eingliederungshilfe; die Kläger sind aber insoweit keinen Zahlungsansprüchen des Beigeladenen ausgesetzt, was Voraussetzung für die von den Klägern begehrte Kostenübernahme wäre.

10

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 21.9.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.3.2009 (§ 95 SGG), vor deren Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII iVm § 9 Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534), soweit der Beklagte darin die Gewährung eines Zuschlags (Kosten der Nachtwachen) abgelehnt hat. Insoweit handelt es sich um eigenständige Verfügungen (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) und um einen von den übrigen Leistungen der Eingliederungshilfe abtrennbaren Streitgegenstand. Davon ist der Beklagte selbst bei den früheren Vereinbarungen von "Nebenabreden" mit der Beigeladenen ausgegangen. Auch wenn der Beklagte zur Ablehnung dieser Leistungen lediglich auf die den Bescheiden als Anlagen beigefügten Schreiben an die Beigeladene verwiesen hat, mussten die Kläger dies nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 13) nicht anders verstehen, als dass es sich hierbei (auch) um eine Ablehnung ihnen gegenüber handelt. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach §§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, 56 SGG. Einer Verpflichtungsklage bedarf es deshalb, weil die Kläger die Übernahme der Kosten der Nachtwachen durch Verwaltungsakt begehren, mit dem die Mitschuld des Beklagten gegenüber der Beigeladenen begründet werden soll (vgl: BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 1 und § 75 Nr 1).

11

Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht jedoch nicht. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch käme insoweit allenfalls § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX (Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) in Betracht. Die Kläger erfüllen die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Sie sind durch ihre Gehörlosigkeit in ihrer körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 5 Eingliederungshilfe-Verordnung), aber auch in ihrer geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung).

12

Die nächtlichen Sitzwachen vor den Zimmern der Kläger zählen auch als Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX. Nur mithilfe der Nachtwachen kann nämlich das Ziel der Eingliederungshilfe erreicht werden, die Kläger in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erst zu ermöglichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 2 SGB XII). Dadurch, dass sie die Kläger am unkontrollierten Verlassen ihres Zimmers hinderten, wurde vermieden, dass sie die Zimmer anderer Bewohner ohne deren Einwilligung aufsuchen; erst dadurch waren die Kläger (neben anderen Hilfen, die während des Tages erbracht wurden) in der Lage, in der Gemeinschaft, der jeweiligen Einrichtung, zu leben und deren Regeln einzuhalten.

13

Dass die Unterstützung nachts gewährleistet wurde, ändert an dem Ziel der Maßnahme nichts. Sie wird nicht dadurch zur reinen Schutzmaßnahme zugunsten Dritter, weil diese sich nachts möglichen (Grenz-)Verletzungen durch die Kläger hätten schlechter erwehren können. Dass die Nachtwachen der Wahrung der räumlichen und persönlichen Integrität Dritter dienten, macht diese Maßnahmen also noch nicht zu einer solchen der ausschließlichen Gefahrenabwehr; vielmehr kann ein und dieselbe Maßnahme mehrere Ziele verfolgen. Dies bestätigt in besonderer Weise die Beschreibung des für die Kläger maßgeblichen Leistungstyps 10 der Leistungsvereinbarung, nach der sich die Pflichten der Beigeladenen gegenüber den Klägern bestimmen (dazu später). Dort werden als Leistungsangebot bei Bedarf ausdrücklich Nachtwachen aufgeführt. Nach den nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - der Beklagte hat insoweit nicht dargelegt, zu welchen Ermittlungen sich seiner Auffassung nach das LSG hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu BSGE 94, 133 RdNr 16 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2), sondern allein Zweifel an dem vom LSG zur Beurteilung der Erforderlichkeit festgestellten Sachverhalt geäußert - waren die Nachtwachen auch erforderlich (§ 4 SGB IX). Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Kosten der Eingliederungshilfe durch den Beklagten, weil sie selbst der Beigeladenen weder aus einer gültigen Zusatzvereinbarung ("Nebenabrede") noch aus den Heimverträgen zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.

14

Nach § 12 Abs 7 des "Rahmenvertrags gemäß § 79 Abs 1 SGB XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII, Stand 2.7.2001" (Rahmenvertrag) kann zwar, wenn der Bedarf einzelner Leistungsberechtigter Leistungen erfordert, die durch einen Leistungstyp und entsprechende Maßnahmepauschalen nicht abgedeckt werden, zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung ein "zusätzlicher Betrag" vereinbart werden. Allerdings fehlt es bereits an einer Vereinbarung für die Zeit ab 1.4.2009, sodass dahinstehen kann, ob derartige Vereinbarungen überhaupt systemgerecht sind und - etwa unter Berücksichtigung des § 17 Abs 2 SGB XII - getroffen werden dürfen und ob insbesondere daraus die Kläger verpflichtet werden könnten.

15

Aus den Heimverträgen selbst sind die Kläger ebenso wenig zur Zahlung eines zusätzlichen Entgelts verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 102, 1 ff, 4 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9), ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen (und ambulanter Dienste) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist. Nach § 75 Abs 3 SGB XII ist der Sozialhilfeträger zur Vergütung von Leistungen nur verpflichtet, wenn mit dem Träger einer Einrichtung eine Vergütungsvereinbarung besteht; dies war hier hinsichtlich jeder der Einrichtungen, in denen die Kläger untergebracht waren, der Fall (Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Einrichtung Wohnstätte G Kinderhaus, gültig ab 1.1.2005 bzw 15.9.2009, und Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Einrichtung Wohnstätte Haus Gr, gültig ab 1.1.2005 bzw 1.10.2009); als Normverträge (vgl BSG SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 15) nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII waren diese für den Beklagten bindend.

16

Das gesetzliche Regelungskonzept geht aber davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an die Leistungsberechtigten erbringt, um diesen die Zahlung des Heimentgelts aus dem Heimvertrag zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an die Einrichtung erfolgt, die für die Maßnahme verantwortlich ist. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger der Einrichtung schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden Schuld (als Gesamtschuldner) bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Primäranspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an den Dritten gerichtet.

17

Die Beigeladene hat jedoch aus dem jeweiligen Heimvertrag, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr 3 S 6 f), keinen Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt gegenüber den Klägern. Nach § 4 Abs 1 der Heimverträge setzt sich das von den Klägern gegenüber der Beigeladenen geschuldete Entgelt - ausschließlich - aus den Vergütungsbestandteilen "Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), Pauschale für Betreuungsleistungen gemäß den Leistungstypen und ggf Hilfebedarfsgruppen (Maßnahmepauschale)" und dem "Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag)" zusammen. § 4 Abs 2 der Heimverträge führt das kalendertäglich zu zahlende Entgelt nach diesen Pauschalen getrennt im Einzelnen auf; die entsprechenden Leistungen hat der Beklagte auch erbracht.

18

Aus § 6 der Heimverträge ergibt sich kein höherer bzw weiterer Anspruch. Darin ist zwar die Möglichkeit der Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung der Einrichtung gegenüber dem Bewohner vorgesehen. Dies wäre aber ohnehin nur zulässig, wenn sich die bisherige Bemessungsgrundlage für die vereinbarte Vergütung geändert hätte. Unabhängig davon, ob eine Änderung im individuellen Bedarf eines Hilfeempfängers überhaupt ein derartiges Erhöhungsverlangen auslösen könnte (vgl insoweit § 7 der Heimverträge), scheidet die Anwendung der Vorschrift indes schon aus, weil Nachtwachen bereits mit der Aufnahme der Kläger in die Einrichtungen eingerichtet worden waren, also gerade keine Änderung des Bedarfs eingetreten ist. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Leistungsanpassung durch die Einrichtung nach § 7 der Heimverträge bei - hier im Hinblick auf die Nachtwachen ebenfalls nicht eingetretener - Veränderung des Hilfebedarfs. Die Wirksamkeit dieser Regelungen unter Berücksichtigung des Heimgesetzes bzw des am 1.10.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen, ist damit nicht entscheidungserheblich.

19

Anders als das LSG meint, ist es für die Höhe der von den Klägern geschuldeten Vergütung ohne Belang, wenn in § 1 Abs 3 der Vergütungsvereinbarungen ausgeführt ist, dass die (tägliche) Vergütung "mindestens" aus der Grundpauschale, dem Investitionsbetrag und der Maßnahmepauschale besteht; insoweit wird lediglich die Formulierung des § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII wiederholt, ohne dass allein dadurch über die konkreten Regelungen der Heimverträge hinausgehende Vergütungsansprüche der Einrichtung begründet würden.

20

Ein Anspruch der Kläger auf zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; §§ 683, 670 Bürgerliches Gesetzbuch). Grundsätzlich denkbar wäre zwar die Anwendung der Regelungen der GoA im Hinblick darauf, dass mit den Nachtwachen neben Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Klägern auch solche zum Schutz der übrigen Heimbewohner (= eigenes Geschäft der Einrichtung) im Interesse der Kläger erbracht worden sind (sog "Auch-fremdes-Geschäft"). Doch sind die Regelungen der GoA nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht anwendbar(zu diesem Gedanken allgemein im Zivilrecht BGH, Urteil vom 23.9.1999 - III ZR 322/98 - RdNr 7). Rechte und Pflichten der Kläger im Verhältnis zur Einrichtung, insbesondere das Entgelt, sind in den Heimverträgen festgelegt, die durch die Normverträge nach §§ 75 ff SGB XII ergänzt und gerade im Hinblick auf die Vergütung der zu erbringenden Leistungen gestaltet werden. Dieses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten würde durch das Recht, neben der Vergütung Aufwendungsersatz über das Rechtsinstitut der GoA zu verlangen, unterlaufen (vgl zu diesem Gedanken in anderem Zusammenhang BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 66/01 - und vom 28.6.2011 - VI ZR 184/10).

21

Das vertraglich geschuldete Entgelt umfasst ohnedies die Kosten für die Nachtwachen. Denn § 2 Abs 4 der Heimverträge sieht jeweils vor, dass die Bewohner die erforderlichen individuellen Maßnahmen gemäß der Leistungsvereinbarung erhalten, wofür die für die Bewohner ermittelten Leistungstypen bzw die der Hilfebedarfsgruppe entsprechenden Leistungen nach Anlage 2 des Rahmenvertrags als maßgebend vereinbart sind. Zur Auslegung dieses Rahmenvertrags ist der Senat ebenfalls befugt, gleichgültig, ob dieser als Normvertrag (so Jaritz, Sozialrecht aktuell 2012, 105, 107, und Pöld-Krämer/Fahlbusch, RsDE 46, 4, 20; aA Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 79 SGB XII RdNr 5, Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 79 SGB XII RdNr 12, und Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 79 RdNr 12, Stand August 2012) oder als formularmäßige Vereinbarung angesehen wird. Die Kläger wurden nach § 3 Abs 2 der jeweiligen Heimverträge dem Leistungstyp (LT) 10, Hilfebedarfsgruppe 3 sowie dem LT für die Tagesstruktur 25 (Werkstatt für behinderte Menschen) zugeordnet. Nach der Beschreibung des LT 10 ("Wohnangebote für Erwachsene mit geistiger Behinderung und hohem sozialen Integrationsbedarf") in Anlage 2 des Rahmenvertrags orientieren sich Art und Umfang der Angebote, zB die Sicherstellung einer "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaften oder Nachtwachen an den individuellen Bedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner. Deren Finanzierung wird folglich mit der Maßnahmepauschale bereits abgedeckt.

22

Dass einige Betreute, die in LT 10 und Hilfebedarfsgruppe 3 eingruppiert sind, einen im Vergleich zum Durchschnitt der übrigen Bewohner im entsprechenden LT höheren Betreuungsbedarf haben und damit ggf auch höhere Kosten verursachen, ist der pauschalierten und abstrakten Kalkulation der jeweiligen Vergütung geschuldet. Da die Maßnahmepauschale von Durchschnittswerten ausgeht (vgl insoweit § 76 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden kann), sind Abweichungen im tatsächlichen Bedarf nach oben und unten systemimmanent, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung (§ 75 Abs 3 Satz 2 SGB XII; vgl dazu Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 76 SGB XII RdNr 62 mwN) liegt. Aus diesem Grund scheidet ein weiterer Leistungsanspruch der Kläger unter dem Gedanken des Systemversagens (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 92a Nr 1 RdNr 39) ohnedies aus.

23

Besteht mithin kein Anspruch der Kläger auf weitere Leistungen ist nicht weiter von Bedeutung, dass bei einer Kostenübernahme durch Schuldbeitritt der Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen ist, weil dies nur bei einer Klage auf Leistung in Geld vorgesehen ist(vgl BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 12).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.

(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.