Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 04. Okt. 2012 - L 5 AS 15/09
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005.
- 2
Der am ... 1949 geborene Kläger zu 1 und die am ... 1956 geborene Klägerin zu 2 beantragten erstmals am 6. September 2004 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 16. November 2004 bewilligte die Agentur für Arbeit B. ihnen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 885,64 EUR. Mit Veränderungsmitteilung vom 22. März 2005 reichten die Kläger ärztliche Bescheinigungen zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ein. Dem Kläger zu 1 bescheinigte die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. H ... unter dem 17. März 2005, dass dieser seit dem 13. Dezember 1991 wegen Gichtarthritis in Behandlung sei. Sie habe ihm für einen Zeitraum von zwölf Monaten Hyperurikämie/Gicht bei Adipositas eine purinreduzierte Reduktionskost mit der Auflage zur Gewichtsreduktion von 90,5 auf 87,0 kg Körpergewicht verordnet. Der Klägerin zu 2, die seit 1. Oktober 1991 bei ihr in Behandlung war, habe sie für einen Zeitraum von zwölf Monaten wegen Hypertonie bei Adipositas natriumdefinierte Reduktionskost mit der Auflage zur Gewichtsreduktion von 88,6 auf 86,0 kg Körpergewicht verordnet.
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Am 1. Mai 2005 stellten die Kläger einen Kurzantrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Dieser bewilligte ihnen mit Bescheid vom 27. Juni 2005 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 698,92 EUR. Einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung berücksichtigte er hierbei nicht. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger zu 1 am 14. Juli 2005 Widerspruch ein und führte unter anderem aus, dass ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren sei. Unter dem 1. August 2005 bescheinigte die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. H. den Klägern, dass durch fettarme Kost eine Gewichtsreduktion bei dem Kläger zu 1 auf 84,0 kg und bei der Klägerin zu 2 auf 86,0 kg gelungen sei.
- 4
Mit Bescheid vom 24. August 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 696,23 EUR. Hiergegen legte der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 22. September 2005 Widerspruch ein und führte zur Begründung unter anderem aus, dass der Änderungsantrag zwecks Gewährung von Mehrbedarfen für kostenaufwändige Ernährung bisher nicht bearbeitet worden sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. August 2005 monatlich weitere 104,59 EUR sowie für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2005 monatlich weitere 105,49 EUR und wies die Widersprüche vom 14. Juli 2005 und vom 22. September 2005 im Übrigen zurück. Die zusätzlich bewilligten Leistungen ergaben sich aus höheren Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Hinblick auf den Mehrbedarfszuschlag für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II führte der Beklagte aus, dass ein solcher Anspruch den Klägern nicht zustehe. Die Erkrankungen (Hyperurikämie/Gicht bei Adipositas und Hypertonie bei Adipositas) seien nicht in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. (im Folgenden: Deutscher Verein) für die Gewährung von Krankenkostzulagen aufgeführt. Eine kostenaufwändige Ernährung sei diesbezüglich durch die Kläger auch nicht dargelegt worden. Mit Bescheid vom 2. Februar 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 803,51 EUR sowie für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 801,72 EUR.
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Am 24. Februar 2006 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Dessau (nunmehr Dessau-Roßlau [SG]) erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die von der Dipl.-Med. H ... verordnete purinreduzierte bzw. natriumdefinierte Reduktionskost stelle eine kostenaufwändigere Ernährung dar. Dies sei der ärztlichen Bescheinigung zu entnehmen. Eine kontinuierliche ärztliche Versorgung sei erforderlich, da ohne Behandlung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung und eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten seien. Durch die gelungene Gewichtsreduktion liege bei dem Kläger zu 1 keine Adipositas mehr vor und die Klägerin zu 2 liege nur noch knapp im Bereich der Adipositas. Der Beklagte hat hierzu erwidert, die Gewichtsreduktion sei ausweislich der eingereichten Atteste auf fettarme Ernährung zurückzuführen.
- 7
Das SG hat Befundberichte der Dipl.-Med. M. vom 13. Oktober 2006 eingeholt, mit Urteil vom 17. November 2008 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zwar habe Dipl.-Med. H. den Klägern besondere Kostformen verordnet, die aber nicht zu erhöhten Kosten führten. Hinsichtlich der Art der Erkrankungen und der Höhe der Krankenkostzulage könnten nach den Gesetzesmaterialien die hierzu vom Deutschen Verein entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden, auch wenn weder die Gerichte noch die Verwaltung an diese Empfehlungen gebunden seien. Schon nach der zweiten Auflage der Empfehlungen sei für die kalorienreduzierte Ernährung kein Mehrbedarf ermittelt worden. Nach der dritten Auflage der Empfehlungen des Deutschen Vereins bestehe bei den Krankheiten Hyperlipidämie, Hyperurikämie und Hypertonie in der Regel kein krankheitsbedingter erhöhter Ernährungsaufwand. Auch andere ernährungsmedizinische Stellungnahmen sähen bei Hyperurikämie und Hypertonie keine Ernährung vor, die sich in ihrer Zusammensetzung von der zur Gesunderhaltung empfohlenen Ernährungsweise unterscheide. Vielmehr erfülle die Vollkost die Bedingungen der jeweiligen Ernährungstherapie. Diesen Empfehlungen folge das Gericht, zumal weder Besonderheiten vorgetragen noch ersichtlich seien, die weitergehende Ermittlungen erforderten. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus der in den neuen Bundesländern abgesenkten Regelleistung, die verfassungsgemäß sei.
- 8
Gegen das ihnen am 11. Dezember 2008 zugestellte Urteil haben die Kläger am 9. Januar 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Für den Kauf purinreduzierter Nahrung würden monatlich Mehrkosten von 30,68 EUR und für den Kauf natriumdefinierter Kost Mehrkosten von monatlich 35,79 EUR entstehen. Zum Beleg sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es sei allein Sache des behandelnden Arztes zu beurteilen, ob Vollkost oder Krankenkost verordnet werde. Die hier verordnete Krankenkost diene der Behandlung der ärztlich festgestellten Krankheiten. Sie diene auch der Gewichtsreduzierung, wäre jedoch auch Patienten verordnet worden, die ihr Gewicht nicht hätten reduzieren müssen. Die Kläger haben mehrere Bescheinigungen der Dipl.-Med. M. vorgelegt, die im Rahmen von Folgeanträgen von dem Beklagten angefordert worden sind. Hiernach sei bei dem Kläger zu 1 wegen der Erkrankungen Hyperurikämie/Gicht und Hypertonie eine purinreduzierte und natriumdefinierte Krankenkost erforderlich. Bei der Klägerin zu 2 seien wegen Hyperlipidämie und Hypertonie eine lipidsenkende sowie natriumdefinierte Kost erforderlich.
- 9
Die Kläger beantragen,
- 10
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. November 2008 aufzuheben, die Bescheide vom 27. Juni 2005 und vom 24. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006 und des Änderungsbescheids vom 2. Februar 2006 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 Leistungen nach dem SGB II insbesondere unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfszuschlags für kostenaufwändige Ernährung zu bewilligen.
- 11
Der Beklagte beantragt,
- 12
die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Er meint, dass der von den Klägern behauptete erhöhte Nahrungsbedarf nicht feststellbar und auch nicht auf die diagnostizierten Krankheiten zurückführbar sei. Die ärztlich empfohlene fettarme, salzreduzierte Ernährung sowie die Vermeidung von bestimmten Nahrungsmitteln müsse aus der Regelleistung finanziert werden. Der Bedarf hierfür werde durch diese gedeckt. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins könnten insoweit als Orientierungshilfen beigezogen werden. Sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Empfehlungen gingen von einer üblichen Vollkost aus.
- 14
Der Senat hat Befundberichte der Dipl.-Med. M. eingeholt. Die Ärztin hat mit dem am 28. Februar 2012 beim Gericht eingegangen Befundbericht im Hinblick auf die Klägerin zu 2 mitgeteilt, dass die von ihr empfohlene Ernährung mit einer ausgewogenen, jedem Gesunden zu empfehlenden Ernährung gleichzusetzen sei, da die entsprechenden Parameter (Cholesterin, Hypertonie) nur in geringem Maße erhöht gewesen seien. Im Hinblick auf den Kläger zu 1 hat die Ärztin mit einem am 30. Mai 2012 eingegangenem Befundbericht auf die Frage, ob die Ernährung von einer ausgewogenen, jedem Gesunden zu empfehlenden Ernährung abweiche, mitgeteilt, dass eine gesunde Lebensweise und Ernährungsform anzustreben seien. Für den Kläger zu 1 solle aber auf den Puringehalt geachtet werden; Hülsenfrüchte, Rauchwaren, Bier und Schweinefleisch seien zu vermeiden.
- 15
Die Kläger haben im Berufungsverfahren ihr Begehren auf die Regelleistungen und vorrangig den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung beschränkt. Weitere Kosten der Unterkunft und Heizung würden nicht begehrt.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung der sich anschließenden Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
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1. Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG, da das SG die Berufung zugelassen hat.
- 18
2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Insoweit haben die Kläger eine wirksame Begrenzung des Streitgegenstands auf abgrenzbare Verfügungssätze der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen, nämlich der Regelleistungen und der Mehrbedarfe vorgenommen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 39/08 [12]).
II.
- 19
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von höheren Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
- 20
1. Die Kläger waren in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Bei einer auf Leistungen gerichteten Klage sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.
- 21
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
- 22
Die Kläger hatten im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht, waren erwerbsfähig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Hinweise für fehlende Hilfebedürftigkeit wegen einzusetzenden Vermögens hat der Senat nicht.
- 23
2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf den geltend gemachten Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Erforderlich ist dafür ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder drohenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer besonderen Kostform. Nur krankheitsbedingte Gründe sind von Bedeutung (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 100/10 R (16, 17)).
- 24
Bei dem Kläger zu 1 lagen in dem streitigen Zeitraum die Erkrankungen Hyperurikämie/Gicht bei Adipositas und bei der Klägerin zu 2 die Erkrankung Hypertonie bei Adipositas vor. Dies ergibt sich aus den ärztlichen Bescheinigungen der Dipl.-Med. H. vom 17. März 2005. Die weiteren Erkrankungen, insbesondere die von Dipl.-Med. M. im Berufungsverfahren mitgeteilten Erkrankungen waren ausweislich der Bescheinigung der Dipl.-Med. H. im Jahr 2005 noch nicht diagnostiziert worden. Aber auch nach den aktuell vorliegenden Erkrankungen ergibt sich nichts anderes. Für die von Frau Dipl.-Med. H. und auch noch von der jetzt behandelnden Ärztin Dipl.-Med. M. empfohlenen Kostformen ist eine kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen nicht erforderlich gewesen. Vielmehr war es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats ausreichend, sich gesund und fettarm zu ernähren. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Auskünften der Dipl.-Med. M., die im Berufungsverfahren eingeholt worden sind. Diese hat mitgeteilt, dass die der Klägerin zu 2 empfohlene Ernährung einer ausgewogenen, jedem Gesunden zu empfehlenden Ernährung gleichzusetzen sei. Im Hinblick auf den Kläger zu 1 hat sie zusätzlich ausgeführt, dass dieser auf den Puringehalt achten und deshalb Hülsenfrüchte, Rauchwaren, Bier und Schweinefleisch vermeiden solle.
- 25
Die Kläger haben bisher auch nicht konkret geltend gemacht, aus welchen tatsächlichen Gründen sie auf eine teurere Ernährung angewiesen gewesen sein sollten. Soweit der Kläger zu 1 auf bestimmte Nahrungsmittel verzichten muss (Hülsenfrüchte, Rauchwaren, Bier und Schweinefleisch), folgen hieraus keine höheren Kosten für die Ernährung.
- 26
Auch aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 2008 lässt sich ein Mehrbedarf nicht rechtfertigen. Es handelt sich hierbei nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten. Dennoch dienen die Empfehlungen 2008 als Orientierungshilfe und können insbesondere zum Abgleich mit den Ergebnissen der durchzuführenden Einzelfallermittlung verwendet werden (BSG, Urteil vom 22. November 2011, B 4 AS 138/10 R (18, 23)). Danach ist für die bei den Klägern vorliegenden Erkrankungen regelmäßig kein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand anzunehmen (Ziffer 4 der Empfehlungen 2008). Vielmehr ist regelmäßig eine Vollkosternährung ausreichend. Diese Ernährungsempfehlung ist auch von der heute behandelnden Ärztin Dipl.-Med. M. bestätigt worden (vgl. oben).
- 27
Zu Recht hat das Sozialgericht die unter dem 1. Oktober 2008 neu herausgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden, das Jahr 2005 betreffenden Rechtsstreit angewendet. Es gibt keine Gründe, die dort dokumentierten ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse nicht in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, a.a.O., (23); Urteil vom 20. November 2011, a.a.O. (23), juris).
- 28
Keiner Prüfung bedurfte hier die Frage, ob eine Vollkosternährung mit dem in der Regelleistung enthaltenen Anteilen für Nahrungsmittel zu finanzieren war. § 21 Abs. 5 SGB II ist kein Auffangtatbestand für eine unzureichende Regelleistung (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, a.a.O. (24), juris).
- 29
Im Ergebnis besteht damit über die – hier zutreffend bewilligten – Regelleistungen hinaus kein Anspruch der Kläger auf den geltend gemachten Mehrbedarf im streitgegenständlichen Zeitraum.
III.
- 31
Gründe für eine Zulassung der Revision lagen nicht vor.
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Annotations
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.