Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. März 2018 - L 3 R 85/16

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2018:0308.L3R85.16.00
published on 08/03/2018 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. März 2018 - L 3 R 85/16
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Januar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) streitig.

2

Die am ... 1948 geborene Klägerin absolvierte bei der LPG F vom 1. September 1964 bis zum 31. August 1966 eine Buchhalterlehre und war sodann vom 1. Juni 1969 bis zum 31. Dezember 1991 dort als Hauptbuchhalter versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2013 war sie schließlich als Geschäftsführerin bei der F. Landwirtschaftliche Produktions Verwaltungs GmbH (im Weiteren: FLP Verwaltungs GmbH) tätig. Seit dem 1. Juli 2013 bezieht sie Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Zahlbetrag zum 1. Juli 2013: 1.571,70 EUR).

3

Ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts S. ist die FLP Verwaltungs GmbH durch Teilung und Umwandlung aus der LPG (T) "K. G." F. gemäß Teilungsplan vom 26. April 1991 und Teilungsbeschluss vom 15. Mai 1991 entstanden. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der F. Landwirtschaftliche Produktions GmbH & Co. KG (im Weiteren: FLP GmbH & Co. KG), deren Gesellschaftszweck die Erzeugung, die Veredelung und der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten aller Art und der Vermögensverwaltung ist, sowie die Geschäftsführung dieser Gesellschaft. Diese Gesellschaft ist an insgesamt vier Tochtergesellschaften beteiligt, nämlich an der F. Milchproduktion GmbH, der F. Agrarvertriebs GmbH, der F. Erholungs- und Touristik GmbH und der F. Elektro- und Instandsetzungs-GmbH.

4

Am 12. August 2013 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Ausgleichsleistung/Beihilfe für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Sie gab zu der im Antragsformular gestellten Frage nach Ansprüchen gegen eine andere Zusatzversorgungskasse aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Vorschriften (z.B. Betriebsrenten, Leistungen aus einer Pensions- und Unterstützungskasse) an, aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses bei der FLP Verwaltungs GmbH stünden ihr sowohl ein Anspruch aus der Direktversicherung ihres letzten Arbeitgebers in Höhe von 31.223,45 EUR sowie von 5.302,82 EUR gegen die N. Versicherung als auch gegen die Pensionskasse G. zu; diese Gesamtrente habe monatlich ab dem 1. Januar 2012 43,63 EUR betragen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 48 bis 51 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

5

Unter dem 22. Januar 2014 lehnte das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach § 10 des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (im Weiteren: TV) ab.

6

Ebenfalls unter dem 22. Januar 2014 erteilte die Beklagte einen Bescheid über die Ablehnung einer Ausgleichsleistung. Gemäß § 12 Abs. 2b und 2c ZVALG erhalte - bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen - eine Ausgleichsleistung nur, wer nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem in § 2 Abs. 2 ZVALG genannten Betrieb ausgeübt habe. Die Klägerin sei nach dem 31. Dezember 1994 bei der FLP Verwaltungs GmbH beschäftigt gewesen. Hierbei handele es sich um einen Arbeitgeber, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich der Beklagten unterliege.

7

Gegen die Ablehnung der Ausgleichsleistung legte die Klägerin am 3. Februar 2014 Widerspruch ein. Die FLP Verwaltungs GmbH unterliege dem fachlichen Geltungsbereich der Beklagten. Der Betrieb sei die Komplementärin der FLP GmbH & Co. KG. Beide Betriebe sowie die F. Milchproduktion GmbH seien aus der LPG Tierproduktion F. durch Teilung und Umwandlung dieser hervorgegangen. Die FLP GmbH & Co. KG sei hundertprozentiger Gesellschafter der F. Milchproduktion GmbH. Aus Namen und Gegenstand der FLP Verwaltungs GmbH gehe die Zugehörigkeit zur Landwirtschaft hervor. Sie habe in diesem Jahr 50 Jahre "in der Landwirtschaft" gearbeitet.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der eigentliche landwirtschaftliche Betrieb sei die FLP GmbH & Co. KG. Die FLP Verwaltungs GmbH sei ein Dienstleistungsunternehmen, das aufgrund besonderer Beauftragung Verwaltungs- und Führungsaufgaben für verschiedene Unternehmen wahrnehme, die anderenfalls von den landwirtschaftlichen Unternehmen selbst hätten ausgeführt werden müssen. Die Ausübung derartiger Verwaltungs- und Organisationsarbeiten werde aber vom Anwendungsbereich des ZVALG nicht erfasst. Die FLP Verwaltungs GmbH sei auch nicht bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (im Weiteren: BG), sondern bei der Verwaltungs-BG versichert. Das ZVALG sei im Hinblick auf die Definition der landwirtschaftlichen Betriebe nie geändert worden. Es gelte immer noch der ursprüngliche Landwirtschaftsbegriff, bei dem die Bodennutzung die ausschlaggebende Rolle spiele. Unter Landwirtschaft seien die planmäßige Nutzung des Bodens und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse (Produktion) zu verstehen. Wesensmerkmal landwirtschaftlicher Tätigkeit sei es, dass der landwirtschaftliche Unternehmer über Grund und Boden verfüge, den er mit dem Ziel bearbeite, organische Naturprodukte zu erzeugen.

9

Ausweislich des Schreibens der Landwirtschaftlichen BG B. vom 5. Juni 1992 sei aufgrund der Umwandlung der LPG F. zu einer GmbH & Co. KG mit vier Tochtergesellschaften die Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen BG nur noch für die F. Milchproduktion GmbH gegeben. Für die FLP GmbH & Co. KG (Verwaltung) und für die F. Erholung und Touristik GmbH seien jeweils die Verwaltungs-BG, für die F. Agrarvertriebsgesellschaft die BG Nahrungsmittel und Gaststätten und für die F. Elektro- und Instandhaltungsgesellschaft mbH die BG für Feinmechanik und Elektrotechnik zuständig.

10

Am 18. August 2014 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und die Gewährung der beantragten Ausgleichsleistung weiterverfolgt. Die FLP Verwaltungs GmbH sei kein Dienstleistungsunternehmen, wie von der Beklagten ausgeführt. Insoweit hat sie auf den im Handelsregisterauszug aufgeführten Gegenstand des Unternehmens verwiesen. Ferner erkenne das Finanzamt hinsichtlich der Umsatzsteuer die Organschaft an. Dies bedeute, dass die Ware-Geld-Beziehungen der Unternehmen untereinander ohne Umsatzsteuer verrechnet würden. Es werde eine Konsolidierung durchgeführt und mit dem Finanzamt nur der konsolidierte Betrieb, die KG, abgerechnet. Diese Einheit müsse dann auch auf die Zugehörigkeit aller Betriebe zur Landwirtschaft übertragen werden. Es sei nicht richtig, dass die Landwirtschaftliche BG nur die Arbeitnehmer der F. Milchproduktion GmbH versichert habe. Sie hat ferner den Vertrag vom 30. Dezember 1992 zwischen der FLP GmbH & Co. KG und der FLP Verwaltungs GmbH vorgelegt. Danach ist die FLP GmbH & Co. KG die Rechtsnachfolgerin der LPG Tierproduktion "K. G." und führt die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Rechtsvorgängerin fort. Das aktive Geschäft lasse sie von den hundertprozentigen Tochtergesellschaften, der F. Milchproduktion GmbH, F. Agrarvertriebs GmbH, F. Erholungs- und Touristik GmbH und der F. Elektro- und Instandsetzungs-GmbH, durchführen. Die FLP GmbH & Co. KG beschäftige kein eigenes Personal. Die gewerblichen Arbeitnehmer seien unmittelbar bei den Betriebsgesellschaften angestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 37 bis 41 der Gerichtsakte Bezug genommen.

11

Die Beklagte hat zur Stützung ihrer Auffassung, dass die FLP Verwaltungs GmbH als Dienstleistungsunternehmen zu charakterisieren sei, das vom Anwendungsbereich des ZVALG nicht erfasst werde, auf die sich sinnvoll ergänzenden Regelungen im TV und dem ZVALG verwiesen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des TV in der Fassung vom 28. November 2000 gälten Betriebe als landwirtschaftlich, die als Unternehmen i.S.d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII) einer landwirtschaftlichen BG mit Ausnahme der Gartenbau-BG angehörten oder nur deshalb nicht angehörten, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig sei. Arbeitnehmer, die wegen einer zu geringen Beschäftigungszeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft keinen oder nur einen geringen Anspruch auf tarifvertragliche Beihilfeleistungen zu ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung hätten, erhielten nach dem ZVALG eine rein staatlich finanzierte "Ausgleichsleistung". Die Regelungen des TV verdeutlichten, dass ein Unternehmen nur dann dem fachlichen Geltungsbereich des TV unterfalle, wenn es von der Landwirtschaftlichen BG erfasst sei. Schließlich könne jeder Unternehmer mehrere unfallversicherungsrechtlich eigenständige Unternehmen i.S.d. § 121 SGB VII mit Zugehörigkeit je nach Gewerbezweigen zu einer oder mehreren Berufsgenossenschaften besitzen. Die unterschiedliche Bezeichnung der verschiedenen Unternehmen, d.h. Verwaltungs GmbH, Produktions GmbH & Co. KG, Milchproduktion GmbH, Dienstleistungs- und Verarbeitungs-GmbH, verdeutliche vorliegend die Eigenständigkeit der Unternehmen, die bei der Zuordnung zu der jeweiligen BG Berücksichtigung finden müsse.

12

Ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Schreibens vom 24. November 2014 hat die Landwirtschaftliche BG daran festgehalten, für die FLP Verwaltungs GmbH sachlich nicht zuständig zu sein. Dort würden ausschließlich Verwaltungstätigkeiten durchgeführt. Insoweit sei unerheblich, dass die Verwaltungstätigkeiten für Landwirtschaftliche Unternehmen erbracht würden.

13

Mit Urteil vom 19. Januar 2016 hat das Sozialgericht Magdeburg den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Juli 2013 Ausgleichsleistungen nach dem ZVALG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Anspruchsgrundlage sei § 12 ZVALG. Die Klägerin beziehe seit dem 1. Juli 2013 Altersrente. Sie sei seit 1992 landwirtschaftlich tätig und erfülle damit die Voraussetzungen einer 15-jährigen versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Landwirtschaft. Zudem habe sie am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet. Die Klägerin sei als Geschäftsführerin in der FLP Verwaltungs GmbH landwirtschaftliche Arbeitnehmerin gewesen. § 2 Abs. 2 ZVALG stelle entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die tatsächliche Beschäftigung der Klägerin ab, sondern auf die Stellung des Betriebes. Hier sei die FLP Verwaltungs GmbH zumindest einem landwirtschaftlichen Betrieb gleichgestellt. Dies ergebe sich aus der Definition eines landwirtschaftlichen Betriebes im TV vom 28. November 2000. Danach gälten diejenigen Betriebe als landwirtschaftlich, die nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des SGB VII einer Landwirtschaftlichen BG angehörten oder nur deshalb nicht angehörten, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig sei. Damit sei nach dem Wortlaut des TV unschädlich, dass die FLP Verwaltungs GmbH der Zuständigkeit der Verwaltungs-BG unterfalle. Denn die GmbH zähle zu den landwirtschaftlichen Betrieben, was nach § 2 Abs. 2 ZVALG ausreiche.

14

Gegen das ihr am 1. Februar 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Februar 2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hält daran fest, dass die FLP Verwaltungs GmbH nicht als landwirtschaftliches Unternehmen und die Klägerin folglich nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin eingestuft werden könnten. Der Handelsregistereintrag werde durch die Regelungen im Vertrag über die Durchführung laufender Verwaltungsaufgaben zwischen der FLP GmbH & Co. KG und der FLP Verwaltungs GmbH vom 30. Dezember 1992 konkretisiert. Danach sei die FLP Verwaltungs GmbH als Dienstleistungsunternehmen zu charakterisieren, das Verwaltungs- und Führungsaufgaben wahrnehme, die vom Anwendungsbereich des ZVALG nicht erfasst würden. Diese Einschätzung werde von der landwirtschaftlichen BG geteilt. Soweit das Sozialgericht darauf abgestellt habe, dass auch Mitarbeiter von landwirtschaftlichen Unternehmen, die selbst nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübten (z.B. Buchhalter, Sekretäre, Schlosser usw.), erfasst seien, gelte dies nur für landwirtschaftliche Unternehmen, nicht jedoch für die FLP Verwaltungs GmbH, die ausschließlich Verwaltungstätigkeiten durchgeführt habe.

15

Die Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Januar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zur Begründung wiederholt sie zum einen ihr bisheriges Vorbringen. Zum anderen hat sie auf den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 27. Februar 2004 verwiesen. Danach seien Beiträge zur Lohnfortzahlungsversicherung nicht zu zahlen gewesen, da die FLP Verwaltungs GmbH Komplementärin der FLP GmbH & Co. KG sei, zu der auch die F. Milchproduktion GmbH gehöre, so dass insgesamt mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt würden.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung ist begründet.

22

Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Juli 2013 eine Ausgleichsleistung nach dem ZVALG zu gewähren. Der die beantragte Ausgleichsleistung ablehnende Bescheid vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

23

Die von der Klägerin erhobene Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Die Beklagte ist für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert (§ 2 Abs. 1 ZVALG). Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ZVALG).

24

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Voraussetzungen des für die geltend gemachte Ausgleichsleistung allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 12 ZVALG liegen nicht vor.

25

Gemäß § 12 Abs. 1 ZVALG in der in Bezug auf den Antrag der Klägerin vom 12. August 2013 anzuwendenden Fassung vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2940 mit Wirkung vom 1. Januar 2009) erhält die Ausgleichsleistung, wer

26

aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, eine Erziehungsrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält,

27

in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersrente, der Erziehungsrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und

28

am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

29

In § 12 Abs. 2 ZVALG ist geregelt, welche Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 gleichstehen.

30

§ 12 Abs. 2b ZVALG regelt für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 ZVALG, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, dass Absatz 1 mit der Maßgabe gelte, Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des Absatz 2 könnten vor dem 1. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn die Personen nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausgeübt hätten.

31

Hier bezieht die Klägerin seit dem 1. Juli 2013 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und hatte am ... 2010 das 50. Lebensjahr vollendet. Sie hat jedoch in den letzten 25 Jahren vor Beginn ihrer Altersrente nicht mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt. Die Klägerin hatte vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet und zu diesem Zeitpunkt in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, der LPG F., rentenversicherungspflichtig gearbeitet. Sie hat jedoch nach dem 31. Dezember 1994 nicht für mindestens sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin ausgeübt.

32

Was unter einem "landwirtschaftlichen Arbeitnehmer" zu verstehen ist, ist in § 2 Abs. 2 ZVALG erläutert. Diese Vorschrift gilt seit ihrem Erlass mit dem Gesetz vom 31. Juli 1974 und ist in der Fassung vom 29. Juli 1994 (mit Wirkung vom 1. Januar 1995 BGBl. I., S. 1890) nur dahingehend geändert worden, dass die alte Fassung für Personen "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" und die neue Fassung für Personen "im Inland" Anwendung finde. Diese Änderung des Gesetzeswortlautes trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass nach dem Beitritt der DDR der Geltungsbereich des Gesetzes mit dem Inland deckungsgleich ist (so die Gesetzesbegründung in Bundestag-Drucksache 12/7599 S. 21 zu §§ 2, 11 und 12 ZVALG).

33

Nach § 2 Abs. 2 ZVALG sind landwirtschaftliche Arbeitnehmer Personen, die in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZVALG). Als Betriebe im Sinne des Satzes 1 gelten auch gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a ZVALG) und selbstständige Nebenbetriebe und selbstständige Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b ZVALG).

34

Weder die FLP GmbH & Co. KG noch die FLP Verwaltungs GmbH gehören zu den vorgenannten Betrieben und sind jeweils kein "Betrieb der Landwirtschaft". Nach allgemeiner Auffassung fallen darunter nur solche Betriebe, die Grund und Boden zur Gewinnung organischer Erzeugnisse einschließlich der Erzeugung von Pflanzen und Tieren bewirtschaften (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Oktober 1977 - 11 RZLw 2/77 -, juris RdNr. 10; Urteil vom 24. April 2003 - B 10 LW 8/02 R -, juris RdNr. 15). Dementsprechend hat das BSG entschieden, dass ein Milchkontrollverband kein Betrieb der Landwirtschaft ist (Urteil vom 20. Oktober 1977, a.a.O.).

35

Dem steht nicht entgegen, dass sich für eine der Tochtergesellschaften, die F. Milchproduktion GmbH, die Landwirtschaftliche BG für zuständig erklärt hat. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII.

36

Ob Arbeitgeber nach § 123 SGB VII von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst werden, ist zudem nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat sich anschließt, ohne Belang (BSG, Urteil vom 24. April 2003, a.a.O., RdNr. 16 ff.). Der unfallversicherungsrechtliche Unternehmens- und der zusatzversorgungsrechtliche Betriebsbegriff fallen danach auseinander. Insoweit bleibt es bei der Beurteilung nach dem Wortlaut des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 2 ZVALG ungeachtet der - vom Gesetzgeber im ZVALG ohnehin nicht nachvollzogenen - Änderung des TV vom 28. November 2000 mit der für die alten und die neuen Bundesländer gleich lautenden Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2.

37

Eine entsprechende Anwendung der unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Betracht, da dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 ZVALG zu entnehmen sei, dass das ZVALG die Betriebe, deren frühere Arbeitnehmer Ausgleichsleistungen erhalten sollen, unabhängig und abweichend hiervon bestimmen wolle (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977, a.a.O. RdNr. 11 ff.).

38

Aus Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte des ZVALG ist zu entnehmen, dass das ZVALG Nachteile auszugleichen helfen soll, die sich aus der verhältnismäßig niedrigen Höhe der Renten von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern ergeben (BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977, a.a.O., RdNr. 14).

39

Hier verfügt die Klägerin aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung als Geschäftsführerin über im Verhältnis zu landwirtschaftlichen Arbeitnehmern hohe Rentenbezüge und erhebliche Ansprüche aufgrund ihrer Tätigkeit bei der FLP Verwaltungs GmbH in Form von Zahlungen aus der Direktversicherung und der Pensionskasse.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

41

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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Annotations

(1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer

a)
aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, eine Erziehungsrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält,
b)
in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersrente, der Erziehungsrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und
c)
am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

(2) Den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 stehen gleich:

a)
Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten, für die wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge
aa)
von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wurden,
bb)
von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden,
wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist,
b)
Zeiten, für die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eine Anpassungshilfe für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt worden ist,
c)
Zeiten mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld, wenn diese Zeiten unmittelbar an eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer anschließen.

(2a) Bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, 1807),zuletzt geändert durchArtikel 89 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), stehen Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen diese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, bei Anwendung der Absätze 1 und 2 den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland (§ 2 Abs. 2) gleich, wenn im Inland wieder eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist; für Personen aus den in § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten gilt dies auch, wenn die dort genannten persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2b) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben.

(2c) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2b vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung.

(3) Witwen und Witwer der in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten die Ausgleichsleistung, wenn

a)
der verstorbene Ehegatte Anspruch auf Ausgleichsleistung hatte oder gehabt hätte, wenn er im Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen gewesen wäre,
b)
die Witwe oder der Witwer eine große Witwen- oder Witwerrente erhält und
c)
die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers geschlossen worden ist.

(4) Keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben Personen,

1.
die für ihr land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder vertraglicher Vorschrift Anspruch gegen eine andere Zusatzversorgungseinrichtung erworben haben oder für die der Arbeitgeber Beiträge der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge zu einer Lebensversicherung entrichtet hat und dadurch eine Befreiung von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung eingetreten ist,
2.
denen Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusteht,
3.
denen nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung Ruhegeld oder Ruhelohn zusteht,
4.
die Anspruch auf Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, Witwen- oder Witwerrenten oder Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte haben.

(5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b steht für Bezugszeiten vom 1. Juli 1985 an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung gleich, wenn die Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977 bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, der Erwerbsminderung oder dem Beginn einer Altersrente keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat oder eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat.

(1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchführung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).

(2) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten auch

a)
gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter und
b)
selbständige Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer

a)
aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, eine Erziehungsrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält,
b)
in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersrente, der Erziehungsrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und
c)
am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

(2) Den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 stehen gleich:

a)
Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten, für die wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge
aa)
von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wurden,
bb)
von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden,
wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist,
b)
Zeiten, für die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eine Anpassungshilfe für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt worden ist,
c)
Zeiten mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld, wenn diese Zeiten unmittelbar an eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer anschließen.

(2a) Bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, 1807),zuletzt geändert durchArtikel 89 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), stehen Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen diese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, bei Anwendung der Absätze 1 und 2 den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland (§ 2 Abs. 2) gleich, wenn im Inland wieder eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist; für Personen aus den in § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten gilt dies auch, wenn die dort genannten persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2b) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben.

(2c) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2b vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung.

(3) Witwen und Witwer der in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten die Ausgleichsleistung, wenn

a)
der verstorbene Ehegatte Anspruch auf Ausgleichsleistung hatte oder gehabt hätte, wenn er im Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen gewesen wäre,
b)
die Witwe oder der Witwer eine große Witwen- oder Witwerrente erhält und
c)
die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers geschlossen worden ist.

(4) Keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben Personen,

1.
die für ihr land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder vertraglicher Vorschrift Anspruch gegen eine andere Zusatzversorgungseinrichtung erworben haben oder für die der Arbeitgeber Beiträge der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge zu einer Lebensversicherung entrichtet hat und dadurch eine Befreiung von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung eingetreten ist,
2.
denen Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusteht,
3.
denen nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung Ruhegeld oder Ruhelohn zusteht,
4.
die Anspruch auf Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, Witwen- oder Witwerrenten oder Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte haben.

(5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b steht für Bezugszeiten vom 1. Juli 1985 an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung gleich, wenn die Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977 bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, der Erwerbsminderung oder dem Beginn einer Altersrente keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat oder eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat.

(1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchführung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).

(2) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten auch

a)
gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter und
b)
selbständige Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchführung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).

(2) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten auch

a)
gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter und
b)
selbständige Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchführung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).

(2) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten auch

a)
gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter und
b)
selbständige Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.

(2) Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben. Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen.

(3)

(4)

(1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer

a)
aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, eine Erziehungsrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält,
b)
in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersrente, der Erziehungsrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und
c)
am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

(2) Den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 stehen gleich:

a)
Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten, für die wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge
aa)
von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wurden,
bb)
von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden,
wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist,
b)
Zeiten, für die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eine Anpassungshilfe für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt worden ist,
c)
Zeiten mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld, wenn diese Zeiten unmittelbar an eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer anschließen.

(2a) Bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, 1807),zuletzt geändert durchArtikel 89 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), stehen Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen diese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, bei Anwendung der Absätze 1 und 2 den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland (§ 2 Abs. 2) gleich, wenn im Inland wieder eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist; für Personen aus den in § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten gilt dies auch, wenn die dort genannten persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2b) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben.

(2c) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2b vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung.

(3) Witwen und Witwer der in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten die Ausgleichsleistung, wenn

a)
der verstorbene Ehegatte Anspruch auf Ausgleichsleistung hatte oder gehabt hätte, wenn er im Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen gewesen wäre,
b)
die Witwe oder der Witwer eine große Witwen- oder Witwerrente erhält und
c)
die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers geschlossen worden ist.

(4) Keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben Personen,

1.
die für ihr land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder vertraglicher Vorschrift Anspruch gegen eine andere Zusatzversorgungseinrichtung erworben haben oder für die der Arbeitgeber Beiträge der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge zu einer Lebensversicherung entrichtet hat und dadurch eine Befreiung von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung eingetreten ist,
2.
denen Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusteht,
3.
denen nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung Ruhegeld oder Ruhelohn zusteht,
4.
die Anspruch auf Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, Witwen- oder Witwerrenten oder Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte haben.

(5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b steht für Bezugszeiten vom 1. Juli 1985 an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung gleich, wenn die Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977 bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, der Erwerbsminderung oder dem Beginn einer Altersrente keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat oder eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat.

(1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchführung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).

(2) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten auch

a)
gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter und
b)
selbständige Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

Eine Ausgleichsleistung wird gewährt, wenn den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Inland, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sowie ihren Witwen und Witwern auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beihilfe zu den Altersrenten, den Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, den Renten wegen Erwerbsminderung oder den Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet ist oder nur deswegen nicht gewährleistet ist, weil eine Tarifgebundenheit nicht besteht; landwirtschaftliche Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert, können hiervon ausgenommen sein.

(1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer

a)
aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, eine Erziehungsrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält,
b)
in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersrente, der Erziehungsrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und
c)
am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

(2) Den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 stehen gleich:

a)
Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten, für die wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge
aa)
von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wurden,
bb)
von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden,
wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist,
b)
Zeiten, für die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eine Anpassungshilfe für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt worden ist,
c)
Zeiten mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld, wenn diese Zeiten unmittelbar an eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer anschließen.

(2a) Bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, 1807),zuletzt geändert durchArtikel 89 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), stehen Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen diese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, bei Anwendung der Absätze 1 und 2 den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland (§ 2 Abs. 2) gleich, wenn im Inland wieder eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist; für Personen aus den in § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten gilt dies auch, wenn die dort genannten persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2b) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben.

(2c) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2b vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung.

(3) Witwen und Witwer der in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten die Ausgleichsleistung, wenn

a)
der verstorbene Ehegatte Anspruch auf Ausgleichsleistung hatte oder gehabt hätte, wenn er im Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen gewesen wäre,
b)
die Witwe oder der Witwer eine große Witwen- oder Witwerrente erhält und
c)
die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers geschlossen worden ist.

(4) Keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben Personen,

1.
die für ihr land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder vertraglicher Vorschrift Anspruch gegen eine andere Zusatzversorgungseinrichtung erworben haben oder für die der Arbeitgeber Beiträge der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge zu einer Lebensversicherung entrichtet hat und dadurch eine Befreiung von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung eingetreten ist,
2.
denen Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusteht,
3.
denen nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung Ruhegeld oder Ruhelohn zusteht,
4.
die Anspruch auf Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, Witwen- oder Witwerrenten oder Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte haben.

(5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b steht für Bezugszeiten vom 1. Juli 1985 an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung gleich, wenn die Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977 bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, der Erwerbsminderung oder dem Beginn einer Altersrente keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat oder eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat.

(1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchführung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).

(2) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten auch

a)
gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter und
b)
selbständige Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchführung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).

(2) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten auch

a)
gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter und
b)
selbständige Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.