Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Mai 2015 - L 3 R 467/14 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2015:0526.L3R467.14B.0A
bei uns veröffentlicht am26.05.2015

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Vergütung auf insgesamt 1.462,97 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung umstritten.

2

Der Beschwerdegegner und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt schlossen am 23. September 2008 eine Vereinbarung nach § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Unter Punkt 1. "Vertragsgegenstand und Pauschalverträge" war vereinbart, dass der Beschwerdegegner für jedes auf Anforderung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt oder eines Sozialgerichts des Landes Sachsen-Anhalt erstattete schriftliche Gutachten als Vergütung für seinen Zeitaufwand unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Zeitaufwand eine Pauschale zur Abgeltung der in § 9 JVEG bezeichneten Leistungen u.a. a) für ein Sozialgericht in der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie von 900,00 EUR erhält. Unter Punkt 2. waren "Gesondert berechenbare Leistungen und Aufwendungen" vereinbart.

3

Das beim Sozialgericht Halle geführte Klageverfahren S 26 R 889/10 betraf die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Der Beschwerdegegner wurde mit Beweisanordnung des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2012 zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Die Beweisanordnung ist dem Beschwerdegegner sowie den Beteiligten mit Schreiben vom 13. Februar 2013 übersandt worden. In dem an den Beschwerdegegner gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2013 wurde folgendes mitgeteilt: "Reicht die ambulante Untersuchung nicht aus oder halten Sie weitere ärztliche Untersuchungen (Zusatzgutachten) für erforderlich, ist unverzüglich - gegebenenfalls fernmündlich - unter Darlegung der Gründe die Zustimmung des Gerichts einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, werden auch die Mehrkosten nicht übernommen.".

4

Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 teilte der Beschwerdegegner mit, den Kläger am 14. Mai 2013 untersucht zu haben. Zur weiteren Abklärung der festgestellten erheblichen kognitiven Defizite werde um die Bewilligung einer ergänzenden neuropsychologischen Untersuchung gebeten. Das Sozialgericht erteilte am 28. Mai 2013 die Genehmigung für die ergänzende neuropsychologische Untersuchung.

5

Der Beschwerdegegner erstattete am 30. August 2013 das neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten. Dem Gutachten war das Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung vom 23. Juli 2013 der Diplom-Psychologin Sch. beigefügt, welches von dem Beschwerdegegner auf Seite 13 seines Gutachtens zusammenfassend dargestellt wurde. Am 28. Januar 2014 schlossen die Beteiligten zur Erledigung des Klageverfahrens einen Vergleich.

6

Mit Rechnung vom 30. August 2013 machte der Beschwerdegegner dem Sozialgericht gegenüber einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.789,17 EUR geltend (2 Stunden Aktenstudium: 120,00 EUR; 1,5 Stunden Anamnese und Untersuchung: 120,00 EUR; 1 Stunde elektropsychologische Untersuchung: 60,00 EUR; 2 Stunden Niederschrift der Untersuchungsergebnisse: 120,00 EUR; 4,5 Stunden Zusammenfassung und Diskussion, Beantwortung der Beweisfragen: 270,00 EUR; 4 Stunden Diktat und Korrektur: 240,00 EUR; Schreibgebühr: 23,25 EUR, gesamt: 953,25 EUR zuzüglich der neuropsychologischen Untersuchung: 510,00 EUR, Mehrwortschatztest (MWST): 278,02 EUR, 60 Seiten Kopien: 40,00 EUR, Porto, Versandpaket: 7,90 EUR). Er fügte die an ihn gerichtete Rechnung der Diplom-Psychologin Sch. vom 5. August 2013 für die Erstellung eines ausführlichen, mit psychometrischen Verfahren belegten neuropsychologischen Gutachtens vom 23. Juli 2013 in Höhe von 510,00 EUR bei. Die abgerechneten 8,5 Stunden zum Stundensatz von 60,00 EUR nach der Honorargruppe M 2 schlüsselte Diplom-Psychologin Sch. wie folgt auf: für Untersuchung - Exploration, psychodiagnostische Verfahren - 180,00 EUR (3 Stunden), für Auswertung 90,00 EUR (1,5 Stunden) und für die Gutachtenabfassung 240,00 EUR (4 Stunden).

7

Die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts setzte unter dem 6. September 2013 die Vergütung auf 1.141,67 EUR fest. Als Vertragsgutachter sei für die Erstattung des Gutachtens ein Betrag in Höhe von 900,00 EUR zuzüglich Schreibgebühr in Höhe von 23,25 EUR sowie Kosten für 80 Kopien in Höhe von 29,50 EUR (50 x 0,50 EUR + 30 x 0,15 EUR) zuzüglich 181,02 EUR Mehrwertsteuer und 7,90 EUR Porto zugrunde zu legen.

8

Am 15. September 2013 hat der Beschwerdegegner die richterliche Festsetzung mit der Begründung beantragt, eine Vereinbarung mit dem Land Sachsen-Anhalt liege ihm nicht vor.

9

Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 hat das Sozialgericht die Vergütung auf 1.748,57 EUR festgesetzt und den weitergehenden Antrag abgelehnt. Für seine eigene Arbeitsleistung an dem Gutachten könne der Beschwerdegegner lediglich die Honorarpauschale von 900,00 EUR geltend machen. Daneben stünden ihm für die von ihm eingeholte testpsychologisch Untersuchung 510,00 EUR zu. Die von der Diplom-Psychologin durchgeführte testpsychologische Untersuchung sei nicht mit der Pauschalgebühr abgegolten. Die Genehmigung des Sozialgerichts vom 28. Mai 2013 sei im Sinne einer Ergänzung der Beweisanordnung vom 18. Dezember 2012 gewollt gewesen. Die Kopierkosten würden in Höhe von 29,50 EUR berücksichtigt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG würden für das Anfertigen von Kopien und Ausdrucken bis zu einer Größe von DIN A 3 für die ersten 50 Seiten je 0,50 EUR und für jede weitere Seite je 0,15 EUR ersetzt. Dies ergebe bei 80 Seiten den angegebenen Betrag. Hinzu kämen Schreibauslagen in Höhe von 23,25 EUR.

10

Gegen den ihm am 20. März 2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 21. März 2014 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Diese richte sich allein gegen die über 900,00 EUR hinausgehende Honorarberechnung. Der Pauschalvertrag vom 23. September 2008 enthalte keinerlei Zusatzvereinbarungen oder Öffnungsklausel, die eine höhere Honorierung als 900,00 EUR erlaubten. Daran änderten die vorherige Anfrage des Beschwerdegegners vom 14. Mai 2013 und die Genehmigung des Gerichts vom 28. Mai 2013 nichts. Die Gesamtvergütung sei auf 1.141,67 EUR festzusetzen.

11

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

12

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. Januar 2014 abzuändern und die Entschädigung des Beschwerdeführers auf 1.141,67 EUR festzusetzen.

13

Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,

14

die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

15

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

II.

16

Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Es liegen keine Gründe dafür vor, das Verfahren auf den Senat zu übertragen.

17

Die Beschwerde ist zulässig, denn der Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 4 Abs. 3 JVEG) wird überschritten. Sie ist teilweise begründet.

18

Die Vergütung für das erstattete Sachverständigengutachten ist auf insgesamt 1.462,97 EUR festzusetzen. Dies ist die Summe aus der Pauschalgebühr in Höhe von 900,00 EUR, den unstreitigen Kopierkosten in Höhe von 29,50 EUR, den unstreitigen Schreibauslagen in Höhe von 23,25 EUR, der Vergütung für die neuropsychologische Untersuchung in Höhe von 270,00 EUR, der Umsatzsteuer auf diese vier vorangegangenen Positionen in Höhe von 232,32 EUR und den unstreitigen Portokosten in Höhe von 7,90 EUR.

19

Das Honorar für die Leistung des Beschwerdegegners ist aufgrund der zwischen ihm und dem Beschwerdeführer geschlossenen wirksamen Vergütungsvereinbarung auf 900,00 EUR festzusetzen. Diese Vergütungsvereinbarung regelt abschließend die zum Vertragsgegenstand gemachten Dienstleistungen und deren Vergütung. Insoweit ist Grundlage für die Erstattung des Gutachtens durch den Beschwerdegegner ausschließlich die Beweisanordnung des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2012 gewesen.

20

Die neuropsychologische Untersuchung durch Diplom-Psychologin Sch. ist vom ursprünglichen Auftrag, also der Beweisanordnung vom 18. Dezember 2012, nicht mehr umfasst gewesen und als Mehrleistung erbracht worden. Bei der Erteilung des Gutachtensauftrages ist der Beschwerdegegner auf das Kostenrisiko für die Durchführung von über den Gutachtensauftrag hinausgehender Untersuchungen hingewiesen worden. Mit der Genehmigung der zusätzlichen neuropsychologischen Untersuchung des Klägers durch das Sozialgericht ist der ursprüngliche mit der Beweisanordnung vom 18. Dezember 2012 konkretisierte Gutachtensauftrag erweitert worden. Insoweit besteht ein Anspruch des Beschwerdegegners auf Vergütung der durch die zusätzlichen neuropsychologische Untersuchung entstandenen Kosten neben der Vergütungspauschale in Höhe von 900,00 EUR. Wäre im Übrigen die neuropsychologische Untersuchung Bestandteil der Beweisanordnung vom 18. Dezember 2012 gewesen, hätte es nicht einer zusätzlichen Genehmigung durch das Sozialgericht bedurft.

21

Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Art und Weise der Auftragserfüllung, d.h. der Gutachtenerstattung, im pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen liegt und insofern nur eine eingeschränkte Überprüfbarkeit durch das Gericht gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat vorliegend über den Gutachtensauftrag hinausgehend eine neuropsychologische Untersuchung für erforderlich erachtet. Er hat darauf hingewiesen, dass er als Facharzt für Nervenheilkunde eine solche Untersuchung nicht leisten könne.

22

Da das Sozialgericht lediglich eine neuropsychologische Untersuchung, wie beantragt, und nicht die Erstattung eines zusätzlichen neuropsychologischen Gutachtens genehmigt hat, sind auch nur die insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 270,00 EUR, nämlich ausweislich der Rechnung von Diplom-Psychologin Sch. vom 5. August 2013 für die Untersuchung von drei Stunden 180,00 EUR und für die Auswertung von 1,5 Stunden 90,00 EUR, zu vergüten.

23

Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde teilweisen Erfolg.

24

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).


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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Mai 2015 - L 3 R 467/14 B zitiert 7 §§.

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher


(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

Referenzen

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.