Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Jan. 2010 - L 1 R 394/08

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers sog. Jahresendprämien rentensteigernd zu berücksichtigen sind.
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Der am ... 1938 geborene Kläger bezieht von der Beklagten als Träger der Rentenversicherung seit dem 01. April 2001 aufgrund eines Bescheides vom 22. Januar 2001 eine Altersrente. Mit Bescheid vom 07. Mai 2002 berechnete die Beklagte die Rente neu. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
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Am 16. November 2007 beantragte der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) die Berücksichtigung von Jahresendprämien bei seiner Rentenberechnung. Dazu gab er in einer Aufstellung die Höhe der nach seinem Vortrag an ihn gezahlten Jahresendprämien für die Jahre 1969 bis 1977 und 1982 bis 1990 an. Einen Nachweis der Zahlungen könne er nicht führen. Mit Bescheid vom 28. November 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bei Erlass des Bescheides vom 08. (richtig: 07.) Mai 2002 sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Jahresendprämien aus den Prämienfonds der Betriebe seien nach dem Recht der DDR nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung gewesen. Das Urteil des BSG, auf das sich der Kläger berufe, sei zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ergangen und bei den Regelungen des SGB VI nicht anwendbar. Nachdem der Kläger behauptet hatte, den Bescheid vom 28. November 2007 nicht erhalten zu haben, wurde ihm dieser mit Schreiben vom 25. März 2008 erneut übersandt. Daraufhin legte der Kläger am 31. März 2008 "Beschwerde" ein, den die Beklagte als Widerspruch auslegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2008 wies sie den Widerspruch (als unbegründet) zurück.
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Daraufhin hat der Kläger am 27. Juni 2008 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass auch ein Anspruch des Klägers auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Gegenstand dieses Verfahrens sei. Mit Gerichtsbescheid vom 13. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem begehre, sei die Klage unzulässig. Denn darüber habe die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien begehre, sei die Klage unbegründet. Jahresendprämien der Betriebe seien in der DDR in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig gewesen.
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Gegen den am 28. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02. Dezember 2008 Berufung beim SG eingelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem eine Berücksichtigung der Jahresendprämie erfolge, bei ihm aber nicht.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 07. Mai 2002 abzuändern und für die Jahre 1969 bis 1977 und 1982 bis 1990 die in seinem Antrag vom 16. November 2007 genannten Jahresendprämien rentensteigernd zu berücksichtigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom13. November 2008 zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe
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Die statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die vom Kläger geltend gemachten Jahresendprämien rentensteigernd zu berücksichtigen. Der diese Entscheidung bestätigende Gerichtsbescheid des SG ist deshalb nicht zu beanstanden.
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Dabei ist das SG zutreffend - konkludent - davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28. November 2007 nicht in Bestandskraft erwachsen ist, weil der Kläger dagegen erst am 31. März 2008 Widerspruch eingelegt hat. Denn die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2008 über das Begehren des Klägers inhaltlich entschieden und ihm damit die Möglichkeit der Anfechtung eröffnet.
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Das Begehren des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 07. Mai 2002 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
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Gemäß § 256a Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst anzusehen ist, für den jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
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Das SG hat in seiner Entscheidung zutreffend herausgearbeitet, dass Prämien der Betriebe der DDR, und damit auch die Jahresendprämien, gemäß § 16 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialpflichtversicherung unberücksichtigt zu bleiben hatten. Damit handelt es sich bei den Jahresendprämien nicht um Verdienst, für den Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
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Auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 - B 4 AS 4/06 R - kann sich der Kläger - wie ebenfalls das SG zutreffend dargelegt hat - nicht berufen, weil sich diese Entscheidung auf das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bezieht, dem der Kläger nicht unterfällt.
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Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und der Senat weicht auch nicht von einer Entscheidung der in § 160 Absatz 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab.

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.
(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.
(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.