Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 22. Juli 2005 - L 7 RJ 7/04

bei uns veröffentlicht am22.07.2005

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.12.2003 aufgehoben.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2001 wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente zusteht.

Die am 16.04.1924 geborene Klägerin war seit dem 07.10.1950 mit dem Versicherten (V.) verheiratet. Aus der Verbindung sind die Kinder Xxxxxx (geb. am 17.06.1947), Xxxxxx (geb. am 29.10.1951), Xxxxxxxxx (geb. am 10.03.1953) und Xxxxxx (geb. am 28.08.1954) hervorgegangen. Seit dem 14.10.1968 lebten die Eheleute getrennt. Die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Xxxxxxxxxxxx vom 10.02.1971 aus dem Verschulden des V. geschieden. Im Scheidungsverfahren hatten die Eheleute zur Niederschrift des Landgerichts Xxxxxxxxxxxx u.a. folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Die Parteien verzichten wechselseitig auf Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft auch für den Fall des Notbedarfs.

2. Die Parteien sind sich einig darüber, daß die elterliche Gewalt bezüglich der drei Kinder, …, auf die Klägerin übertragen werden soll und geben hiermit eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht ab.

3. Der Beklagte verpflichtet sich, während der Dauer der Bundeswehrzugehörigkeit seines Sohnes Xxxxxx, auf dessen Postsparbuch monatlich einen Unterhaltsbetrag von 100,00 (i.W.: einhundert) DM, zahlbar jeweils bis spätestens 10. eines jeden Monats, zu zahlen.

5. Die Klägerin verpflichtet sich, den Beklagten aus den gemeinsam begründeten vertraglichen Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber der Vermieterin … und gegenüber der Aachen-Leipziger-Versicherungsgesellschaft im Hinblick auf die bestehende Hausrats- und Haftpflichtversicherung freizustellen.

6. Zugewinnausgleichsansprüche bestehen nicht.

…"

V., der nach der Ehescheidung wieder geheiratet hatte und vor seinem Tode verwitwet war, verstarb am 02.06.1998.

Den Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter vom 25.02.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2000 ab und führte zur Begründung aus, dem Antrag auf  Gewährung von Witwen-/Witwerrente  an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) aus der Versicherung des V. könne nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Voraussetzung sei, dass die Klägerin Unterhalt vom Verstorbenen erhalten habe oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf gehabt habe. Der frühere Ehemann habe aber keinen Unterhalt zu leisten gehabt, da die Klägerin – auch für den Fall des Notbedarfs – auf Unterhalt verzichtet habe. Es sei im Falle der Klägerin auch nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Unterhaltsverzichtes davon habe ausgehen können, niemals von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhaltsansprüche realisieren zu können.

Den hiergegen mit Eingang vom 03.08.2000 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2001  zurück und begründete dies unter Vertiefung der bereits im Ausgangsbescheid genannten Gründe. Ergänzend führte sie aus, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ein Unterhaltsverzicht nur dann unbeachtlich, wenn auch ohne die Verzichtserklärung sowohl zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Verzichts als auch bis zum Tode des Versicherten kein Unterhaltsanspruch bestanden habe. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Unterhaltsverzichts habe davon ausgehen können, niemals von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhaltsansprüche realisieren zu können.

Hiergegen hat die Klägerin über ihre Bevollmächtigten mit Eingang vom 23.02.2001 Klage beim Sozialgericht für das Saarland (SG) erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, der Unterhaltsverzicht habe aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und des V. lediglich deklaratorischen Charakter im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehabt.

Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2003 stattgegeben und ausgeführt, streitig sei allein die Voraussetzung, ob der Unterhaltsverzicht der Klägerin rein deklaratorische Bedeutung gehabt habe. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Scheidung 1971 über monatliche Bruttoeinkünfte von ca. 995,-  DM verfügt, der geschiedene Ehemann über ca. 1.300,- DM. Davon seien Unterhaltszahlungen an den Sohn Rudolf in Höhe von 100,- DM monatlich abgegangen. Zum Zeitpunkt der Scheidung habe die Klägerin also wegen Nichtleistungsfähigkeit des Ehemanns und eigener Einkünfte einen Unterhaltsanspruch nicht realisieren können. Sie sei auch nicht unterhaltsbedürftig gewesen. Aufgrund ihrer Renten- und sonstigen Einkünfte sei sie auch zum Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehemannes nicht unterhaltsbedürftig gewesen und hätte auch zu diesem Zeitpunkt keinen Unterhaltsanspruch durchsetzen können. Die übrigen Voraussetzungen des § 243 Abs. 3 SGB VI lägen unstreitig vor.

Die Beklagte hat gegen den ihr am 06.01.2004 zugestellten Gerichtsbescheid mit Eingang vom 26.01.2004 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es sei zwar richtig, dass  V. zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr unterhaltsfähig gewesen sei. Jedoch sei nach der Rechtsprechung des BSG ein Unterhaltsverzicht nur dann unbeachtlich und könne ausnahmsweise unbeachtlich bleiben, wenn der verzichtende Ehegatte auf etwas verzichtet habe, was wirtschaftlich ohnehin nicht zu realisieren gewesen wäre ("leere Hülse"). Hierbei sei u.a. erforderlich, dass nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise in Zukunft nicht mit dem Entstehen von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau habe gerechnet werden können. Es ließen sich jedoch keine besonderen Umstände erkennen, die dazu führten, dass die Klägerin habe davon ausgehen können, zukünftig nie einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Versicherten realisieren zu können. Der Versicherte sei immer berufstätig gewesen, auch in den Jahren der Ehe. Demgegenüber weise die Erwerbsbiographie der Klägerin umfangreiche Lücken aus. Die Einkünfte des V. seien stets (deutlich) höher gewesen als die der Klägerin. Die Klägerin, die sich in keiner unkündbaren Stellung befunden habe, habe gewusst, dass die Unterhaltsverpflichtung des V. gegenüber den Kindern in der Zukunft wegfallen würde.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.12.2003 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2001 abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Gerichtsbescheid des SG sei zu Recht ergangen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Scheidung nicht damit rechnen müssen, zukünftig einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann zu haben. Nach ihrer Berechnung habe zu keinem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch bestanden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Behördenentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Geschiedenenwitwenrente nach § 243 Abs. 2, 3 SGB VI in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung.

Nach dem hier als Anspruchsgrundlage alleine in Betracht kommenden § 243 Abs. 3 SGB VI besteht Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente auch ohne Vorliegen der in § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI genannten Unterhaltsvoraussetzungen (Unterhaltsleistung des V. im letzten Jahr vor seinem Tode oder Anspruch hierauf im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode)  für geschiedene Ehegatten, die

1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und

2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder

a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder

b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und

3. entweder

a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),

b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder

c) das 60. Lebensjahr vollendet haben,

wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht.

Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Scheidung noch zwei Kinder des Versicherten erzogen und  zum Zeitpunkt ihres Rentenantrages das 60. Lebensjahr bereits vollendet. Ob die weitere Voraussetzung des Abs. 3 Nr. 1 vorliegt, und zwar dass der Unterhaltsanspruch (nur) wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat,  ist  für den vorliegenden Fall nicht streiterheblich, da ein Unterhaltsanspruch der Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, unabhängig von den in § 243 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI vorausgesetzten wirtschaftlichen Verhältnissen, an dem im Scheidungsverfahren vereinbarten Unterhaltsverzicht scheitert, was auch einen Anspruch nach § 243 Abs. 3 SGB VI grundsätzlich ausschließt.

Der jedenfalls im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten wirksame Unterhaltsverzicht kann ausnahmsweise dann für den Rentenanspruch unbeachtlich sein, wenn er nur deklaratorischen Charakter hatte ("leere Hülse"). Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden.

Falsch ist dabei die Auffassung der Klägerin und des Sozialgerichts, dass der Unterhaltsverzicht  dann rentenrechtlich beachtlich sei, wenn die Klägerin ohne den Unterhaltsverzicht sowohl bei dessen Abschluss als auch im Zeitpunkt des Todes des V. einen Unterhaltsanspruch gegen diesen gehabt hätte. Vielmehr hat nach der gefestigten Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 08.09.1993 – 5 RJ 8/93 –, vom 16.06.1994 – 13 RJ 23/93 –, vom 26.08.1994 – 13 RJ 15/94 –, vom 30.09.1996 – 8 RKn 17/95 –, Beschluss vom 09.12.1997 – 8 BKn 9/97 –, ebenso zuletzt: LSG Berlin, Urteil vom 31.10.2002 – L 8 RJ 90/00 – sowie im Ergebnis: Urteil des Senates vom 21.11.2003 – L 7 RJ 57/03 –) der Unterhaltsverzicht nur dann deklaratorischen Charakter, wenn

1. der Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode nicht zur Zahlung eines rentenrechtlich relevanten Unterhalts an die frühere Ehefrau verpflichtet war,

2. zur Zeit der Scheidung kein rentenrechtlich relevanter Unterhaltsanspruch bestand und

3. nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise auch in Zukunft nicht mit dem Entstehen von rentenrechtlich relevanten Unterhaltsansprüchen der früheren Ehefrau gerechnet werden konnte.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die beiden ersten Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt sind, denn die zwischen den Beteiligten vorrangig streitige dritte der genannten, kumulativ notwendig zu erfüllenden Voraussetzungen liegt erkennbar nicht vor. Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob nach den objektiven Umständen zum Zeitpunkt des erklärten Unterhaltsverzichtes vernünftigerweise in Zukunft nicht mit dem Entstehen von rentenrechtlich relevanten Unterhaltsansprüchen der Klägerin gerechnet werden konnte, darauf abzustellen, dass zumindest die Möglichkeit bestand, dass zum Einen V. spätestens nach Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen damals noch minderjährigen Kindern und mit steigendem Erwerbseinkommen unterhaltsfähig geworden wäre, und es zum Anderen nicht auszuschließen gewesen war, dass sich das Einkommen der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen oder – wie zumindest teilweise eingetreten – infolge von Arbeitslosigkeit vermindert hätte oder ganz weggefallen und die Klägerin so unterhaltsbedürftig geworden wäre (so gleichfalls die Prognose in dem Urteil des BSG vom 16.06.1994 – 13 RJ 23/93). Solchen einkommensverändernden Wechselfällen wie dem Eintritt von Krankheit oder Arbeitslosigkeit sind dabei in der zu treffenden Prognose Rechnung zu tragen (vgl. BSG, a.a.O., mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.12.1993 – 13 RJ 1/93). Denn sie gehören zum normalen Ablauf eines Arbeitslebens und können nur unter bestimmten Umständen ausgeschlossen werden. Das Vorliegen von in dieser Hinsicht abgesicherten Verhältnissen bildet die Ausnahme und muss deshalb gesondert festgestellt werden. Im vorliegenden Fall sind indes keine Anhaltspunkte erkennbar, dass  V. zu keinem Zeitpunkt zwischen Scheidung und Tod hätte leistungsfähig sein können und umgekehrt die Klägerin nicht hätte bedürftig werden können.

Demgegenüber müsste die Klägerin geltend machen und nachweisen, dass bereits zum Zeitpunkt der Scheidung absehbar war, dass  V. infolge bestimmter Lebensumstände nicht mehr leistungsfähig sein würde bzw. dass die Klägerin aufgrund z.B. beamten-ähnlicher oder tarifvertraglicher Regelung gegen einen kündigungsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes und damit gegen eine entsprechende Minderung oder den völligen Wegfall des Einkommens abgesichert war (vgl. ebenfalls BSG, a.a.O.). Insbesondere die von der Klägerin angesprochene Alkoholabhängigkeit des V. stellt im konkreten Fall keinen solchen Lebensumstand dar. Dies wäre allein dann zu berücksichtigen, wenn die Alkoholerkrankung des V. bereits zum Zeitpunkt der Scheidung von der Klägerin die Erwerbsfähigkeit des V. erheblich eingeschränkt hätte. Aus dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Versicherungsverlauf des V.  ist indes zu erkennen, dass  V. nach der Scheidung im Februar 1971 bis zum 30.11.1974 und anschließend vom 27.06.1977 bis zum 30.04.1982 durchgehend erwerbstätig war und z.B. in dem letzten Jahr seiner ganzjährigen Erwerbstätigkeit 1981, also 10 Jahre nach der Scheidung,  24.597,- DM verdient hat.

Der Senat ist daher nach Würdigung sämtlicher in Betracht zu ziehender Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise für die Zukunft nicht auszuschließen war, dass mit dem Entstehen von rentenrechtlich relevanten Unterhaltsansprüchen (d.h. in Höhe von 25 % des örtlich gültigen Regelsatzes der Sozialhilfe) der Klägerin gerechnet werden konnte.

Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob tatsächlich ein konkreter Unterhaltsanspruch bestanden hat und ob ein solcher nach der sog. "Differenz-" oder der "Anrechnungsmethode" zu berechnen wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.10.1993 – 13 RJ 55/92), kommt es somit letztlich nicht an.  

Der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG stattzugeben.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) sind nicht ersichtlich.

Gründe

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Behördenentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Geschiedenenwitwenrente nach § 243 Abs. 2, 3 SGB VI in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung.

Nach dem hier als Anspruchsgrundlage alleine in Betracht kommenden § 243 Abs. 3 SGB VI besteht Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente auch ohne Vorliegen der in § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI genannten Unterhaltsvoraussetzungen (Unterhaltsleistung des V. im letzten Jahr vor seinem Tode oder Anspruch hierauf im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode)  für geschiedene Ehegatten, die

1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und

2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder

a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder

b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und

3. entweder

a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),

b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder

c) das 60. Lebensjahr vollendet haben,

wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht.

Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Scheidung noch zwei Kinder des Versicherten erzogen und  zum Zeitpunkt ihres Rentenantrages das 60. Lebensjahr bereits vollendet. Ob die weitere Voraussetzung des Abs. 3 Nr. 1 vorliegt, und zwar dass der Unterhaltsanspruch (nur) wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat,  ist  für den vorliegenden Fall nicht streiterheblich, da ein Unterhaltsanspruch der Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, unabhängig von den in § 243 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI vorausgesetzten wirtschaftlichen Verhältnissen, an dem im Scheidungsverfahren vereinbarten Unterhaltsverzicht scheitert, was auch einen Anspruch nach § 243 Abs. 3 SGB VI grundsätzlich ausschließt.

Der jedenfalls im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten wirksame Unterhaltsverzicht kann ausnahmsweise dann für den Rentenanspruch unbeachtlich sein, wenn er nur deklaratorischen Charakter hatte ("leere Hülse"). Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden.

Falsch ist dabei die Auffassung der Klägerin und des Sozialgerichts, dass der Unterhaltsverzicht  dann rentenrechtlich beachtlich sei, wenn die Klägerin ohne den Unterhaltsverzicht sowohl bei dessen Abschluss als auch im Zeitpunkt des Todes des V. einen Unterhaltsanspruch gegen diesen gehabt hätte. Vielmehr hat nach der gefestigten Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 08.09.1993 – 5 RJ 8/93 –, vom 16.06.1994 – 13 RJ 23/93 –, vom 26.08.1994 – 13 RJ 15/94 –, vom 30.09.1996 – 8 RKn 17/95 –, Beschluss vom 09.12.1997 – 8 BKn 9/97 –, ebenso zuletzt: LSG Berlin, Urteil vom 31.10.2002 – L 8 RJ 90/00 – sowie im Ergebnis: Urteil des Senates vom 21.11.2003 – L 7 RJ 57/03 –) der Unterhaltsverzicht nur dann deklaratorischen Charakter, wenn

1. der Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode nicht zur Zahlung eines rentenrechtlich relevanten Unterhalts an die frühere Ehefrau verpflichtet war,

2. zur Zeit der Scheidung kein rentenrechtlich relevanter Unterhaltsanspruch bestand und

3. nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise auch in Zukunft nicht mit dem Entstehen von rentenrechtlich relevanten Unterhaltsansprüchen der früheren Ehefrau gerechnet werden konnte.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die beiden ersten Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt sind, denn die zwischen den Beteiligten vorrangig streitige dritte der genannten, kumulativ notwendig zu erfüllenden Voraussetzungen liegt erkennbar nicht vor. Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob nach den objektiven Umständen zum Zeitpunkt des erklärten Unterhaltsverzichtes vernünftigerweise in Zukunft nicht mit dem Entstehen von rentenrechtlich relevanten Unterhaltsansprüchen der Klägerin gerechnet werden konnte, darauf abzustellen, dass zumindest die Möglichkeit bestand, dass zum Einen V. spätestens nach Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen damals noch minderjährigen Kindern und mit steigendem Erwerbseinkommen unterhaltsfähig geworden wäre, und es zum Anderen nicht auszuschließen gewesen war, dass sich das Einkommen der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen oder – wie zumindest teilweise eingetreten – infolge von Arbeitslosigkeit vermindert hätte oder ganz weggefallen und die Klägerin so unterhaltsbedürftig geworden wäre (so gleichfalls die Prognose in dem Urteil des BSG vom 16.06.1994 – 13 RJ 23/93). Solchen einkommensverändernden Wechselfällen wie dem Eintritt von Krankheit oder Arbeitslosigkeit sind dabei in der zu treffenden Prognose Rechnung zu tragen (vgl. BSG, a.a.O., mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.12.1993 – 13 RJ 1/93). Denn sie gehören zum normalen Ablauf eines Arbeitslebens und können nur unter bestimmten Umständen ausgeschlossen werden. Das Vorliegen von in dieser Hinsicht abgesicherten Verhältnissen bildet die Ausnahme und muss deshalb gesondert festgestellt werden. Im vorliegenden Fall sind indes keine Anhaltspunkte erkennbar, dass  V. zu keinem Zeitpunkt zwischen Scheidung und Tod hätte leistungsfähig sein können und umgekehrt die Klägerin nicht hätte bedürftig werden können.

Demgegenüber müsste die Klägerin geltend machen und nachweisen, dass bereits zum Zeitpunkt der Scheidung absehbar war, dass  V. infolge bestimmter Lebensumstände nicht mehr leistungsfähig sein würde bzw. dass die Klägerin aufgrund z.B. beamten-ähnlicher oder tarifvertraglicher Regelung gegen einen kündigungsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes und damit gegen eine entsprechende Minderung oder den völligen Wegfall des Einkommens abgesichert war (vgl. ebenfalls BSG, a.a.O.). Insbesondere die von der Klägerin angesprochene Alkoholabhängigkeit des V. stellt im konkreten Fall keinen solchen Lebensumstand dar. Dies wäre allein dann zu berücksichtigen, wenn die Alkoholerkrankung des V. bereits zum Zeitpunkt der Scheidung von der Klägerin die Erwerbsfähigkeit des V. erheblich eingeschränkt hätte. Aus dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Versicherungsverlauf des V.  ist indes zu erkennen, dass  V. nach der Scheidung im Februar 1971 bis zum 30.11.1974 und anschließend vom 27.06.1977 bis zum 30.04.1982 durchgehend erwerbstätig war und z.B. in dem letzten Jahr seiner ganzjährigen Erwerbstätigkeit 1981, also 10 Jahre nach der Scheidung,  24.597,- DM verdient hat.

Der Senat ist daher nach Würdigung sämtlicher in Betracht zu ziehender Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise für die Zukunft nicht auszuschließen war, dass mit dem Entstehen von rentenrechtlich relevanten Unterhaltsansprüchen (d.h. in Höhe von 25 % des örtlich gültigen Regelsatzes der Sozialhilfe) der Klägerin gerechnet werden konnte.

Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob tatsächlich ein konkreter Unterhaltsanspruch bestanden hat und ob ein solcher nach der sog. "Differenz-" oder der "Anrechnungsmethode" zu berechnen wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.10.1993 – 13 RJ 55/92), kommt es somit letztlich nicht an.  

Der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG stattzugeben.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) sind nicht ersichtlich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 22. Juli 2005 - L 7 RJ 7/04

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Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 22. Juli 2005 - L 7 RJ 7/04 zitiert 5 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten


(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft

Referenzen

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.