Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 05. März 2008 - L 4 KA 4/07

Gericht
Tenor
Der Streitwert wird für das Klageverfahren in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 13. September 2006 und für das Berufungsverfahren auf 155.473,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt, höhere Honorare für die Quartale III/03 bis II/04 auf der Grundlage höherer individueller Punktzahlvolumina (IPZV) auch über einen Härtefallantrag zu erhalten.
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Rechtsgrundlage für die - Änderung der - Streitwertfestsetzung ist § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 1 Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
- 3
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Abgestellt wird dabei auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen.
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Das im Berufungsverfahren weiter verfolgte Begehren ist gerichtet auf höheres Honorar durch Festlegung eines höheren IPZV in den Quartalen III/03 bis II/04.
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Die Klägerin hat für das Quartal III/03 eine Anhebung ihres IPZV auf 3.733.382 Punkte und für das Quartal III/04 auf 4.215.085 Punkte begehrt.
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Für die Quartale I/04 und II/04 hat sie das begehrte höhere IPZV mit jeweils ca. 3.950.000 Punkten angegeben.
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Diese Punktzahlangaben können nicht in vollem Umfang für die Streitwertbemessung zugrunde gelegt werden, denn die Klägerin hat nicht in allen vier Quartalen tatsächlich ärztliche Leistungen abgerechnet in Höhe der begehrten IPZV. In dem Quartal III/03 überstiegen die abgerechneten Leistungen das für dieses Quartal begehrte IPZV, während in den Quartalen IV/03, I/04 und II/04 weniger ärztliche Leistungen abgerechnet worden sind als es der begehrten Punktzahlmenge entspricht.
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Im Quartal III/03 hat die Klägerin nach den Angaben der Beklagten (Schriftsatz vom 21. Februar 2008 mit Anlage) Vergütungen erhalten innerhalb ihres IPZV (Referenzleistungen) in Höhe von 1.778.196 Punkten. Bei diesem Wert von 1.778.196 Punkten ist anscheinend, wie sich aus einer Gegenüberstellung der Anlage zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 9. November 2007 ergibt, der (auch) für das Quartal III/03 mit Bescheid vom 4. März 2004 gewährte Aufschlag von 228.295 Punkten nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieses Aufschlages betrug das IPZV für das Quartal III/03 2.006.491 Punkte. Über dieses IPZV hinaus hat die Klägerin in dem Quartal III/03 Mehrleistungen von 1.615.922 Punkten erbracht (von der Beklagten angegebene Mehrleistungen in Höhe von 1.844.217 Punkten abzüglich gewährtem Aufschlag von 228.295 Punkten = 1.615.922 Punkte). Sie hat damit in dem Quartal III/03 das selbst geforderte IPZV von 3.733.382 Punkten (IPZV 2.006.491 Punkte + Mehrleistungen 1.844.270 Punkte = 3.850.761 Punkte) überschritten. Das wirtschaftliche Ziel der Klägerin ist für das Quartal III/03 darauf gerichtet, erbrachte Mehrleistungen bis zur Höhe des geforderten IPZV von 3.733.382 Punkten in der gleichen Weise vergütet zu erhalten wie die Referenzleistungen innerhalb des gewährten IPZV. Dies betrifft dann 1.726.891 Punkte (gefordertes IPZV 3.733.382 Punkte abzüglich zugeteiltes IPZV 2.006.491 Punkte = 1.726.891 Punkte).
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Im Quartal IV/03 hat die Klägerin bei einem IPZV von 1.814.041 Punkten zusätzlich Mehrleistungen in Höhe von 1.567.735 Punkten abgerechnet, also insgesamt ärztliche Leistungen erbracht in Höhe von 3.381.776 Punkten. Damit hat die Klägerin in diesem Quartal weniger Leistungen erbracht als das von ihr geforderte IPZV in Höhe von 4.215.085 Punkten. Das wirtschaftliche Ziel der Klägerin ist damit darauf gerichtet, für die erbrachten Mehrleistungen von 1.567.735 Punkten die gleiche Vergütung zu erhalten wie für die Referenzleistungen.
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Für das Quartal I/04 gilt sinngemäß Gleiches. Die Klägerin hat hier Referenzleistungen in Höhe von 2.221.619 Punkten erbracht; die Mehrleistungen betrugen 199.142 Punkte. Damit sind in diesem Quartal ärztliche Leistungen erbracht worden in Höhe von 2.420.761 Punkten gegenüber der Forderung eines IPZV in Höhe von ca. 3.950.000 Punkten. Auch insoweit kann das wirtschaftliche Ziel der Klägerin für dieses Quartal nur darauf gerichtet sein, für die erbrachten Mehrleistungen von 199.142 Punkten eine Vergütung in Höhe der Referenzleistungen zu erhalten.
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Im Quartal II/04 hat die Klägerin keine Mehrleistungen erbracht.
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Insgesamt hat die Klägerin damit für die Quartale III/03 bis II/04 höhere Vergütungen gefordert für insgesamt 3.493.768 Punkte (1.726.891 + 1.567.735 + 199.142 + 0).
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Der Senat wendet für die Streitwertbemessung den Zielpunktwert von 4,5 Cent an, obwohl ihm bewusst ist, dass der tatsächliche Punktwert in den streitigen Quartalen jeweils unter dem Zielpunktwert lag und auch nach Kassenarten differierte. Dem Senat ist zudem bewusst, dass der Auszahlungspunktwert noch weiter unter dem Zielpunktwert liegen müsste, wenn der Klägerin in den streitigen Quartalen jeweils ein höheres IPZV in der begehrten Höhe hätte zugestanden werden müssen. Bei der Berechnung des Streitwerts, zumal in einem auf Neubescheidung gerichteten Verfahren, ist jedoch eine pauschalierende Betrachtung angemessen, wobei hier auch berücksichtigt ist, dass von der Klägerin u. a. auch das Nichterreichen des Zielpunktwertes gerügt worden ist.
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Von dem Zielpunktwert von 4,5 Cent ist die von der Klägerin angegebene Vergütung mit dem Mehrleistungspunktwert von 0,05 Cent abzuziehen, so dass für die weitere Berechnung ein Punktwert von 4,45 Cent zugrunde zu legen ist.
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Bei einer begehrten höheren Vergütung von 3.493.768 Punkten in den Quartalen III/03 bis II/04 ergibt sich bei dem rechnerisch anzuwendenden Punktwert von 4,45 Cent ein Betrag von 155.472,68 EUR, gerundet 155.473,00 EUR. Dieser Betrag entspricht im Rahmen der bei der Streitwertbemessung gebotenen pauschalierenden Betrachtung dem wirtschaftlichen Ziel der Klägerin mit einer höheren Vergütung für erbrachte ärztliche Leistungen in den Quartalen III/03 bis II/04.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Annotations
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.