Landessozialgericht NRW Urteil, 24. Aug. 2016 - L 11 KR 250/15

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2016:0824.L11KR250.15.00
bei uns veröffentlicht am24.08.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht


(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalte

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Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - B 12 KR 14/11 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

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(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.

(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.

(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.

(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.

(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V.

2

Die 1918 in Sachsen-Anhalt geborene Klägerin war nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1953 zunächst versicherungspflichtig beschäftigt. 1959 heiratete sie einen amerikanischen Soldaten und verzog in die USA, deren (ausschließliche) Staatsangehörigkeit sie annahm. Nach dem Tod ihres Ehemannes kehrte sie 1987 nach Deutschland zurück, wo sie seither nicht mehr versicherungspflichtig war. Sie besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ohne Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Seit 1984 bezieht sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine amerikanische Witwenrente, von der Beiträge für eine amerikanische Krankenversicherung (TRICARE) in Höhe von monatlich 177 US-Dollar abgezogen werden. Seit ihrer Rückkehr ist die Klägerin weder gesetzlich noch privat bei einer deutschen Versicherung kranken- oder pflegeversichert gewesen. Sie bezieht keine Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII.

3

TRICARE ist dem amerikanischen Verteidigungsministerium unterstellt und führt die medizinische Versorgung des US-Militärpersonals sowie deren Angehöriger und Hinterbliebener durch. Für die Klägerin gilt ein Auslandstarif, nach dem sie neben ihren monatlichen Beiträgen einen jährlichen Eigenanteil von bis zu 3000 US-Dollar zu leisten hat. Die Versicherung deckt ambulante und stationäre Krankenbehandlung, klinische Prävention sowie Heil-, Hilfs- und Arzneimittel ab; nicht enthalten sind Zahnbehandlungen und eine Pflegeversicherung.

4

Die im März 2007 beantragte Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3.12.2007 ab, weil die Klägerin durch TRICARE über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfüge. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 3.4.2008, Urteil des SG vom 16.3.2010, Urteil des LSG vom 19.5.2011). Das LSG hat die Ansicht der Beklagten bestätigt: Die Klägerin habe mit TRICARE einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne eines der deutschen GKV wertungsmäßig entsprechenden Vollschutzes. Der Selbstkostenanteil sowie fehlender Schutz gegen Pflegebedürftigkeit und zahnärztlichen Behandlungsbedarf stünden dem nicht entgegen, weil Ähnliches auch in der vom Gesetzgeber als der GKV gleichwertig angesehenen deutschen privaten Krankenversicherung (PKV) anzutreffen sei. So gestatte etwa § 193 Abs 3 S 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) zur Erfüllung der Versicherungspflicht auch Selbstbehalte bis zu 5000 Euro; dieser Betrag werde selbst bei Berücksichtigung der monatlichen Beiträge der Klägerin vorliegend nicht erreicht.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V. TRICARE sei keine "anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" im Sinne der Regelung, denn es biete keine den Leistungen der GKV entsprechende Vollversicherung. Das LSG stelle insoweit zu Unrecht auf die deutsche PKV als Vergleichsmaßstab ab statt richtigerweise auf die GKV.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2011 und des Sozialgerichts Halle vom 16. März 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2008 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 1. April 2007 Mitglied der Beklagten ist.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des LSG.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der beklagten AOK sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin - anders als von ihr begehrt - nicht seit 1.4.2007 der Versicherungspflicht in der GKV unterliegt.

11

Die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 13 iVm Abs 8a und Abs 11 SGB V liegen nicht vor. Die Klägerin verfügt durch ihre Einbeziehung in die US-amerikanische Krankenversicherung TRICARE, deren Leistungen sie auch in Deutschland erhält, über einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, der die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ausschließt.

12

1. Nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V(eingefügt mit Wirkung vom 1.4.2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007, BGBl I 378) sind seit 1.4.2007 in der GKV versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - was nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG bei der Klägerin der Fall ist - zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Ein die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ausschließender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall kann auch aufgrund einer ausländischen Krankenversicherung bestehen (hierzu im Folgenden 2.). Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Krankenversicherung im Leistungsumfang mit demjenigen der GKV vergleichbar ist, vielmehr reicht es aus, dass sie den qualitativen Anforderungen des § 193 Abs 3 S 1 VVG genügt(hierzu 3.).

13

2. Zu den anderweitigen Ansprüchen auf Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V zählen auch Leistungsansprüche gegen ausländische Krankenversicherungen. Dies folgt aus einer an Systematik und Regelungszweck orientierten Auslegung, die durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird.

14

Der Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V selbst gibt zwar keinen Aufschluss darüber, ob auch ausländische Versicherungen als anderweitige Absicherungen in Betracht kommen, schließt dies aber auch nicht aus. Dies gilt auch für § 5 Abs 8a SGB V, durch den das (negative) Tatbestandsmerkmal "kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" konkretisiert wird(vgl BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 13; BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13, RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 15 RdNr 14). So bestimmt § 5 Abs 8a SGB V, dass nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht versicherungspflichtig ist, wer nach § 5 Abs 1 Nr 1 bis 12 SGB V versicherungspflichtig, als freiwilliges Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert ist, Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII oder Empfänger laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG ist. Dass ausländische Krankenversicherungen in § 5 Abs 8a SGB V nicht genannt werden, steht deren Qualifizierung als anderweitige Absicherung nicht entgegen, denn die dortige Aufzählung ist nicht abschließend(stRspr des Senats, aaO). Systematisch ergibt sich hieraus jedoch, dass § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V erst dann eingreifen soll, wenn alle anderen denkbaren Absicherungsmöglichkeiten ausscheiden. Es handelt sich also um eine subsidiäre Absicherung (BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 10 RdNr 17; BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 24; BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13, RdNr 12)für Personen, die anderenfalls die im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen selbst tragen müssten (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG , BT-Drucks 16/3100 S 94 zu Art 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb und cc). Trotz seiner Nachrangigkeit gegenüber anderweitigen Ansprüchen auf Absicherung genügt § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V - jedenfalls in Verbindung mit der zeitgleich eingeführten Versicherungspflicht im PKV-System - dem danach zentralen Regelungsziel, wonach in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein sollte(vgl Fraktionsentwurf, aaO, sowie Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 16/4247 S 66 zu Art 43 Nr 01 <§ 178a> Abs 5). Für die Nachrangigkeit des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V kann es jedoch keine Rolle spielen, ob eine anderweitige Absicherung auf der Grundlage ausländischen oder deutschen Rechts besteht; entscheidend ist allein, dass eine dem Regelungsziel entsprechende Entlastung von den im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen erfolgt. Dass dies nicht nur durch Absicherungen nach deutschem Recht möglich sein sollte, zeigt sich schon daran, dass die Begründung zum Entwurf des GKV-WSG ausdrücklich auch Personen, "für die aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Sachleistungen besteht" als Personen ansieht, die über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen (Fraktionsentwurf, BT-Drucks 16/3100, aaO, ebenda).

15

3. Die Absicherung der Klägerin durch TRICARE genügt auch nach dem Leistungsumfang dieses Systems den Anforderungen an einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die anderweitige Absicherung qualitativ dem Versicherungsschutz in der GKV entspricht, maßgeblich ist vielmehr ein die Voraussetzungen des § 193 Abs 3 S 1 VVG erfüllendes Sicherungsniveau(hierzu a). Dieses Sicherungsniveau wird durch TRICARE erreicht; hierfür bedarf es weder einer Absicherung von Zahnbehandlungen und Zahnersatz noch von Pflegeleistungen im Sinne der Pflegeversicherung, unschädlich sind auch die Eigenanteile der Klägerin von bis zu 3000 US-Dollar jährlich (hierzu b).

16

a) Eine anderweitige Absicherung iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V muss kein dem Versicherungsschutz in der GKV entsprechendes Sicherungsniveau gewährleisten. Bei fehlenden diesbezüglichen Anhaltspunkten im Wortlaut sowohl des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V als auch des - wie schon ausgeführt nicht abschließenden - § 5 Abs 8a SGB V folgt dies aus der gleichzeitigen Schaffung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V und des § 178a Abs 5 S 1 VVG(dieser zum 1.1.2009 inhaltsgleich in Kraft getreten als § 193 Abs 3 S 1 VVG idF durch Gesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631) durch das GKV-WSG. Der hiermit angestrebte Versicherungsschutz aller in Deutschland lebenden Menschen (vgl erneut Fraktionsentwurf, BT-Drucks 16/3100, S 94 zu Art 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb und cc; Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 16/4247 S 66 zu Art 43 Nr 01 <§ 178a> Abs 5) wird durch diese Regelungen ab 1.1.2009 - sofern nicht bereits eine Absicherung besteht - nach der gesetzlichen Systematik je nach rechtlicher Zuordnung entweder durch die Versicherungspflicht in der GKV (§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V) oder durch eine Versicherungspflicht in der (deutschen) PKV (§ 193 Abs 3 S 1 VVG)gewährleistet ( BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13, RdNr 16 unter Bezugnahme auf den Allgemeinen Teil der Begründung zum GKV-WSG, Fraktionsentwurf, aaO, S 86 f unter A.II.1.). Danach steht die jeweilige Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen gleichwertig nebeneinander, wenn auch die Versicherungspflicht in der PKV erst später einsetzte und der hierfür vorgeschriebene Umfang der Mindestabsicherung hinter dem Sicherungsniveau der GKV zurückbleibt. Dennoch genügte dieses Sicherungsniveau dem Gesetzgeber zur Erreichung des von ihm formulierten Ziels einer ausreichenden Versorgung im Bedarfsfall (Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 16/4247 S 66 f zu Art 43 Nr 01 <§ 178a> Abs 5).

17

Vor diesem Hintergrund können an eine "anderweitige Absicherung" iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs 3 S 1 VVG. Wegen der subsidiären Ausgestaltung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V wie auch des § 193 Abs 3 S 1 VVG kann mit Rücksicht auf den dargestellten historischen und systematischen Kontext insbesondere nicht angenommen werden, dass mit der Einführung der Versicherungspflicht Absicherungen außerhalb von GKV und PKV, die die Mindestvoraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 193 Abs 3 S 1 VVG bereits erfüllten, abgelöst und durch die Versicherung in der PKV oder der GKV ersetzt werden sollten. Hierfür spricht vor allem auch die nicht auf Verträge in der PKV beschränkte (vgl BGH Urteil vom 4.4.2012 - IV ZR 125/11 - VersR 2012, 752) Altvertragsregelung des § 193 Abs 3 S 3 VVG, wonach ein vor dem 1.4.2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag den Anforderungen an die Erfüllung der Versicherungspflicht genügt, unabhängig davon, ob die tariflichen PKV-Leistungen, welche dem Versicherungsnehmer gewährt werden, den gesetzlichen Mindestumfang nach § 193 Abs 3 S 1 VVG abdecken(vgl BGH Urteil vom 4.4.2012, aaO).

18

Der Ansicht der Klägerin, die unter Hinweis auf Kommentarliteratur (Just in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 5 RdNr 61; ebenso Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 5 RdNr 474a, Stand Einzelkommentierung 02/13) meint, eine anderweitige Absicherung iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V könne nur dann anerkannt werden, wenn diese einen "Vollschutz" vermittele, ist aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen(jedenfalls für die Zeit ab 1.1.2009 im Ergebnis ebenso Peters in Kasseler Komm, § 5 SGB V RdNr 162, Stand Einzelkommentierung August 2012). Dem steht nicht entgegen, dass Unternehmen der Versicherungswirtschaft bereits seit 1.7.2007 nach § 315 SGB V und seit 1.1.2009 nach § 12 Abs 1a Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG -(beide Regelungen ebenfalls eingefügt durch das GKV-WSG, aaO, dort Art 1 Nr 213 bzw Art 44 Nr 5 Buchst b) einem Kontrahierungszwang in Bezug auf einen am Leistungsumfang der GKV orientierten Standard- bzw Basistarif unterliegen. In diesem Tarif können ua Personen Versicherung verlangen, die weder in der GKV versichert oder versicherungspflichtig sind, einen Anspruch auf freie Heilfürsorge, eine Beihilfeberechtigung oder vergleichbare Ansprüche - bzw hierzu nicht nur ergänzenden Versicherungsschutz zur Erfüllung der Versicherungspflicht benötigen - noch Ansprüche nach dem AsylbLG oder dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII haben und auch nicht über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen (§ 315 Abs 1 SGB V) bzw nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 193 Abs 3 VVG genügt(§ 12 Abs 1b VAG). Dieser Verpflichtung des Versicherungsunternehmens steht nämlich keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber, eine solche Krankenversicherung im Standard- bzw Basistarif auch abzuschließen. Vielmehr ist es zur Erfüllung der Versicherungspflicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Versicherung die Voraussetzungen des § 193 Abs 3 S 1 VVG erfüllt, dh, dass sie unter Einhaltung bestimmter Selbstbeteiligungsgrenzen ambulante und stationäre Heilbehandlung abdeckt, wodurch das Sicherungsniveau der GKV nicht erreicht wird.

19

b) Durch TRICARE werden die Mindestanforderungen nach § 193 Abs 3 S 1 VVG erfüllt, weswegen die Klägerin mit dieser Versicherung über einen die Versicherungspflicht in der GKV ausschließenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verfügt. Denn TRICARE deckt nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels hierauf bezogener zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden ist (§ 163 SGG), ua die Kosten für ambulante und stationäre Krankenbehandlung ab. Eine Absicherung von Zahnbehandlungen oder Zahnersatz ist für die Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 193 Abs 3 S 1 VVG hingegen ebenso wenig erforderlich(hierzu aa) wie eine Absicherung von Pflegeleistungen im Sinne der Pflegeversicherung (hierzu bb); unschädlich sind auch die Eigenanteile der Klägerin von bis zu 3000 US-Dollar jährlich (hierzu cc).

20

aa) Durch Leistungen ua für die Kosten für ambulante und stationäre Krankenbehandlung erreicht TRICARE das nach § 193 Abs 3 S 1 VVG maßgebliche Mindestsicherungsniveau. Nach dieser Norm muss eine der Versicherungspflicht genügende Krankheitskostenversicherung mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen; eine Kostenerstattung für Zahnbehandlungen und Zahnersatz ist hingegen nicht erforderlich. Mit den Begriffen ambulante und stationäre Heilbehandlung wird bewusst an Begriffe aus dem Tarifrecht der PKV angeknüpft (vgl Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 16/4247 S 67 zu Art 43 Nr 01 <§ 178a> Abs 5), die in § 12 Kalkulationsverordnung - KalV -(vom 18.11.1996, BGBl I 1783) verwendet werden: Dort wiederum wird in Abs 1 ua zwischen ambulanter Heilbehandlung (Nr 1), stationärer Heilbehandlung (Nr 2) und Zahnbehandlungen und Zahnersatz (Nr 3) unterschieden. Leistungen für Zahnbehandlung und Zahnersatz fallen demnach nicht unter die Begriffe ambulante und stationäre Heilbehandlung und gehören daher nicht zum geforderten Mindestumfang einer Krankheitskostenversicherung nach § 193 Abs 3 S 1 VVG(so auch zB Boetius, Die Systemveränderung der privaten Krankenversicherung durch die Gesundheitsreform, 2008, S 23; ders, Private Krankenversicherung, 2010, § 193 VVG RdNr 101; Grote/Bronkars, VersR 2008, 580, 581; Marlow/Spuhl, VersR 2009, 593, 596 mwN; dies, Das Neue VVG kompakt, 4. Aufl 2010, S 586 RdNr 1324; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl 2010, § 193 RdNr 11 mwN; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG-Kommentar, 2. Aufl 2011, § 193 RdNr 8 mwN; aA Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl 2011, § 193 RdNr 18 f). Angesichts der eindeutigen Bezugnahme auf § 12 Abs 1 S 1 Nr 1 und 2 KalV in den Gesetzesmaterialien(vgl Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 16/4247, aaO) lässt sich dem nicht mit Erfolg das - primär sozialpolitisch zu verortende - Argument entgegenhalten, das dort ebenfalls genannte Ziel, die Inanspruchnahme steuerfinanzierter staatlicher Leistungen wegen eines nicht ausreichenden Versicherungsschutzes im Krankheitsfall zu verhindern (aaO, S 66; diesen Aspekt betonend etwa Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 5 RdNr 474a, Stand Einzelkommentierung 2/13), werde durch die mangelnde Berücksichtigung von Zahnbehandlungen und Zahnersatz verfehlt, weil diese häufig sehr kostenintensiv seien und daher die Finanzkraft vieler Menschen überstiegen.

21

bb) Das nach § 193 Abs 3 S 1 VVG maßgebliche Mindestsicherungsniveau wird auch nicht dadurch unterschritten, dass die Klägerin durch TRICARE keinen Schutz gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit erhält. Denn die in § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V allein geregelte Versicherungspflicht in der GKV verlangt nur einen fehlenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung "im Krankheitsfall". Die Absicherung im Pflegefall und darauf bezogene Leistungen der Pflegeversicherung fallen nicht hierunter; vielmehr sieht der Gesetzgeber hierfür eine gegenüber der Versicherungspflicht in der GKV oder PKV (vgl hierzu § 23 Abs 1 S 1 SGB XI) verselbstständigte Pflegeversicherungspflicht vor, die - bezogen auf den vorliegenden Kontext - nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB XI erst eingreift, wenn - insoweit vorgreiflich - eine Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V besteht. Von der (befristeten) Beitrittsmöglichkeit zur Pflegeversicherung nach § 26a Abs 1 SGB XI hat die Klägerin im Übrigen keinen Gebrauch gemacht.

22

cc) Auch die Belastung der Klägerin mit Beiträgen in Höhe von 177 US-Dollar monatlich (entspricht zur Zeit der Entscheidung durch den Senat ca 135 Euro) und Selbstkostenanteilen von bis zu 3000 US-Dollar jährlich (entspricht ca 2300 Euro) führt nicht dazu, dass das maßgebliche Mindestsicherungsniveau nach § 193 Abs 3 S 1 VVG verfehlt wird. Denn selbst unter Einbeziehung der von der Klägerin für ihre Absicherung zu leistenden monatlichen Beiträge liegt die jährliche finanzielle Eigenbelastung im Rahmen der Absicherung gegen die Kosten ambulanter und stationärer Heilbehandlungen durch TRICARE mit rund 3920 Euro deutlich unter dem nach § 193 Abs 3 S 1 VVG noch statthaften Höchstbetrag von 5000 Euro. Insoweit nicht zu berücksichtigen sind die Kosten, die die Klägerin monatlich für Pflegeleistungen aufwendet, denn der Höchstbetrag des § 193 Abs 3 S 1 VVG bezieht sich nur auf Leistungen der Krankenversicherung.

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.

(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.

(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.

(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.

(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.