Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Mai 2016 - L 2 AL 67/11

bei uns veröffentlicht am24.05.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 23.08.2011 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Förderung einer beruflichen Weiterbildung.

2

Der am 24.01.1963 geborene Kläger war in den letzten 20 Jahren überwiegend arbeitslos. Zuletzt war er vom 07.01.2008 bis 31.10.2009 als Busfahrer in Dänemark tätig. Die Beschäftigung wurde wegen einer Erkrankung des Klägers beendet, von welcher der Kläger seit Januar 2010 wieder genesen ist. Davor war der Kläger zuletzt 1993/94 als Kraftfahrer tätig. Weiterhin übte er mit entsprechender Weiterbildung von Ende 2001 bis Anfang 2003 eine Tätigkeit als Hausmeister aus. Seit dem 02.01.2010 bezog der Kläger wieder Arbeitslosengeld von der Beklagten

3

Am 27.01.2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Förderung einer Weiterbildung. Er wolle folgende Qualifikationen erwerben:

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- Beschleunigte Grundqualifikation (neue Richtlinien der EU BKrFQG)

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- Berechtigung zum Mobilkran (Autokran)

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Am gleichen Tag fand ein Beratungsgespräch bei der Beklagten statt, in welchem dem Kläger erläutert wurde, dass derzeit keine Notwendigkeit für eine Weiterbindung bestehe. Es könne jedoch eine erneute Prüfung erfolgen, wenn die Notwendigkeit anhand einer Einstellungszusage nachgewiesen werde. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der beschleunigten Grundqualifikation wurde der Kläger auf die Bestandsschutzregelung in § 3 BKrFQG hingewiesen, weshalb eine Weiterbildung erst Ende 2013 bzw. 2014 erforderlich sei. Der Kläger hielt hiernach nicht mehr an dieser Weiterbildung fest, bestand aber auf einer Bescheidung hinsichtlich der Weiterbildung für die Mobilkranberechtigung.

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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.01.2010 ab. Nach § 77 Abs. 1 SGB III könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt sei und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen seien. Im Falle des Klägers könne weder durch eigene Nachweise noch aus arbeitsmarktlicher Sicht eine objektive Erfolgsaussicht einer Eingliederung im Anschluss an die Förderung prognostiziert werden. Die Ladekranausbildung sei weder für die angestrebte Tätigkeit als Busfahrer noch als Kraftfahrer allgemein erforderlich. Der Anteil der Stellen, bei denen eine Ladekranausbildung vorausgesetzt werde, sei eher gering. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung könne daher nicht bescheinigt werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins nach § 77 Abs. 4 SGB III sei nicht möglich.

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Der Kläger erhob am 05.02.2010 Widerspruch. Busfahrer würden immer weniger abgerufen. Er wolle sich daher mit breiterer Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt anbieten. Er habe die Erfahrung gemacht, dass immer mehr Speditionen Kraftfahrer suchten, die die beschleunigte Grundqualifikation besäßen. Auch Kraftfahrer, die eine Mobilkranausbildung besitzen, würden gesucht. Sein Ziel sei es, schnell wieder in Arbeit zu kommen. Mit den beantragten Qualifizierungen habe er größere Chancen.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2010 zurück. Die Gewährung der Förderung einer beruflichen Weiterbildung nach § 77 ff. SGB III als Ermessenentscheidung setze eine Notwendigkeit der Weiterbildung voraus. Insoweit sei durch die Beklagte eine Prognoseentscheidung zu treffen. Es sei einzuschätzen, ob für den Kläger ohne die Maßnahme Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit nicht bestünden. Der Kläger sei ausgebildeter Kraftfahrer. Daneben habe er auch als Hausmeister gearbeitet. Zuletzt sei er bis 31.10.2009 als Busfahrer tätig gewesen. Er habe sich im Umkreis von 150 km sowie in Dänemark, Norwegen und Finnland zur Vermittlung zur Verfügung gestellt. Im Zeitpunkt der Antragstellung hätten über 200 offene Stellenangebote in Mecklenburg-Vorpommern vorgelegen. Auch habe es eine Vielzahl von Stellenangeboten als Hausmeister gegeben. Darüber hinaus gebe es andere Stellen, die seinen Qualifikationen und Fähigkeiten entsprächen. Auch habe die bisherige Dauer der Arbeitslosigkeit noch nicht dazu geführt, dass der bisherige berufliche Abschluss unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwertbar sei. Die späteren Eingliederungschancen würden durch die Weiterbildung nicht erhöht. Es sei im Rahmen der Prognoseentscheidung keinesfalls davon auszugehen, dass Vermittlungschancen in absehbarer Zeit nicht bestünden.

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Hiergegen hat der Kläger am 30.03.2010 Klage zum Sozialgericht Stralsund erhoben. Von den 200 Stellenangeboten seien in Mecklenburg-Vorpommern nur 68 für Berufskraftfahrer und 3 für Busfahrer. Die angebotenen Stellen liefen teilweise über private Vermittler und so wolle er nicht vermittelt werden. Die meisten Anforderung der Angebote könne er erfüllen, aber es gebe Spezialanforderungen und neue EU-Festlegungen, über die er sich zwar belesen habe, aber keinen Nachweis besitze. Eine Förderung käme nach Aussage der Beklagten in Betracht, wenn er einen entsprechenden Arbeitgeber hätte. Einen Arbeitsplatz erhalte er aber nur, wenn er alle Nachweise schon besitze. Dies sei ein Kreislauf, der ihn in seiner Arbeitssuche behindere. Dass er immer noch ohne Arbeit sei, zeige die Erforderlichkeit der Weiterbildung.

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Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, in der Zwischenzeit auf seine Kosten die Weiterbildung absolviert zu haben. Aus den vorgelegten Vertragsunterlagen und Quittungen ergibt sich, dass der Kläger einen Lehrgang „LKW Ladekran" zum Preis 318,14 € und einen Lehrgang mit den Bestandteilen

12

-Baugeräte - Theorie,
-Raupenbagger - Praxis,
-Radlader - Praxis und
-Autodrehkran

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zum Gesamtpreis von 3.805,13 € absolviert hat.

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Der Kläger hat nochmals darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Stellenangebote für ihn nicht zugänglich gewesen sei, weil sie über Arbeitsvermittler liefen und es seien Angebote auf 400,00 € Basis mit wenigen Arbeitsstunden dabei gewesen. Von den Angeschriebenen habe er nur Absagen erhalten.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid vom 05.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Antrag auf Förderung der Weiterbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und darauf verwiesen, dass es selbst nach Darstellung des Klägers 68 offene Stellen für Berufskraftfahrer in Mecklenburg-Vorpommern gebe, deren Anforderungen im Profil er erfüllen kann.

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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.08.2011 abgewiesen und zur Begründung insbesondere folgendes ausgeführt:

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Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

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Anerkannt werde die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn Arbeitnehmer (1.) über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder (2.) nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, könnten nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, § 77 Abs. 2 SGB III.

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Liege ein Fall des § 77 Abs. 2 SGB nicht vor, habe die Beklagte die Frage der Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung prognostisch nach der Maßgabe zu prüfen, ob berufliche Eingliederungs- bzw. Vermittlungschancen ohne die angestrebte Weiterbildung in angemessener und absehbarer Zeit nicht bestehen. Zu Recht habe die Beklagte diese Frage verneint und sich dabei von zutreffenden Erwägungen leiten lassen. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Berufsabschlusses, der erst drei Monate zurückliegenden letzten Beschäftigung in diesem Beruf, der Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers sowie des Stellenmarktes sei eine Negativprognose zu den Vermittlungschancen des Klägers ohne die begehrte Weiterbildung nicht zu stellen gewesen. Zutreffend sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Vermittlungschancen ohne Weiterbildung nicht bereits wegen der Dauer der Arbeitslosigkeit zu verneinen waren. Denn der Kläger sei bei Antragstellung erst 3 Monate arbeitslos gewesen. Zudem habe die Beklagte ihm zum damaligen Zeitpunkt 200 Stellenangebote nachweisen können, bei denen der Kläger beim Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen für eine positive Einstellungsentscheidung des Arbeitgebers auch ohne vorherige Weiterbildung in Arbeit hätte vermittelt werden können. Dass der Kläger in diese Stellen nicht habe vermittelt werden wollen, weil diese teils von privaten Vermittlern angeboten worden sind, führe nicht zur Notwendigkeit der Weiterbildung. Vielmehr habe bei dieser Ausgangslage sehr wohl Aussicht darauf bestanden, den Kläger in absehbarer und angemessener Zeit mit dem vorhandenen Berufsabschluss in Arbeit zu vermitteln.

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Der Kläger hat gegen das am 02.09.2011 zugestellte Urteil am 20.09.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er insbesondere aus, er habe bereits 1983 die Berechtigung zum Führen von Erdbaumaschinen und eines Autodrehkrans erworben. Bei der Armee habe er 1988 diese Berechtigung erneuert und erweitert (Autodrehkran, Ladekran). Es sei ihm darum gegangen, diese Berechtigungen auf den neuesten Stand zu bringen. Jetzt sei er wieder sehr gut ausgebildet, insbesondere im Hinblick auf „Ladungssicherung von Schwer- und Großraum, Baustellentransporte Güter und Absicherung dieser". Für die 200 Stellenangebote, davon 68 in Mecklenburg-Vorpommern, müsse er „einen großen ADR-Schein für Gefahrgut, mehr Berufsjahre zum lenken einer Müllpresse, Abrollconteiner-Absetzerfahrung, Flüssigkeiten, Gasförmiges Lebensmittel, Stückgut, Lieferbelege, Containerdiensterfahrung [haben]", „in dem Umkreis von 50 km wohnen [oder] gut Englisch sprechen und Schreiben [können]".

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 23.08.2011 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2010 zu verurteilen, dem Kläger die für die Weiterbildung aufgewandten Kosten in Höhe von 4.123,27 € zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und führt ergänzend aus, der Kläger habe ausreichende Qualifikationen für die Ausübung des Berufes als Berufskraftfahrer besessen, insbesondere für die schon ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer. Eine weitere Spezialisierung sei allenfalls im Hinblick auf ein konkretes Stellenangebot sinnvoll gewesen. In diesem Falle hätte eine Fördermöglichkeit geprüft werden können, was dem Kläger im Gespräch am 27.01.2011 auch verdeutlicht worden sei.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

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Da der Kläger keinen konkreten Antrag formuliert hat, war dieser durch Auslegung seines Begehrens zu ermitteln. Nachdem der Kläger die gewünschte Qualifizierung für LKW mit Ladekran (und weitere) bereits absolviert hat, kann sein Begehren insoweit nicht mehr auf Neubescheidung seines Antrages, sondern nur noch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten gerichtet sein. Eine weitere Weiterbildung begehrt der Kläger offensichtlich nicht, da er in der Berufungsbegründung angegeben hat, nun wieder sehr gut ausgebildet zu sein.

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Die Berufung konnte keinen Erfolg haben, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

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Nach § 77 Abs. 1 SGB III (a.F.) können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und die Maßnahme und der Träger für die Förderung zugelassen sind. Nach Abs. 4 der Norm ist dem Arbeitnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung zu bescheinigen (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden.

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Voraussetzung für eine Förderung ist demnach, dass diese zur beruflichen Eingliederung notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme voraussichtlich erheblich höher sind, als ohne diese (juris-PK, SGB III, § 81 Rn. 91). Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, also um eine vorausschauende Bewertung des zukünftigen Eintritts einer Tatsache. Bei dem vorausschauenden Charakter der Beurteilung bleibt es auch im Falle einer gerichtlichen Überprüfung. Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher nicht das Datum der letzten mündlichen Verhandlung, sondern der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich die Prognose im Nachhinein als richtig herausstellt, sondern ob sie vom damaligen Erkenntnisstand aus fehlerfrei getroffen wurde. Darüber hinaus steht der Behörde wegen ihrer besonderen Sachkunde ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Gerichten nur begrenzt überprüfbar ist. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob ein zutreffender Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde und die Prognose hieraus methodisch korrekt hergeleitet wurde (juris-PK, SGB III, § 81 Rn. 93). Einer solchen Überprüfung hält der angefochtene Bescheid stand.

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Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erlass des Widerspruchsbescheides, also der 03.03.2010. Zu diesem Zeitpunkt war die letzte Beschäftigung des Klägers 4 Monate her. Seit 2 Monaten stand er wieder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Der Kläger war daher relativ kurze Zeit arbeitslos, seine Berufserfahrung noch frisch. Die Beklagte hat maßgeblich darauf abgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt 200 für den Kläger in Betracht kommende offene Stellen in Mecklenburg-Vorpommern vorhanden waren und daher die Eingliederungsaussichten auch ohne eine Weiterbildung gut.

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Die Beklagte ist zunächst zutreffend von circa 200 offenen Stellenangeboten ausgegangen. Ob diese Zahl exakt richtig war, lässt sich zwar nicht mehr mit letzter Sicherheit feststellen. Dem in den Verwaltungsakten befindlichen Ausdruck ist aber zu entnehmen, dass die Stellensuche mit dem Berufsprofil des Klägers mindestens 200 Treffer ergeben hat. Hiervon wurden die ersten zwei Seiten mit jeweils 10 Treffern ausgedruckt, welche alle in Mecklenburg-Vorpommern lagen. Da die Stellenangebote offensichtlich nicht nach Entfernung sortiert sind, spricht viel dafür, dass sich sämtliche 200 Stellenangebote in Mecklenburg Vorpommern oder zumindest in dem vom Kläger gewünschten Umkreis von 150 km befanden. Zwar sind in der Auflistung nicht nur Stellen als Kraftfahrer, sondern auch solche als Hausmeister aufgeführt. Allerdings wären auch diese Angebote nach dem beruflichen Werdeganges des Klägers durchaus für die Beendigung der Arbeitslosigkeit in Betracht gekommen.

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Welche Qualifikationen für diese Stellen im Einzelnen gefordert wurden, lässt sich dem Ausdruck nicht entnehmen. Sicherlich wird der Kläger nicht für alle Stellen die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt haben, wie auch die beispielhafte Aufzählung in der Berufsbegründung deutlich macht. Gleichwohl ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger sich auf eine Vielzahl der angebotenen Stellen mit Aussicht auf Erfolg hätte bewerben können. Selbst die vom Kläger eingeräumten 68 Stellenangebote als Kraftfahrer hätten gute Eingliederungsaussichten ohne eine Weiterbildung erwarten lassen. Hierbei ist es unerheblich, ob und ggf. wieviel Angebote privater Vermittler sich hierunter befunden haben. Denn die willkürliche Entscheidung des Klägers, sich auf solche nicht zu bewerben, kann keinen Anspruch auf eine Weiterbildung begründen.

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Selbst bei unterstellter Notwendigkeit der Förderung hätte der Kläger aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Weiterbildungsmaßnahme. Der Beklagten steht nämlich ein Ermessen zu, ob überhaupt eine Weiterbildungsmaßnahme gefördert wird und (im Falle einer Förderung) welche. Es besteht daher grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Die selbst vorfinanzierte Durchführung einer bestimmten Weiterbildungsmaßnahme stellt einen Eingriff in das Auswahlermessen der Behörde dar.

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Eine Kostenerstattung für diese Maßnahme kommt daher nur in Betracht, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert war, also nur diese eine Maßnahme überhaupt in Betracht kam. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Wie der Kläger selbst aufgezeigt hat, kommen für Kraftfahrer eine ganze Reihe sinnvoller Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020 | § 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer


(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oderb)

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(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf

1.
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a)
das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oder
b)
das 21. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;
2.
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.

(2) Fahrten im Personenkraftverkehr darf

1.
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a)
das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder
b)
das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder die beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat,
sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern befördert werden;
2.
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer
a)
das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder
b)
das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;
3.
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a)
das 20. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat,
b)
das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erworben hat oder
c)
das 23. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres.

(4) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(5) Hat ein Fahrer eine innerhalb der in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.

(6) An die Stelle eines in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung nach § 5 Absatz 1 und 2.

(7) Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.