Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. März 2008 - L 8 AS 3940/07

published on 14/03/2008 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. März 2008 - L 8 AS 3940/07
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Gericht

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Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. Juli 2007 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2008 einen höheren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben, weil der Kläger zu 1 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung hat.
Der 1948 geborene Kläger zu 1 bewohnt seit 01.12.1999 mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, eine 2-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad in O.. Die Kläger erhalten seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. F. vom 20.10.2003 ist ausgeführt, beim Kläger bestünden eine Übergewichtigkeit, eine arterielle Hypertonie sowie ein chronisches BWS-LWS-Syndrom. Von Seiten einer dermatologischen Untersuchung habe sich eine aktinische Keratose ergeben. Dies sei aufgrund einer Gewebsprobe aus der rechten Wange festgestellt worden.
Mit dem am 25.10.2005 gestellten Antrag auf Weitergewährung der Leistungen legten die Kläger das ärztliche Attest zur Feststellung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung vom 20.07.2005 vor. Als beim Kläger zu 1 gestellte Diagnose wurde eine Hypertonie aufgeführt und als benötigte Krankenkostform eine natriumdefinierte Kost empfohlen. Mit Bescheid vom 17.11.2005 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.10.2006, wobei als Mehrbedarf für den Kläger zu 1 nach § 21 SGB II wegen kostenaufwändiger Ernährung ein Betrag in Höhe von 25,56 EUR monatlich gewährt wurde.
Mit dem Weitergewährungsantrag vom 28.09.2006 legte der Kläger zu 1 das Attest von Dr. H. vom 09.10.2006 vor, worin ausgeführt ist, beim Kläger zu 1 liege eine Hyperlipidämie bei Adipositas vor, weshalb eine lipidsenkende Reduktionskost empfohlen werde, außerdem bestehe eine Hypertonie bei Adipositas, weshalb eine natriumdefinierte Reduktionskost empfohlen werde. Das Körpergewicht betrage 96 kg bei einer Körpergröße von 179 cm. Mit Bescheid vom 25.10.2006 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von 01.11.2006 bis 31.10.2007 in Höhe von monatlich 720,02 EUR. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wurde nicht berücksichtigt. Im Bescheid ist hierzu ausgeführt: „Bezüglich Ihres Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung wird noch von Seiten des Gesundheitsamtes entschieden. Sie erhalten darüber gesonderte Mitteilung“. Rechtsbehelfe gegen den Bescheid von 25.10.2006 wurden nicht eingelegt. Aufgrund einer Änderung in den Einkommensverhältnissen änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 02.04.2007 ab und gewährte nunmehr für die Zeit von März 2007 bis Oktober 2007 monatliche Leistungen in Höhe von 792,29 EUR; ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wurde weiterhin nicht berücksichtigt. Auch gegen diesen Änderungsbescheid wurden keine Rechtsbehelfe eingelegt.
Zur Frage, ob weiterhin die Gewährung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung notwendig sei, holte der Beklagte die Stellungnahme des Amtsarztes Dr. Ha. vom 27.10.2006 ein. Darin ist ausgeführt, bei der Überprüfung des Body-Maß-Index (BMI) sei ein Wert von 32,5 ermittelt worden. Der Grenzwert zu Adipositas liege bei einem BMI von 30. Die Voraussetzungen für kostenaufwändige Ernährung wegen Adipositas seien nicht gegeben. Mit einem nur an den Kläger zu 1 gerichteten Bescheid vom 15.11.2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit ab 01.11.2006 ab und führte zur Begründung aus, das Gesundheitsamt habe mitgeteilt, dass ein Mehrbedarf nicht indiziert sei und ein Mehrbedarf bei der besonderen Berücksichtigung des BMI nicht gerechtfertigt sei. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung sei festgestellt worden, dass der BMI beim Kläger zu 1 bei 32,5 liege. Somit sei der Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht gerechtfertigt. Es reiche aus, wenn sich der Kläger zu 1 ausgewogen und gesund ernähre und alle anderen allgemein gültigen Tipps zum gesunden Leben einhalte.
Dagegen legte der Kläger zu 1 am 20.11.2006 Widerspruch ein und legte zur Begründung einen Teil eines Hautarztberichtes vom 03.05.2006 vor, in welchem beschrieben wird, dass der Kläger zu 1 bei seiner beruflichen Tätigkeit als Metallfachhelfer und Abbrucharbeiter (Russland) mit Uran in Berührung gekommen sei. Der Kläger zu 1 sei hochgradig verstrahlt und die Körpermasse sei krankheitsbedingt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2007, der wiederum nur an den Kläger zu 1 adressiert war, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die behandelnde Ärztin Dr. H. habe entsprechende Kostformen wegen Hypertonie und Hyperlipidämie attestiert. Auf eine wie auch immer geartete Strahlenfolgeerkrankung sei Dr. H. nicht eingegangen und deswegen sei auch keine entsprechende Kostform attestiert worden. Es werde nicht angezweifelt, dass beim Kläger eine Hypertonie und eine Hyperlipidämie jeweils bei Adipositas vorliege, diese Krankheiten würden jedoch keine Kostform, die gegenüber einer normalen Verköstigung einen Mehrbedarf verursache, bedingen. Aufgrund des BMI von 32,5 sei lediglich eine fettreduzierte Kostform angezeigt. Diese rufe keine höheren Kosten als eine Normalverpflegung hervor. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II könne somit nicht gewährt werden.
Am 23.01.2007 hat der Kläger zu 1 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und Arztberichte vorgelegt, die seinen Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs für aufwändige Ernährung belegen sollen. Mit Urteil vom 03.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen wegen eines Mehrbedarfs lägen beim Kläger zu 1 nicht vor. Der Kläger zu 1 leide nämlich an keiner Erkrankung, die eine kostenaufwändige Ernährung zur Folge habe. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Dr. Ha. vom 27.10.2006. Die beim Kläger zu 1 im Vordergrund stehende Adipositas habe keine kostenaufwändige Ernährung zur Folge, dem sei vielmehr mit einer Gewichtsreduktion zu begegnen. Das Urteil ist dem Kläger am 26.07.2007 zugestellt worden.
Am 02.08.2007 hat der Kläger zu 1 zur Niederschrift beim SG Berufung eingelegt.
Im Erörterungstermin am 18.01.2008 hat der Kläger zu 1 auf Fragen des Berichterstatters ergänzende Angaben gemacht. Zum Frühstück esse er zurzeit in der Regel ein Brötchen mit Butter und Käse und trinke Tee. Mittags nehme er meist eine Suppe zu sich und ein Stück Brot sowie Tee. Abends esse er Brötchen mit Tee. Den Mehrbedarf mache er geltend, da er zu wenig Geld zum Essen habe. Der Bevollmächtigte des Klägers zu 1 hat auf Fragen des Berichterstatters angegeben, es gebe ein Verfahren des Klägers gegen die Berufsgenossenschaft wegen Strahlenerkrankungen und in erster Instanz habe das Sozialgericht Ulm die Klage abgewiesen. Dagegen habe der Kläger Berufung eingelegt, das Berufungsverfahren ruhe aber zurzeit.
10 
Mit Bescheid vom 25.10.2007 sind den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ohne Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung) für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 31.10.2008 in Höhe von monatlich 809,17 EUR gewährt worden.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. Juli 2007 sowie die Bescheide vom 25. Oktober 2006 und 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 sowie den Bescheid vom 25.10.2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen auch für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2008 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich mindestens 25,56 EUR zu gewähren.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Akten des SG Ulm und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufungen der Kläger sind gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig, aber unbegründet.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1, sondern auch der Klägerin zu 2. Für eine Übergangszeit sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Klageanträge in Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft und daraus resultierender Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Diese Rechtsprechung ist auch noch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 bilden unzweifelhaft eine Bedarfsgemeinschaft.
19 
Streitgegenstand ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen wegen Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2008. Zur Berechnung der individuellen Leistungsansprüche sind der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und das Gesamteinkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Der Gesamtbedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19ff SGB II zu bestimmen (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr 3). Dabei sind die Leistungsansprüche unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind deshalb alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 29/06 R, mwN., zitiert nach juris). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes hat das BSG nur für zulässig erachtet, wenn es sich um abtrennbare Verfügungen eines Gesamtbescheides, d.h. um eigenständige Regelungen iSd § 31 SGB X handelt. Dies wurde bislang nur angenommen bei der Entscheidung über Kosten der Unterkunft und Heizung einerseits und den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts andererseits (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Der Beklagte war daher nicht berechtigt, mit Bescheid vom 15.11.2006 und Widerspruchsbescheid vom 15.01.2007 isoliert über einen Anspruch des Klägers zu 1 auf Gewährung eines Mehrbedarfs zu entscheiden. Auch ein solcher Anspruch kann nur bestehen, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft höher ist als das Gesamteinkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit den Bescheiden vom 25.10.2006 und 25.10.2007 über die den Klägern zustehenden Leistungen für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2008 entschieden, allerdings nicht in vollem Umfang. Die Frage des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung wurde ausgeklammert, hierüber wurde mit Bescheid vom 15.11.2006 und Widerspruchsbescheid vom 15.01.2007 gesondert entschieden. Die Bescheide vom 25.10.2006 und 15.11.2006 sowie der Bescheid vom 25.10.2007 bilden deshalb eine Einheit.
20 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die den Klägern in der Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2008 zustehenden Leistungen in den angefochtenen Bescheiden korrekt festgestellt worden sind. Die Kläger haben - abgesehen von der hier streitigen Frage eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung - gegen die Berechnung der Leistung keine Einwände erhoben und nach Aktenlage sind Fehler bei der Bestimmung der Leistungshöhe im Übrigen nicht ersichtlich.
21 
Der Beklagte hat bei der Bestimmung der Leistung zu Recht keinen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung anerkannt. Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage können nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1516, S. 57) die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 2. Aufl. 1997) herangezogen werden, die sowohl den Gerichten wie auch den Leistungserbringern verlässliche Informationen zum Zwecke einer einheitlichen Verwaltungshandhabung geben. Der Senat ging bisher davon aus, dass die Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins diese zu einer Art antizipierten Sachverständigengutachten gemacht hat (Urteil vom 14.12.2007, L 8 AS 1462/07, und Beschluss vom 05.12.2007, L 8 AS 5421/07 ER-B; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2006 - L 20 B 109/06 AS - zit. nach juris sowie LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2007, L 7 AS 4815/06, und Urteil vom 27.06.2007, L 2 AS 731/07). Daraus folgte aber keine Bindung der Gerichte und der Verwaltung an diese Empfehlungen. Daher besteht in Bezug auf die Verbindlichkeit der Empfehlungen kein Unterschied zu der Auffassung des BSG, das diese Empfehlungen als generelle Leitlinien für die Verwaltungspraxis bezeichnet (so laut Pressemitteilung vom 28.02.2008 BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 64/04 R).
22 
Der Kläger leidet an einer Hyperlipidämie (zu hoher Gehalt an Blutfetten) und an einer Hypertonie (Bluthochdruck). Ferner ist bei einem Gewicht von 96 kg bei einer Körpergröße von 179 cm von einem Übergewicht (Adipositas) auszugehen. Diese Erkrankungen bedingen im vorliegenden Fall keinen Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins sehen zwar für die Notwendigkeit einer lipidsenkenden Kost eine Krankenkostzulage in Höhe von monatlich 70 DM (umgerechnet 35,79 EUR) vor (vgl. Anlage 1 Seite 32 iVm Anlage 2 Tabelle Seite 36). Dies gilt aber nur, wenn eine Reduktionskost, für die nach den genannten Empfehlungen keine Mehraufwendungen entstehen (vgl. Anlage 2 Tabelle Seite 36), nicht ausreichend ist. Davon ist aber auszugehen, wenn - wie beim Kläger zu 1 - ein Übergewicht (Adipositas) vorhanden ist. Bei Übergewicht bewirkt bereits eine Gewichtsabnahme einen Abfall des LDL-Cholesterins und einen Anstieg des HDL-Cholesterins (Empfehlungen S. 42), so dass eine Reduktionskost geboten, aber auch ausreichend ist (Anlage 3 Tabelle 2 Seite 40). Dies wird durch die Stellungnahme des Dr. Ha. vom 27.10.2006 bestätigt.
23 
Soweit nach den genannten Empfehlungen für eine natriumdefinierte Kost (bei Hypertonie) ebenfalls ein Mehrbedarf anerkannt wird (vgl. Anlage 2 Tabelle Seite 36), folgt dem der Senat nicht. Insoweit betrachtet er die Empfehlungen, die seit 1997 nicht mehr überarbeitet worden sind, als überholt. Der Senat schließt sich diesbezüglich der Auffassung im „Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung“ (Stand Januar 2002) des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe (www.lwl.org) an, der von einer aus Fachärzten bestehenden Arbeitsgruppe erstellt worden ist. Danach ist bei Bluthochdruck alleine erforderlich ein Verzicht auf Zusalzen und das Vermeiden besonders salzreicher Speisen. Bei Übergewicht ist zudem eine Gewichtsabnahme wünschenswert (Begutachtungsleitfaden S. 11). Es ist offensichtlich und bedarf deshalb auch keines weiteren Beweises, dass dadurch keine Mehrkosten entstehen.
24 
Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1 im Erörterungstermin am 18.01.2008 keine Nahrungsmittel benennen konnte, die erhöhte Kosten nach sich ziehen. Er hat vielmehr eingeräumt, dass er den Mehrbedarf vor allem deshalb geltend macht, weil er zu wenig Geld zur Verfügung habe.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die Berufungen der Kläger sind gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig, aber unbegründet.
18 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1, sondern auch der Klägerin zu 2. Für eine Übergangszeit sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Klageanträge in Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft und daraus resultierender Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Diese Rechtsprechung ist auch noch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 bilden unzweifelhaft eine Bedarfsgemeinschaft.
19 
Streitgegenstand ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen wegen Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2008. Zur Berechnung der individuellen Leistungsansprüche sind der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und das Gesamteinkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Der Gesamtbedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19ff SGB II zu bestimmen (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr 3). Dabei sind die Leistungsansprüche unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind deshalb alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 29/06 R, mwN., zitiert nach juris). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes hat das BSG nur für zulässig erachtet, wenn es sich um abtrennbare Verfügungen eines Gesamtbescheides, d.h. um eigenständige Regelungen iSd § 31 SGB X handelt. Dies wurde bislang nur angenommen bei der Entscheidung über Kosten der Unterkunft und Heizung einerseits und den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts andererseits (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Der Beklagte war daher nicht berechtigt, mit Bescheid vom 15.11.2006 und Widerspruchsbescheid vom 15.01.2007 isoliert über einen Anspruch des Klägers zu 1 auf Gewährung eines Mehrbedarfs zu entscheiden. Auch ein solcher Anspruch kann nur bestehen, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft höher ist als das Gesamteinkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit den Bescheiden vom 25.10.2006 und 25.10.2007 über die den Klägern zustehenden Leistungen für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2008 entschieden, allerdings nicht in vollem Umfang. Die Frage des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung wurde ausgeklammert, hierüber wurde mit Bescheid vom 15.11.2006 und Widerspruchsbescheid vom 15.01.2007 gesondert entschieden. Die Bescheide vom 25.10.2006 und 15.11.2006 sowie der Bescheid vom 25.10.2007 bilden deshalb eine Einheit.
20 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die den Klägern in der Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2008 zustehenden Leistungen in den angefochtenen Bescheiden korrekt festgestellt worden sind. Die Kläger haben - abgesehen von der hier streitigen Frage eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung - gegen die Berechnung der Leistung keine Einwände erhoben und nach Aktenlage sind Fehler bei der Bestimmung der Leistungshöhe im Übrigen nicht ersichtlich.
21 
Der Beklagte hat bei der Bestimmung der Leistung zu Recht keinen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung anerkannt. Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage können nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1516, S. 57) die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 2. Aufl. 1997) herangezogen werden, die sowohl den Gerichten wie auch den Leistungserbringern verlässliche Informationen zum Zwecke einer einheitlichen Verwaltungshandhabung geben. Der Senat ging bisher davon aus, dass die Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins diese zu einer Art antizipierten Sachverständigengutachten gemacht hat (Urteil vom 14.12.2007, L 8 AS 1462/07, und Beschluss vom 05.12.2007, L 8 AS 5421/07 ER-B; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2006 - L 20 B 109/06 AS - zit. nach juris sowie LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2007, L 7 AS 4815/06, und Urteil vom 27.06.2007, L 2 AS 731/07). Daraus folgte aber keine Bindung der Gerichte und der Verwaltung an diese Empfehlungen. Daher besteht in Bezug auf die Verbindlichkeit der Empfehlungen kein Unterschied zu der Auffassung des BSG, das diese Empfehlungen als generelle Leitlinien für die Verwaltungspraxis bezeichnet (so laut Pressemitteilung vom 28.02.2008 BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 64/04 R).
22 
Der Kläger leidet an einer Hyperlipidämie (zu hoher Gehalt an Blutfetten) und an einer Hypertonie (Bluthochdruck). Ferner ist bei einem Gewicht von 96 kg bei einer Körpergröße von 179 cm von einem Übergewicht (Adipositas) auszugehen. Diese Erkrankungen bedingen im vorliegenden Fall keinen Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins sehen zwar für die Notwendigkeit einer lipidsenkenden Kost eine Krankenkostzulage in Höhe von monatlich 70 DM (umgerechnet 35,79 EUR) vor (vgl. Anlage 1 Seite 32 iVm Anlage 2 Tabelle Seite 36). Dies gilt aber nur, wenn eine Reduktionskost, für die nach den genannten Empfehlungen keine Mehraufwendungen entstehen (vgl. Anlage 2 Tabelle Seite 36), nicht ausreichend ist. Davon ist aber auszugehen, wenn - wie beim Kläger zu 1 - ein Übergewicht (Adipositas) vorhanden ist. Bei Übergewicht bewirkt bereits eine Gewichtsabnahme einen Abfall des LDL-Cholesterins und einen Anstieg des HDL-Cholesterins (Empfehlungen S. 42), so dass eine Reduktionskost geboten, aber auch ausreichend ist (Anlage 3 Tabelle 2 Seite 40). Dies wird durch die Stellungnahme des Dr. Ha. vom 27.10.2006 bestätigt.
23 
Soweit nach den genannten Empfehlungen für eine natriumdefinierte Kost (bei Hypertonie) ebenfalls ein Mehrbedarf anerkannt wird (vgl. Anlage 2 Tabelle Seite 36), folgt dem der Senat nicht. Insoweit betrachtet er die Empfehlungen, die seit 1997 nicht mehr überarbeitet worden sind, als überholt. Der Senat schließt sich diesbezüglich der Auffassung im „Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung“ (Stand Januar 2002) des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe (www.lwl.org) an, der von einer aus Fachärzten bestehenden Arbeitsgruppe erstellt worden ist. Danach ist bei Bluthochdruck alleine erforderlich ein Verzicht auf Zusalzen und das Vermeiden besonders salzreicher Speisen. Bei Übergewicht ist zudem eine Gewichtsabnahme wünschenswert (Begutachtungsleitfaden S. 11). Es ist offensichtlich und bedarf deshalb auch keines weiteren Beweises, dass dadurch keine Mehrkosten entstehen.
24 
Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1 im Erörterungstermin am 18.01.2008 keine Nahrungsmittel benennen konnte, die erhöhte Kosten nach sich ziehen. Er hat vielmehr eingeräumt, dass er den Mehrbedarf vor allem deshalb geltend macht, weil er zu wenig Geld zur Verfügung habe.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 14/12/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Februar 2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2006 als Mehrbedarf für kost
published on 27/06/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Streitig ist ein krankheitsbedin
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Annotations

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.