Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 03. Dez. 2015 - L 11 KR 2322/15

bei uns veröffentlicht am03.12.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.03.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für den Einsatz einer Betriebshilfe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in der Zeit vom 01.03. bis 29.04.2011 und 02. bis 24.05.2011.
Der 1955 geborene Kläger ist als selbstständiger Landwirt bei der Beklagten krankenversichert. Er ist seit 2009 geschieden und lebt mit seinen zwei erwachsenen Söhnen, die außerhalb der Landwirtschaft berufstätig sind, auf seinem Betrieb. Er bewirtschaftet 26,22 ha Grünland, 4,67 ha Forst, 4,26 ha Mähdrusch, 9,38 ha Futterbau, 1,02 ha Hoffläche und betreibt Milchwirtschaft (50 Milchkühe) und Viehzucht (40 Rinder). 2005 wurde bei dem Kläger eine Hüfttotalendoprothese (Hüft-TEP) rechts eingesetzt. Am 15.03.2010 erfolgte ein TEP-Wechsel rechts. Aus der nachfolgenden Anschlussrehabilitation wurde der Kläger arbeitsunfähig entlassen, es wurde eingeschätzt, dass der Beruf als Landwirt auf Dauer nicht mehr leidensgerecht sei. In der Folgezeit war der Kläger durchgehend weiter arbeitsunfähig. Vom 25.03. bis 15.04.2011 absolvierte er erneut eine von der l. Alterskasse Baden-Württemberg (im Folgenden: Alterskasse) bewilligte stationäre Rehabilitationsmaßnahme, aus welcher er ebenfalls arbeitsunfähig entlassen wurde. Im November 2011 wurde sodann eine Hüft-TEP links eingesetzt mit nachfolgender Anschlussrehabilitation vom 28.11. bis 19.12.2011.
Auf dem Betrieb des Klägers kamen seit 15.03.2010 durchgehend Betriebshelfer über die Trägerorganisation c.-f. zum Einsatz, die für 13 Wochen von der L. Krankenkasse Baden-Württemberg (seit 01.01.2013 als Krankenkasse eingegliedert in die S.-Versicherung für L., F. und G.; im Folgenden: Beklagte) und zeitweise von der Alterskasse finanziert und in den übrigen Zeiträumen mit 80% der Gesamtkosten mit Landesmitteln gefördert worden waren.
Am 26.07.2010 beantragte der Kläger bei der Alterskasse die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antrag blieb ohne Erfolg, da nach den medizinischen Ermittlungen der Kläger zwar nicht mehr als Landwirt arbeiten könne, jedoch leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich möglich seien (Bescheid vom 27.06.2011, Widerspruchsbescheid vom 25.05.2012, Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 03.04.2014, S 6 LW 2062/12). Die gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Berufung nahm der Kläger wieder zurück (L 10 LW 2145/14).
Am 01.03.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Betriebshilfe ab 01.03.2011. Mit Bescheid vom 02.03.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Unter dem Gesichtspunkt, dass seit März 2010 durchgehend eine Ersatzkraft im Einsatz sei und Erwerbsminderungsrente beantragt sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger körperlich nahezu nicht mehr in der Lage sei, die anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten auf dem Betrieb zu verrichten. Es werde daher keine Erforderlichkeit mehr gesehen, Betriebshilfe zu gewähren.
Mit seinem Widerspruch vom 16.03.2011 machte der Kläger geltend, seine Notlage möge berücksichtigt werden. Neben der Krankheit müsse er auch eine Scheidung bewerkstelligen. Er wolle die Übergabe seines landwirtschaftlichen Betriebs an seine Kinder in einer Form vollziehen, die ihm ein einigermaßen erträgliches Leben ermögliche, bevor er selbst in Rente gehe.
Einen weiteren Antrag auf Bewilligung eines Betriebshelfereinsatzes vom 24.03.2011 für die Dauer der Rehabilitation (25.03. bis 15.04.2011) lehnte die Alterskasse ab (Bescheid vom 24.03.2011, Widerspruchsbescheid vom 20.04.2011). Die dagegen zum SG erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 04.09.2014, S 6 LW 1619/11; nachgehend Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg 12.01.2015, L 10 LW 4134/14 NZB).
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2011 zurück. Die Beklagte gewähre Betriebshilfe während stationärer und ambulanter Behandlung zeitlich befristet. Die Regelleistungsdauer betrage 4 Wochen bei Arbeitsunfähigkeit – ohne Zeiten der Krankenhausbehandlung – und nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im landwirtschaftlichen Unternehmen könne darüber hinaus die Leistung erbracht werden. Im Antrag vom 01.03.2011 werde auf eine Schilddrüsenproblematik Bezug genommen, die vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nenne aber an erster und zweiter Stelle die seit März 2010 zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen und erst an dritter Stelle die Schilddrüsenerkrankung. Bereits vor dem Auftreten der Schilddrüsenproblematik habe der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb seit März 2010 durch den Einsatz von Ersatzkräften geführt. Sinn und Zweck der Leistung sei, die Weiterführung des Betriebs mit Hilfe von Ersatzkräften zu Beginn des Ausfalls sicherzustellen und die Anpassung zu begleiten. Zur Anpassung habe der Kläger 13 Wochen Zeit gehabt und somit nicht unerheblich über die Regelleistungsdauer hinaus. Die Anpassung wäre möglich gewesen, zumal der Kläger selbst ausführe, dass die Betriebsübernahme durch die Kinder gesichert sei und letztlich bevorstehe. Betriebshilfe sei keine Dauerlösung und auch nicht als solche zu verstehen.
Hiergegen richtet sich die am 12.05.2011 zum SG erhobene Klage, die zunächst unter dem Az S 6 LW 1619/11 registriert und nach Abtrennung mit Beschluss vom 09.12.2011 unter dem Az S 8 KR 4328/11 fortgeführt worden ist. Der Kläger ist der Auffassung, er könne Betriebshilfe beanspruchen, nachdem sein Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt worden sei. Nachdem er jahrelang Beiträge gezahlt habe, stehe ihm entweder das Eine oder das Andere zu.
10 
Das SG hat die Abrechnungen der c.-f. angefordert und medizinische Unterlagen aus dem Parallelverfahren S 6 LW 2062/12 beigezogen. Für die Zeit vom 01.03. bis 29.04.2011 sind danach Einsatzkosten für 228 Stunden à 27,30 EUR entstanden (insgesamt 6.224,40 EUR), wovon der Kläger einen nicht durch Fördermittel gedeckten Eigenanteil von 1.244,88 EUR zu entrichten hatte. Für die Zeit vom 02. bis 24.05.2011 sind Einsatzkosten für 99 Stunden à 27,30 EUR entstanden (gesamt 2.702,70 EUR), der Eigenanteil des Klägers belief sich auf 540,54 EUR.
11 
Mit Urteil vom 25.03.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch setze voraus, dass die Voraussetzungen des originären Sachleistungsanspruchs vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Betriebshilfe könne nach § 32 der Satzung der Beklagten in der Regel bis zur Dauer von vier Wochen gewährt werden, wenn ua die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sei. Für einen längeren Zeitraum könne Betriebshilfe gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erforderten. Die Beklagte habe hier zu Recht die Erforderlichkeit iSv § 32 Abs 1 Nr 2 der Satzung verneint. Erforderlichkeit bedeute, dass ohne die Hilfe die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs wegen des Ausfalls des Landwirts gefährdet oder unmöglich sei. Maßgebend seien zwei Beurteilungsvoraussetzungen: In welcher Art und in welchem Umfang der ausgefallene Landwirt seine Arbeitskraft bisher eingesetzt habe und ob die im Unternehmen gegebene Situation den Ausfall des Landwirts ohne Schaden für das Unternehmen ausgleichen könne. Vorliegend sei der Kläger seit März 2010 in Bezug auf die schwere körperliche Tätigkeit arbeitsunfähig. Bei dem Ausfall des Klägers habe es sich daher nicht um einen vorübergehenden, sondern dauerhaften Arbeitsausfall gehandelt. Es liege damit keine Lücke vor im Arbeitseinsatz des Klägers, sondern ein dauerhafter Ausfall. Betriebshilfe solle aber nur vorübergehend den Wegfall der Arbeitskraft absichern. Aus der Ablehnung der Erwerbsminderungsrente folge nichts anderes, denn die Rente setze voraus, dass auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mehr mindestens sechs Stunden möglich wären, weshalb insoweit nicht auf die Leistungsfähigkeit als Landwirt abgestellt werde.
12 
Gegen das ihm am 16.04.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.05.2015 (Montag) per Fax beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Er verweist weiter auf seine schwierige gesundheitliche Situation. Es falle ihm als selbstständiger Landwirt mit 45 Jahren in Pflicht und Verantwortung schwer, dem Denken einer „Obrigkeit“ zu folgen, die für alle möglichen Berufsgruppen Vorruhestandsregelungen erlassen habe, aber einem einfachen Landwirt, der nachweislich gesundheitlich schwer geschädigt sei, den Zugang zu einer Minimalrente verwehre.
13 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.03.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für den Einsatz der Betriebshelferin D. F. für die Zeit vom 01.03. bis 29.04.2011 in Höhe von 1.244,88 EUR und für die Zeit vom 02. bis 24.05.2011 in Höhe von 540,54 EUR zu erstatten.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
19 
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
20 
Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für den Einsatz der Betriebshelferin in Höhe von insgesamt 1.785,42 EUR.
21 
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, kommt vorliegend nur ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Betracht. Das in § 42 der Satzung vorgesehene Kostenerstattungsverfahren hatte der Kläger nicht gewählt. Es ist daher auf die allgemeine Vorschrift des § 13 Abs 3 SGB V zurückzugreifen. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine notwendige, selbstbeschaffte Leistung, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (Fall 1) oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind (Fall 2). Ein Anspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V setzt in beiden Regelungsalternativen einen entsprechenden Primärleistungsanspruch voraus, also einen Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse und geht in der Sache nicht weiter als ein solcher Anspruch.; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl Bundessozialgericht 24.09.1996, 1 RK 33/95, BSGE 79, 125 = SozR 3-2500 § 13 Nr 11; BSG 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 13 Nr 12; BSG 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R, BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12). Der Anspruch ist demgemäß nur gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (BSG 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, Breithaupt 2010, 914 mwN).
22 
Dies ist hier nicht der Fall, denn der Kläger hatte gegen die Beklagte in dem hier streitigen Zeitraum zwischen dem 01.3. und 24.05.2011 keinen Anspruch auf Gewährung von Betriebshilfe.
23 
Nach § 9 Abs 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989 idF des Gesetzes vom 16.02.2001, BGBl I 266) erhalten versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer - wie der Kläger - anstelle von Krankengeld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze.
24 
(2) Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs 2 oder 4, § 24, § 20 Abs 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht.
25 
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist.
26 
(4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf
27 
1. den Ehegatten oder den Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,
2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,
3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden.
28 
Nach § 31 der Satzung der Beklagten (in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) gewährt die Krankenkasse während der Krankenhausbehandlung oder der stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer als Mehrleistung Betriebshilfe über die Dauer von drei Monaten hinaus, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. Nach § 32 Abs 1 der Satzung gewährt die Krankenkasse dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebshilfe in der Regel für die Dauer von vier Wochen, sofern (1.) die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt, (2.) die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist und (3.) keine stationäre Behandlung durchgeführt wird. Dauert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger an, kann Betriebshilfe für einen längeren Zeitraum gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern (§ 32 Abs 2 der Satzung). Liegt bei wiederholter Erkrankung dieselbe Krankheitsursache zugrunde, wird Betriebshilfe für längstens 16 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des ersten Einsatzes an, bewilligt. Von dieser Beschränkung kann nur bei Vorliegen besonderer Härten abgewichen werden. Der Anspruch erneuert sich jeweils mit Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraums (§ 32 Abs 3 der Satzung).
29 
Für die Zeit vom 25.03. bis 15.04.2011 steht dem geltend gemachten Anspruch bereits entgegen, dass die Beklagte für die Gewährung von Betriebshilfe nicht zuständig ist. Der Kläger hat in dieser Zeit keine medizinische Kurmaßnahme iSv § 9 Abs 2 KVLG 1989 durchgeführt, sondern eine von der Alterskasse gewährte stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Auch nach der Satzung ergibt sich kein weitergehender Anspruch gegen die Beklagte, denn nach § 35 der Satzung wird Betriebshilfe nur gewährt, wenn die Krankenkasse auch die Grundleistung erbringt. Dies war hier nicht der Fall. Insoweit hat der Kläger für den Zeitraum 25.03. bis 15.04.2011 bereits zutreffend einen Antrag auf Betriebshilfe bei der Alterskasse gestellt, der inzwischen rechtskräftig abgelehnt ist (Urteil des SG vom 04.09.2014, S 6 LW 1619/11).
30 
Aber auch für die danach noch verbleibende Zeit vom 01. bis 24.03.2011, 16. bis 29.04.2011 und 02. bis 24.05.2011 besteht kein Anspruch des Klägers auf Betriebshilfe. Maßgebend ist § 32 der Satzung. Der Kläger war durchgehend seit 15.03.2010 – ärztlich bescheinigt – arbeitsunfähig, in den og Zeiträumen fand auch keine stationäre Behandlung statt. Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass schon das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit iSv § 32 Abs 1 Nr 2 der Satzung soweit einschränkend ausgelegt werden kann, dass ein dauerhafter Ausfall der Arbeitsleistung des Landwirts nicht erfasst wird, wie das SG meint. Denn auch – und gerade - in Fällen, in denen schon bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit klar ist, dass der Versicherte die Arbeitsfähigkeit für den Beruf des Landwirts nicht mehr erlangen kann, kann die Betriebshilfe ihren Zweck erfüllen, in der ersten Not bei der Aufrechterhaltung des Betriebes zu helfen. Die Erforderlichkeit der Hilfe für die Aufrechterhaltung des Betriebs könnte allerdings vorliegend deshalb in Frage gestellt werden, weil der Kläger gegenüber dem nervenärztlichen Gutachter Dr. D. (Gutachten vom 06.06.2013 im Verfahren S 6 LW 2062/12) angegeben hatte, der Betrieb werde schon seit 2009/2010 durch seine beiden Söhne nebenerwerbsmäßig geführt. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, denn auch wenn die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebs als erforderlich angesehen wird, erweist sich die Entscheidung der Beklagten als rechtmäßig.
31 
Die Regelbewilligungsdauer der Betriebshilfe von vier Wochen bei ambulanter Behandlung war im März 2011 längst abgelaufen; die Beklagte hatte bis zu diesem Zeitpunkt bereits 13 Wochen Betriebshilfe geleistet aufgrund der Beeinträchtigung der Hüftgelenke nach TEP. Die orthopädischen Beschwerden waren auch ab März 2011 weiterhin Grundlage der Arbeitsunfähigkeit. Zwar wurde zu diesem Zeitpunkt auch eine Schilddrüsenerkrankung festgestellt und behandelt, dabei handelte es sich jedoch nicht um eine wesentliche Gesundheitsstörung. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der vom SG beigezogenen schriftlichen Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. E. vom 10.12.2012 im Verfahren S 6 LW 2062/12. Dieser hat bestätigt, dass die zunächst vorhandene Schilddrüsenüberfunktion durch Radiojodtherapie beseitigt wurde und die danach aufgetretene Tendenz zu einer leichten Unterfunktion der Schilddrüse durch Einnahme eines Schilddrüsenhormonpräparates in niedriger Dosierung behandelt werden kann. Maßgeblich für die Arbeitsunfähigkeit waren daher durchgehend die orthopädischen Beeinträchtigungen. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Beklagte für einen längeren Zeitraum Betriebshilfe gewähren, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. § 32 Abs 2 der Satzung ist als Ermessensnorm formuliert, es handelt sich um ein echtes Gewährungsermessen (vgl BSG 26.06.2001, B 2 U 23/00 R, juris). Die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend dem Sinn und Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch; § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung, aber keinen Anspruch auf Gewährung der Betriebshilfe, wenn nicht ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
32 
Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids vom 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2011 hat die Beklagte erkannt, dass ihr bei der konkreten Entscheidung ein Ermessensspielraum zustand. Sie hat dieses Ermessen ausgeübt und in nachvollziehbarer Weise begründet. Ausgehend von Sinn und Zweck der Betriebshilfe, dem arbeitsunfähig gewordenen landwirtschaftlichen Unternehmer (nur) in der ersten Not bei der Aufrechterhaltung des Betriebes zu helfen (vgl BSG 26.06.2001, aaO), hat die Beklagte zutreffend geprüft, ob nach einer Bezugsdauer von 13 Wochen besondere Verhältnisse im Unternehmen die weitere Gewährung von Betriebshilfe erfordern. Dies hat sie verneint und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger zur Anpassung an die veränderte und erkennbar zumindest teilweise nicht mehr reversible Situation ausreichend Zeit gehabt habe, für die dauerhaft nicht mehr mögliche eigenständige Fortführung des Betriebs eine Lösung zu finden, zumal die Betriebsübernahme durch die Kinder nach den eigenen Ausführungen des Klägers gesichert sei. Mit der Bezugnahme auf den Zweck der Betriebshilfe hat die Beklagte ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte besondere Umstände im Betrieb übersehen hätte oder gar Umstände vorgelegen hätten, die jede andere Entscheidung als die Weiterbewilligung der Betriebshilfe im Sinne einer Ermessensreduzierung als rechtswidrig erscheinen ließen.
33 
Mangels Anspruch auf Betriebshilfe kommt nach alledem auch eine Erstattung der hierfür in Höhe des Eigenanteils beim Kläger angefallenen Kosten nicht in Betracht.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
19 
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
20 
Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für den Einsatz der Betriebshelferin in Höhe von insgesamt 1.785,42 EUR.
21 
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, kommt vorliegend nur ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Betracht. Das in § 42 der Satzung vorgesehene Kostenerstattungsverfahren hatte der Kläger nicht gewählt. Es ist daher auf die allgemeine Vorschrift des § 13 Abs 3 SGB V zurückzugreifen. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine notwendige, selbstbeschaffte Leistung, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (Fall 1) oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind (Fall 2). Ein Anspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V setzt in beiden Regelungsalternativen einen entsprechenden Primärleistungsanspruch voraus, also einen Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse und geht in der Sache nicht weiter als ein solcher Anspruch.; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl Bundessozialgericht 24.09.1996, 1 RK 33/95, BSGE 79, 125 = SozR 3-2500 § 13 Nr 11; BSG 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 13 Nr 12; BSG 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R, BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12). Der Anspruch ist demgemäß nur gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (BSG 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, Breithaupt 2010, 914 mwN).
22 
Dies ist hier nicht der Fall, denn der Kläger hatte gegen die Beklagte in dem hier streitigen Zeitraum zwischen dem 01.3. und 24.05.2011 keinen Anspruch auf Gewährung von Betriebshilfe.
23 
Nach § 9 Abs 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989 idF des Gesetzes vom 16.02.2001, BGBl I 266) erhalten versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer - wie der Kläger - anstelle von Krankengeld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze.
24 
(2) Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs 2 oder 4, § 24, § 20 Abs 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht.
25 
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist.
26 
(4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf
27 
1. den Ehegatten oder den Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,
2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,
3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden.
28 
Nach § 31 der Satzung der Beklagten (in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) gewährt die Krankenkasse während der Krankenhausbehandlung oder der stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer als Mehrleistung Betriebshilfe über die Dauer von drei Monaten hinaus, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. Nach § 32 Abs 1 der Satzung gewährt die Krankenkasse dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebshilfe in der Regel für die Dauer von vier Wochen, sofern (1.) die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt, (2.) die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist und (3.) keine stationäre Behandlung durchgeführt wird. Dauert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger an, kann Betriebshilfe für einen längeren Zeitraum gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern (§ 32 Abs 2 der Satzung). Liegt bei wiederholter Erkrankung dieselbe Krankheitsursache zugrunde, wird Betriebshilfe für längstens 16 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des ersten Einsatzes an, bewilligt. Von dieser Beschränkung kann nur bei Vorliegen besonderer Härten abgewichen werden. Der Anspruch erneuert sich jeweils mit Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraums (§ 32 Abs 3 der Satzung).
29 
Für die Zeit vom 25.03. bis 15.04.2011 steht dem geltend gemachten Anspruch bereits entgegen, dass die Beklagte für die Gewährung von Betriebshilfe nicht zuständig ist. Der Kläger hat in dieser Zeit keine medizinische Kurmaßnahme iSv § 9 Abs 2 KVLG 1989 durchgeführt, sondern eine von der Alterskasse gewährte stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Auch nach der Satzung ergibt sich kein weitergehender Anspruch gegen die Beklagte, denn nach § 35 der Satzung wird Betriebshilfe nur gewährt, wenn die Krankenkasse auch die Grundleistung erbringt. Dies war hier nicht der Fall. Insoweit hat der Kläger für den Zeitraum 25.03. bis 15.04.2011 bereits zutreffend einen Antrag auf Betriebshilfe bei der Alterskasse gestellt, der inzwischen rechtskräftig abgelehnt ist (Urteil des SG vom 04.09.2014, S 6 LW 1619/11).
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Aber auch für die danach noch verbleibende Zeit vom 01. bis 24.03.2011, 16. bis 29.04.2011 und 02. bis 24.05.2011 besteht kein Anspruch des Klägers auf Betriebshilfe. Maßgebend ist § 32 der Satzung. Der Kläger war durchgehend seit 15.03.2010 – ärztlich bescheinigt – arbeitsunfähig, in den og Zeiträumen fand auch keine stationäre Behandlung statt. Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass schon das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit iSv § 32 Abs 1 Nr 2 der Satzung soweit einschränkend ausgelegt werden kann, dass ein dauerhafter Ausfall der Arbeitsleistung des Landwirts nicht erfasst wird, wie das SG meint. Denn auch – und gerade - in Fällen, in denen schon bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit klar ist, dass der Versicherte die Arbeitsfähigkeit für den Beruf des Landwirts nicht mehr erlangen kann, kann die Betriebshilfe ihren Zweck erfüllen, in der ersten Not bei der Aufrechterhaltung des Betriebes zu helfen. Die Erforderlichkeit der Hilfe für die Aufrechterhaltung des Betriebs könnte allerdings vorliegend deshalb in Frage gestellt werden, weil der Kläger gegenüber dem nervenärztlichen Gutachter Dr. D. (Gutachten vom 06.06.2013 im Verfahren S 6 LW 2062/12) angegeben hatte, der Betrieb werde schon seit 2009/2010 durch seine beiden Söhne nebenerwerbsmäßig geführt. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, denn auch wenn die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebs als erforderlich angesehen wird, erweist sich die Entscheidung der Beklagten als rechtmäßig.
31 
Die Regelbewilligungsdauer der Betriebshilfe von vier Wochen bei ambulanter Behandlung war im März 2011 längst abgelaufen; die Beklagte hatte bis zu diesem Zeitpunkt bereits 13 Wochen Betriebshilfe geleistet aufgrund der Beeinträchtigung der Hüftgelenke nach TEP. Die orthopädischen Beschwerden waren auch ab März 2011 weiterhin Grundlage der Arbeitsunfähigkeit. Zwar wurde zu diesem Zeitpunkt auch eine Schilddrüsenerkrankung festgestellt und behandelt, dabei handelte es sich jedoch nicht um eine wesentliche Gesundheitsstörung. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der vom SG beigezogenen schriftlichen Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. E. vom 10.12.2012 im Verfahren S 6 LW 2062/12. Dieser hat bestätigt, dass die zunächst vorhandene Schilddrüsenüberfunktion durch Radiojodtherapie beseitigt wurde und die danach aufgetretene Tendenz zu einer leichten Unterfunktion der Schilddrüse durch Einnahme eines Schilddrüsenhormonpräparates in niedriger Dosierung behandelt werden kann. Maßgeblich für die Arbeitsunfähigkeit waren daher durchgehend die orthopädischen Beeinträchtigungen. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Beklagte für einen längeren Zeitraum Betriebshilfe gewähren, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. § 32 Abs 2 der Satzung ist als Ermessensnorm formuliert, es handelt sich um ein echtes Gewährungsermessen (vgl BSG 26.06.2001, B 2 U 23/00 R, juris). Die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend dem Sinn und Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch; § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung, aber keinen Anspruch auf Gewährung der Betriebshilfe, wenn nicht ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
32 
Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids vom 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2011 hat die Beklagte erkannt, dass ihr bei der konkreten Entscheidung ein Ermessensspielraum zustand. Sie hat dieses Ermessen ausgeübt und in nachvollziehbarer Weise begründet. Ausgehend von Sinn und Zweck der Betriebshilfe, dem arbeitsunfähig gewordenen landwirtschaftlichen Unternehmer (nur) in der ersten Not bei der Aufrechterhaltung des Betriebes zu helfen (vgl BSG 26.06.2001, aaO), hat die Beklagte zutreffend geprüft, ob nach einer Bezugsdauer von 13 Wochen besondere Verhältnisse im Unternehmen die weitere Gewährung von Betriebshilfe erfordern. Dies hat sie verneint und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger zur Anpassung an die veränderte und erkennbar zumindest teilweise nicht mehr reversible Situation ausreichend Zeit gehabt habe, für die dauerhaft nicht mehr mögliche eigenständige Fortführung des Betriebs eine Lösung zu finden, zumal die Betriebsübernahme durch die Kinder nach den eigenen Ausführungen des Klägers gesichert sei. Mit der Bezugnahme auf den Zweck der Betriebshilfe hat die Beklagte ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte besondere Umstände im Betrieb übersehen hätte oder gar Umstände vorgelegen hätten, die jede andere Entscheidung als die Weiterbewilligung der Betriebshilfe im Sinne einer Ermessensreduzierung als rechtswidrig erscheinen ließen.
33 
Mangels Anspruch auf Betriebshilfe kommt nach alledem auch eine Erstattung der hierfür in Höhe des Eigenanteils beim Kläger angefallenen Kosten nicht in Betracht.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 03. Dez. 2015 - L 11 KR 2322/15

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 03. Dez. 2015 - L 11 KR 2322/15 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 13 Kostenerstattung


(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen


(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, 1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung


(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. D

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter


(1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter


(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung k

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 | § 9 Betriebshilfe


(1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer erhalten anstelle von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des landwirts

Referenzen

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,

1.
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
2.
einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
3.
Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
4.
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden.

(4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, erbringt die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.

(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

(6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)

(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen und kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen. Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten.

(3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention:

1.
Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln,
2.
Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen,
3.
Tabakkonsum reduzieren,
4.
gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung,
5.
gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken,
6.
depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln,
7.
gesund älter werden und
8.
Alkoholkonsum reduzieren.
Bei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1 genannten Ziels werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2, 3 und 8 genannten Ziele werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 27. April 2015 (BAnz. AT 19.05.2015 B3) festgelegt sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Ziele werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 26. Februar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3) festgelegt sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigt auch die von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes entwickelten Arbeitsschutzziele.

(4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als

1.
Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 5,
2.
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 20a und
3.
Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) nach § 20b.

(5) Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung. Die Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsempfehlung ergebenden personenbezogenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten verarbeiten. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 insgesamt für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro umfassen. Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten mindestens 2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. Von dem Betrag für Leistungen nach § 20b wenden die Krankenkassen für Leistungen nach § 20b, die in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens 1 Euro auf. Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Krankenkasse diese nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a zur Verfügung. Die Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020 nicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entsprechen. Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur Verfügung zu stellen.

(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)

(1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer erhalten anstelle von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist.

(3a) Die Satzung kann bestimmen, dass während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf

1.
den Ehegatten oder den Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,
2.
die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,
3.
Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden.

(5) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen übertragen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,

1.
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
2.
einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
3.
Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
4.
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden.

(4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, erbringt die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.

(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

(6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)

(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen und kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen. Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten.

(3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention:

1.
Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln,
2.
Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen,
3.
Tabakkonsum reduzieren,
4.
gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung,
5.
gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken,
6.
depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln,
7.
gesund älter werden und
8.
Alkoholkonsum reduzieren.
Bei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1 genannten Ziels werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2, 3 und 8 genannten Ziele werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 27. April 2015 (BAnz. AT 19.05.2015 B3) festgelegt sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Ziele werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 26. Februar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3) festgelegt sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigt auch die von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes entwickelten Arbeitsschutzziele.

(4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als

1.
Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 5,
2.
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 20a und
3.
Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) nach § 20b.

(5) Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung. Die Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsempfehlung ergebenden personenbezogenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten verarbeiten. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 insgesamt für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro umfassen. Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten mindestens 2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. Von dem Betrag für Leistungen nach § 20b wenden die Krankenkassen für Leistungen nach § 20b, die in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens 1 Euro auf. Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Krankenkasse diese nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a zur Verfügung. Die Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020 nicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entsprechen. Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur Verfügung zu stellen.

(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)

(1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer erhalten anstelle von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist.

(3a) Die Satzung kann bestimmen, dass während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf

1.
den Ehegatten oder den Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,
2.
die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,
3.
Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden.

(5) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen übertragen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.