Landgericht Zweibrücken Verfügung, 27. Feb. 2009 - 4118 Js 13226/07 - 1 KLs

ECLI:ECLI:DE:LGZWEIB:2009:0227.4118JS13226.07.1K.0A
bei uns veröffentlicht am27.02.2009

Der Antrag von Rechtsanwalt D. auf Beiordnung als Pflichtverteidiger für den Angeklagten wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken verurteilte den Angeklagten am 30. 07. 2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten. Das Urteil ist seit 07. 08. 2008 rechtskräftig. In dem Strafverfahren vertrat RA D. den Angeklagten als Wahlverteidiger, ausgewiesen durch Strafprozessvollmacht vom 15. 04. 2008.

2

Nachdem auf seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 06. 08. 2008 der Hinweis auf eine fehlende Pflichtverteidigerbestellung erfolgt war, stellte RA D. am 28. 08. 2008 einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger.

3

Er wies darauf hin, bereits am 25. 04. 2008 einen solchen Antrag per Fax gestellt zu haben. Nach Auskunft der Kanzleimitarbeiterin sei der Antrag auch versandt worden. Anlässlich einer Vorbesprechung am 23. 07. 2008 mit Gericht und Staatsanwaltschaft sei zudem die Pflichtverteidigerbestellung angesprochen worden.

4

Der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ist abzulehnen.

5

Für eine Pflichtverteidigerbestellung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss besteht kein Bedürfnis. Die Pflichtverteidigung dient dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Angeklagter in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Dieser Zweck kann nach Beendigung des Verfahrens nicht mehr erreicht werden. Eine rückwirkende Bestellung ist daher unzulässig ( vgl. KG StV 2007, 343; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 141 Rn. 8 m.w.N.). Dies entspricht auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die dem Antrag auf Bestellung entgegengetreten ist.

6

Eine Beiordnung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Rechtsanwalt D. hat als Wahlverteidiger an dem Verfahren bis zu seinem Abschluss teilgenommen. Eine stillschweigende Beiordnung eines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger liegt nicht darin, dass der Verteidiger die Frage seiner Beiordnung mit dem Strafkammervorsitzenden lediglich erörtert, ohne einen förmlichen Beiordnungsantrag zu stellen. Rechtsanwalt D. ist auch in der Hauptverhandlung weiterhin als Wahlverteidiger aufgetreten, ohne sein Wahlmandat niederzulegen ( vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. 05. 1982, 1 Ws 153/82, zitiert nach Juris ). Im Übrigen kommt eine stillschweigende Beiordnung nur in Betracht, wenn der Angeklagte noch keinen oder keinen ( Wahl- ) Verteidiger mehr hat, woran es hier ebenfalls fehlt ( vgl. LG Dresden, Beschluss vom 19. 02. 2007, 3 Qs 11/07, zitiert nach Juris ). Dies gilt trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung ( § 140 Abs. 1 Nr. 1 , 2 StPO ).

7

Schließlich ist beim LG Zweibrücken per Fax kein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung von RA D. eingegangen. Beim Landgericht, dem Amtsgericht und der Staatsanwaltschaft Zweibrücken sind im Journal die Fax-Nummern in der fraglichen Zeit überprüft worden. Dabei konnte lediglich ein an das AG Zweibrücken adressierter Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger des Kanzleikollegen RA S. unter dem 25. 04. 2008 für das Parallelverfahren gegen Alexander H. festgestellt werden.

8

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die nachträgliche rückwirkende Beiordnung als Pflichtverteidiger in einem abgeschlossenen Verfahren auch dann nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung unzulässig ist, wenn der Antrag rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt worden wäre ( vgl. u.a. KG a.a.O.; LG Dresden a.a.O.; BGH NStZ 1997, 299; OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; OLG Bamberg NJW 2007, 3796 und OLG Schleswig, Beschluss vom 24. 01. 2008, 2 Ws 8/08 ).

9

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch nicht in Betracht ( OLG Hamm StraFo 2002, 397 ).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Zweibrücken Verfügung, 27. Feb. 2009 - 4118 Js 13226/07 - 1 KLs

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Zweibrücken Verfügung, 27. Feb. 2009 - 4118 Js 13226/07 - 1 KLs

Referenzen - Gesetze

Landgericht Zweibrücken Verfügung, 27. Feb. 2009 - 4118 Js 13226/07 - 1 KLs zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 140 Notwendige Verteidigung


(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last g

Referenzen

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)