Landgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2014 - 1 Ks 801 Js 16507/13
Gericht
Gründe
Landgericht Würzburg
1 Ks 801 Js 16507/13
Im Namen des Volkes
URTEIL
..., Justizangestellte
Angewandte Vorschrift:
Das Landgericht Würzburg - 1. Strafkammer als Schwurgericht - erkennt
in dem Strafverfahren
gegen
H. R. He. (geb. H.), geboren am ...1968 in W., ledig, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt W., zuletzt wohnhaft: K.-berg ..., R. - deutscher Staatsangehöriger -
wegen Totschlags
in der öffentlichen Sitzung am 29. Oktober 2014, an der teilgenommen haben:
1. die Richter:
a) als Vorsitzender: Vizepräsident des Landgerichts ...
b) als Beisitzer:
Richter am Landgericht Dr. ...,
Richter am Landgericht Dr. ...
c) als Schöffen: ..., ...
2. der Vertreter der Staatsanwaltschaft: Oberstaatsanwalt ...
3. die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: Justizangestellte ... am 15.10.2014, 22.10.2014 und 28.10.2014
Justizsekretärin ... am 21.10.2014 und 29.10.2014
4. der Verteidiger: Rechtsanwalt ..., W.
5. der Nebenklägervertreter: Rechtsanwalt ..., W.
aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.10.2014, 21.10.2014, 22.10.2014, 28.10.2014 und
29.10.2014
für Recht:
1. Der Angeklagte R. H. ist schuldig des Totschlags.
2. Der Angeklagte wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Jahren verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die ihm und der Nebenklägerin Al. K1. entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Angeklagte wurde am ...1968 in W. geboren. Sein Vater/der bei der Post tätig gewesen war, starb im Jahr 1997; zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits im Ruhestand. Die Mutter, die stets Hausfrau gewesen war, starb im Alter von 82 Jahren im Jahr 2008.
Der Angeklagte hat vier ältere Schwestern, von denen eine im Jahr 2003 im Alter von 42 Jahren wegen einer Krebskrankheit starb. Zu zwei Schwestern, die in den Jahren 1954 bzw. 1956 geboren sind, unterhält der Angeklagte nur unregelmäßigen Kontakt. Hinsichtlich der vierten Schwester ist dem Angeklagten nach einer tätlichen Auseinandersetzung deren Aufenthaltsort unbekannt. Sämtliche Geschwister verließen das Elternhaus, als der Angeklagte noch ein Kind gewesen war.
Der Angeklagte wurde 1975 in die Grundschule in R. eingeschult; er besuchte diese Einrichtung 6 Jahre lang. Danach war er vier Jahre ah der Wirtschaftsschule in W. - G., bis er 1986 in die Fachoberschule W. überwechselte. Dort absolvierte, er das Fachabitur im Jahr 1988 mit einem Durchschnitt von 2,3.
Anschließend studierte er in W. Betriebswirtschaft. Das Studium schloss er im Jahr 1992 mit dem Betriebswirt FH ab.
Nach Beendigung seines Studiums bewarb sich der Angeklagte erfolglos bei mehreren Unternehmen. Schließlich betätigte er sich in der Weise, dass er die Immobilien seiner Eltern verwaltete und betreute. Es handelte sich dabei um insgesamt 4 Wohnungen in der Innenstadt von W. sowie 3 dazugehörige Stellplätze. Neben Reinigungs- und Renovierungsarbeiten führte der Angeklagte dabei auch die Verhandlungen mit den Mietern durch.
Daneben legte der Angeklagte ein Aktiendepot an, wobei er teilweise Spekulationsgewinne erzielte. Letztlich lebte er aus Einnahmen aus der Vermietung, zu Lebzeiten der Eltern von deren Unterstützungsleistungen sowie Gewinnen aus den Aktiengeschäften.
Der Angeklagte wohnte seit dem Tod seiner Mutter allein in einem Geschoss seines zweistöckigen Elternhauses, das er auch als Alleineigentümer geerbt hat. In diesem Anwesen lebte der Angeklagte seit seiner Geburt. Er ist nicht verheiratet, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten hat er nie gehabt. Auch kurzfristige Beziehungen hat er nicht unterhalten. Eine emotionale Verbindung bestand nur zu einem Dackel, den der Angeklagte 13 Jahre lang besaß. Das Tier spendete nach den Angaben des Angeklagten ihm Trost nach dem Tod der Mutter. Er gewährte niemanden Zutritt zu seinem Haus, die Fenster der von ihm bewohnten Räume hat er aus Gründen des Sichtschutzes mit Folien beklebt.
Der Angeklagte erwarb als 18-jähriger den Führerschein; er besitzt einen eigenen Pkw. Das Fahrzeug nutzte er zum Einkaufen und unternahm gelegentlich Ausflüge zum Wandern. Kulturelle Interessen hat der Angeklagte nicht. Auch hat er keine Kontakte innerhalb eines Freundeskreises.
In psychiatrischer Behandlung hat sich der Angeklagte nie befunden. Vor 10 Jahren befand er sich im Krankenhaus wegen eines Darmleidens.
Obwohl der Angeklagte nie ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen war, musste er keine Sozialleistungen beziehen. Bei der Arbeitsagentur beantragte er lediglich Förderleistungen zum Erwerb eines Lkw-Führerscheins. Diese wurden jedoch nicht bewilligt.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
B.
Sachverhalt:
1. Der Angeklagte lebt seit seiner Geburt in dem Anwesen K.-berg 4 in R., einer wenige Kilometer von W. entfernt gelegenen Gemeinde. Es handelt sich dabei um ein Grundstück, das mit einer zur Straße hin vorgelagerten Garage und einem erhöht dahinter liegenden Haus bebaut ist, welches über zwei Etagen und ein Dachgeschoss verfügt. Die Räume des Erdgeschosses wurden dabei von dem allein in dem Gebäude wohnenden Angeklagten nicht benutzt. Die von ihm bewohnten Zimmer liegen im ersten Stock, wobei er die Fenster teilweise mit-einer Folie als Sichtschutz verklebte. Die Eingangstüre zu dem Haus erreicht man von der Straße aus - nach Öffnen eines Holztores - über eine mehrstufige Treppe, die seitlich an der Garage vorbeiführt.
2. Bei dem K.-berg handelt es sich um ein Wohngebiet, das mit freistehenden Häusern bebaut ist, die sich auf an einem Hang liegenden Grundstücken befinden. Im Osten wird das Gebiet durch einen Kreuzweg begrenzt, der an einer in den Weinbergen gelegenen Kapelle endet. Im Anschluss an das gesamte Wohngebiet und den Kreuzweg mit der Kapelle erstreckt sich eine weitläufige Region mit Weinbergen.
Schräg gegenüber dem Anwesen des Angeklagten liegt das mit einem mehrgeschossigen Haus bebaute Grundstück K.-berg ..., das von den Eheleuten H1. und Wa. Sch. bewohnt wurde. Zwischen den beiden Grundstücken, die nur durch eine in diesem Bereich in einer 90 Grad Kurve verlaufenden Straße getrennt werden, besteht ein unmittelbarer Sichtkontakt. Neben dem Wohngebäude der Familie Sch. befindet sich hangabwärts eine Garage mit einer darauf befindlichen Terrasse; unmittelbar daneben ist ein Gartenbereich angelegt, dessen Höhenniveau einige Meter über der öffentlichen Straße liegt.
Wenige Meter rechts neben dem Anwesen K.-berg ... führt ein knapp 22 Meter langer Trampelpfad in ein Hanggelände, das dicht mit Bäumen, Büschen und Sträuchern bewachsen ist. Der schmale Pfad endet an der zweiten Station des oben genannten Kreuzweges.
Der Trampelpfad wurde von dem Angeklagten gepflegt und sauber gehalten. Grund hierfür war gewesen, dass er den Fußweg für seine täglichen Spaziergänge mit seinem Hund benutzte. Ein Teil der Anwohner bezeichnete deshalb den Weg despektierlich als „Hu.-Pfad“.
3. Der Angeklagte, der keinerlei soziale Kontakte pflegte, befand sich seit Jahren im Streit mit der Familie Sch. Die Eheleute Sch. bezichtigten den Angeklagten, in ihrem Garten Rosen abgeschnitten und Auftausalz gestreut zu haben. Darauf angesprochen beschimpfte der Angeklagte seinen Nachbarn H1. Sch. als alten Drecksack.
Nachdem im Jahr 2013 der Angeklagte Zementbrühwasser, Bauschutt und Terpentin auf eine öffentliche Grünfläche, die sich unmittelbar neben dem Grundstück seiner Nachbarn befindet, geschüttet bzw. geworfen hatte, stellte Wa. Sch. ein Schild mit der Aufschrift „Hier entsorgt ein lieber Nachbar ständig seinen Dreck“ auf. Dies hatte seinen Grund auch darin, dass die Anwohnerin Wa. Sch. zuvor gesehen hatte, wie der Angeklagte Gartenabfälle auf ihr Anwesen geworfen hatte.
Zu einer weiteren Auseinandersetzung war es gekommen, als die Enkelkinder der Eheleute Sch. den vorgenannten Trampelpfad benutzten, um Kastanien zu sammeln. Nachdem sie deshalb von dem Angeklagten beschimpft worden waren, stellte H1. Sch. ihn zur Rede. Daraufhin warf der Angeklagte einen Stein nach seinem Nachbarn. Das Geschoss verfehlte jedoch sein Ziel und traf lediglich das Garagentor des Anwesens K.-berg ... In der Folgezeit sprach H1. Sch. bei der Polizei vor, ein Verfahren wurde jedoch nicht eingeleitet.
Zu einem weiteren Ereignis kam es vor einigen Jahren, als verschiedene Anwohner des K.-bergs gemäß den Vorgaben der Gemeinde R. ihre blauen Abfallpapiertonnen auf einen öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen des Angeklagten abstellten. Der Angeklagte war darüber verärgert, da Papierschnitzel zuvor auf den Gehweg gefallen waren und er diese wegkehren musste. Er kippte deshalb die Tonnen um und warf die Behältnisse auf die Straße. Des Weiteren brachte er an einer Begrenzungsmauer seines Grundstücks ein Schild mit der Aufschrift „Bitte Mülltonnen auf die andere Straßenseite stellen!“ an, wobei er den Text mit einem roten Totenkopfsymbol versah. Die Familie Sch. war von dem Vorfall nicht betroffen, da sie keine Tonne am Straßenrand abgestellt hatte. Wegen des Verhaltens des Angeklagten, hatten Anwohner in der Folgezeit einen Gemeindearbeiter angesprochen. Diesem gewährte der Angeklagte jedoch ebenso keinen Zutritt zu seinem Anwesen wie bereits Jahre zuvor dem Bürgermeister der Gemeinde R., der von der Familie Sch. um Vermittlung gebeten worden war. Auch sonstige Personen wie etwa den Kaminkehrer ließ der Angeklagte nicht in sein Haus.
V.
4. Die letzte verbale Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn H1. Sch. vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall hatte der Angeklagte Ende August 2013, als H1. Sch. sein Auto aus der Garage fuhr und auf seinem Grundstück die Scheiben seines Fahrzeugs putzen wollte. Der Angeklagte kam hinzu und wies seinen am 12.06.1937 geborenen Nachbarn darauf hin, dass hier kein Autowaschplatz sei und beschimpfte ihn als „alte Drecksau“. Der Rentner setzte jedoch seine Tätigkeit fort; der Angeklagte ging zunächst zurück zu seinem Anwesen. Plötzlich erschien er erneut und bedrohte H1. Sch. mit einem Holzknüppel, Als der 76-jährige Mann den Angeklagten fragte, ob er ihn nun genauso schlagen wolle wie früher seine (des Angeklagten) Schwester, ging der Angeklagte wiederum weg und drohte seinem Nachbarn noch damit, dass er ihn irgendwann erwischen werde.
Wenige Tage nach diesem Vorfall trat die Familie Sch. einen einwöchigen Urlaub an, von dem sie am 14.09.2013 nach R. zurückkehrte.
5. Am Mittwoch, den 25.09.2013, entschlossen sich die Eheleute Sch. bei einer Besprechung während des Frühstücks, an diesem Tag auf ihrem Anwesen Gartenarbeiten zu verrichten. Gegen 09.30 Uhr begannen sie dann mit den gärtnerischen Tätigkeiten, wobei H1. Sch. zunächst Wasser aus einer Regentonne zu der höher gelegenen Terrasse pumpte.
Nach Beendigung dieser Beschäftigung fragte etwa gegen 09.45 der 76-jährige Mann seine Ehefrau, weiche Arbeiten er nunmehr ausführen soll. Die Zeugin Wa. Sch. schlug vor, dass er die Äste von den Sträuchern und Büschen, die von dem benachbarten öffentlichen Hang in den Garten des Anwesens hineinwuchsen bzw. ragten, abschneiden kann. Zur Durchführung der vorgesehen Schnittarbeiten trug H1. Sch. nunmehr einen tonnenartigen Sammelbehälter aus Plastik sowie eine Astschere an eine östlich außerhalb des Grundstücks gelegenen Stelle. An diesen Ort gelangte er, in dem er zunächst von der Straße aus hangaufwärts bis etwa in die Mitte des Trampelpfades lief und dort durch eine enge Öffnung im Pflanzendickicht nach rechts abbog und noch einige Meter in das auf einer Breite von etwa 2 Metern lichte Gebiet weiterging. Anschließend begann er mit den Schnittarbeiten, wobei er auch Pflanzenteile in das Sammelbehältnis warf.
Während dieser Beschäftigung war er nur einige Meter von seiner Ehefrau, die im Gartenbereich Unkraut jätete. Aufgrund des dichten Pflanzenbewuchses war jedoch kein Sichtkontakt gegeben; die Eheleute konnten sich jedoch unterhalten. Teilweise schimpfte Wa. Sch. auch darüber, dass sich die Arbeiten schwierig gestalteten.
Der Angeklagte hatte von seinem Haus aus beobachtet, dass sein Nachbar H1. Sch. den Trampelpfad zur Durchführung von Schnittarbeiten betreten hatte. Er war darüber verärgert, da er den
Fußweg für sich selbst beanspruchte; deshalb wollte er auch den 76-jährigen Mann zur Rede stellen.
Der Angeklagte verließ etwa gegen 10.00 Uhr mit seinem Dackel sein Anwesen und schloss die zu der neben der Garage verlaufenden Treppe führende Holztür hinter sich ab. Mit dem Tier überquerte er die Straße und lief in den Trampelpfad sofort bis zu dem Durchgang, der zu der Stelle abbog, in dem H1. Sch. seine Schnittarbeiten verrichtete. Der Angeklagte trug dabei ein Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm bei sich, um bei einer eventuellen Konfrontation mit dem deutlich älteren, aber rüstigen und körperlich ebenbürtigen Nachbarn gewappnet zu sein.
Der Angeklagte trat vor H1. Sch. und es kam zu einem kurzen Wortgefecht. Aufgrund der fortbestehenden Verärgerung versetzte der Angeklagte dem gegenüber stehenden H1. Sch. mit dem mitgeführten Messer einen kraftvollen Stich in den Rücken, wobei er den 76-jährigen Mann knapp unterhalb des linken Schlüsselbeines traf. Dabei vollzog er rechtshändig mit dem Tatwerkzeug eine schwungvolle Bewegung, die bogenförmig um den Körper des wenige Zentimeter größeren H1. Sch. führte. Aufgrund der Wucht des Stichangriffs drang die einschneidige Klinge des Messers - schräg verlaufend - 20 cm in den Körper des Geschädigten ein. Bei dieser Attacke nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass das Tatopfer stirbt.
Durch den Stich wurden die linke hintere Brustkorbseite, der linke Lungenunterlappen, die Brustschlagader und die Speiseröhre bis in den rechten Lungenunterlappen verletzt. Aufgrund der schnittartigen Durchtrennung der Körperhauptschlagader auf einer Länge von etwa 4 cm verstarb das Opfer innerhalb von maximal 1 Minute an innerem und äußerem Verbluten.
6. In dem Augenblick der Stichzufügung stieß der 76 Jahre alte H1. Sch. einen gellenden Schrei aus, der von seiner Ehefrau wahrgenommen wurde. Diese fragte daraufhin ihren Ehemann, was geschehen sei. Als sie jedoch keine Antwort erhielt, lief sie von ihrem Arbeitsplatz im Gartenbereich über die Terrasse und entlang des Hauses zu dem Trampelpfad und weiter zu der Stelle, an der ihr Ehemann leblos am Boden lag. Da er auf ihre Ansprache hin nicht reagierte, eilte Wa. Sch. in das Innere ihres Hauses, um einen Notruf abzusetzen. Dies gelang ihr jedoch nicht.
Aufgrund der lauten Hilferufe und Schreie der Ehefrau des Tatopfers war die Anwohnerin Mi. Mo. aufmerksam geworden, obwohl sie die Fenster ihres Wohngebäudes geschlossen hatte. Nachdem sie die Herkunft der Rufe lokalisiert hatte, lief sie zu dem Haus ihrer Nachbarn Sch. Dort teilte ihr Wa. Sch. mit, dass ihr Ehemann erschlagen worden sei. Daraufhin rannte die Zeugin Mi. Mo. schnell nach Hause, um ihrerseits die zuständige Polizeidienststelle über den Vorfall zu informieren. Der entsprechende Anruf erfolgte um 10.08 Uhr bei der Einsatzzentrale.
7. In der Zwischenzeit lief Wa. Sch. erneut an den Ort, an dem ihr Ehemann lag. In kurzem zeitlichem Abstand folgte ihr der gerade an dem Anwesen der Sch.s eingetroffene Pensionist Klaus Dieter Mo., wobei er sich zunächst bis zum Kreuzgang bewegte und erst, dann den Fußweg zurücklief, um zum Liegeort des. Geschädigten abzubiegen. Dort verbrachte er den Geschädigten sofort in Seitenlage; dabei nahm er sofort die Wunde an dessen Rücken wahr. Wenig später kam auch noch die in der Nachbarschaft wohnende Krankenschwester Pe. St. hinzu, die durch die lauten Schreie der Wa. Sch. auf den Vorfall aufmerksam geworden war. Sie versuchte den Puls des Tatopfers zu fühlen und ging davon aus, dass H1. Sch. bereits tot ist.
Schon um 10.15 Uhr traf der alarmierte Notarzt Dr. M2. am Einsatzort ein; die durchgeführten Rettungsversuche blieben jedoch erfolglos.
8. Bei der Tatausführung waren die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert.
Der Angeklagte wurde gegen 12.50 Uhr etwa 2-3 Kilometer von dem K.-berg entfernt nahe der Ortschaft G1. festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt lief er mit seinem Hund auf einem Feldweg.
C.
Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen in erster Linie auf seinen eigenen Angaben.
Zu dem Verhältnis zwischen den Geschwistern hat der Zeuge P. angegeben, dass er vor vielen Jahren eine Schlägerei des Angeklagten mit einer Schwester vor dem Haus mitbekommen habe, wonach diese dann geblutet habe. Die Zeugin V. hat bekundet, dass sie nach dem Tod der Mutter eine „Brüllerei“ zwischen dem Angeklagten und den Schwestern gehört habe, wonach sie (die Zeugin) diese nie mehr gesehen hätte.
2. Der Angeklagte hat sich wie folgt zum Tatvorwurf geäußert:
Er werde zu Unrecht verdächtigt, wisse jedoch, dass die Leute hinter seinem Rücken viel reden würden.
Er könne sich nicht erinnern, wie lange er an dem Vorfallstag mit seinem Dackel spazieren gegangen sei und welchen Weg man dabei genommen habe. Das Tatopfer habe er an diesem Tag nicht gesehen; auch habe er keine Schreie wahrgenommen.
Mit dem Tatopfer habe er nur kleinere Streitigkeiten gehabt, die ihren Ursprung insbesondere darin gehabt hätten, dass der Nachbar seinen Hund beschimpft habe. So sei der Verstorbene etwa über das Bellen des Hundes verärgert gewesen. Mit einem Prügel habe er nie gedroht; vielmehr habe das an dem Eingangstor befindliche Metallrohr lediglich zur Stabilisierung der Türe gedient. Das Bild des Totenkopfschädels habe er nur als Scherz an die Wand gemacht. Er sei darüber verärgert gewesen, dass wegen der dort befindlichen Mülltonnen immer Papierschnitzel auf dem Weg gelegen hätten, die er dann wegkehren habe müssen.
Das Blut an seiner Hose stamme aus einer Verletzung, die ersieh am Tag zuvor wegen eines Sturzes auf der Treppe zugezogen habe, Falls Blut des Verstorbenen an dem Kleidungsstück sei, habe er dafür keine Erklärung. Er sei Rechtshänder.
Dennoch ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte das Tatopfer H1. Sch. mittels eines Messerstiches am 25.09.2013 getötet hat, ohne dass jedoch ein Mordmerkmal festgestellt werden kann. Im Einzelnen sind folgende Ausführungen veranlasst:
3. Die Sachverhaltsdarstellung unter B 1. und 2. beruht auf den von den relevanten Örtlichkeiten (Tatortbereich einschließlich des Trampelpfades sowie die Anwesen der Familie Sch. und des Angeklagten) in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie Skizzen, die von den Kriminalbeamten KHK H. in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter der KPI W. sowie KHKin L2. - zuständig für die Spurensicherung und deren Auswertung - erläutert wurden. Für die Kammer war dabei bereits auffällig, dass zwischen den beiden Grundstücken der Eheleute Sch. und des Angeklagten eine direkte Sichtverbindung besteht und der Zugang bzw. Durchgang vom Trampelpfad zu der Stelle, an der der Geschädigte H1. Sch. die Schnittarbeiten vornahm, fast nicht erkennbar ist und nur einer ortskundigen Person, die den Fußweg auch tatsächlich benutzt, bekannt sein kann.
Die Schilderung des Sachverhalts unter B 3., also die Vorgeschichte zum Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer, resultiert in erster Linie auf den Angaben der Zeugen Wa. Sch., R3. P., Pe. St. sowie Mi., Wo., Kl. und Ge1. Mo. Im Wesentlichen lassen sich deren Aussagen, die auch die Geschehnisse vom 25.09.2013 zum Gegenstand haben, wie folgt zusammenfassen:
Die Zeugin Wa. Sch., Ehefrau des Tatopfers, hat folgende Angaben gemacht:
Sie kenne den Angeklagten seit dessen Kindheit Sein Vater sei im Jahr 1997, seine Mutter im Jahr 2008 sowie seine Schwester Maria im Jahr 2003 gestorben. Sie könne sich an einen Vorfall erinnern, als der Angeklagte etwa als Schulanfänger kleinere Kinder habe schlagen wollen. Ihre Tochter habe dazwischen gehen müssen, um einen Angriff zu verhindern.
Der Angeklagte habe mit dessen Mutter bis zu deren Tod allein in dem Anwesen K.-berg 4 gelebt und alle Angelegenheiten wahrgenommen. Er habe niemanden in das Haus gelassen, nicht einmal den Kaminkehrer.
Ihre Familie und der Angeklagte hätten sich gegenseitig nicht gegrüßt. Es sei auch zu verschiedenen Vorfällen gekommen. Einmal habe der Angeklagte Unrat vor ihrer Garage abgelagert. Als ihr Mann den Angeklagten daraufhin, zur Rede gestellt habe, hätte dieser ihn als „alte Drecksau“ betitelt. Auch gehe sie davon aus, dass der Angeklagte Salz in ihren Garten gestreut und Rosen abgeschnitten habe. Vor einigen Jahren sei es zu einem Vorfall gekommen, als ihre Enkelkinder in dem neben ihrem Grundstück zum Kreuzweg führenden Trampelpfad zu einem Kastanienbaum gelaufen seien. Der Angeklagte habe die Kinder angepöbelt. Als ihn daraufhin ihr Mann erneut zur Rede gestellt habe, habe dieser ihn wiederum als „alte Drecksau“ beschimpft und einen Stein nach ihm geworfen, der jedoch gegen das Garagentor gegangen sei.
Ende August 2013 habe ihr Mann das Auto aus der Garage gefahren und eine Scheibe des Fahrzeugs putzen wollen. Daraufhin sei der Angeklagte erschienen und habe ihren Mann darauf hingewiesen, dass hier kein Autowaschplatz sei. In diesem Zusammenhang sei es auch wieder zu Beleidigungen gekommen. Ihr Mann habe jedoch darüber nur gelacht. Plötzlich sei der Angeklagte mit einem Prügel zurückgekommen. Eine tätliche Auseinandersetzung habe dann jedoch nicht stattgefunden. Als er mit dem Prügel da stand, habe ihr Mann den Nachbarn gefragt, ob er ihn schlagen wolle. Dabei habe er ihn auch auf einen Vorfall angesprochen, als der Angeklagte dessen Schwester Th. auf die Straße geworfen habe. Dabei habe diese am Arm geblutet.
Ein weiteres Streitthema sei gewesen, dass Nachbarn blaue Papiertonnen vor dem Grundstück des Angeklagten abgestellt gehabt hätten. Ihre eigene Tonne sei jedoch nicht dabei gewesen. Der Angeklagte habe die Tonnen auf die andere Straßenseite gebracht und ein Schild mit einem roten Totenkopf an seiner Grundstückswand befestigt. Er habe darauf hingewiesen, dass die Mülltonnen auf die andere Straßenseite gestellt werden sollen.
Auch sie selbst habe einmal eine Tafel im Jahr 2013 aufgestellt, weil der Angeklagte Bauschutt, Zementbrühwasser und Terpentin neben ihrem Grundstück abgelagert habe. Dabei habe sie ihn auch gesehen. Auf das Schild habe sie geschrieben, dass hier ein „lieber Nachbar“ seinen Dreck entsorgt.
Mit dem Tatopfer sei sie 51 Jahre lang verheiratet gewesen. Am 14.09.2013 sei. man von einem einwöchigen Urlaub nach R. zurückgekehrt. Ihr Mann sei noch fit gewesen und habe Kraftsport betrieben, wobei er als Senior im Dreikampf auch einen deutschen Meistertitel gewonnen habe.
Am 25.09.2013 habe sie mit ihrem Mann beim gemeinsamen Frühstück besprochen, an diesem Tag Gartenarbeiten zu verrichten. Sie selbst habe dann ab etwa 9.30 Uhr Unkraut entfernt und noch Pflanzenableger geschnitten, die sie noch vor 10 Uhr zu den Eltern der Nachbarin Lö. gebracht habe. Zu dieser Zeit habe ihr Mann Wasser aus einer Tonne hoch in den Terrassenbereich gepumpt.
Danach habe ihr Mann Sträucher abschneiden wollen, die sich in einem Wäldchen bzw. Gebüsch außerhalb des Gartens befunden hätten, jedoch in diesen hinein geragt seien. Zu diesem Zweck habe er eine Astschere geholt und sei dann den Trampelpfad hochgegangen. Von dort aus sei er in Richtung des Gartenzauns ihres Anwesens gelaufen. Außerdem habe er einen Abfallsack für die abgeschnittenen Pflanzenteile zu Recht gestellt gehabt Sie selbst habe im Abstand von wenigen Metern von ihrem Mann weiterhin Unkraut gejätet Von ihrem Arbeitsort habe sie ihn jedoch aufgrund des dichten Pflanzenbewuchses nicht gesehen. Man habe jedoch miteinander geredet Auch habe sie vor sich hin geschimpft.
Etwa gegen 10.00 Uhr habe sie den Angeklagten gesehen, wie er über das Hoftor sein Anwesen verlassen habe. Er habe die Straße überquert und sei in den Trampelpfad hinein gegangen. Plötzlich habe sie einen lauten, unnatürlichen Schrei ihres Mannes gehört. Dies sei maximal zwei Minuten nach dem Zeitpunkt gewesen, nachdem der Angeklagte aus seinem Anwesen hinausgegangen sei. Vor dem Schrei habe sie keine Unterhaltung ihres Mannes mit einem Dritten oder ein Hundebeilen gehört.
Nachdem sie den Schrei ihres Mannes gehört habe, habe sie nach ihm gerufen, jedoch keine Antwort erhalten. Sie habe zunächst gedacht, dass er sich verfetzt habe. Sie sei dann vom Garten aus über die Terrasse und am Haus entlang über eine Treppe schließlich zum Trampelpfad gelaufen. Etwa 1-2 Minuten nach dem Schrei habe sie dann ihren Mann leblos am Boden liegen sehen. Er habe einen tennisballgroßen Schaum vor dem Mund gehabt und auch seitlich am Kopf habe man Blut gesehen. Daraufhin habe sie laut geschrien und sei sofort in das Haus gelaufen, um einen Notruf abzusetzen. Sie habe jedoch am Telefon nur Stimmen gehört.
Ihre Nachbarin Frau Mo. sei auch gleich gekommen und habe dann wohl nochmals einen Notruf abgesetzt. Sie sei dann wieder zu ihrem Mann hochgelaufen. Dort habe eine Nachbarin, Frau St. dessen Puls gefühlt Dann sei auch schon gleich der Hubschrauber mit dem Notarzt da gewesen und um sie herum seien nur noch Menschen gelaufen.
Nach ihrer Erinnerung habe ihr Mann neben der Astschere wohl noch eine kleine Gartenschere dabei gehabt, ein Messer dagegen nicht.
Auch Kl. Mo. sei mit am Tatort gewesen und habe gemeint, man müsse ihren Mann in eine stabile Seitenlage verbringen. Dabei habe sie erstmals dessen Rückverletzung wahrgenommen. Eine am Tatort gefundene Handhacke müsse wohl von ihr stammen.
Von ihrem Standort im Garten habe sie einen freien Blick auf das Haus des Angeklagten gehabt. Dieser habe jeden Tag den Trampelpfad benutzt, um mit seinem Hund, zu dem er immer sehr lieb gewesen sei, spazieren zu gehen. Ob sie von dem Angeklagten zu dem fraglichen Zeitpunkt wahrgenommen worden sei, könne sie nicht angeben.
Zunächst habe sie geäußert, dass ihr Mann erschlagen worden sei; sie habe dabei auch sofort an den Angeklagten gedacht Eine andere Person außer dem Angeklagten habe sie im Zusammenhang mit dem Vorfall nicht wahrgenommen. Sie habe lediglich gegen 09.45 Uhr bemerkt, dass sich eine Schulklasse auf dem Kreuzweg befunden habe. Dies habe sie jedoch nur gehört, dagegen nicht gesehen.
Der Angeklagte sei ihrer Meinung nach schon immer komisch gewesen. Er unterhalte keine Kontakte und habe sich praktisch eingemauert. Auch habe er einen Zettel an der Tür angebracht, wonach keine Päckchen bei Nachbarn abgegeben werden dürfen.
Die Zeugin Mi. Mo. hat angegeben, dass sie den Angeklagten seit 1981 'kenne. Sie habe keinerlei Kontakte zu ihm unterhalten; er habe nicht einmal gegrüßt Von irgendwelchen Streitigkeiten wisse sie aus eigener Wahrnehmung nichts, mit Ausnahme des Vorfalls mit den Mülltonnen. Seit dieser Zeit stelle man die Behältnisse auf die andere Straßenseite.
Sie kenne jedoch aus den Erzählungen des Tatopfers den Vorfall mit der Bedrohung mittels eines Knüppels. Dies sei im Zusammenhang mit der Reinigung des Fahrzeugs gewesen. Dabei habe der Getötete laut seinen Angaben den Angeklagten ausgelacht und ihn gefragt ob er ihn wie dessen Schwester zuvor schlagen wolle.
Am 25.09.2013 habe sie auf ihren Schwager gewartet. Plötzlich habe sie furchtbare Schreie gehört, obwohl die Fenster ihres Hauses geschlossen gewesen seien. Sie sei dann zu ihrer Nachbarin gelaufen, die wie von Sinnen geschrien habe. Sie habe Frau Sch. in deren Haus angetroffen, nachdem die Haustüre offen gestanden sei. Bei ihrer Ankunft habe Frau Sch. erklärt, dass der Nachbar ihren Mann erschlagen habe.
Sie sei dann zurück zu ihrem Haus gelaufen und habe den Notruf abgesetzt. Zwischenzeitlich sei auch ihr Schwager, eingetroffen und zu dem Tatort hoch gelaufen.
Den Trampelpfad habe man als den „Hu.-Weg“ bezeichnet Der Angeklagte sei jeden Tag mit seinem Hund dort spazieren gegangen. Sie sehe ihn als Einzelgänger an. Sie wisse auch noch aus Erzählungen des Getöteten von einem Vorfall, bei dem der Angeklagte einen Stein nach diesem geworfen haben soll.
Der Zeuge Kl. Mo. hat angegeben, dass er den Angeklagten nur vom Sehen her kenne. Zumeist habe er ihn beim Straßenfegen
wahrgenommen, wenn er ihn dann gegrüßt habe, habe dieser auch gelegentlich zurück gegrüßt.
Der Angeklagte sei auch verschiedentlich Thema bei verschiedenen Feiern gewesen. Dabei hätte das Tatopfer auch erzählt, dass es Schwierigkeiten mit dem Nachbarn gegeben habe. So sei er beispielsweise im Zusammenhang mit dem Reinigen eines Autos mit dem Knüppel bedroht worden. Die Mülltonnen seien auch ein Thema gewesen.
Ein Bericht über einen Steinwurf sei ihm nicht erinnerlich.
Am 25.09.2013 sei er mit seiner Schwägerin verabredet gewesen, die unmittelbare Nachbarin der Familie Sch. sei. Gegen 10.00 Uhr sei er von zu Hause weggefahren, wobei er ebenfalls in R. wohne. Schließlich sei er über die Schulstraße in die Straße K.-berg gefahren, wobei er schon beim Einbiegen Frau Sch. weiter oben erkannt habe, die mit ihren gelben Gummistiefeln von ihm aus gesehen nach rechts auf Höhe des beginnenden Trampelpfades in den Hang flott hineingelaufen sei. Er selbst habe dann den PKW auf der Zufahrt zu dem Anwesen Nr. 8 und damit unmittelbar neben dem Haus der Familie Sch. geparkt Beim Aussteigen habe er bereits die gellenden Schreie einer Frau aus dem Wäldchen heraus gehört. Seine Schwägerin sei oben auf ihrem Balkon gestanden und habe ihn nach der Notrufnummer gefragt, außerdem habe sie ihm zugerufen, dass er in den Hang hineinlaufen solle. Daraufhin sei er flott den Trampelpfad bis zum Kreuzweg hochgelaufen, habe aber dort niemanden sehen können.
Er sei dann über den Trampelpfad wieder nach unten gelaufen und habe dann rechts im Gebüsch Kleidung wahrgenommen. Daraufhin habe er sich dem Tatort genähert. Dort sei H1. Sch. auf dem Rücken gelegen und seine Frau neben ihm gekniet. Das Tatopfer habe einen starren Blick gehabt und roter - möglicherweise bereits verkrusteter Schaum - sei vor dem Mund erkennbar gewesen. Zunächst habe er Frau Sch. kurz in den Arm genommen, sodann H1. Sch. in Seitenlage verbracht. Unter diesem sei dann alles voller Blut gewesen; außerdem habe er dann auch einen ca. 2 cm breiten Riss in der Bekleidung des Geschädigten wahrgenommen.
Plötzlich habe Frau Sch. gesagt, dass „er ihn erschlagen hat“. Er selbst habe zu dieser Zeit Frau Sch. nichts von dem Einstich gesagt, um sie nicht noch mehr zu erschrecken. Frau Sch. habe sich auch dann geäußert, dass es sich bei dem Täter um Herrn H. gehandelt haben müsse, da dieser erst vor zwei Minuten hochgegangen sei.
Nach etwa weiteren 3-4 Minuten sei noch eine Frau an den Tatort gekommen, bei der es sich um eine Krankenschwester aus der Nachbarschaft gehandelt habe. Sie habe dem Tatopfer den Puls gefühlt und dann auf ihn blickend den Kopf geschüttelt. Zu diesem Zeitpunkt sei Herr Sch. bereits in Seitenlage verbracht gewesen. Am Tatort sei nie von „erstechen“ die Rede gewesen.
Kurz darauf sei auch schon der Hubschrauber gekommen. Er selbst habe dann einen Polizisten von dem festgestellten Stich berichtet Zu diesem Zeitpunkt habe die Krankenschwester Frau Sch. in deren Haus gebracht gehabt
Bei der Fahrt in der Straße K.-berg habe er etwa in Höhe des Hauses Nr. 3 ein Pärchen gesehen. Diese seien später auch an dem Anwesen der Sch.s vorbeigelaufen und hätten angeboten, den Notruf abzusetzen. Dies habe jedoch bereits seine Schwägerin übernommen gehabt.
Die Zeugin Ge1. Mo. hat angegeben, dass sie sich nicht erinnern könne, den Angeklagten einmal gesehen zu haben. Die Familie
Sch. hätte zwar Ober gelegentliche Schwierigkeiten mit dem Nachbarn berichtet, Details seien ihr aber insoweit nicht erinnerlich.
Am 25.09.2013 habe sie mit ihrem Mann ihre Schwägerin im K.-berg besuchen wollen. Dies sei etwa gegen 10.00 Uhr gewesen. Bereits beim Einbiegen von der Schulstraße in den K.-berg habe sie schon Frau Sch. gesehen, die in Richtung des Trampelpfades verschwunden sei. Dabei lief sie schneller als sonst.
Etwa in Höhe des Friedhofparkplatzes hätte man ein Ehepaar überholt, das langsam bergwärts gelaufen sei und bei dem es sich offensichtlich um Urlauber gehandelt habe.
Als man vordem Haus der Familie Sch. den Pkw abgestellt gehabt hätte, habe sie auch schon die gellenden Schreie gehört. Sie habe an eine Verletzung gedacht. Die Schwägerin sei oben an ihrem Fenster gestanden und ein Handy in der Hand gehabt. Sie habe ihren Mann aufgefordert, dass er Frau Sch. nachlaufen solle und fragte noch nach der Notrufnummer. Während der ganzen Zeit seien die durchdringenden Schreie weitergegangen.
Sie selbst sei unten am Beginn des Trampelpfades zurück geblieben und habe sich gewunden, wo ihr Mann bleibt. Sie sei deshalb selbst ein kurzes Stück in den Weg hineingegangen und habe dann die Schreie lokalisieren können. Zu diesem Zeitpunkt sei auch schon ihr Mann zurückgekommen.
Der Mann, den sie als Urlauber angesehen habe, sei etwa 40 Jahre alt gewesen und habe angeboten, einen Notruf abzusetzen. Das Paar sei dann weiter den K.-berg entlang gelaufen, da habe Frau Sch. immer noch geschrien.
Sie selbst habe auch die Krankenschwester zum Tatort hoch geschickt. Als Frau Sch. zurückgekommen sei, habe sie von „erschlagen“ gesprochen. Im Haus hat sie dann angegeben, dass „er es gewesen sei“. Irgendwann erwähnte sie dann auch in diesem Zusammenhang den Namen H. Frau Sch. habe sich Vorwürfe gemacht, weit sie ihren Mann vorgeschlagen gehabt hätte, an diesem Tag Gartenarbeiten zu verrichten.
Die Zeugin Pe. St. hat angegeben, dass sie am 25.09.2013 Schreie gehört habe, die durch Mark und Bein gegangen seien. Die Schreie seien unaufhörlich gewesen, zunächst habe sie an ein Tier gedacht.
Sie sei nach unten gelaufen und schließlich über den Schleichweg in das Gebüsch. Dort sei Frau Sch. neben ihrem Ehemann gekniet und ein weiterer Mann anwesend gewesen. Bei dem Toten habe sie versucht, den Puls zu fühlen. Frau Sch. habe in Richtung des Anwesens des Angeklagten gezeigt und geäußert, „der hat ihn erstochen“. Am Tatort habe sie den Geschädigten auf dem Rücken liegend vorgefunden mit weit geöffneten Augen. Sie habe sich deshalb auch gewundert, dass Frau Sch. etwas von Erstechen gesagt habe.
Auf Vorhalt, dass sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben habe, das Tatopfer in Seitenlage aufgefunden zu haben, konnte die Zeugin diesen Widerspruch nicht aufklären.
Weiterhin gab die Zeugin, dass sie Frau Sch. zurück zu deren Haus geführt habe.
Der Zeuge P. hat angegeben, dass er den Angeklagten seit dessen Geburt kenne. Aus seiner Sicht seien dessen Eltern schwierig gewesen. Er gehe davon aus, dass sie seinen Hund mit Rattengift vergiftet hätten und in seiner Kindheit Bälle von ihm zerstachen.
Im März 1997 habe er (der Zeuge) an einem Abend den Vater des Angeklagten blutüberströmt auf der Straße liegend gefunden. Er sei wohl gestürzt gewesen und in der Folgezeit gestorben.
Frau Sch. habe immer wieder gegen den Angeklagten gestichelt wegen des Vorfalls mit den Mülltonnen und weil Hundekot auf einer Grasfläche vor ihrem Haus gewesen sei. Bei Streitigkeiten sei er jedoch nie direkt dabei gewesen. Dies sei mindestens seit 13 Jahren so gegangen, wobei auch Frau Sch. sich dahingehend geäußert habe, I dass der Nachbar hoffentlich bald „krepiere“.
Er und der Angeklagte hätten sich gegenseitig gegrüßt. In einem Fall habe er ihm auch einmal beim Anstreichen des Hauses geholfen. Dennoch sei es in der Folgezeit zu keinen weiteren Kontakten mit ihm gekommen.
Wegen der Nachbarschaftshilfe hätte auch die Familie Sch. in der Folgezeit nicht mehr mit ihm gesprochen.
Von dem Angeklagten wisse er, dass er einmal 2003 im eigenen Haus in ein Zimmer seiner Schwester eingebrochen sei. Auch habe er mitbekommen, wie er die Schwester vor dem Haus geschlagen und diese dann geblutet habe.
Der Angeklagte habe nie jemanden in das Haus gelassen; auch der Schornsteinfeger oder sonstige Amtsträger habe er nicht eintreten lassen. Es sei deshalb auch zu Schwierigkeiten mit der Post gekommen.
Der Trampelpfad sei vornehmlich von dem Angeklagten benutzt worden.
Am Vorfallstag habe er von dem Geschehen nichts mitbekommen.
Der Zeuge Wo. Mo. hat angegeben, dass es mit dem Angeklagten, den er seit dessen Geburt kenne, nie irgendwelche Kontakte
oder Gespräche gegeben habe; man habe sich nicht einmal gegrüßt Dagegen habe man zur Familie Sch. ein freundschaftliches Verhältnis unterhalten.,
Der Getötete habe ihm von diversen Vorfällen im Zusammenhang mildem Angeklagten erzählt. Dabei sei auch der Vorfall mit der Bedrohung mit dem Knüppel zur Sprache gekommen. In diesem Zusammenhang habe er das spätere Tatopfer vor dem Angeklagten gewarnt; dieser habe dies jedoch nicht Ernst genommen.
Ihm sei auch der Vorfall mit dem Steinwurf im Zusammenhang mit den Enkeln des Geschädigten bekannt. Dabei sei nach den Erzählungen seines Nachbarn ein Stein gegen das Garagentor geflogen.
Der Trampelpfad existiere bereits seit vielen Jahren; er sei von dem Angeklagten sauber gehalten worden. Zum Beispiel habe er die Sträucher geschnitten. Ihm sei bekannt, dass der Angeklagte täglich seinen Hund ausgeführt habe.
Auch die Zeugen V1. in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde R., die seit etwa 25 Jahre am K.-berg lebende Mi. M4. sowie die Anwohnerin J. V., die den Angeklagten seit etwa 30 Jahren kennt, bestätigten das angespannte Verhältnis zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten Sch. Der Zeuge V1. teilte insofern mit, dass das Tatopfer bei ihm auch wegen des Vorfalls mit dem Knüppel vorgesprochen habe und auch erwähnte, dass er mit den Worten „irgendwann erwische ich dich“ vom Angeklagten bedroht worden sein soll. Er habe in der Folgezeit versucht, mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen; dies sei ihm jedoch nicht gelungen.
Die Zeuginnen V. und M4. bestätigten das Geschehen mit den Mülltonnen. Dabei schilderte die Anwohnerin M4., dass die Behältnisse an der von der Gemeinde R. vorgegebenen Stelle platziert gewesen seien und man deshalb auch einen kommunalen Mitarbeiter auf das Verhaften des Angeklagten angesprochen habe. Dessen Versuch, mit dem Angeklagten darüber zu sprechen, sei jedoch erfolglos geblieben. Danach habe man die Tonnen auf der anderen Straßenseite abgestellt; mit dem Angeklagten sei über das Ereignis nicht gesprochen worden.
Die Kammer ist aufgrund der Zeugenaussagen davon überzeugt, dass es zu den im Abschnitt B 3. beschriebenen Vorfällen gekommen ist. Zwar haben die vernommenen Zeugen die Geschehnisse mit dem Steinwurf des Angeklagten auf den Geschädigten H1. Sch. sowie deren Streit Ende August 2013 nicht selbst miterlebt, sondern davon nur aus Erzählungen des Tatopfers erfahren. Es besteht jedoch nicht der geringste Anlass für die Annahme, dass der Getötete H1. Sch. diesbezüglich (gleichlautende) unwahre Erzählungen gegenüber mehreren Dritten und auch Amtspersonen getätigt haben soll. Im Übrigen wurde von allen hierzu vernommenen Zeugen bestätigt, dass das angespannte Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer im Wohngebiet K.-berg allgemein bekannt gewesen war.
5. Die Sachverhaltsdarstellung unter B 4 beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Wa. Sch., teilweise wurde ihre Schilderung durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder verifiziert. So ist beispielsweise auf einem Foto ... das vom Tatopfer benutzte Sammelbehältnis zu erkennen, das zum Teil bereits mit abgeschnittenen Pflanzen gefüllt war.
3. Die Kammer ist davon überzeugt, dass - wie unter B. 5 beschrieben - der Angeklagte seinen Nachbarn H1. Sch. getötet hat. Die Täterschaft des Angeklagten ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
a) Als zeitlicher Fixpunkt ist zunächst festzuhalten, dass der von der Zeugin Mi. Mo. geschilderte (von ihr abgesetzte) Notruf nach den Angaben des Zeugen H. um 10.08 Uhr bei der polizeilichen Einsatzzentrale eingegangen ist. Unter Berücksichtigung des von der Zeugin Wa. Sch. nachvollziehbar geschilderten Geschehensablaufs sowie den Angaben der Zeugen St. und Hä., die am fraglichen Tag einen Umzug durchführten und gegen 10.00 Uhr „markerschütternde“ Schreie wahrnahmen, ist davon auszugehen, dass sich die Tat zum Nachteil des 76-jährigen H1. Sch. nahezu exakt um 10.00 Uhr ereignet haben muss.
Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin Wa. Sch. geht die Kammer auch davon aus, dass der Angeklagte gegen 10.00 Uhr sein Anwesen verlassen und etwa 1-2 Minuten später ihr Ehemann einen gellenden Schrei ausgestoßen hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte um 12.50 Uhr in Begleitung seines Dackels auf einem Flurweg etwa 2-3 Kilometer vom Tatort entfernt - nahe der Ortschaft G1. - festgenommen wurde. Da bereits zwischen 10.05 Uhr und 10.10 Uhr die Zeugen Kl. Mo. und St. den Trampelpfad und den Tatort aufgesucht hatten, im geringen zeitlichen Abstand medizinische Rettungskräfte vor Ort erschienen und sich im fraglichen Bereich laut Angaben des Zeugen POM Ri4. die ersten Polizeibeamten ab 10.20 Uhr eintrafen, ist es ausgeschlossen, dass der Angeklagte - nach seinen Angaben will er von dem Vorfall nichts mitbekommen haben - sein Anwesen zur Durchführung seines Spaziergangs erst zu einem späteren Zeitpunkt verließ. Nach Angaben des Zeugen Ri4. war der Angeklagte von Anfang an tatverdächtig, nach ihm wurde sofort gesucht. Er wurde jedoch erst fast 3 Stunden nach der Tat in einiger Entfernung von seinem Wohnhaus entdeckt.
Die Kammer ist im Ergebnis davon überzeugt, dass der Angeklagte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Vorfall den Trampelpfad betreten und sich damit auch in unmittelbarer örtlicher Nähe zu der Stelle befand, an der das Tatopfer H1. Sch. dann aufgefunden wurde.
Dass es sich dabei auch um den Platz handelte, an dem der Messerstich gegen das Tatopfer erfolgt war, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. (vgl. dazu S. 38-40), wonach die Ohnmacht und die Handlungsfähigkeit des Geschädigten binnen weniger Sekunden nach dem Angriff eingetreten sein muss, da dabei die Brustschlagader durchtrennt worden war.
b) Der Tatort spricht nach Überzeugung der Kammer dafür, dass der 76 Jahre alte H1. Sch. von einer ortskundigen Person getötet worden sein muss. Die Stelle, an der der Rentner seine Schnittarbeiten verrichtete, ist von öffentlichem Grund nicht einsehbar. Selbst die Zeugin Wa. Sch., die nur 5-7 Meter entfernt von ihrem Ehemann Gartenarbeiten verrichtete, hatte keinen Blickkontakt zu ihm. Auch der Durchgang vom Trampelpfad zu der Stelle, an der der Geschädigte dann aufgefunden wurde, ist aufgrund des dichten Pflanzenbewuchses - wie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu ersehen - kaum erkennbar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass nur eine Person, die mit der Örtlichkeit vertraut war, als Täter in Betracht kommt. Der Angeklagte hat nach Angaben der Anwohner den Trampelpfad sauber gehalten und regelmäßig zur Durchführung seiner Spaziergänge benutzt. Dies war allen Nachbarn bekannt, selbst dem erst im Jahr 2011 nach R. gezogenen Zeugen Hä. Deshalb wurde der Fußweg von manchen Nachbarn auch als sogenanntes „Hu.-Pfädle“ betitelt.
c) In diesem Zusammenhang ist neben der schweren Einsehbarkeit des Tatorts auch darauf hinzuweisen, dass zur Tatdurchführung dem Täter auch bekannt gewesen sein muss, dass der Anwohner H1. Sch. sich gerade zu diesem Zeitpunkt an dieser Stelle (außerhalb seines Anwesens im Pflanzendickicht) aufgehalten hat. Die Eheleute Sch. haben erst beim Frühstück abgesprochen, an diesem Tag Gartenarbeiten zu verrichten. Es ist nicht erkennbar, dass sie sich mit Dritten über dieses Vorhaben unterhalten haben. Aufgrund der lokalen Gegebenheiten ist es dem Angeklagten möglich, auf das Grundstück seiner Nachbarn zu blicken, da zwischen den beiden Anwesen eine direkte Sichtverbindung besteht. Es ist naheliegend, dass er vor Verlassen seines Anwesens die Eheleute Sch. bei den Gartenarbeiten wahrgenommen hat.
Im Rahmen der Tätersuche ist auch zu prüfen, welche Person ein Motiv für die Tötung des 76 Jahre alten H1. Sch. gehabt haben kann. Mit Ausnahme des Zeugen P. wurde der Getötete von den hierzu vernommenen Anwohnern des K.-berg als freundlich und hilfsbereit beschrieben. Mit Ausnahme des Streits mit dem Angeklagten wurden keine problematischen Beziehungen des Geschädigten zu einer anderen „ Person bekannt. Dagegen schwelte zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten Sch. ein jahrelanger Streit, der in der Auseinandersetzung Ende August 2013 seinen vorläufigen Höhepunkt fand. Dabei stieß der Angeklagte auch eine Drohung gegenüber seinem Kontrahenten H1. Sch. aus. Weiter dürfte es an ihm genagt haben, dass der Geschädigte einen früheren Vorfall zur Sprache brachte, bei dem der Angeklagte seine Schwester geschlagen hatte. Als weiterer motivischer Gesichtspunkt kommt in Betracht, dass der Angeklagte über die Benutzung des Trampelpfades durch seinen Nachbarn H1. Sch. verärgert war. Der Fußweg wurde von dem Angeklagten gepflegt und von ihm auch beansprucht. Der Sachverständige Dr. B. (seine Angaben werden umfassend auf den Seiten 42-46 dargestellt) hat hierzu ausgeführt, es sei naheliegend, dass der Angeklagte hinsichtlich des Pfades Besitzansprüche empfunden habe, die durch seinen Nachbar verletzt wurden.
d) Die Kammer ist sich weiterhin sicher, dass sich sowohl am Gesicht des Angeklagten als auch an seiner Hose Blutanhaftungen des Tatopfers befunden haben.
Die Zeugin L2. hat hierzu angegeben, dass sie im Labor im Beisein der bei dem Institut für Rechtsmedizin der Universität W. tätigen Ärztin Dr. St1. die sichergestellte Kleidung des Angeklagten mit einer Infrarotkamera untersucht habe. Dabei seien an der im Festnahmezeitpunkt vom Angeklagten getragenen Hose mehrere auffällige Stellen erkennbar gewesen, die mittels Hemastix-Tests überprüft worden seien. Dabei handele es sich um ein Blutnachweisverfahren von hoher Sensibilität, dessen Ergebnisse jedoch gelegentlich falsch sein könnten, wenn eine unzutreffende Reaktion auf einige bestimmte Haushalts-Chemikalien oder auf Tierblut erfolge. Insgesamt habe der Hemastix-Test an drei Stellen des Kleidungsstücks positiv reagiert. Diesbezüglich seien dann auch drei Abriebe gefertigt worden, die zur Untersuchung an das rechtsmedizinische Institut weiter geben worden seien.
Die Sachverständige Dr. St1. hat angegeben, dass sie am Nachmittag des 25.09.2014 den Angeklagten körperlich untersucht und dabei geringe Mengen angetrocknetes Blut im Bereich der linken Schläfe, (Spur Nr. 4.14) sowie vor dem linken Ohrläppchen (Spur Nr. 4.13) festgestellt habe. Als sie den Angeklagten darauf angesprochen habe, hätte dieser mit den Worten „da ist doch nichts“ versucht, die Spuren wegzuwischen. Er hätte jedoch durch die rasch hinzueilenden Polizeibeamten davon abgehalten werden können, die Flecken gänzlich zu entfernen. Schließlich habe man dann bezüglich der Blutanhaftungen Abriebe nehmen können, die ebenfalls, im Institut für Rechtsmedizin der Universität W. auf DNA-Material hin untersucht worden seien.
Das vorgenannte Spurenmaterial wurde von der Sachverständigen Dipl. Biol. A., Mitarbeiterin im rechtsmedizinischen Institut der Universität W., untersucht. Die Gutachterin führte hierzu Folgendes aus:
Ihr sei der Auftrag erteilt worden, diverse Spurenträger molekulargenetisch zu untersuchen. Dabei sei allerdings bei einem Teil der Proben die DNA-Menge zu gering gewesen, da bei ihnen der Schwellenwert von 0,010 ng/Mikroliter unterschritten gewesen sei. Soweit die Proben ausreichendes Material enthalten hätten, seien 16 DNA-Systeme der DNA-Analyse-Datei festgestellt sowie das Geschlecht bestimmt worden. Dabei sei - soweit möglich- für jede Probe eine Doppelbestimmung mit Hilfe zweier unterschiedlicher PCR-Systeme durchgeführt worden. Danach habe man die Ergebnisse abgeglichen und auf eine Doppelbestätigung hin überprüft.
Unter der Spurennummer 4.13 habe sie Untersuchungsmaterial erhalten, das als Abrieb einer punktuellen Antragung vom Unken Ohr des Angeklagten bezeichnet worden sei. Dabei habe es. sich um ein DNA-Mischprofil gehalten, das von mindestens zwei Personen verursacht worden sei. Eine doppelte Bestätigung in den beiden PCR-Systemen sei dabei nicht gelungen. Zwar seien mehrere Allele des Geschädigten an verschiedenen Genorten festgestellt worden; eine eindeutige Zuordnung zu dem Geschädigten sei insoweit jedoch nicht möglich gewesen.
Weiterhin habe sie Material untersucht, das als Spur Nr. 4.14 bezeichnet gewesen und als Abrieb einer oberflächlichen Hautverletzung an der linken Schläfe im behaarten Bereich des Beschuldigten beschrieben gewesen sei. Auch hierbei habe es sich um ein DNA-Mischprofil gehandelt, das jedoch mindestens von drei Personen hergerührt habe, da am Genort D21S11 fünf Allele festgestellt worden seien. Ansonsten seien ausnahmslos Werte festgestellt worden, die den DNA-Strukturen des Geschädigten oder des Angeklagten zuordenbar gewesen seien.
Unter den Nummern 4.16.6, 4.16.7 und 4.16.9 habe sie Material untersucht,, wobei es sich nach den Beschreibungen der Ermittlungsbehörden um Abriebe der Fleecehose des Angeklagten gehandelt haben soll. Es habe sich dabei ausnahmslos um DNA-Mischprofile gehandelt, wobei in allen Fällen die DNA-Merkmale des Geschädigten zur Darstellung gekommen seien.
Bei der Spur Nr. 4.16.6, die mit „Fleecehose, Vorderseite, rechtes Hosenbein neben Tasche, Richtung Mitte“ tituliert gewesen sei, seien die DNA-Merkmale des Geschädigten vollständig zur Darstellung gekommen, während die des Angeklagten nur vereinzelt hätten ermittelt werden können. Da das interne Verhältnis der Peakhöhen größer als 4:1 zugunsten des Tatopfers gewesen seien und ihn damit als Hauptspurenleger ausgewiesen hätten, könne dieses Material entsprechend der Empfehlung der Spurenkommission als eine Spur einer Einzelperson behandelt werden. Die daraufhin vorgenommene biostatistische Auswertung habe dann ergeben, dass unter 744,6 Trilliarden Personen nur eine Person diese Merkmalskombination besitze. Bei der vorgenommenen Untersuchung dieser Spur sei eine doppelte Bestätigung durch die beiden PCR-Bestimmungen möglich gewesen.
Auch bei der Spur Nr. 4.16.7, die als „Abrieb Fleecehose, Vorderseite, linkes Hosenbein neben Tasche, Richtung Mitte“ beschrieben gewesen sei, seien die DNA-Merkmale des Geschädigten komplett zur Darstellung gekommen. Anders als bei der vorgenannten Spur handele es sich dabei im Verhältnis zu dem Angeklagten aber um kein Hauptprofil. An der Entstehung dieser DNA-Mischspur seien mindestens drei Personen beteiligt gewesen, da auch Allele zur Darstellung gekommen seien, die den beiden vorgenannten Personen nicht zugerechnet werden konnten.
Hinsichtlich der Spur 4.16.9, die als „Abrieb Fleecehose, Rückseite, linkes Hosenbein, auf mittlerer Höhe außen“ bezeichnet gewesen sei, sei ein DNA-Mischprofil festgestellt worden, das mindestens von drei Personen herrühre. An drei Genorten seien Allele festgestellt worden, die weder dem Geschädigten noch dem Angeklagten zuordenbar seien. Die Merkmale des Geschädigten seien dabei durch die beiden PCR-Bestimmungen doppelt bestätigt worden.
Für alle Proben könne man sagen, dass das Entstehungsafter der Spur nicht bestimmt werden könne. Auch habe sie angesichts der geringen Spurenmenge darauf verzichten müssen, eine Substanzüberprüfung des Materials auf Blut hin vorzunehmen.
Im Ergebnis könne sie jedoch angeben, dass zumindest in der Spur 4.16.6 die DNA des Geschädigten sicher nachgewiesen worden sei. Das Material sei ihm eindeutig zuzurechnen und die Merkmale doppelt bestätigt worden. Lediglich eine Person unter 744, 6 Trilliarden Menschen weise statistisch die gleiche Merkmalskombination auf.
Weiterhin fanden sich nach den Erläuterungen der Sachverständigen Dr. St1. bei der körperlichen Untersuchung des Angeklagten mehrere oberflächliche Verletzungen an den Händen, die jedoch unspezifisch gewesen seien. Insoweit gefertigte Abriebe erbrachten im Rahmen einer DNA-Auswertung nach den Angaben der Sachverständigen A. keinerlei Hinweise auf einen Kontakt des Angeklagten mit dem Tatopfer.
Nach einer Gesamtbewertung, der vorgenannten Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei den ausgewerteten Proben vom Gesicht und der Hose des Angeklagten um Beantragungen handelt, die von dem Getöteten H1. Sch. herrühren. Die erfahrene Rechtsmedizinerin Dr. St1., die bereits in mehreren Verfahren vor der Kammer als kompetente und zuverlässige Gutachterin aufgetreten ist, hat die Spuren im Gesicht des Angeklagten als deutliche Blutanhaftungen eingeschätzt. Zum Alter dieser Flecken konnte sie keine Angaben machen. Das von der Hose entnommene Material (drei Spuren) hat im Rahmen eines Blutnachweisverfahrens positiv reagiert. In vier der fünf Proben lagen die DNA-Merkmale des Geschädigten komplett vor, bei der fünften Spur wurde ein Teil der DNA-Merkmale des Geschädigten festgestellt, ohne dass dabei noch Hinweise auf eine dritte Person als Spurenverursacher aufgetreten sind. Es ist bereits völlig unwahrscheinlich, dass in vier Spuren an Körper und Kleidung des Angeklagten die DNA-Merkmale des Tatopfers komplett auftreten und dieser (der Geschädigte) nicht unmittelbar als Spurenverursacher beteiligt gewesen sein soll. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass aufgrund der geringen Blutmengen teilweise eine doppelte Bestätigung der Testergebnisse nicht möglich gewesen war. Nach den Ausführungen der Sachverständigen A. ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der Spur Nr. 4.16.6 um eine sogenannte Mischspur vom Typ B handelt, bei der bei Abgleich der Peak-Höhen die Ausschläge für den Geschädigten (Hauptkomponente) im Verhältnis zu dem Angeklagten (Nebenkomponerite) deutlich in einem Verhältnis von mehr als 4:1 für alle heterozygoten DNA-Systeme überwogen haben und damit das Tatopfer als Hauptspurenleger behandelt werden kann. In einem solchen Fall kann dann entsprechend den Empfehlungen der Spurenkommission, einer gemeinsamen Kommission der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Institute der Bundesrepublik Deutschland, zur „Bewertung von DNA-Mischspuren“ die festgestellte Mischspur als Einzelpersonenspur angesehen und dementsprechende Berechnungen durchgeführt werden. Unter Zugrundelegung der Ausführungen der Sach-verständigen A. ist davon auszugehen, dass unter 744,6 Trilliarden Personen nur ein Mensch diese Merkmalskombination besitzt. Im Tatzeitpunkt belief sich die Weitpopulation auf etwa 7,2 Milliarden Menschen.
Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse hat die Kammer - wie bereits bemerkt - keine Zweifel, dass es sich bei dem auf der Hose und dem Gesicht des Angeklagten asservierten Spurenmaterials um Blutanhaftungen handelt, die vom Geschädigten, herrühren.
In diesem Zusammenhang ist noch auf Ausführungen der Sachverständigen Dr. St1. hinzuweisen, die ausgeführt hat, dass angesichts der Spurenverteilung auf der Hose nicht von einem größeren dynamischen und blutigem Geschehen in unmittelbarer Nähe dieses Kleidungsstücks ausgegangen werden könne. Dies ist nach Auffassung der Kammer auch nicht erforderlich, da dem Tatopfer ein singulärer Stich mit einem Messer in den Rücken - vermutlich durch eine ihm gegenüberstehende Person (vgl. unten die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. B. auf den Seiten 38-40) versetzt wurde.
Die Kammer hat bei der Überprüfung der DNA-Ergebnisse auch erwogen, ob eine Sekundärübertragung der Spuren auf das Gesicht und die Hose des Angeklagten möglich gewesen ist. Diesbezüglich haben sich jedoch keinerlei konkreten Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere waren nach den Angaben des Zeugen KHK F., der zusammen mit seinem Kollegen Erhard die Festnahme des Angeklagten vollzog, diese beiden Beamten nicht im Tatortbereich gewesen. Darüber hinaus handelt es sich bei den beiden die Festnahme vollziehenden Beamten um zwei äußerst erfahrene Polizisten, die sicher jeden Kontakt mit Tatortspuren vermieden hätten.
e) Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Todeszeitpunkt des H1. Sch. im Tatortbereich befand, er über spezifische Kenntnisse der Lokalität verfügte, er unmittelbar den Aufenthaltsbereich des Geschädigten zum fraglichen Zeitpunkt wahrnehmen konnte, für ihn allein ein erkennbares Motiv für einen Angriff auf das Tatopfer festgestellt werden konnte und an seiner Hose sowie seinem Gesicht Blutspuren des Geschädigten entdeckt und nachgewiesen wurden, hat die Kammer in einer Gesamtschau keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten.
Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass die - ohnehin durch die Gartenarbeiten abgelenkte - Zeugin Wa. Sch. im fraglichen Zeitraum kein Hundebeilen wahrgenommen hat. Zwar wurde von allen zeugenschaftlich vernommenen Anwohnern bestätigt, dass der Dackel des Angeklagten bei vorbeilaufenden Passanten angeschlagen hat. Es sind jedoch zahlreiche Möglichkeiten denkbar, weshalb der Hund beim Zusammentreffen des Angeklagten mit dem Getöteten nicht gebellt hat. So kann etwa der Angeklagte seien Dackel im Trampelpfad zurückgelassen haben. Ohnehin ist es nicht zwingend, dass der Hund in der fraglichen Situation gebellt haben muss. im Ergebnis hat die Kammer keinen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, selbst wenn sein Hund im Tatzeitpunkt keinen Laut von sich gegeben haben sollte.
f) Soweit seitens der Verteidigung alternativ andere Personen als mögliche Täter benannt wurden, sind diese nach Überzeugung der Kammer auszuschließen.
Nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen befanden sich im fraglichen Zeitraum ein Mann und eine Frau in Tatortnähe. Hierzu haben die Zeugen Klaus und Ge1. Mo. angegeben, dass sie dieses Paar, dass sie für Urlauber gehalten haben, im Bereich des Friedhofparkplatzes bergwärts laufend wahrgenommen hatten. Bei dieser Stelle handelt es sich um einen Punkt, der nicht in .unmittelbarer Tatortnähe ist. Hätte diese beiden Personen die Tat ausgeübt, wäre es auch völlig unverständlich, dass sie sich (erneut) in Richtung des Anwesens der Eheleute Sch. hangwärts bewegten, wenn sie problemlos unerkannt in die Gegenrichtung in den Altort von R. laufen hätten können.
Dass die Lehrer, die sich mit einer Schulklasse an der Kapelle aufhielten, etwas mit dem Geschehen zu tun haben könnten, erscheint völlig abwegig. Gleiches gilt für eine von dem Polizeibeamten Ri4. wahrgenommene Joggerin und eine vom Kriminalbeamten F. angesprochene Nüssesammlerin, da diese beiden Frauen sich zu einem weit späteren Zeitpunkt in einiger Entfernung vom Tatort befanden.
Auch die Ehefrau des Geschädigten kann nach Überzeugung der Kammer als Täterin ausgeschlossen werden. Sie und der Getötete waren über 50 Jahre verheiratet, Probleme innerhalb der Ehe wurden nicht erkennbar. Auch die Ausführung der Tat, die als ein mit erheblichem Kraftaufwand vollzogener Messerstich zu beschreiben ist, ist nach der körperlichen Konstitution der damals 73 Jahre alten Frau nicht anzunehmen. Wesentlich sind insoweit auch die Schilderungen der Zeugen Mi. Mo. und St., die die Ehefrau des Geschädigten unmittelbar nach dessen Ableben gesehen haben, Sie beschrieben sie als völlig durcheinander, die „wie von Sinnen“ bzw. „wie ein Tier“ schrie. Der Zeuge Hä. gab dazu an, dass er seit dem 25.09.2013 wisse, welche Bedeutung das Wort „markerschütternd“ habe, wenn er an den Schrei der Witwe denke.
In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass die Zeugin Wa. Sch. bis zum Drehen ihres Ehemannes durch den Zeugen Kl. Mo. davon ausging, dass das Tatopfer erschlagen wurde. Eine derartige Äußerung der Ehefrau des Geschädigten (wonach ihr Ehemann erschlagen wurde) bestätigten die Zeugen Klaus und Michala Mo., die sich“ diesbezüglich auch auf Nachfrage völlig sicher waren. Die Zeugin St. hat zwar geschildert, dass ihre Nachbarin Wa. Sch. frühzeitig von „Erstechen“ gesprochen und sie sich darüber gewundert habe. Nach den detaillierten Angaben des Zeugen Kl. Mo. bestehen jedoch für die Kammer keine Zweifel, dass die Zeugin St. erst am Geschehensort eintraf, als die Position des Toten in der Weise geändert worden war, dass sein Rückenbereich einsehbar war. lnsoweit hatte die Zeugin in der ihr vorgehaltenen polizeilichen Vernehmung vom 01.10.2013 angegeben, dass sich bei ihrem Eintreffen am Tatort der Geschädigte in Seitenlage befand und ein Mann, gemeint ist offensichtlich der Zeuge Kl. Mo. - an seinem Rücken kniete.
7. Zu dem eigentlichen Tatablauf konnte die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme keine näheren Feststellungen treffen, da es weder Augenzeugen für das Geschehen noch aussagekräftige Spuren im Bereich des Tatortes gibt. Wesentlich für die Aufklärung des Kerngeschehens sind jedoch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B., Vorstand des Instituts für Rechtsmedizin der. Universität W., die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Er (der Sachverständige) habe am Nachmittag des 25.09.2013 die Obduktion des Tatopfers durchgeführt. Im Rahmen der gerichtlichen Leichenöffnung habe er neben einer Wunde, die durch die ärztliche Legung einer Drainage verursacht worden sei, lediglich an der linken Rückenseite etwa in Brustwarzenhöhe eine Verletzung festgestellt Es habe sich dabei um eine scharfrandige Hautdurchtrennung gehandelt, die sich mit dem Unterrand 140 cm oberhalb der Fußsohlenebene befunden habe. Diese liege mit dem inneren Wundwinkel 15 cm links der Körpermittellinie. Dabei verlaufe sie annähernd horizontal. Während der innere Wundwinkel scharfrandig sei, sei der äußere Wundwinkel stumpf. Die Länge des Stichkanals habe etwa 20 cm betragen. Nach Abpräparation der Haut und des Unterhautfettgewebes habe sich eine scharfrandige Durchtrennung des linken breiten Rückenmuskels in einem Umfang von 3 cm erkennen lassen. Nach weiterer Abpräparation der Rückenmuskulatur habe sich im 7. Zwischenrippenraum eine Durchtrennung der Brustwand mit dem inneren Rand 12,5 cm links der Körpermittellinie gezeigt, wobei die Durchtrennung eine Länge von 2 cm aufgewiesen habe.
Der Stichkanal sei schräg leicht absteigend verlaufend, wobei die linke Brusthöhle, der linke Lungenunterlappen, die Brustschlagader sowie die Speiseröhre bis in den rechten Lungenunterlappen betroffen gewesen seien.
Letztlich sei das Tatopfer durch inneres und äußeres Verbluten in Kombination mit beidseitiger Luftbrust verstorben. Es habe sich dabei um einen gewaltsamen Tod gehandelt, wobei ein singulärer Stich dafür verantwortlich gewesen sei. Die Verletzung sei dabei mit einem einschneidigen, scharfen Werkzeug beigefügt worden.
Aus dem Umstand, dass der Stichkanal 20 cm lang gewesen sei, könne nicht zwingend geschlossen werden, dass auch das Tatmittel über eine Klingenlänge von 20 cm verfügt habe. Allerdings könne man ausschließen, dass das Tatwerkzeug eine geringe Klingenlänge als 10 cm aufgewiesen habe. Für die Verletzungen sei jedoch ein Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm ausreichend, wenn der Stich mit einer entsprechenden Wucht geführt worden sei. Dass es sich um einen kräftigen Stich gehandelt haben müsse, ließe sich daraus ableiten, dass auch der linke Träger der von dem Geschädigten getragenen Hose durchtrennt worden sei. Auf Frage könne er angeben, dass eine kürzere Klingenlänge nicht auszuschließen sei, insoweit 10 cm allerdings das absolute Minimum darstellten.
Aufgrund des Verletzungsbildes könne man davon ausgehen, dass das Tatmittel von einem Täter verwendet worden sei, der im Zeitpunkt des Angriffs vor dem 178 cm großen und 75 kg schweren Geschädigten gestanden und mit dem Werkzeug eine bogenförmige Bewegung ausgeführt habe. Die Lage der scharfen zu der stumpfen Seite der Klinge spreche dafür, dass der Angriff von vorne durch einen Rechtshänder erfolgt sei.
Bei der Attacke sei die Körperhauptschlagader schnittartig durchtrennt worden. Bei einer derartigen Verletzung sei selbst bei optimaler ärztlicher Versorgung der Todeseintritt unausweichlich. Das Tatopfer sei maximal eine Minute nach Zufügung der Verletzung verstorben. Obwohl die Ohnmacht innerhalb von wenigen Sekunden eingetreten sein müsse, könne man davon ausgehen, dass das Tatopfer noch einen Schrei abgeben habe können.
Bei dem Geschädigten seien sonst keinerlei Verletzungen feststellbar gewesen. Es handele sich dabei um eine seltene Konstellation, da in der Regel mit dem Auffinden von Abwehrverletzungen zu rechnen sei.
Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass der Angeklagte dem Tatopfer den Messerstich zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz versetzte. Entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. ist davon auszugehen, dass der Angeklagte mit einem Messer von mindestens 15 cm Klingenlänge dem etwa gleich großen H1. Sch. einen kräftigen Stich kurz unterhalb des linken Schlüsselbeins versetze, wobei aufgrund der erheblichen Wucht der Attacke das Tatwerkzeug einen 20 cm langen Stichkanal im Körper des Opfers verursachte. Der Angeklagte wählte für seinen Angriff eine Stelle, an der lebenswichtige Organe wie Lunge und Herz sowie blutversorgende Gefäße eines Menschen liegen. Weiterhin ist zu beachten, dass der Angeklagte das Messer, das aufgrund seiner Klingenlänge zur Herbeiführung erheblicher und gefährlicher Verletzungen geeignet war, bewusst für einen möglichen Konflikt mit seinem Kontrahenten mit zum Tatort genommen hatte und sein Verhalten keine spontane Reaktion auf ein unvorhersehbares Ereignis darstellte. Die Kammer geht im Ergebnis davon aus, dass der Angeklagte zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte (vgl. dazu auch unten „Rechtliche Würdigung“ unter D).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer ein laut dem Zeugen H. am 15.10.2013 im Grundstück des Anwesens K.-berg 3 entdecktes Messer nicht als Tatwerkzeug ansieht. Die Auffindesituation stellte sich nach Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters so dar, dass das Messer deutlich sichtbar über die Grundstücksmauer herausragte. Es ist kaum vorstellbar, dass dieser Gegenstand, an dem sich laut Angaben der Sachverständigen A. kein aussagekräftiges Spurenmaterial befand, nach der Tat über einen Zeitraum von fast drei Wochen unentdeckt blieb. Darüber hinaus hatte der Angeklagte keine Möglichkeit, ein solches Tatwerkzeug an der Ablagestelle zu platzieren, da er ansonsten der zum Tatort eilenden Ehefrau des Getöteten in die Arme gelaufen wäre.
8. Die Kammer konnte nicht positiv feststellen, dass das Tatopfer bezüglich des Angriffs des Angeklagten arg- sowie wehrlos gewesen war und der Angeklagte sich eine solche Situation zunutze machte. Auf den ersten Blick sprechen die bei dem Geschädigten fehlenden Abwehrverletzungen sowie die Wunde am Rücken für einen solchen unvorhersehbaren Angriff. Der erfahrene Sachverständige Dr. B. hat jedoch für die Kammer nachvollziehbar erläutert, dass vorliegend eine Tatversion näherliegend ist, wonach der Angreifer dem Getöteten gegenüberstand und „die Attacke mit dem Messer von vorne schwungvoll um den Körper des Geschädigten herum mit einer bogenförmigen Bewegung vollzogen wurde. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein Opfer auch dann arg- und wehrlos sein kann, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegen tritt, das Opfer aber die drohende Gefahr erst im letzten Augenblick erkennt, so dass ihm keine Möglichkeit mehr bleibt, dem Angriff zu begegnen. Vorliegend ist es jedoch durchaus vorstellbar, dass es vor der Tat zu einem kurzen Wortwechsel kam, wobei der Angeklagte dem Geschädigten mit einem Messer drohte und dieser - wie in der Vergangenheit - den Angeklagten nicht ernst nahm und möglicherweise eine abwertende Geste machte. Letztlich ist es der Kammer nicht möglich, einen Tatablauf festzustellen, bei dem der Geschädigte in hilfloser Lage überrascht worden oder gehindert gewesen war, dem Angriff auf sein Leben zu entgehen.
9. Die Festnahme wurde von dem Zeugen KHK F. geschildert/Zweifel an dessen Aussage sind nicht angezeigt.
10. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte in seiner Einsichtsund Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht erheblich eingeschränkt gewesen war. Zu dieser Frage hat der Sachverständige Dr. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie in der Hauptverhandlung ein Gutachten erstattet. Im Wesentlichen hat er folgende Ausführung gemacht:
Er habe zunächst den Angeklagten am 05.12.2013 In der Justizvollzugsanstalt W. untersucht, wobei dieser keine Angaben gemacht habe, sich jedoch körperlich untersuchen habe lassen. Dabei habe sich der Angeklagte bewusstseinsklar gezeigt, auch wenn er zunächst seltsam, merkwürdig sowie abweisend gewirkt habe. Die kurze Unterhaltung habe keinerlei Hinweise auf irgendeine Beeinträchtigung im intellektuellen Bereich ergeben. Anhaltspunkte für eine übertriebene Ängstlichkeit oder eine schwere depressive Herabgestimmtheit hätten sich ebenfalls nicht gezeigt.
Auch in der Hauptverhandlung habe sich der Angeklagte als ruhig, langsam und vorsichtig dargestellt Soweit er irgendwelche Äußerungen getätigt habe, seien diese adäquat gewesen.
In der Biografie des Angeklagten sei auffällig, dass er kaum sozial integriert gewesen sei und auch familiär nur wenige Kontakte unterhalten habe. Aus der Hauptverhandlung könne man schließen, dass es sich um einen durchschnittlichen Schüler gehandelt habe, der weder positiv noch negativ aufgefallen sei. Insbesondere sei er auch nicht durch seine Mitschüler gemobbt worden. Aggressive oder impulsive Verhaltensweisen seien nie zur Darstellung gekommen.
Von Bedeutung sei weiterhin, dass der Angeklagte sein Studium regelgerecht beendet habe. Dass er danach nicht in das Arbeitsleben eingetreten sei, hänge wohl damit zusammen, dass er die von ihm ausgeübte Tätigkeit als bequeme Nische entdeckt gehabt habe. Dies habe ihm wirtschaftlich genügt, so dass er keine staatlichen Leistungen in Anspruch hätte nehmen müssen.
Eine wichtige Rolle habe für ihn offensichtlich sein Dackel gespielt, den er als „treuen Kerl“ bezeichnet habe.
Obwohl seitens des Angeklagten umfangreiche Angaben fehlten, könne dennoch eine diagnostische Einschätzung abgegeben werden. Von vorne herein könnten eine intellektuelle Minderbegabung sowie ein Suchtproblem ausgeschlossen werden. Gleiches gelte für eine Stimmungserkrankung oder eine sonstige organisch-psychische Störung.
Zu diskutieren seien bei dem Angeklagten lediglich eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sowie eine Persönlichkeitsstörung.
An eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sei zu denken, da der Angeklagte als merkwürdig anmutender Einzelgänger beschrieben werde. Ein .derartiges Krankheitsbild sei jedoch zumeist mit einem Wahn, Halluzinationen, formalen Denkstörungen, Affektstörungen und psychomotorischen Störungen verbunden. Derartige Kennzeichen kämen bei dem Angeklagten nicht zur Darstellung. Auch weise der aktuelle klinische Eindruck nicht auf ein sogenanntes Residuum hin, das sich bei einer Schizophrenie in den meisten Fällen nach vielen Jahren der Erkrankung ausbilde. Bei dem Angeklagten sei davon auszugehen, dass er nie Wert auf soziale Kontakte gelegt habe. Eine insoweit durch eine mögliche Schizophrenie bedingte Reduktion komme nicht zur Darstellung.
Zu prüfen sei das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Insoweit sei zur Überprüfung eine zweistufige Vorgehensweise erforderlich, bei der zunächst geklärt werden müsse, ob die Grundkriterien, die sich bei allen pathologischen Ausprägungen einer Persönlichkeit beobachten lassen, erfüllt seien. Erst nach Bejahung dieser Frage sei in einem zweiten Schritt zu überprüfen, welche Merkmale einer spezifischen Persönlichkeitsstörung zu Tage treten könnten.
Grundbedingung sei daher zunächst, dass sich bei der betroffenen Person neben Auffälligkeiten in verschiedenen psychischen Funktionsbereichen eine in einem breiten Spektrum sozialer und persönlicher Situationen abweichendes Verhalten zeigen müsse, das unflexibel, unangepasst oder unzweckmäßig sei. Diese Muster müssten früh und durchgehend in der Biografie erkennbar sein und dürften sich nicht auf einzelne Lebensepisoden beschränken. Insoweit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sich im privaten und beruflichen Bereich des Angeklagten deutliche Einschränkungen zeigten. Andererseits sei jedoch erkennbar, dass ersieh unter kontrollierten Bedingungen regelkonform verhalte und sich an Situationen anpassen könne. Auffällig sei auch, dass der Angeklagte subjektiv keinen Leidensdruck empfinde und mit dem von ihm geführten Leben zufrieden sei. Auch seine Umwelt habe nicht in ungewöhnlichem Maß unter seinen Verhaltensweisen gelitten. Zwar sei es zu einem Nachbarschaftsstreit mit der Familie Sch. gekommen; ähnliche Streitigkeiten ließen sich aber häufig auch bei anderen Personen feststellen und seien in der Gesellschaft nicht unüblich. Letztlich sei der Angeklagte durch den überwiegenden Teil seiner Nachbarn schlicht und ergreifend ignoriert worden.
Auch eine dauerhafte soziale Devianz ließe sich nicht feststellen. Wie bereits ausgeführt, habe der Angeklagte sein Studium erfolgreich beendet und für sich dann seihst hinsichtlich seiner Aktivitäten eine „ökologische Nische“ ausgesucht. Der Angeklagte sei auch nicht durch Vorstrafen oder in sonstiger Weise polizeilich aufgefallen.
In der Zusammenschau gehe er als Sachverständiger deshalb davon aus, dass eine schwere andere seelische Abartigkeit bei dem Angeklagten nicht vorliege, da die Grundkriterien für eine Erkrankung nicht erfüllt seien. Vielmehr könne lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung bejaht werden. Die Voraussetzungen für eine schizoide Persönlichkeitstypologie seien deutlich nicht erfüllt, da zwar soziale Kontakte seitens des Angeklagten gemieden würden, eine emotionale Kühle oder eine flache Affektivität bei ihm dagegen nicht zur Darstellung kämen.
In der Regel könne man ohnehin eine schwere andere seelische Abartigkeit nur annehmen, wenn die bei dem Probanden festgestellten Defizite einer Psychose vergleichbar seien. Dies sei hier deutlich nicht der Fall. Im Ergebnis gehe er von einer akzentuierten schizoiden Persönlichkeit aus, eine andere seelische Abartigkeit mit Krankheitswert könne jedoch nicht attestiert werden.
Auszuschließen sei auch das Vorliegen einer Affekthandlung. Die Nachbarschaftsstreitigkeiten, die sich bereits über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hätten, könnten dies nicht begründen. Ein abrupter impulshafter Tatablauf könne ebenso wie eine konflikthafte Zuspitzung in der Zeit vor dem Delikt ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass sich in den letzten zwei Jahren die Streitigkeiten intensiviert hätten, sei normalpsychologisch erklärbar.
Naheliegend sei bezüglich der Tatausführung, dass der Angeklagte Besitzrechte auf den Trampelpfad für sich in Anspruch genommen habe. Möglicherweise habe er diesen Weg als eigene Sphäre (als sogenannten „Ich“ - Bereich) angesehen, die er habe schützen wollen. Das Tatopfer sei ihm dabei zu Nahe gekommen.
Auch die Kammer sieht in dem Angeklagten einen Einzelgänger, der jeglichen sozialen Kontakt scheut. Er hat sich in der Hauptverhandlung ruhig, zurückhaltend und bedächtig gezeigt. Er folgte aufmerksam und konzentriert der Beweiserhebung, wobei er sich auch Notizen machte. Unpassende Reaktionen konnten nicht festgestellt werden.
Die Kammer folgt den Angaben des als zuverlässig und bekannt erfahrenen Sachverständigen Dr. B., der bereits in einer Vielzahl von Fällen das Gericht beraten hat. Das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit kann nicht angenommen werden, da die sicherlich auffällige Persönlichkeit des Angeklagten nicht als krankheitswertig qualifiziert bewertet werden kann. Voraussetzung sind seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters schwer beeinträchtigen und mit krankhaften seelischen Störungen wie endogenen Psychosen oder hirnorganischen Beeinträchtigungen vergleichbar sind. Derartige Störungen sind bei dem Angeklagten nicht feststellbar.
Selbst wenn man zu einer derartigen Beeinträchtigung käme, könnte vorliegend von einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht ausgegangen werden. Dies könnte nur dann bejaht werden, wenn bei dem Angeklagten ein Zustand vorläge, der es ihm im Zeitpunkt der Tatbegehung im Vergleich zu einer „Durchschnittsperson“ viel schwerer machte, den motivatorischen und situativen Tatanreizen zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten. Entscheidend ist insoweit, ob in der Person des Täters derartige Einschränkungen vorliegen, die es angezeigt erscheinen lassen, dass die Rechtsordnung bei der Durchsetzung ihrer Verhaltenserwartungen diesen Umstand nicht unberücksichtigt lassen bzw. nicht übergehen darf.
Dem Angeklagten war in der konkreten Tatsituation völlig klar, dass er keinen anderen Menschen töten darf. Es ist auch nicht erkennbar, dass es ihm nur eingeschränkt möglich war, nach dieser Einsicht zu handeln. Er ist gezielt mit einem Messer in die Konfrontation gegangen; auch nach seinen Fähigkeiten war es ihm möglich, einem Streit aus dem Weg zu gehen. Ihm war es auch bewusst, dass das Betreten des Trampelpfades durch das Tatopfer kein Grund dafür war, eine Auseinandersetzung mit einem Messer herbeizuführen.
Im Ergebnis geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. B. davon aus, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt waren.
D.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich eines Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Durch den von ihm getätigten Messerstich gegen das Tatopfer H1. Sch. hat er dessen Tod vorsätzlich verursacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Willenselement des bedingten Vorsatzes und damit die subjektiven Voraussetzungen für ein vorsätzliches Tötungsdelikt gegeben, wenn der Täter den von ihm als möglich erkannten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen damit abfindet. Dabei genügt für eine vorsätzliche Tatbegehung, dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt akzeptiert und er sich innerlich mit ihm abgefunden hat, mag er auch seinen Wünschen nicht unbedingt entsprochen haben. Hatte der Täter dagegen begründeten Anlass darauf zu vertrauen und vertraute er auch darauf, es werde nicht zum Erfolgseintritt (hier dem Tod eines anderen Menschen) kommen, kann ein bedingter Vorsatz nicht angenommen werden. Dabei kann allein aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt oder die Gefährlichkeit der Vorgehensweise nicht ohne Berücksichtigung weiterer sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenen Besonderheiten auch auf das Willenselement des Vorsatzes geschlossen werden (vgl. BGH, NStZ - RR 2012, Seite 105-106).
Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es dabei nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und er auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Dabei fehlt es jedoch an einem Vorsatz, wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit seiner Vorgehensweise ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut. Dabei ist ein derartiges Vertrauen jedoch regelmäßig dann zu verneinen, wenn der vorgestellte Ablauf des Geschehens einen tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann. Die lebensgefährliche Handlungsweise ist allerdings nur ein gewichtiges Indiz nicht jedoch ein zwingender Beweisgrund für einen bedingten Tötungsvorsatz. Vielmehr sind im Rahmen der Beweiswürdigung tat- und täterbezogene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, NStZ 2012, Seite 384 ff.)
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte ist die Kammer im Rahmen einer Gesamtschau vom Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes überzeugt. Der Angeklagte hat die Tat mit einem Messer ausgeführt, dessen Klingenlänge bei mindestens 15 cm lag. Es handelt sich dabei um ein gefährliches Tatwerkzeug, das nach seiner Beschaffenheit erhebliche Verletzungen beifügen kann. Der Angeklagte hat bei der Stichzufügung eine Stelle bei dem Opfer ausgewählt, an dem sich lebenswichtige Organe und eine Hauptschlagader befinden. Der Angriff wurde mit hoher Intensität und erheblichen Kraftaufwand durchgeführt. Weiterhin ist zu bedenken, dass der Angeklagte das Tatwerkzeug bewusst in eine beabsichtigte Konfrontation mitgenommen hat und nach Gesamtwürdigung der Umstände den Tatort rasch nach dem ersten (und einzigen) Stich verlassen hat. Irgendwelche intellektuellen Einschränkungen liegen bei dem Angeklagten nicht vor, auch wenn es sich bei ihm um eine akzentuierte Persönlichkeit handelt. Im Tatzeitpunkt war seine Wahrnehmungsfähigkeit weder durch Alkohol noch durch sonstige Substanzen beeinträchtigt.
Das Vorliegen eines Mordmerkmals nach § 211 StGB kann dagegen nicht bejaht werden. In Betracht kommt zunächst, dass der Angeklagte heimtückisch gehandelt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatausführung ausnutzt. Dabei muss der Geschädigte gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos gewesen sein. Zugunsten des Angeklagten ist vorliegend auszugehen, dass er dem Tatopfer in feindseliger Willensrichtung gegenüber trat und ihn mit einem Messer bedrohte. Von Heimtücke kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Auch das persönliche Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe kann nicht positiv bejaht werden. Niedrige Beweggründe liegen in der Regel vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Dabei muss die eine Tat motivierende Gefühlsregung jeglichen nachvollziehbaren Grund entbehren. Vorliegend hat der Angeklagte zwar aus nichtigem Anlass gehandelt; entscheidend neben dem jahrelangen Streit war die Verärgerung über die vom Geschädigten im Bereich des Trampelpfades durchgeführten Gartenarbeiten. In diesem Zusammenhang ist jedoch die akzentuierte Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen. In einer Gesamtwürdigung können daher die Beweggründe des Angeklagten nicht als niedrig im Sinne des § 211 StGB qualifiziert werden.
Für die Bejahung eines besonders schweren Falles im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB sowie eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB fehlen jegliche Anhaltspunkte. Trotz der bei dem Angeklagten zu bejahenden Persönlichkeitsakzentuierung ist die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 212 StGB angezeigt, da dieser sich unter Mitnahme eines Messers bewusst in die Konfliktsituation begeben hat.
Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sind nicht erfüllt.
E.
Ahndung des Angeklagten
Die Bestimmung des § 212 Abs, 1 StGB sieht als Strafrahmen für ein Verbrechen des Totschlags Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren vor. Bei der Strafzumessung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen und abzuwägen;
Zugunsten des Angeklagten ist zu beachten, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Weiterhin muss sich strafmindernd auswirken, dass es sich bei dem Angeklagten um eine akzentuierte Persönlichkeit handelt. Auch der jahrelange Streit mit dem Nachbarn kann nicht völlig unbeachtet bleiben.
Zum Nachteil des Angeklagten muss sich auswirken, dass er aus nichtigem Anlass den Tod eines anderen Menschen herbeigeführt hat.
Negativ muss auch Berücksichtigung finden, dass sich die Tat auch auf Familienangehörige des Tötungsopfers auswirkt. Insbesondere die Witwe des Tatopfers ist nach mehr als 50 Ehejahren im Alter nunmehr auf sich allein gestellt.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren für tat- und schuldangemessen.
F. Kosten
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464, 465, 472 StPO,
K., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Annotations
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.
(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.