Landgericht Würzburg Beschluss, 26. März 2018 - 3 T 614/18

bei uns veröffentlicht am26.03.2018
vorgehend
Amtsgericht Würzburg, 28 XVII 1219/17, 01.03.2018

Gericht

Landgericht Würzburg

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 01.03.2018, Az. 28 XVII 1219/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Für die Betroffene wurde auf Anregung des ... mit Beschluss des Notariats ... I vom 08.09.2017 zunächst eine vorläufige Betreuung angeordnet. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Das Verfahren wurde sodann an das Amtsgericht Würzburg abgegeben. Das Landratsamt ... - Betreuungsstelle erstattete am 18.10.2017 Bericht über die Betreuungsbedürftigkeit und die Person des Betreuers.

Mit Beschluss vom 16.10.2017, berichtigt mit Beschluss vom 18.10.2017, erweiterte das Amtsgericht Würzburg - Betreuungsgericht die vorläufige Betreuung für die Betroffene, zudem wurde Rechtsanwalt ... als Betreuer eingesetzt.

Mit Schreiben vom 19.10.2017 beantragte der mit der Betroffenen nicht verwandt oder verschwägerte ..., der Beschwerdeführer, dass er als rechtlicher Betreuer eingesetzt werde. Er sei durch Vollmacht vom 04.02.2015 zum Verwalter des Vermögens der Betroffenen eingesetzt worden.

Mit Bericht vom 20.12.2017 empfahl das Landratsamt Würzburg - Betreuungsstelle die Errichtung einer endgültigen Betreuung. Das Amtsgericht Würzburg holte zudem ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen ein. Das Gutachten wurde unter dem 22.01.2018 erstattet. Danach ergibt sich die Diagnose eines Zustands nach mehreren Hirninfakten, einem Delir bei Verdacht auf eine vaskuläre Demenz, chronisches Vorhofflimmern, eine chronische Niereninsuffizienz, Diabetes Mellitus u.a.. Die Betreuung sei für alle Aufgabenkreise erforderlich. Auf den Inhalt des Gutachtens wird verwiesen.

Am 20.02.2018 nahm der Beteiligte ... zur Angelegenheit Stellung. Auf den Inhalt des Schreibens wird verwiesen.

Mit Beschluss vom 01.03.2018 ordnete das Amtsgericht Würzburg - Betreuungsgericht die dauerhafte Betreuung bis zum 28.02.2025 an. Zum Betreuer bestellte das Gericht den bisherigen vorläufigen Betreuer Rechtsanwalt Zeplin. Der Beschluss wurde dem Beteiligten ... am 03.03.2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 09.03.2018 legte der Beteiligte ... „Widerspruch“ ein und bezog sich auf einen Status als Lebensgefährte. Zudem läge eine Vollmacht der Betroffenen vor.

Mit Beschluss vom 20.03.2018 half das Amtsgericht Würzburg der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Würzburg zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zitierten Schriftstücke und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Sie war daher zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerdeschrift wurde innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG formgemäß eingelegt.

Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt. Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht einen Lebensgefährten zwar kein Beschwerderecht zu (Bumiller/Harders/Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Auflage 2015, § 303 Rn. 6).

Allerdings wird der Beschwerdeführer wohl als Vertrauensperson nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG anzusehen sein, zumal er jedenfalls auch eine, wenn auch betreuungsrechtlich im Ergebnis unbeachtliche, weitreichende Vollmacht vom 04.02.2015 vorlegen konnte. Darin wird man die Einräumung einer Vertrauensstellung im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ersehen können. Keine Rolle spielt dabei der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst von sich erst seit seinem Schreiben vom 20.02.2018 als „Lebensgefährte“ spricht, wohingegen er in seinem Schreiben vom 19.10.2017 dies nicht schreibt.

Von der Betroffenen sind solche Äußerungen hinsichtlich des Beteiligten ... nicht überliefert.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung für die im Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 01.03.2018 genannten Bereiche lagen beim Erlass der Entscheidung vor und sie liegen auch immer noch vor.

a) Die Betroffene bedarf nach § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB einer Betreuung. Die im Sachverständigengutachten vom 22.01.2018 genannten Erkrankungen führen nach den im dortigen Gutachten gemachten Ausführungen dazu, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten insgesamt nicht mehr selbst besorgen kann.

Dies betrifft die in der Vollmacht genannten Aufgabenkreise.

Das Amtsgericht Würzburg hat zudem im Rahmen einer Anhörung vom 09.01.2018 festgestellt, dass eine rechtserhebliche Verständigung mit der Betroffenen zum Thema Betreuung nicht mehr möglich ist. Nach Auskunft des Pflegepersonals hat sich dieser Zustand auch nicht mehr geändert und besteht auch aktuell fort, sodass die Kammer von einer persönlichen Anhörung abgesehen hat, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

b) Der Anordnung der Betreuung steht auch nicht die Vollmacht vom 04.02.2015 entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage war, eine andere Person rechtsgeschäftlich zu bevollmächtigen.

Jedenfalls ist die Vollmacht zum einen nicht ausreichend und hindert wegen der persönlichen Verhältnisse bezogen auf den Beschwerdeführer, dessen Sohn und die Betroffene, d.h. der Unredlichkeit des Beschwerdeführers, die Bestellung eines Betreuers auch nicht.

aa) Hinsichtlich der in § 1906 BGB genannten Maßnahmen und Aufgabenkreise, soweit sie Eingang in den angefochtenen Beschluss genommen haben (in Teilen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung), ist die Vollmacht nicht bestimmt genug. Insoweit ist es nicht ausreichend, dass die Vollmacht den Text enthält „Hiermit bestätige ich, daß Herr ... die Vollmacht über mich und meinen Besitz hat und setze ihn hiermit als meinen Verwalter ein“ (Kropp, FPR 2012, 9, 10).

bb) Auch hinsichtlich der Aufgabenkreise im Übrigen - insbesondere auch bezüglich der Vermögenssorge - ist die Vollmacht nicht beachtlich.

Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Eine Vollmacht ist zum einen dann für die Bestellung eines Betreuers unbeachtlich, wenn sie im Zustand der Geschäftsunfähigkeit errichtet wurde. Dazu finden sich keine tragfähigen Feststellungen des Erstgerichts. Diese Frage kann aber auch dahinstehen.

Eine - wie hier zugunsten des Beteiligten ... erteilte - Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nämlich auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH, 07.03.2012 - XII ZB 583/11; Rn. 11, 12; BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 m.w.N.; KG FamRZ 2010, 924, 925; OLG Zweibrücken OLGR 2006, 729, 730; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 12 m.w.N.).

Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (BGH, BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 m.w.N. und vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 13).

Nach diesen Grundsätzen sind die Feststellungen des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Sie treffen auch nach eigenen Feststellungen der Kammer auf Grundlage des Akteninhalts zu:

Der Beschwerdeführer und sein Sohn leben, ohne Miete zu zahlen, bei der Betroffenen. Sie treten einer Mietzahlungspflicht vehement entgegen. Hierbei ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit der Beschwerde dem Betreuer sogar unterstellt, einen Fehler gemacht zu haben, weil er mit dem Beschwerdeführer einen Vergleich geschlossen habe. Dies kann nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer den Betreuer für ungeeignet hält, weil er statt des vollständigen Mietanspruchs „nur“ einen Vergleich erwirkt habe.

Dem Herausgabeverlangen des Betreuers hinsichtlich des Pkw der Betroffenen wurde durch den Beschwerdeführer das nicht nachvollziehbare Argument entgegen gesetzt, es handele sich um zwei Pkw mit demselben Kennzeichen. Schließlich sind der Beschwerdeführer und sein Sohn offenbar, jedenfalls betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, finanziell abhängig von der Betroffenen.

Der Beschwerdeführer trägt ferner, offenkundig wahrheitswidrig vor, die Telefonkosten zu übernehmen. Tatsächlich laufen diese vom Konto der Betroffenen ab, was sich aus den vom Betreuer vorgelegten Kontoauszügen der Betroffenen ergibt.

Die Einschätzung der Unredlichkeit wird von Seiten der Betreuungsbehörde nach deren Ermittlungen geteilt.

Insgesamt ist damit aus den vorgenannten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nach Überzeugung der Kammer die Unredlichkeit des Beschwerdeführers ohne weiteres gegeben.

cc) Damit war das Erstgericht und sieht sich die Kammer nicht gehalten, statt der Einrichtung einer Betreuung lediglich einen Kontrollbetreuer gemäß § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen.

Die Kontrollbetreuung dient regelmäßig als Ausgleich dafür, dass der nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewordene Betroffene die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen kann. Erforderlich ist die Kontrollbetreuung etwa, wenn besondere Schwierigkeiten in der Geschäftsführung bestehen bzw. konkrete Verdachtsmomente vorliegen, dass dem Betreuungsbedarf durch die Vollmachtserteilung nicht genügt wird. Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten und an der Abwendbarkeit der Vermögensgefährdung durch eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung ist allerdings eine Vollbetreuung einzurichten (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 23; BGH, 13.04.2011 - XII ZB 584/10, Rn. 27).

c) Hinsichtlich der Person des Betreuers, Rechtsanwalt ..., ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten oder anderweitige Hindernisse hinsichtlich der Bestellung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer selbst aufzuerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene selbst die Beschwerde wollte, ergeben sich für die Kammer nicht.

Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Person des Betreuers richten sollte, wird die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht besonders zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wurde nach § 36 Abs. 2, Abs. 3 FamFG festgesetzt.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahmezu. (2) Das Re

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 36 Vergleich


(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. (2) Kommt eine Einigung im Ter

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 165/10 vom 15. Dezember 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1; FamFG § 26 Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in Fällen, in d

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(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 583/11
vom
7. März 2012
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen,
wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu
besorgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 -
FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).

b) Die Bestellung eines Betreuers muss verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende
Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grundsatz
der Erforderlichkeit auch im Bereich der Vermögenssorge (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).

c) Der Begriff "Aufgabenkreis" im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt nicht
aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen
(BayObLG NJWE-FER 2001, 151).
BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 583/11 - LG Mainz
AG Alzey
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2012 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen und des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2011 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Betroffenen und des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 31. August 2011 aufgehoben. Das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 KostO). Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 307 FamFG). Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Anordnung der Betreuung.
2
Mit notarieller Urkunde vom 25. Januar 2005 erteilte der Betroffene dem Beteiligten zu 1 Generalvollmacht und damit Vollmacht und Auftrag, ihn in allen Angelegenheiten gegenüber jedermann, insbesondere Gerichten, Behörden, Privaten, Banken und Sparkassen zu vertreten.
3
Im Dezember 2010 hat ein Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen beantragt und dies damit begründet , dass gegen den Betroffenen ein Vollstreckungstitel bestehe und der Beteiligte zu 1 neben der Liquidation der Forderung auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verhindere, weshalb bereits Haftbefehl ergangen sei.
4
Durch Beschluss vom 31. August 2011 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin des Betroffenen bestellt mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge , Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen , Renten- und Sozialleistungsträgern, wobei die Entscheidung spätestens bis zum 31. August 2018 zu überprüfen sei. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Betroffene und der Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.
5
Der Senat hat auf Antrag der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses ausgesetzt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
8
2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
9
a) Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, infolge der unstreitig bei dem Betroffenen wegen seiner Demenzerkrankung vorliegenden Betreuungsbedürftigkeit sei er nicht in der Lage, die Aufgabenbereiche der Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden etc. sowie Entgegennahme der entsprechenden Post selbständig zu regeln. Die Bestellung einer Betreuerin für die im Beschluss des Amtsgerichts aufgeführten Bereiche sei trotz bestehender Vollmacht für den Beteiligten zu 1 auch erforderlich. Dieser verhindere bzw. verzögere die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. die Liquidation eines rechtskräftigen Titels des Amtsgerichts. Es bedürfe daher der Bestellung eines Betreuers, um die ordnungsgemäße Abwicklung der entsprechenden Vorgänge zu gewährleisten.
10
b) Diese Ausführungen halten einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.
11
aa) Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
12
Eine - wie hier zugunsten des Beteiligten zu 1 erteilte - Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers allerdings dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).
13
Die Bestellung eines Betreuers muss zudem verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit auch im Bereich der Vermögenssorge (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9). Der Begriff "Aufgabenkreis" im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen (BayObLG NJWE-FER 2001, 151).
14
Der Tatrichter entscheidet über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN).
15
bb) Gemessen hieran kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben.
16
(1) Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die Feststellung beschränkt, dass der Beteiligte zu 1 die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. die Liquidation eines rechtskräftigen Titels des Amtsgerichts verhindere bzw. verzögere. Weitere Feststellungen zu der Frage, ob der Bevollmächtigte ungeeignet ist, finden sich weder in der landgerichtlichen noch in der amtsgerichtlichen Entscheidung. Erwägungen zu der Frage, warum der Beteiligte zu 1 nicht kooperativ ist, lassen sich der Begründung nicht entnehmen. Nach der Entscheidung bleibt offen, ob es möglicherweise berechtigte Einwendungen seitens des Bevollmächtigten gegen die Forderung bzw. Vollstreckung gibt. Jedenfalls lässt die Begründung nicht erkennen, ob der Beteiligte zu 1 tatsächlich ungeeignet ist und ob das Beschwerdegericht alle maßgeblichen Gesichtspunk- te in Betracht gezogen hat sowie seine Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht.
17
(2) Im Übrigen ist die vom Amtsgericht angeordnete Betreuung mit den uneingeschränkten Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern bei einer Überprüfung erst zum 31. August 2018 unverhältnismäßig. Anlass für die Einrichtung der Betreuung war der "Antrag" des Gerichtsvollziehers , den er gestellt hat, um die Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Titel sicherzustellen, der sich auf eine Gesamtforderung von rund 39 € beläuft. Demgemäß ist der Begründung der Beschwerdeentscheidung zu entnehmen, dass es der Bestellung eines Betreuers allein deshalb bedürfe, um die ordnungsgemäße Abwicklung der entsprechenden Vorgänge zu gewährleisten. Ob es hier angezeigt gewesen wäre, einen Betreuer nur zur Sicherstellung der genannten Zwangsvollstreckung zu bestellen, seine Bestellung mithin auf diese konkrete Maßnahme zu beschränken, kann dahinstehen. Denn ein Bedürfnis hierfür ist entfallen, weil die titulierte Forderung mittlerweile beglichen worden ist, was bereits in der Rechtsbeschwerde ausgeführt sowie von der Betreuerin bestätigt wurde und demgemäß vom Senat zu berücksichtigen ist (vgl. Musielak/Ball ZPO 8. Aufl. ZPO § 559 Rn. 10).
18
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben , wobei der Senat gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden kann.
19
Neben der Beschwerdeentscheidung ist somit auch der amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben, und zwar auf die Beschwerden des Betroffenen und des Beteiligten zu 1. Soweit das Landgericht lediglich die Beschwerde des Be- teiligten zu 1 beschieden hat, hat es verkannt, dass dieser - jedenfalls auch - im Namen des Betroffenen Beschwerde eingelegt hat.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Alzey, Entscheidung vom 31.08.2011 - 2 XVII 293/10 -
LG Mainz, Entscheidung vom 26.10.2011 - 8 T 206/11 -
15
Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers allerdings auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (KG FamRZ 2010, 924, 925; OLG Zweibrücken OLGR 2006, 729, 730; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 12 mwN).
13
Dabei kann dahinstehen, ob die Tatsachen, auf die das Landgericht seine Zweifel stützt, bereits einen Schluss auf die mangelnde Eignung und Redlichkeit des Beteiligten zu 2. zulassen. Denn das Landgericht hat bei der Feststellung dieser Tatsachen seine Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) verletzt. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet zwar grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1996, 1110, 111). Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch u.a. nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner , ob es von ungenügenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Keidel/Meyer-Holz FamFG § 72 Rn. 8). Letzteres ist hier der Fall.
15
Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers allerdings auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (KG FamRZ 2010, 924, 925; OLG Zweibrücken OLGR 2006, 729, 730; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 12 mwN).

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.

(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.

(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.

(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.