Landgericht Traunstein Endurteil, 27. Juli 2018 - 1 HK O 1118/17

27.07.2018

Gericht

Landgericht Traunstein

Tenor

1. Der Antrag der Antragsgegner vom 15.12.2017 auf Aufhebung der mit Anerkenntnisurteil vom OLG München am 9.11.2017 erlassenen einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten des angerufenen, sachlich unzuständigen OLG München.

3. Das Urteil ist für die Antragstellerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens wird auf 33.333,33 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Antragsgegner begehren Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, die wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße ergangen ist.

Das Landgericht Traunstein - 1. Kammer für Handelssachen - hat zunächst antragsgemäß einem Antrag der Antragstellerin vom 12.4.2017 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, wonach den Antragsgegnern mit Beschluss vom 13.4.2017 untersagt wurde, bei Aufforderung an Verbraucher zur Newsletter-Anmeldung einen 5,00 €-Gutschein als Geschenk zu versprechen, ohne dabei klar und eindeutig auf die Bedingungen der Einlösung des Gutscheins hinzuweisen (Ziffer 1a) sowie in Bezug auf die ... mit einer Alterswerbung (10 Jahre erfolgreich am Markt tätig) zu werben (Ziffer 1b) und Elektro- oder Elektronikartikel in den Verkehr zu bringen, ohne dass eine Registrierung der ... bei der Stiftung ... und/oder eine Registrierung für den Gerätenamen ... vorliegt (Ziffer 1c). Mit Endurteil vom 7.7.2017 hat das Landgericht Traunstein - 1. Kammer für Handelssachen - die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.4.2017 zurückgewiesen. Entscheidend wurde dabei darauf abgestellt, dass die Antragstellerin keine Mitbewerberin der Antragsgegner ist. Die Antragstellerin hat hiergegen Berufung eingelegt. Die Berufung wurde auf die Anträge Ziffer 1 a (5-€ Gutschein) und Ziffer 1b (Alterswerbung) beschränkt. Im Termin vor dem Oberlandesgericht München am 9.11.2017 hat die Antragstellerin die Anträge 1a und 1b dahingehend konkretisiert, dass im Anschluss an geschäftlich handelnd bzw. im geschäftlichen Verkehr eingefügt wird „zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Angebot von Tauchsportartikeln“. Die Antragsgegner haben daraufhin erklärt, dass sie die Anträge 1a und 1b in der konkretisierten Form anerkennen. Daraufhin erging folgendes Ankerkenntnisurteil:

I.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 2017 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten -. Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt,

a. geschäftlich handelnd bei Aufforderung an den Verbraucher zur Newsletter-Anmeldung einen 5,00 €-Gutschein als Geschenk zu versprechen, ohne dabei klar und eindeutig auf die Bedingungen zur Einlösung des Gutscheins hinzuweisen, wie geschehen gemäß nachstehender Werbung:

...

b. im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf die ... wie aus Anlage ASt 4 zu werben wie folgt: „Du kaufst bei einem Anbieter, der seit über 10 Jahren erfolgreich am Markt tätig ist.“wenn dies geschieht wie in Anlage Ast 4 wie nachfolgend eingeblendet:

...

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen.

II.

Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.“

Das Anerkenntnisurteil wurde den Antragsgegner von Amts wegen am 27.11.2017 durch das Gericht zugestellt, der Antragstellerin am 21.11.2017.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 haben die Antragsgegner beantragt, die am 9.11.2017 erlassene einstweilige Verfügung gem. § 927 ZPO wegen veränderter Umstände aufzuheben. Mit Beschluss vom 27.3.2018 hat das OLG München sich für das Aufhebungsverfahren gem. § 927 Abs. 1 i.V.m. § 936 ZPO für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht Traunstein verwiesen.

Die Antragsgegner tragen vor, dass in dem Fall, dass das Berufungsgericht durch Urteil eine einstweilige Verfügung erlässt, nachdem das Landgericht eine zunächst ergangene Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren aufgehoben hat, die Urteilsverfügung im Parteiweg zugestellt werden müsse. Auf eine Zustellung der ersten einstweiligen Verfügung des Landgerichts Traunstein könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Da es sich um eine Urteilsverfügung handele, wäre ein Vollzug binnen einer Frist von einem Monat nach Verkündung mithin bis zum 11.12.2017 erforderlich gewesen. Eine solche Vollziehung sei nicht erfolgt. Die einstweilige Verfügung des OLG München sei daher wegen Versäumung der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben.

Die Antragsgegner beantragen,

die am 9.11.2017 erlassene einstweilige Verfügung gem. § 927 ZPO wegen veränderter Umstände aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antrag auf Aufhebung des Anerkenntnisurteils vom 9.11.2017 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Antragsgegner kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufhebungsverfahren haben. Die Antragsgegner seien an ihr Anerkenntnis gebunden. Ein Anerkenntnisurteil sei nicht anfechtbar. Die Antragsgegner würden sich mit ihrem Antrag widersprüchlich verhalten.

Im Übrigen sei die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein, die in den Ziffern 1a und 1b identisch ist mit dem Anerkenntnisurteil, von der Antragstellerin innerhalb der Vollziehungsfrist vollzogen worden. Deshalb brauche die Antragstellerin zur Wahrung der Vollziehungsfrist das zweitinstanzliche Urteil nicht nochmal im Parteibetrieb zuzustellen. Bei einem Anerkenntnisurteil sei eine Vollziehung gem. § 929 Abs. 2 ZPO entbehrlich. Der Gesetzeszweck, dass der Schuldner die Authentizität und Richtigkeit des Vollstreckungstitels durch Prüfung feststellen kann, liege bei einem Anerkenntnisurteil auf der Hand. Eine Vollziehung des Anerkenntnisurteils im Parteibetrieb sei eine bloße Förmelei.

Die Antragsgegner hätten sich mit dem Anerkenntnis der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Erfolg könnte in solchen Sachen ein mutmaßlicher Antrag nach § 927 ZPO nur dann haben, wenn die Veränderung der Umstände den materiell anerkannten Anspruch unwiederbringlich entfallen lassen würden, nicht aber eine fehlende Vollziehung.

Unabhängig davon würde selbst bei einem erfolgreichen Aufhebungsverfahren in einem solchen Fall die Kostentragungspflicht der Antragsgegner erhalten bleiben. Es werde nur die Vollziehung unstatthaft, so dass eine Änderung nur für die Zukunft möglich sei.

Die Parteien haben der Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 9.7.2018 bestimmt. Die Antragsgegner haben sich noch mit Schriftsatz vom 9.7.2018 geäußert. Die Antragsgegner weisen darauf hin, dass der Urteilszustellung das spezifisch vollstreckungsrechtliche Element fehlt, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Die einstweilige Verfügung sei hier nach Ablauf der Monatsfrist unvollziehbar geworden. Würde ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet, müsste von Amts wegen als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden, ob die einstweilige Verfügung vollzogen wurde. Die Antragsgegner könnten daher auf diese Formalität nicht verzichten, auch nicht im vornherein durch ein Anerkenntnis. Es sei grob unbillig, die Antragsgegner mit den Kosten eines solchen, vollkommen nutzlosen Verfahrens zu belasten. Die Antragstellerin sei außer mit den Kosten des Aufhebungsverfahrens auch mit den Kosten des Anordnungsverfahrens zu belasten.

Gründe

Der Antrag ist nach § 927 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

I.

1. Der Aufhebungsantrag ist zulässig.

Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO fehlt, wenn weitere Auswirkungen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht mehr drohen (Zöller ZPO 32. Aufl. 2018 § 927 Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall, weil die Antragstellerin nicht auf ihre Rechte aus dem Anerkenntnisurteil verzichtet hat, auch nicht aus den Rechten aus der dortigen Kostenentscheidung. Zudem verfolgen die Antragsgegner mit dem Aufhebungsantrag u.a. auch die Änderung der Kostenentscheidung aus dem Anerkenntnisurteil.

Unerheblich sind die Einwendungen der Antragstellerin, dass die Antragsgegner an ihr Anerkenntnis gebunden seien und das Anerkenntnisurteil nicht angefochten werden könne. Es geht hier allein darum, ob die einstweilige Verfügung des OLG München aufzuheben ist, weil sie nicht im Parteibetrieb gem. § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt und vollzogen wurde. Es kommt daher hier im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auch nicht darauf an, dass sich die Antragsgegner widersprüchlich verhalten und sich zu dem Anerkenntnis in Widerspruch setzen.

2. Gem. §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO kann die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände beantragt werden.

Veränderte Umstände liegen auch vor, wenn die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO abgelaufen ist, ohne dass Vollziehung erfolgt ist (Zöller wie oben § 927 Rn. 6).

Die Frist wahrende Vollziehung der einstweiligen Verfügung muss im Regelfall durch Zustellung im Parteibetrieb erfolgen. Ausnahmsweise kann auch lediglich die amtswegige Zustellung einer Leistungsverfügung mit Strafandrohung nach § 890 Abs. ZPO ausreichen, wenn nach den Umständen an der Ernstlichkeit des Anliegens des Antragstellers kein Zweifel besteht und eine zusätzliche Parteizustellung auf eine bloße Förmlichkeit hinausliefe (Zöller wie oben § 929 Rn. 12).

Die herrschende Meinung (so beispielhaft OLG Oldenburg Beschluss vom 14.9.2010, 1 W 40/10, zitiert nach iuris, Rn. 11) befasst sich - soweit ersichtlich - mit streitigen Urteilen. Das Gericht ist hier der Überzeugung, dass eine einstweilige Verfügung aufgrund eines Anerkenntnisses einer anderen Beurteilung unterliegt.

Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass der Verfügungsgrund im Zeitpunkt der Vollziehung noch fortwirkt und dient damit dem Schuldnerschutz. Für solche Schuldner, die vom Erlass der einstweiligen Verfügung Kenntnis haben, bewirkt die Vollziehungsfrist, dass diese Schuldner nicht über längere Zeit im ungewissen gehalten werden, ob sie aus dem Titel noch in Anspruch genommen werden. Zur Äußerung des Vollziehungswillens reicht nach herrschender Meinung aus, wenn der einstweilige Verfügungstitel auch im Urteilsverfahren im Parteibetrieb zugestellt wird oder andere Handlungen, die einen vergleichbaren Vollstreckungsdruck erzeugen (OLG Köln GRUR-RR 2018, 268/270) wie Zustellung eines Ordnungsmittelantrags, eine vom Schuldner vereitelte und deshalb unwirksame Vollziehungsmaßnahme.

Die Kenntlichmachung des Vollziehungswillens durch Handlungen, die Vollziehungsdruck erzeugen, bedarf es nach Ansicht der Kammer nicht im Falle der einstweiligen Verfügung in Urteilsform, die auf einem Anerkenntnis des Schuldners beruht. Hier hat sich der Schuldner freiwillig der zu unterlassenden Handlung unterworfen. Der Gläubiger kann davon ausgehen, dass der anerkennende Schuldner die Unterlassung freiwillig erfüllt. Es bedarf weder aus der Sicht des Gläubigers noch des anerkennenden Schuldners der Bestätigung des Vollziehungswillens noch des Aufbaus von Vollstreckungsdruck. Im Falle des Anerkenntnisses stellt die Zustellung des Urteils im Verfahren der Parteizustellung tatsächlich eine bloße, nutzlose Förmlichkeit dar.

Insofern überzeugen die Kammer auch nicht die Ausführungen des LG Stuttgart Urteil vom 21.2.2014, Az. 11 O 28/13, zitiert nach iuris Rn 36 und 38 nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass es bei einem Schuldner, der sich freiwillig unterwirft, und einer Gläubigerin, die einstweilige Verfügung im Berufungsverfahren erkämpft, noch ein „irgendwie geartetes Signal des Gläubigers erforderlich“ sein soll, das seinen Vollziehungswillen zweifelsfrei dokumentiert. Auch wenn dem Anerkenntnis keine materiell-rechtliche Erklärungswirkung zukommt (Zöller wie oben Vorbemerkungen zu §§ 306, 307, Rn. 3), sind die Antragsgegner jedenfalls im Verfügungsverfahren einschließlich deren Vollstreckung an das Anerkenntnis gebunden (Zöller wie oben § 307, Rn. 4).

Es stellt daher eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich die Antragsgegner hier auf eine fehlende Vollziehung des Anerkenntnisurteils in der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO berufen.

II.

1. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Die Antragstellerin kann ihre Kosten vollstrecken. Diese werden 1.500,00 € (§ 708 Nr. 11 ZPO) übersteigen.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt hier dem Hauptsachewert von 33.333,33 €, da es nicht nur um den formalen Bestand des Anerkenntnisurteils geht (Zöller wie oben § 3 Rn. 16, Stichwort: Einstweilige Verfügung; OLG Frankfurt Beschluss vom 28.1.2014, Az. 6 W 106/13, zitiert nach iuris). Vorliegend stand nicht fest, dass die Antragstellerin den Verfügungsantrag im Rahmen einer Hauptsacheklage nicht weiter verfolgen wollte, sondern den Antrag mangels fortbestehendem Rechtsschutzinteresses für erledigt hielt (hierzu KG Berlin Beschluss vom 21.9.2001, Az. 5 W 40/01, zitiert nach iuris Rn. 2). Vielmehr hat hier die Antragstellerin die Unterlassungsanträge Ziffer 1 a und 1 b im Hauptsacheverfahren 1 HK O 517/18 weiterverfolgt.

Verkündet am 27.07.2018

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Landgericht Traunstein Endurteil, 27. Juli 2018 - 1 HK O 1118/17 zitiert 9 §§.

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(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. (2) Die Entscheidung ist

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(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.