Landgericht Saarbrücken Beschluss, 15. Sept. 2011 - 5 T 306/11

bei uns veröffentlicht am15.09.2011

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 20.08.2009 hat die Antragstellerin die Änderung ihrer Vornamen nach dem Transsexuellengesetz (TSG) beantragt und als künftige Vornamen die Namen "Van Vincent Jared" angegeben. Im Rahmen ihrer Anhörung am 05.10.2009 hat sie ihren Antrag dahingehend geändert, dass der neue Name "Van Jared" sein soll.

Mit Schreiben vom 26.12.2009 hat die Antragstellerin um Änderung der Namen "Van Jared" in "Van Lumes" gebeten. Unter dem 10.06.2010 hat die Antragstellerin beantragt, künftig die Vornamen "Lumes Vane" zu führen.

Nachdem das Standesamt mitgeteilt hatte, dass es diese beiden Vornamen nicht eintragen würde, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 30.12.2010 der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen einen Nachweis über die Eintragungsfähigkeit der Namen "Lumes Vane" zu erbringen.

Daraufhin hat die Antragstellerin eine Bestätigung der Namensberatungsstelle der Universität Leipzig vom 11.01.2011 über die Eintragungsfähigkeit des Namens "Lumes" als männlicher Vorname vorgelegt und als künftige Vornamen die Namen "Lumes Leonidas“ aufgeführt (vgl. das Schreiben der Antragstellerin vom 16.01.2011).

Diesem Antrag entsprechend hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.06.2011 angeordnet, dass der Vorname der Antragstellerin gemäß §§ 1 und 4 TSG geändert wird in "Lumes Leonidas".

Gegen diesen ihr am 24.06.2011 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.06.2011, bei Gericht eingegangen am 27.06.2011, sofortige Beschwerde eingelegt unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 20.06.2011, das am 22.06.2011 bei Gericht eingegangen ist. In diesem Schreiben hat die Antragstellerin nochmals um eine Änderung ihrer Vornamen dahingehend gebeten, dass der zweite Vorname "Leonidas" durch den Namen "Avery" ersetzt werden solle. Diese Änderung sei für sie sehr wichtig und schließlich sei der Beschluss noch nicht rechtskräftig.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da antragsgemäß entschieden wurde und somit die Antragstellerin nicht beschwert sei.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 4 Abs. 4, § 3 Abs. 2 Nr. 1 TSG statthaft. Der Antragstellerin fehlt jedoch das für jedes rechtliche Verfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse mit der Folge, dass ihre sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

In § 4 Abs. 4 TSG wird ausdrücklich "den Beteiligten" des Verfahrens, also nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 TSG auch dem Antragsteller, die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eröffnet, durch die seinem Antrag auf Vornamensänderung stattgegeben wurde. Das bedeutet, dass der Antragsteller, obwohl seinem Begehren entsprochen wurde, die diesbezügliche Entscheidung nochmals angreifen kann.

Diese Regelung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber dem Antragsteller im Hinblick auf die Tragweite der Änderung seiner Vornamen in solche des anderen Geschlechtes nochmals eine Überlegungsfrist bis zum Wirksamwerden der Entscheidung einräumen wollte. Daraus folgt aber zugleich, dass Zielrichtung der sofortigen Beschwerde nur die Aufhebung des Beschlusses über die Änderung der Vornamen des einen Geschlechts in solche des anderen Geschlechts sein kann. Eine bloße Änderung der künftigen Namen, die nach § 1 Abs. 2 TSG in dem Antrag anzugeben sind, soll von der Beschwerdemöglichkeit gemäß § 4 Abs. 4 TSG erkennbar nicht umfasst werden. Hierfür steht vielmehr das Namensänderungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz zur Verfügung.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin greift den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.06.2011 nur insoweit an, als sie eine Ersetzung des zweiten Vornamens in Abweichung von ihren bisherigen Angaben – diese hat die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens mehrfach geändert bis zu dem Antrag vom 16.01.2011, mit dem sie die Vornamen „Lumes Leonidas“ zur Eintragung begehrte - erstrebt. Hingegen wird die grundsätzliche Entscheidung, künftig Vornamen des männlichen Geschlechts zu führen, von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich begrüßt. Da aber ausschließlich diese Entscheidung der Beschwerde unterliegt, ist ein rechtliches Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht erkennbar.

Kann mithin die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel mit der eingelegten sofortigen Beschwerde nicht erreichen, so ist ihre sofortige Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach § 30 Abs. 2, 3 KostO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Saarbrücken Beschluss, 15. Sept. 2011 - 5 T 306/11 zitiert 4 §§.

Transsexuellengesetz - TSG | § 1 Voraussetzungen


(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn 1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet u

Transsexuellengesetz - TSG | § 4 Gerichtliches Verfahren


(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Gericht hör

Transsexuellengesetz - TSG | § 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte


(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts. (2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragstel

Referenzen

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.

(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.

(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.

(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin.

(3) (weggefallen)

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.

(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.

(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.

(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin.

(3) (weggefallen)

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.

(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.

(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.