Transsexuellengesetz - TSG | § 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
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Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen Inhaltsverzeichnis
(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.
(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin.
(3) (weggefallen)
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:1.Verrichtungen aufgrund der §§ 1814 bis 1816, 1817 Absatz 1 bis 4, der §§ 1818, 1819, 1820 Absatz 3 bis 5 und des § 1868 Absatz 1 bis 4 und 7 des
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn 1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet u
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15/09/2011 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Annotations
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn 1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit...