Landgericht Rostock Beschluss, 28. Apr. 2011 - 3 T 76/11 (3)

Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 17.03.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die Beschwerde des Betroffenen richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 17.03.2011, mit dem der Antrag des Betroffenen vom 13.10.2010, seine mit Beschluss vom 10.08.2010 längstens bis zum 09. August 2011 genehmigte Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung vorzeitig aufzuheben, abgelehnt worden ist.
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Der Betroffene wird seit 1989 unter der Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit Residuum in der Universitätsnervenklinik Rostock behandelt. Er befand sich im Verlauf der Jahre mehrfach im Rahmen einer Exazerbation der bekannten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie in stationärer Behandlung. Anlass für die stationären Aufenthalte war regelmäßig das eigenmächtige Absetzen der neuroleptischen Medikation mit der Folge einer erneuten Exazerbation der Schizophrenie.
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Mit Beschluss vom 01.07.2010, 9 XIV 39/10, ordnete das Amtsgericht Rostock im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 10.08.2010 betreuungsgerichtlich an.
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Mit Beschluss vom 07.07.2010, 8 XVII 106/10, bestellte das Amtsgericht Rostock im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum 17.01.2011 Herrn G. U. zum Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen, Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie Wohnungsangelegenheiten. Auf Wunsch des Betroffenen bestellte das Amtsgericht Rostock mit Beschluss vom 20.01.2011, 6 XVII 333/10, nach § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB weiterhin Herrn U. zum Berufsbetreuer mit den bereits benannten Aufgabenkreisen.
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Auf Antrag des Betreuers vom 26.07.2010 genehmigte das Amtsgericht Rostock mit Beschluss vom 10.08.2010, 8 VXII 106/10, auf der Grundlage des fachpsychiatrischen Gutachtens des Oberarztes Dr. W. von der Universitätsnervenklinik Rostock vom 07.08.2010 nach § 1906 Abs. 1 BGB die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 09. August 2011 betreuungsgerichtlich. Das fachpsychiatrische Gutachten führte aus, der Betroffene leide an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit zunehmendem Residuum. Auffallend sei das Vorhandensein negativer schizophrener Symptome wie psychomotorischer Verlangsamung, verminderte Aktivität, Affektverflachung, Passivität und Initiativmangel, Verarmung hinsichtlich Menge und Inhalt des Gesprochenen, geringe nonverbale Kommunikation durch Gesichtsausdruck und Blickkontakte, Modulation der Stimme und Körperhaltung und geringere soziale Leistungsfähigkeit. Bei dem Betroffenen sei es im Verlauf der wiederholten stationären Aufnahme sichtlich zu einer Veränderung des Affektes im Sinne einer Affektverflachung, einer Reduzierung des Antriebes sowie eine Abnahme der sozialen Leistungsfähigkeit gekommen. Der bisherige Krankheitsverlauf sei als langwierig und problematisch zu beurteilen. Regelmäßig sei es unter dem eigenständigen Absetzen der Medikation zur Exazerbation der paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, zunehmend einhergehend mit fremdaggressiven Verhaltensweisen gegenüber Dritten gekommen. Weiterhin problematisch sei, dass der Betroffene auf viele Neuroleptika mit diversen Nebenwirkungen reagiere, weshalb eine Depotmedikation zur Verbesserung der medikamentösen Compliance nicht möglich sei. Der Betroffene zeige sich in Gesprächen unkritisch gegenüber seinen Verhaltensweisen und verkenne in ausgeprägtem Maße die Realität. Gegenwärtig seien die medikamentösen Strategien ausgeschöpft. Besserungen ließen sich lediglich über soziotherapeutische Maßnahmen erreichen, wie zum Beispiel externe Maßnahmen zum Schutz vor Reizüberflutung, Ausgleich der verminderten Alltagskompetenzen durch engmaschige Pflege und soziale Strukturierung. Unter der Behandlung im stationären Setting sei es in der Vergangenheit regelmäßig zu einer Regredienz der klinischen Symptomatik gekommen. Vor dem Hintergrund des teilweise therapeutischen Ansprechens in der Vergangenheit im Rahmen der stationären Behandlung sowie der langfristigen Unterbringung sei eine langfristige Unterbringung aktuell und mittelfristig der einzige Weg, eine weitere Zunahme der beschriebenen Symptome zu verhindern. Ferner gehe es um eine Verhinderung der weiteren Chronifizierung der Erkrankung mit fortschreitender Negativsymptomatik. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das fachpsychiatrische Gutachten vom 07.08.2010 verwiesen.
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Mit Beschluss vom 24.08.2010, 3 T 284/10, wies das Landgericht Rostock die Beschwerde des Betroffenen zurück.
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Mit Schreiben vom 13.10.2010 bat der Betroffene um Änderung des Beschlusses vom 10.08.2010, weil er die neuroleptischen Medikamente nicht vertrage.
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Auf Anforderung des Amtsgerichts berichtete der Betreuer mit den beiden Schreiben vom 07.11. und 14.12.2010 über das Behandlungskonzept. Die Universitätsnervenklinik Rostock teilte mit Schreiben vom 30. November 2010 die Medikation und die möglichen Nebenwirkungen mit. Ferner holte das Amtsgericht das fachpsychiatrische Gutachten des Oberarztes Dr. W. von der Universitätsnervenklinik Rostock vom 08. März 2011 ein. Unter Bezugnahme auf das Vorgutachten vom 07.08.2010 führt das Gutachten vom 08.03.2011 aus, die bei dem Betroffenen zu beobachtende Negativsymptomatik im Sinne einer Affektverflachung sowie Abnahme der sozialen Leistungsfähigkeit sei aktuell weiter zu beobachten. Aktuell bestünden paranoide Denkinhalte im Sinne von Kameras, welche den Betroffenen beobachten und die aufgezeichneten Informationen über Satellit versenden würden. Zusätzlich bestünden bizarre Denkinhalte bezüglich der eigenen Geburt ("aus einem Ei geschlüpft") sowie auch weiterhin ein ausgeprägtes Benachteiligungserleben. Bei derzeitig gesicherter Medikamenteneinnahme bei gleichzeitig wechselnder Compliance zeige sich der Betroffene größtenteils angepasst. Die in der Vergangenheit häufig beobachtete Incompliance bezüglich der Medikamenteneinnahme mit der im Anschluss aufgetretenen Exazerbation der paranoiden Schizophrenie stelle auch aktuell ein Problem dar. Es sei zu befürchten, dass der Betroffene bei fehlender Beaufsichtigung die ihm verordnete Medikation gar nicht bzw. unregelmäßig einnehme. Aus diesem Verhalten resultiere die Gefahr einer erneuten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie mit den daraus resultierenden Eigen- und Fremdgefährdungsaspekten als auch die Gefahr einer weiter fortschreitenden Chronifizierung der Erkrankung mit Zunahme der Negativsymptomatik. Auf Grund der vom Betroffenen beschriebenen Nebenwirkungen unter der Neuroleptikatherapie, mit Ausnahme von Zyprexa (Olanzapin), sei die Applikation einer Depotmedikation, welche zur Verbesserung der Patientencompliance führen könnte, nicht möglich. Bereits im Vorgutachten sei die medikamentöse Strategie als ausgeschöpft gewertet worden, wobei der Schwerpunkt der weiterführenden Therapie in soziotherapeutischen Maßnahmen gesehen worden sei. Diese seien aktuell am besten gewährleistet in der geschlossenen Unterbringung, wo dem Betroffenen über das sozialtherapeutisches Setting eine ausgewogene Tagesstrukturierung, die Förderung der Alltagskompetenzen sowie die soziale Integration in eine feste Gruppe ermöglicht werde.
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Die paranoid-halluzinatorische Schizophrenie mache eine langjährige medizinische Behandlung erforderlich. Neben der Behandlung akuter Phasen sei eine medikamentöse Prophylaxe nötig. Eine solche Behandlung sei auf Grund fehlender Compliance des Betroffenen häufig nicht möglich gewesen. Folglich liege in der Sicherstellung der medikamentösen Versorgung des Betroffenen die Grundlage für einen positiven Krankheitsverlauf. Zwar sei das im Vorgutachten aufgeführte Ziel der Minimierung der Erregungszustände mit fremdaggressiven Verhalten bereits teilweise erreicht worden. Dennoch sei zu empfehlen, die Unterbringung für den im Beschluss vom 10.08.2010 festgelegten Zeitraum fortzuführen, weil aktuell nicht von einer ausreichenden Stabilität der Befindlichkeit des Betroffenen ausgegangen werden könne. Dies äußere sich in den fortbestehenden paranoiden Denkinhalten sowie der mitunter schwierigen Medikamenteneinnahme. Es müsse aktuell befürchtet werden, dass die medikamentöse Therapie bei fehlender Beaufsichtigung nicht sichergestellt werden könne. Darin liege sowohl eine Gefahr einer fortschreitenden Chronifizierung der Erkrankung für den Betroffenen selbst, als auch eine Gefahr für das nahe Umfeld des Betroffenen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 08. März 2011 verwiesen.
- 10
Mit Beschluss vom 17.03.2011, 6 XVII 333/10, hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen, den Beschluss vom 10.08.2010 vorzeitig aufzuheben, abgelehnt. Der hier gegen gerichteten Beschwerde des Betroffenen vom 30.03.2011 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.04.2011 nicht abgeholfen.
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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 06.04.2011 Rechtsanwältin R. zur Verfahrenspflegerin bestellt. Die Verfahrenspflegerin hat den Betroffenen am 20.04.2011 aufgesucht und darüber mit Schriftsatz vom 20.04.2011 berichtet.
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Dem Betreuer ist mit richterlicher Verfügung vom 06.04.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren binnen 2 Wochen gegeben worden, von der er keinen Gebrauch gemacht hat.
II.
- 13
Die nach § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
- 14
Die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen weiterhin vor. Das Amtsgericht hat deshalb zu Recht den Antrag des Betroffenen abgelehnt, die mit Beschluss vom 10.08.2010 längstens bis zum 09.08.2011 genehmigte Unterbringung vorzeitig aufzuheben.
- 15
Der Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit, nämlich einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den beiden fachpsychiatrischen Gutachten vom 07.08.2010 und 08.03.2011 und wird auch von dem Betroffenen selbst nicht in Abrede genommen.
- 16
Diese Krankheit begründet die Gefahr, dass sich der Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die vorauszusetzende konkrete und ernstliche Gefahr setzt kein zielgerichtetes Tun des Betroffenen voraus. Eine Selbstgefährdung ist deshalb nicht nur bei Ablehnung einer notwendigen ärztlichen Behandlung, sondern auch zum Beispiel bei Nichteinnahme notwendiger Medikamente gegeben (vgl. Diederichsen in Palandt, Kommentar zum BGB 70. Auflage 2011, § 1906 BGB Rn. 15).
- 17
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene nach den gutachterlichen Ausführungen vergangenheitlich regelmäßig seine Medikamentation eigenmächtig abgesetzt hat mit der Folge einer Exazerbation seiner Schizophrenie mit zunehmendem Residuum. Nach den gutachterlichen Ausführungen führten die wiederholten Rückfälle sichtlich zu einer Veränderung des Affektes im Sinne einer Affektverflachung, einer Reduzierung des Antriebs sowie einer Abnahme der sozialen Leistungsfähigkeit. Bereits mit seinem Antrag vom 13.01.2010 bringt der Betroffene deutlich zum Ausdruck, dass er die Medikamente nicht mehr nehmen möchte. In seiner Beschwerde räumt er unumwunden ein, dass er in der eigenen Häuslichkeit immer wieder die Medikamenteneinnahme eigenmächtig abgesetzt habe. Nach dem Gutachten vom 07.08.2010 ist der Betroffene weder krankheits- noch therapieeinsichtig. In Gesprächen zeige er sich unkritisch gegenüber seinen Verhaltensweisen. Es bestehe eine ausgeprägte Verkennung der Realität. Angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass der Betroffene ohne engmaschige Beaufsichtigung die notwendige Medikamentation einhielte. Nach den ärztlichen Ausführungen liegt jedoch gerade in der Sicherstellung der medikamentösen Versorgung des Betroffenen die Grundlage für einen positiven Krankheitsverlauf. Die paranoid-halluzinatorische Schizophrenie mache eine langjährige medizinische Behandlung erforderlich. Aktuell sei eine ausreichende Stabilität der Befindlichkeit des Betroffenen nicht gegeben, weshalb bei fehlender Beaufsichtigung zu befürchten sei, dass er die Medikamentation absetze und es zu einer erneuten Exazerbation mit einer weiteren Verschlechterung und fortschreitenden Chronifizierung der Erkrankung komme. Da diese Gefahr der Selbstschädigung weiterhin besteht, ist die Unterbringung aufrechtzuerhalten.
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Die Unterbringung ist auch zum Wohl des Betroffenen erforderlich. Eine Abwägung zwischen den negativen Auswirkungen der Unterbringung und deren Nutzen führt zu dem Ergebnis, dass der Nutzen überwiegt, weshalb der Betroffene die mit der Unterbringung einhergehende Freiheitseinschränkung hinzunehmen hat. Nach ärztlicher Stellungnahme erfordert die paranoid-halluzinatorische Schizophrenie eine langjährige medizinische Behandlung. Erste Erfolge sind nach dem Gutachten vom 08.03.2011 insoweit eingetreten, als das im Vorgutachten aufgeführte Ziel der Minimierung der Erregungszustände mit fremdaggressiven Verhalten teilweise bereits erreicht werden konnte. Im weiteren Verlauf werde die Unterbringung in einer betreuten Wohnform mit großer Wahrscheinlichkeit zwar weiterhin nötig bleiben, es sei aber zu prüfen, ob die Unterbringung nicht in einer offenen Wohnform möglich sei. Ist bei Beendigung der Unterbringung aus den ausgeführten Gründen damit zu rechnen, dass der Betroffene die Medikamentation eigenmächtig absetzt und die Gefahr droht, dass die Chronifizierung seiner Erkrankung voranschreitet, besteht hingegen bei Fortsetzung einer konsequenten Therapie unter engmaschiger Beaufsichtigung die Aussicht, dass sich der Zustand des Betroffenen insoweit bessert, als es möglich erscheint, ihn zwar weiterhin in einer betreuten, aber offenen Wohnform unterzubringen. Angesichts der Alternative zwischen fortschreitender Erkrankung bis hin zur Zerstörung der Persönlichkeit und der Aussicht, bei Fortsetzung der Therapie eine Verbesserung der gesundheitlichen Verfassung und eine Rückkehr in unbeschränktere Lebensverhältnisse zu erreichen, ist die Unterbringung als zum Wohl des Betroffenen erforderlich zu erachten.
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Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen ist nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG abgesehen worden. Der Betroffene ist zuletzt am 16.03.2011 vom Amtsgericht angehört worden. Die Verfahrenspflegerin hat über ihre Anhörung des Betroffenen mit Schriftsatz vom 20.04.2011 berichtet. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

Annotations
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.