Landgericht Regensburg Beschluss, 09. Apr. 2018 - SR StVK 956/17

bei uns veröffentlicht am09.04.2018
nachgehend
Oberlandesgericht Nürnberg, 1 Ws 173/18, 21.09.2018
Oberlandesgericht Nürnberg, 1 Ws 359/18 (Gehörsrüge), 02.10.2018
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2268/18, 27.03.2019

Gericht

Landgericht Regensburg

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.12.2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird festgesetzt auf 500,00 Euro.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 15.03.2017 lehnte die Justizvollzugsanstalt S. einen Antrag des Antragstellers vom 09.02.2017 auf Nutzung eines anstaltseigenen Computers im Computerraum der Justizvollzugsanstalt, hilfsweise die Gestattung des Erwerbs und Besitzes eines eigenen in der Funktion reduzierten Laptops oder Notebooks im Haftraum zum Zwecke der Erledigung von Schriftverkehr von Behörden und Gerichten ab. Hiergegen stellte der Antragsteller am 29.03.2017 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, welcher unter dem Aktenzeichen SR StVK 295/17 geführt wurde. Mit Beschluss vom 18.09.2017, 1 Ws 293/17 hat das Oberlandesgericht Nürnberg einen Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 02.05.2017 und den Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. vom 15.03.2017 aufgehoben. Das Oberlandesgericht meint, dass eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist und die Vorteile der Computerraumnutzung und deren Nachteile einerseits sowie die Vorteile der Gestattung eines privaten modifizierten Computers und die diesbezüglichen Nachteile andererseits bei der neuen Entscheidung abzuwägen sein werden. Eine zeitgemäße Abfassung des Schriftverkehrs mit Behörden und Gerichten müsse dem Antragsteller ermöglicht werden. Es hätte mehr in den Blick genommen werden müssen, dass der uneingeschränkte Zugang zu Gericht im Strafvollzug gewährleistet sein müsse und ein Strafgefangener in die Lage versetzt werden müsse, auch umfangreicheren Schriftverkehr zu führen. Dem Antragsteller dürfen moderne Datenverarbeitungen nicht vorenthalten und ihm Zugriff auf eine zeitgemäße Textverarbeitung ermöglicht werden. Die von ihm verwendete Schreibmaschine entspreche nicht mehr dem Stand der Technik. Fraglich sei, inwieweit die Nutzung des Computerraums die gleichzeitige Veranstaltung von Fort- und Weiterbildung hindern würde. Der Senat sah ebenso die Option einer technischen Modifizierung eines privaten Computers, um einem Missbrauch entgegenzuwirken. Für die primär begehrte Nutzung des Computerraumes würde die Frage aufgeworfen, wann und wie lange dieser zur Verfügung stünde und wie die Überwachung gewährleistet werden könne. Hilfsweise bedürfe es für die Zulassung eines modifizierten privaten Gerätes eines Überwachungskonzeptes.

Mit eigenem Schreiben vom 04.12.2017 beantragte der Antragsteller 1) den Bescheid der Anstalt vom 01.12.2017, mit dem ihm jegliche Computernutzung versagt werde, aufzuheben und 2) das höchstmögliche Zwangsgeld gegen die Anstalt unverzüglich anzudrohen, festzusetzen und zu vollstrecken.

Im Weiteren führt der Antragsteller aus seinem ursprünglichen Antrag vom 09.02.2017 aus, wonach ihm entweder die Möglichkeit einzuräumen sei, rechtliche Angelegenheiten per eigenen PC innerhalb der Anstalt (Computerraum) vollumfänglich und ausreichend zu bearbeiten oder (hilfsweise) die Genehmigung zum Besitz eines Notebooks zu genehmigen, da ihm die mechanische Schreibmaschine nicht mehr ausreiche. Er benötige keinen Internetzugang, sondern gehe es ihm rein um die Schreib- und Speicherfunktion. Außerdem benötige er einen Drucker. Im Weiteren führt der Antragsteller zum vorherigen Verfahrensgang und dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 18.09.2017 aus. Im Folgenden meint er, dass der neue Bescheid vom 01.12.2017 nicht unter Einberufung einer Konferenz erstellt wurde. Im Weiteren setzte er sich mit dem Bescheid vom 01.12.2017 auseinander und meinte, dieselbe Anspruchsgrundlage für den PC-Raum zu haben, wie andere, die sich dort fortbilden oder zu ihrem puren Vergnügen sitzen. Hinsichtlich der auf einem PC abgespeicherten Daten meine er, dass er diese Informationen ohnehin in seinem Gehirn gespeichert habe und die Anstalt hierauf nie Zugriff haben werde. Darüber hinaus meint er, nicht über uneingeschränkten Gerichtszugang zu verfügen, da er gehalten sei, einige Schreiben in mehrfacher Ausfertigung abzugeben. Des Weiteren meint er, dass die Gefangenen im PC-Raum nicht ständig beaufsichtigt würden. Bei seinen Proben im Probenraum, wenn er Schlagzeug spiele, sei er immer ohne Aufsicht. Auch meine er, dass er problemlos ganztags den PC-Raum nutzen könne. Des Weiteren meint er, dass er den EDV-Raum nicht für „private Zwecke“ nutzen wolle, sondern für seine Antragsbegehren. Im Übrigen meint er, dass die PCs im Schulbereich ständig überwachbar seien und es keine datenschutzrechtlichen Probleme gebe. Er benötige den PC explizit, um Informationen abzuspeichern. Im Übrigen bringt er vor, dass er durch das Schreiben von Verfassungsbeschwerden über viele Tage gebunden sei und schnell an seine Leistungsfähigkeitsgrenze gerate und deswegen auf Hilfe angewiesen sei. Zugleich halte er es für widersprüchlich, dass er seit geraumer Zeit der inhaftierte Gefangene sei, der jährlich mit Abstand die meisten Anträge auf gerichtliche Entscheidung verfasse und zeitgleich auch andere der ca. 700 Gefangenen ein Interesse an der Nutzung des PC-Raumes haben sollten. Des Weiteren meint er, der Verweis auf eine elektrische Schreibmaschine gehe fehl, weil sich hierdurch nichts ändere. Im Übrigen habe er in seinem Haftraum ca. 25 DIN A 4 Aktenordner und könnte diese Anzahl reduziert werden. Auch sei es irrelevant, was der PC kosten würde und es auffallen würde, wenn er ein solches Gerät mit einem anderen Gefangenen tausche. Ebenso wendet er sich dagegen, dass verschiedene Erkenntnisse (Fluchtwege, Aufstellung über die Abgabe von Betäubungsmitteln etc.) in Umlauf gebracht werden könnten, sowie dass Speichermedien auf Grund der geringen Größe beim Besuch eingebracht werden würden. Er selbst verfüge nicht über überragende Computerkenntnisse. Einen PC in seinem Haftraum könne man an Gehäuse und an den Schnittstellen verplomben. In seinem Haftraum könne er überdies auch morgens, nachts oder auch abends schreiben, ohne seine Mitgefangenen zu stören. Des Weiteren meine er, dass das Gericht durch das Fehlen des vom OLG Nürnberg erwähnten Gutachtens getäuscht werden solle.

Die Justizvollzugsanstalt S. hat mit Schreiben vom 03.01.2018 Stellung genommen und hält den Antrag für unbegründet. Hinsichtlich der Gründe wird auf den beiliegenden Bescheid vom 01.12.2017 Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass eine Konferenz nicht erforderlich gewesen sei und die PCs im Schulbereich auch von anderen Gefangenen nicht nur zu ihrem Vergnügen benutzt würden. Hinsichtlich des Abgebens mehrfacher Ausfertigungen und Stellungnahmen sei das Kopieren möglich. Die anstaltseigenen PCs im Computerraum würden ausschließlich Gefangenen zur Verfügung stehen, die an einem EDV-Kurs teilnehmen bzw. im Rahmen ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung hierauf angewiesen seien. Auch diesen sei es jeweils nicht gestattet, diese für private Zwecke zu nutzen. Stets würden diese Gefangenen von externen Fachkräften beaufsichtigt. Sowohl in der hiesigen als auch in anderen Bayerischen Justizvollzugsanstalten habe sich bereits mehrfach gezeigt, dass auch modifizierte PCs in Betrieben oder im Schulbereich dazu missbraucht worden seien, um Kontakte nach außen herzustellen um unerlaubte Informationen zu übermitteln. Im Gegensatz zu früher, als der Antragsteller noch als Schreiber im Schulbereich beschäftigt gewesen sei, bestehe mittlerweile keine Vertrauensbasis mehr. Sofern der Antragsteller meine, er könne problemlos ganztags den PC-Raum nutzen, so würden zweifellos auch andere Gefangene die PCs im Computerraum für ihre Zwecke nutzen wollen, was ebenso bewilligt werden müsste. In diesem Fall würde zweifellos ein nicht mehr zu leistender organisatorischer und personeller Mehraufwand bestehen und insbesondere ein regulärer Schulbetrieb nicht mehr möglich sein. Hinsichtlich der Verplombung von Schnittstellen und des Gehäuses sei anzuführen, dass dies den Nachteil habe, dass ein Missbrauch erst im Nachhinein festgestellt werden könne.

Der beiliegende Bescheid der Anstalt vom 01.12.2017 hat folgenden Inhalt:

Auf die Einfügung des im Original einkopierten Bescheides wurde aus technischen Gründen verzichtet.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10.01.2018 Stellung genommen und der anstaltlichen Stellungnahme vollumfänglich widersprochen sofern er nicht einzelne Teile hieraus explizit bestätige. Er meint nochmals, dass eine Konferenz für die Entscheidung hätte einberufen werden müssen. Auch meine er, dass sofort ein Zwangsgeld festzusetzen sei. Weiter führt der Antragsteller zu den Vorteilen der Benutzung eines PCs insbesondere beim Fehlerlöschen aus. Des Weiteren meint er, dass es einen Verstoß gegen Art. 5 BayStVollzG darstelle, wenn die PC-Nutzung nur erlaubt werde, sofern ein Gefangener „hierauf angewiesen“ sei. Er meine die PCs müssten ganztägig jedermann uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Auch meint er, dass in keinen Anstalten PCs missbraucht worden seien. Es habe allenfalls einen Vorfall bei dem anstaltseigenen Privatunternehmen MTU gegeben. Des Weiteren meint er, dass es jeglicher Grundlage entbehre, dass auch andere Gefangene den PC-Raum nutzen möchten.

Aus dem Verfahren SR StVK 194/15 wurde ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S. W. beigezogen. Das Gutachten sollte unter anderem zu den Fragen Stellung nehmen, ob sich ein Laptop modifizieren und versiegeln lässt, dass er weder über die Möglichkeit einer Internetverbindung, noch über die Möglichkeit des Beschreibens von Speichermedien verfügt, sowie ob das Erlernen der Gerätebedienung und das Erstellen und Ausdrucken von Schreiben dann noch erfolgen könne. Des Weiteren galt es die Fragen zu beantworten, ob die technischen Einschränkungen rückgängig gemacht werden können und welche Fähigkeiten hierzu erforderlich wären. Das Ergebnis des Gutachtens wurde durch das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Beschluss vom 19.09.2016 (1 Ws 295/16), betreffend den Antrag eines Sicherungsverwahrten auf Nutzung eines modifizierten Laptops wie folgt zusammengefasst: Die Ethernetschnittstelle könnte zuverlässig durch Versiegelung der Abdeckung vor unbekannter Inbetriebnahme geschützt werden. WLAN, Bluetooth, UMTS und LTE-Schnittstellen könnten als Baugruppe entfernt werden. Das Versiegeln des Gehäuses verhindere den unerkannten Wiedereinbau. Speicherkartenleser könnten ebenso versiegelt werden wie CD/DVD-ROM-Laufwerke. Die für einen Druckeranschluss dringend benötigte USB-Schnittstelle bedürfe der besonderen Absicherung, da an dieser auch andere Geräte angeschlossen werden könnten. Durch den Sachverständigen wurde der Einbau des Laptops in ein Umgehäuse vorgeschlagen, innerhalb dessen der USB-Sticker mechanisch befestigt werden könne. Ein so gesicherter modifizierter Laptop weise ein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau auf, welches vom Missbrauchsrisiko anderer in der Sicherungsverwahrung bereits zugelassener Geräte nicht negativ abweiche. Des Weiteren ergänzte das Oberlandesgericht, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine weitestmögliche Annäherung der Vollzugsbedingungen an die allgemeinen Lebensverhältnisse bis zur Grenze entgegenstehender Sicherheitsbelange bedinge und eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an der Nutzung eines modifizierten Laptops in der Sicherungsverwahrung einerseits und den gegenläufigen Sicherheitsinteressen der Anstalt andererseits stattzufinden habe.

Nach Übersendung des Gutachtens an den Antragsteller nahm dieser mit Schreiben vom 26.03.2018 Stellung und hält die Einführung dieses Gutachtens für obsolet. Er beantragt schließlich primär die Genehmigung des Gerätes auf dem Haftraum, da die Alternative (anstaltseigener Schulungs-PC) aus seiner Sicht die nachrangige Lösung darstelle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten aus sämtlichen diesem Verfahren zu Grunde liegenden Schreiben, Bescheiden und Gutachten wird auf die jeweiligen Schriftstücke in allen Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg und ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Hinsichtlich des gestellten Zwangsgeldantrages besteht keine in diesem Verfahrensstadium zutreffende Rechtsgrundlage. Überdies entspricht die angegriffene Entscheidung der JVA Straubing vom 01.12.2017 der Sach- und Rechtslage.

Das Gericht folgt der Entscheidung der JVA S. welche zu Recht ohne Einberufung einer Konferenz erfolgte, tritt den Gründen der Entscheidung bei und macht sich diese im Wesentlichen zu Eigen. Die Entscheidung der JVA S. beruht auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage. Auch ohne das o. g. Gutachten des Dipl. Ing. W. aus einem anderen Verfahren, nimmt die JVA hierauf unter Benennung des „modifizierten Laptops“ sowie der entsprechenden Kontroll- und Sicherungsmöglichkeiten Bezug und bezieht dieses in die Entscheidung ein. Die Entscheidung ist zudem weder auf der Tatsache- noch auf der Rechtsfolgenseite zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht daher vollumfänglich auf die umfassende und zutreffende Begründung der angegriffenen Entscheidung Bezug.

Im Übrigen sind folgende ergänzende Anmerkungen seitens der Kammer veranlasst und vermag auch das Vorbringen des Antragstellers im Verfahren, welches durch die Stellungnahme der Anstalt vom 03.01.2018 hinreichend erwidert wird, zu keiner anderen Entscheidung zu führen.

Der Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung und somit die Zulassung eines PCs im Haftraum richtet sich nach Art. 72 BayStVollzG und kann untersagt werden, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes die Erfüllung des Behandlungsauftrages oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde; eine solche Gefährdung liegt in der Regel bei elektronischen Unterhaltungsmedien vor. Diese Vorschrift entspricht weitgehend der Vorschrift des Art. 70 StVollzG. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt kann ohne Verfassungsverstoß allein auf Grund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten. Lässt sich der erforderliche Kontrollaufwand durch technische Vorkehrung wie z. B. eine Verplombung auf ein leistbares Maß reduzieren, so dass dem Gefangenen der Besitz des betreffenden Gegenstandes ohne Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ermöglicht werden kann, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese Möglichkeit zu nutzen. Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwandes zu berücksichtigen ist (BVerfG vom 31.03.2003, 2 BvR 1848/02, BVerfG vom 12.06.2002, 2 BvR 697/02). Die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit kann bereits ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (OLG Hamm vom 17.08.2010, 1 Ws 255/10). Einhellige Meinung ist es in der Rechtsprechung, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (Kammergericht Berlin vom 18.06.2014, 2 Ws 123/14, OLG Hamm a. a. O.). Nach seinem technischen Aufbau ist ein Computer dazu geeignet und bestimmt, Daten auf elektronischem Wege zu verarbeiten und zu übertragen. Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt - selbst wenn sie sich in unterschiedlichen räumlichen Bereichen befinden - besteht die naheliegende und auch durch Kontrollen nicht auszuräumende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Ein Computer ermöglicht zudem durch elektronische Datenträger und leicht ausbaufähige und auswechselbare Datenspeicher einen schlechthin nicht mehr kontrollierbaren Datenaustausch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt und würde ein derartiger Informationsfluss die allgemeine Sicherheit der Anstalt konkret gefährden (OLG Hamm, a. a. O., KG Berlin, a. a. O.). Obergerichtlich geklärt ist auch, dass die bereits einem Gegenstand allgemein innewohnenden Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz ausschließen kann, ohne dass in der Person des Gefangenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung vorliegen müssen. Es besteht die naheliegende Gefahr, dass - für sich genommen - zuverlässige Gefangene von Mitgefangenen unter Druck gesetzt werden, ihnen die missbräuchliche Benutzung zu gestatten (vgl. KG Berlin a. a. O.). Eine solche generalisierende Betrachtungsweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und kommt es bei der Frage, ob Gefahren, die sich aus der grundsätzlichen Eignung bestimmter Gegenstände für sicherheitsgefährdende Verwendungen ergeben, durch Kontrollmaßnahmen begegnet werden kann und muss, nicht ausschließlich auf die Umstände des jeweils zu entscheidenden Einzelfalls an. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Gefangenen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, kann vielmehr ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darauf abgestellt werden, ob eine ausreichende Kontrollierbarkeit auch bei gleicher Handhabung vergleichbarer anderer Fälle gegeben ist (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 21.03.2003 a. a. O.). Im Unterschied zur Sicherungsverwahrung (vgl. OLG Nürnberg v. 19.09.2016, 1 Ws 295/16) gilt im Strafvollzug ein strengerer Maßstab, da als Ausfluss des Abstandsgebotes in der Sicherungsverwahrung dort ein erhöhter Kontrollaufwand zur Reduzierung eines ggf. hinzunehmenden höheren Sicherheitsrisikos hinzunehmen ist.

Hinsichtlich der Modifizierung des Laptops unter Bezugnahme auch auf die genannten Optionen im Gutachten des Dipl. Ing. W. schließt sich die Kammer der dahingehenden Einschätzung an, dass sich hierdurch das Missbrauchsrisiko zumindest in einem bestimmten Maße verringern lässt. Allein durch die Verplombung oder Einhausung eines solchen Laptops bzw. der äußeren Anschlüsse lässt sich jedoch die sicherheitsgefährdende mögliche Verwendung der Speicherkapazität des begehrten Laptops nicht vermindern. Der sicherheitsgefährdende Gebrauch eines solchen Laptops ergibt sich aus den erweiterten Möglichkeiten der Informationsspeicherung, die mit der Verfügung über einen Computer verbunden sind und begründen eine zusätzliche Möglichkeit eines sicherheitsgefährdenden Missbrauchs (so auch BVerfG vom 31.03.2003 a. a. O.). Die Eignung eines Laptops für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen ist im Ergebnis zu bejahen, weil in dem Datenspeicher des Computers Textinhalte z. B. Erkenntnisse über Fluchtwege, verbotene Außenkontakte, Aufstellungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln an Mitgefangene und andere verbotene Beziehungen zwischen den Gefangenen eingegeben werden können (vgl. BVerfG vom 31.03.2003, a. a. O.). Die Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, die mit der unzureichenden Kontrollierbarkeit der in einem EDV-Gerät gespeicherten Informationen zusammenhängen, kann durch eine Verplombung nicht beseitigt werden (BVerfG vom 12.06.2002, a. a. O.). Eine jederzeitige und uneingeschränkte Überprüfbarkeit der auf einem Rechner gespeicherten Daten kann nicht gewährleistet werden und ist eine erfolgsorientierte Kontrolle bei realistischer Betrachtungsweise schlechterdings unmöglich. Dies auch vor dem Hintergrund der generell abstrakten Gefährlichkeit von Computern sowie der allgemeinen Erkenntnis, dass nahezu jedes Programm überwunden oder umgangen werden kann und deshalb eine ausreichende Kontrollierbarkeit von Computern auch bei Benutzung von Kontrollprogrammen nicht gewährleistet ist (vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Diese Erkenntnisse sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen und ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mithin ist dem Antragsteller der begehrte Laptop nicht zu gewähren, da der interne Speicher des Rechners, welchen der Antragsteller nutzen möchte, nicht jederzeit und ohne größeren Aufwand sowie Fachkenntnis kontrolliert werden kann, vielmehr eine solche effektive Kontrolle nahezu unmöglich ist. Ein solches Risikopotential ist - jedenfalls für den Bereich des Strafvollzuges - nicht hinzunehmen, zumal es sich bei der JVA S. um eine bekanntermaßen besondere JVA mit einem ausgesprochen hohen Anteil an „Langstrafigen“ handelt, woraus sich ein unbestritten deutlich erhöhtes Sicherheitsbedürfnis ergibt.

Der Rechner ist dem Antragsteller auch deswegen nicht zu gewähren, weil von ihm kein derart nachvollziehbares Interesse vorgebracht wird, welches einen erhöhten Kontrollaufwand bedingt (der, wie dargestellt, effektiv ohnehin nicht geleistet werden kann) und für die Anstalt ein erhöhtes Missbrauchsrisiko zu dulden sein würde. Besondere Gründe in der Person des Gefangenen können seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (BVerfG vom 31.03.2003, a. a. O.). Den Risiken der Computernutzung sind die für deren Notwendigkeit von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe gegenüberzustellen. Diese müssen von besonderem Gewicht sein (vgl. KG Berlin a. a. O. bezüglich eines Sicherungsverwahrten). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sind die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe jedoch nicht von einem derart hohen Gewicht, dass sich hieraus ein erhöhter Kontrollaufwand sowie eine höhere hinzunehmende Missbrauchsgefahr der Nutzung eines Laptops ergeben würde. Soweit der Antragsteller einen Laptop für das Anfertigen von gerichtlichen Schreiben benutzen möchte, da er andernfalls in seinem Zugang zu den Gerichten eingeschränkt sei, so verfängt dieser Einwand nicht. Bereits aus den unzähligen dem Gericht vorliegenden Antragsschreiben des Antragstellers ist erkennbar, dass es ihm zumindest in der Vergangenheit erfolgreich gelungen ist, seine rechtlichen Anliegen den Gerichten und Behörden zu präsentieren. Entsprechend hat bereits das Bundesverfassungsgericht in einem nahezu identischen Fall, in dem ein Strafgefangener ebenso ein EDV-Gerät zum Verfassen von Eingaben an Behörden und Gerichte erhalten wollte, ausgeführt, dass wesentliche Belange des Beschwerdeführers, die seinem Interesse am Besitz eines EDV-Geräts ein herausgehobenes rechtliches Gewicht verleihen könnten, nicht ersichtlich sind. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer zu den Eingaben an Behörden und Gerichte, für die er ein solches Gerät nutzen will, ohne dieses Gerät nicht in der Lage oder in der Wahrnehmung seiner diesbezüglichen Rechte in unzumutbarer Weise behindert wäre. Der von ihm geltend gemachte Anspruch auf „Waffengleichheit“ besteht, was die EDV-Ausstattung angeht, nicht (BVerfG vom 12.06.2002, a. a. O.). Andere verfassungsgerichtlich relevante Maßstäbe sind auf den vergleichbaren Fall des hiesigen Antragstellers nicht anzuwenden. Es für die Kammer, wie bereits dargestellt, bereits aktuell nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Stellen seiner gerichtlichen Anträge und Anliegen gehindert wäre. Überdies ist es, was die von ihm in aller erster Linie hervorgebrachte Korrekturmöglichkeit von Schreibfehlern angeht, unter Benutzung der seitens der Anstalt angebotenen elektronischen Schreibmaschine zweifelsohne möglich, diese Korrekturen ohne größeren Mehraufwand vorzunehmen. Vielmehr ist hiermit eine auch für ihn greifende erhebliche Arbeitserleichterung verbunden, können doch Schreibfehler auf der elektronischen Schreibmaschine unmittelbar vor dem Druck ausgebessert und korrigiert werden. Mithin besteht bereits unter Berücksichtigung der nach wie vor zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes kein Anspruch auf „Waffengleichheit“ dergestalt, dass dem Antragsteller für die Erstellung seiner Schreiben an das Gericht ebenso eine moderne computerbasierte Textverarbeitung zur Verfügung zu stellen ist dergestalt, dass unter Außerachtlassung der hierdurch bestehenden und nicht hinreichend zu kontrollierenden Missbrauchsgefahren der Zugang zu einem PC auf dem Haftraum ermöglicht wird. Denn die Überprüfung der dort gespeicherten Inhalte ist zweifelsohne jederzeitigen und mit vertretbarem Kontrollaufwand nicht zu leisten.

Gleiches gilt für die hilfsweise begehrte Nutzung des anstaltseigenen Computerraumes. Zutreffend ist, dass im Hinblick auf die Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse der Umgang mit PCs zum modernen Leben gehört und deshalb dem Antragsteller ebenso die moderne Textverarbeitung näher zu bringen ist. Hierfür hält die Anstalt einen eingerichteten PC-Schulungsraum bereit, der im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen sowie Computerkursen unter entsprechender Anleitung und Kontrolle des Fachpersonals genutzt werden kann. Mithin ist dem Antragsteller die gewährte Möglichkeit des Zugangs zu solchen Pcs bereits gar nicht verwehrt worden. Nicht zu beanstanden ist, dass diese PCs nicht der unkontrollierten privaten Nutzung durch die Gefangene überlassen werden können. Diesbezüglich ist eine generalisierte Betrachtung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 31.03.2003, a. a. O.). Nachvollziehbar ist es ohne Weiteres, dass kein uneingeschränkter Zugang allgemein zum PC-Raum gewährleistet werden kann, da dieser andernfalls für geordnete Schulungszwecke nicht mehr angemessen zur Verfügung stehen würde. Dieser Einwand ist jedenfalls unter keinem auch nur erdenklichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass selbst bei entsprechender Anwesenheit eine Kontrollperson eine jederzeitige und uneingeschränkte Überprüfbarkeit der auf dem Rechner gespeicherten Daten selbst bei einem computertechnisch nur wenig versierten Benutzer nicht zu gewährleisten ist, so dass auch auf den Schulungs-PCs Speicherungen sicherheitsrelevanter Dokumente ohne weiteres möglich ist. Daneben ist es nicht von der Hand zu weisen, dass durch die vielfache Nutzung der PCs durch verschiedene Anwender datenschutzrechtliche Probleme entstehen, indem spätere Gefangene, welcher einen solchen PC nutzen, möglicherweise auf die Dokumente auf des vorherigen Benutzers zurückgreifen können. Zudem kann ein bewußter unerlaubter Daten- und Informationsaustausch zwischen verschiedenen Benutzern der Rechner durchgeführt werden. Auch dies führt dazu, dass die anstaltseigenen PCs nur begrenzt zur Verfügung gestellt werden können. Letzten Endes ist zu berücksichtigen, dass aus Gleichbehandlungsgründen einer nicht genau zu beziffernden Vielzahl von Gefangenen die Nutzung des PC-Raumes auch zu privaten Zwecken ebenfalls würde gestattet werden müssen, was eine ausreichende Kontrollierbarkeit einer sicherheitsgefährdenden Verwendung der Rechner kaum mehr möglich macht und ebenso dazu führt, dass außerhalb von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Schulungsmaßnahmen kein Zugang zu den anstaltseigenen PCs zu gewähren ist, was verfassungsrechtlich zur Vermeidung der Ungleichbehandlung von Gefangenen in vergleichbarer Lage keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darstellt (vgl. BVerfG vom 31.03.2003, a. a. O.).

Der Bescheid der JVA S. vom 01.12.2017 ist daher unter Berücksichtigung der vorstehenden ergänzenden Erwägungen der Kammer nicht zu beanstanden.

Überdies hat die JVA S. dem Antragsteller mit der Inaussichtstellung eines Erwerbs einer elektronischen Schreibmaschine ein gegenüber der von ihm verwendeten manuellen Schreibmaschine modernes Textverarbeitungsinstrument als Erwerbsmöglichkeit angeboten, welches eine missbräuchliche Datenverwendung nahezu ausschließen kann, weil sich hierauf keine so erheblichen Datenspeicher sich befinden, mit denen größere zusammenhängende Textinhalte gespeichert und weitergegeben bzw. für andere Gefangene vorgehalten werden können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Zugang zu einer elektronischen Schreibmaschine als auch die ursprünglich vom Antragsteller begehrte Zulassung eines Laptops im Haftraum nicht unentgeltliche erfolgen kann. Letzten Endes ist, wie auch in Freiheit, der Zugang zu solchen Geräten nur dann möglich, wenn die finanziellen Verhältnisse des jeweiligen Gefangenen es zulassen. Denn er ist es, welcher das Gerät auf eigene Kosten beschaffen und modifizieren lassen muss sowie der für die Kosten der Verplombung und gegebenenfalls erforderlichen externen Kontrolle aufzukommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG, die Entscheidung über den Streitwert auf den §§ 65, 60, 52 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Regensburg Beschluss, 09. Apr. 2018 - SR StVK 956/17

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Regensburg Beschluss, 09. Apr. 2018 - SR StVK 956/17 zitiert 5 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Referenzen

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.