Landgericht Regensburg Beschluss, 14. Sept. 2015 - SR StVK 346/15

14.09.2015

Gericht

Landgericht Regensburg

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.06.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist „Insasse“ der Justizvollzugsanstalt ...-Abteilung für Strafgefangene.

Mit Schreiben seines Rechtsbeistands vom 01.06.2015, auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen und Bezug genommen wird, beantragte der Antragsteller zum einen einstweiligen Rechtsschutz nach § 114 StVollzG, nämlich dass der Vollzug der gegen den Antragsteller am 26.05.2015 verhängten Einkaufssperre von einem Monat mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werde. Über den Antrag bzgl. des einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 05.06.2015 entschieden. Zudem wurde beantragt in der Hauptsache festzustellen, dass die am 17.05.2015 an ihm durchgeführte körperliche Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei und dass die gegen ihn wegen Verweigerung der Durchsuchungsmaßnahme am 17.05.2015 am 26.05.2015 verhängte Einkaufssperre rechtswidrig gewesen sei.

Im Wesentlichen trug er vor, dass er am 17.05.2015 Besuch von seiner Familie erhalten habe. Unmittelbar vor diesem Besuch sei ihm eröffnet worden, dass er noch vor dem Besuch durchsucht werden solle. Die beabsichtigte Durchsuchung in Gestalt einer vollständigen Entkleidung samt Inspektion von Körperöffnungen habe er jedoch abgelehnt. Zugleich habe er den Nachweis bzw. die Vorlage einer konkreten, personenbezogenen und verdachtsabhängigen Verfügung durch die Anstaltsleitung verlangt. Ohne diesem Ansinnen zu entsprechen sei die anstaltsinterne Sicherheit informiert worden.

Nach dem Eintreffen zweier Sicherheitsbeamter sei ihm mitgeteilt worden, dass unmittelbarer Zwang zur Anwendung käme, falls er die Durchsuchung weiterhin verweigere. Daraufhin habe er sich durchsuchen lassen. Die zunächst erfolgte Weigerung sei am 26.05.2015 mit einer einmonatigen Einkaufssperre geahndet worden, welche bereits vollzogen werde. Aus Protest gegen die rechtswidrig durchgeführte Durchsuchung sei er in den Hungerstreik getreten.

Die Durchsuchung sei ohne ausreichende Anordnung erfolgt. Die Maßnahme sei mangels Anordnung rechtswidrig. Solche Durchsuchungen dürften nicht routinemäßig und unabhängig von fallbezogenen Verdachtsgründen durchgeführt werden. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich zudem aus der Unverhältnismäßigkeit. Bislang habe es bei Besuchen von der Familie keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben.

Das besondere Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer naheliegenden Wiederholungsgefahr. Zudem liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.

Die JVA ... nahm mit Schreiben vom 03.06.2015, auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen und Bezug genommen wird, zum Gegenstand des Verfahrens Stellung. Es wurde beantragt den Antrag des Gefangenen auf Außervollzugsetzung einer Maßnahme als unzulässig, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Zunächst wurde Ausführungen dazu gemacht, dass keine Eilbedürftigkeit vorliege.

Rechtsgrundlage für die angeordnete Durchsuchung sei Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG. Der Durchsuchung am 17.05.2015 habe eine Anordnung des stellvertretenden Anstaltsleiters, dem die Befugnis nach Art. 177 Abs. 3 BayStVollzG übertragen wurde, zugrunde gelegen. Diese Anordnung habe besagt, dass an diesem Tag jeder 5. Gefangene vor dem Besuch sich einer mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchung zu unterziehen habe. Es habe sich somit um eine stichprobenartige Kontrolle nach dem Zufallsprinzip gehandelt. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig, da lediglich jeder 5. Gefangene betroffen gewesen sei. Auch handele es sich bei der JVA ... um eine Anstalt mit höchster Sicherheitsstufe.

Die Verhängung der Disziplinarmaßnahme sei im Hinblick auf die Verfehlung erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Bei der Verhängung der Art der Disziplinarmaßnahme seien stets alle relevanten Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Eine solche Überprüfung und Abwägung sei im vorliegenden Fall durchgeführt worden.

Der Antragsteller ließ mit Schreiben vom 01.07.2015, auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen und Bezug genommen wird, über seinen Rechtsbeistand ergänzend vortragen, dass die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung bereits aus ihrer Unverhältnismäßigkeit folge. Im Hinblick auf die von der JVA ... vorgetragene Rechtsgrundlage des Art. 91 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BayStVollzG wird vorgetragen, dass Routinemaßnahmen ohne jegliche abstrakte Gefahr nicht den Anforderungen des Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG entsprechen würden. Im Rahmen der Hauptsacheentscheidung sei insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.07.2013, 2 BwR 2815/11, zu berücksichtigen, in der klar gestellt werde, dass mit Entkleidungen und Inspektionen von Körperöffnungen verbundene Durchsuchungen gerade nicht routinemäßig und unabhängig von fallbezogenen Verdachtsgründen durchgeführt werden dürfen.

Die Antragsgegnerin nahm mit Schreiben vom 03.08.2015, auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen und Bezug genommen wird, ergänzend Stellung und führte u. a. aus, dass kein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG vorliege. Es seien sämtliche verfassungsgerichtliche Vorgaben durch die Durchsuchungspraxis eingehalten worden.

Mit Schreiben vom 09.09.2015, auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen und Bezug genommen wird, führte der Antragsteller über seinen Rechtsbeistand aus unter Bezugnahme auf den gerichtlichen Hinweis vom 06.08.2015 aus, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Fortsetzungsfeststellungsantrag aufrechterhalten und entsprechend umgestellt werde. Ein Entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus Gründen der Wiederholungsgefahr. Des Weiteren wurde im Schreiben vom 09.09.2015 auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 03.08.2015 erwidert und dabei zunächst auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 01.07.2015 Bezug genommen und ausgeführt, dass die angefochtene Maßnahme den Anforderungen, wie sie das Bundesverfassungsgericht an die Anordnung einer Durchsuchung im Einzelfall aufgestellt hat, nicht gerecht werde. Insbesondere seien der Anordnung und auch der Stellungnahme der Antragsgegnerin keinen fallbezogenen Verdachtsgründe oder Anhaltspunkte für die Umgehung von Kontrollen wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, nicht zu entnehmen. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin sei sehr wohl davon auszugehen, dass die Gefahr des Einschmuggelns von verbotenen Gegenständen oder Betäubungsmitteln durch den Antragsteller besonders fernliegend gewesen sei.

II.

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache sind teilweise zulässig, jedenfalls aber unbegründet.

1. Zulässigkeit des Feststellungsantrags

Der Antragsteller begehrt zum einen die Feststellung, dass die am 17.05.2015 durchgeführte körperliche Durchsuchung an ihm rechtswidrig gewesen sei.

Dieses Begehren ist als Feststellungsantrag zulässig.

Der allgemeine Feststellungsantrag ist zwar im StVollzG nicht normiert, nach allgemeiner Ansicht jedoch existent und zulässig. Tauglicher Antragsgegenstand ist die Feststellung bzgl. des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtswidrigkeit einer durchgeführten Maßnahme, von der keine unmittelbare Rechtswirkung mehr ausgeht, soweit neben der Möglichkeit einer Rechtsverletzung darüber hinausgehend ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht.

Das besondere Feststellungsinteresse ergibt sich vorliegend aus dem diskriminierenden Charakter einer körperlichen Durchsuchung (Arloth, Kommentar StVollzG, § 84 Rn. 7). Ein entsprechender konkreter Vortrag dazu ist seitens des Antragstellers im Antrag vom 01.06.2015 erfolgt.

2. Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags

Zum anderen begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die gegen ihn wegen Verweigerung der Durchsuchungsmaßnahme am 17.05.2015 am 26.05.2015 verhängte Einkaufssperre rechtswidrig gewesen sei.

Die Einkaufssperre, die auf einen Monat begrenzt war, wurde seit dem 26.05.2015 vollzogen. Insofern ist mittlerweile Erledigung dieser Maßnahme eingetreten. Nach Vollzug einer verhängten Disziplinarmaßnahme ist regelmäßig von einer Erledigung auszugehen, es sei denn, die angegriffene Maßnahme kann ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2001, WS 832/01). Insofern ist mittlerweile Erledigung dieser Maßnahme eingetreten.

Dieses Begehren des Antragstellers wurde nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt, welcher in § 115 Abs. 3 StVollzG als gesetzlicher Spezialfall normiert ist, und vorliegend zulässig ist. Wie beim Feststellungsantrag ist auch hier als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung ein gesondertes Feststellungsinteresse erforderlich.

Ein solches Feststellungsinteresse ist vorliegend mangels entsprechendem hinreichendem Vortrag zu verneinen. Seitens des anwaltlich vertretenen Antragstellers wurde nach Umstellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse lediglich dargelegt, dass sich ein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus Gründen der Wiederholungsgefahr ergebe. Eine konkrete Wiederholungsgefahr wurde insofern nicht dargelegt. Allein die bloße Möglichkeit einer erneuten Antragstellung zu einem unbestimmten Zeitpunkt genügt den Voraussetzungen einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht. Seitens des Antragstellers ist in keinster Weise dargetan, dass sich die Stellung weiterer Anträge in absehbarer Zeit in gleichgelagerten Konstellationen konkret abzeichnen werde. Zu weiteren Fallgruppen, aus denen sich eine Wiederholungsgefahr ergeben könnte, wurde seitens des Antragstellers nichts vorgetragen. Das Gericht ist wegen des im Antragsverfahren nach §§ 109 ff. StVollzG geltenden Verfügungsgrundsatzes an den Vortrag des Antragstellers gebunden und darf daher nicht von selbst einen Diskriminierungscharakter als Feststellungsinteresse zugrunde legen. Da der Antragsteller anwaltlich vertreten war, bedurfte es aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht auch nicht eines gerichtlichen Hinweises (Calliess-Müller-Dietz, § 109 Rn. 19).

3. Begründetheit des Feststellungsantrags

Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, da die am 17.05.2015 durchgeführte Durchsuchung des Antragstellers rechtmäßig war.

Die Anordnung, dass der Antragsteller am 17.05.2015 einer körperlichen Durchsuchung mit Entkleidung unterzogen werden sollen, beruhte auf Art. 91 II Satz 1 BayStVollzG. Der Durchsuchung lag eine Anordnung des stellvertretenden Anstaltsleiters, dem die Befugnis gemäß § 177 Abs. 3 BayStVollzG übertragen wurde, zugrunde. Diese Anordnung vom 30.04.2015 beinhaltete u. a., dass am 17.05.2015 an jedem 5. Gefangenen vor der Vorführung zum Besuch eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen sei.

Die der Durchsuchung am 17.05.2015 zugrunde liegende Durchsuchungsanordnung i. S. d. Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG war rechtmäßig. Auch wenn alle Gefangene der JVA von der Anordnung vom 30.04.2015 betroffen sind, handelt es sich dennoch um eine Einzelfallanordnung auf Anordnung des Anstaltsleiters im Sinn dieser Regelung, weil diese auf einen konkreten Zeitpunkt (17.05.2015) bezogen und der Kreis der Adressaten genau bestimmt war. Es sollte nämlich jeder 5. Gefangene am 17.05.2015 vor der Vorführung zum Besuch mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung unterzogen werden. Insbesondere war die Anordnung auch nicht unverhältnismäßig, da lediglich jeder 5. Gefangene einer Durchsuchung unterzogen werden sollte, was insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei der JVA ... um eine Anstalt mit höchster Sicherheitsstufe handelt, nicht zu beanstanden ist.

Wie sich aus Art. 91 Abs. 3 ergibt, können körperliche Durchsuchungen auch ohne konkreten Missbrauchsverdacht erfolgen, dies gilt auch für Einzelfallanordnungen nach Abs. 2 als Routinemaßnahme ohne konkreten Missbrauchsverdacht, z. B. gegenüber Drogendealern oder in Anstalten mit besonderem Sicherheitsrisiko (Arloth, Kommentar zum StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 84 Rdnr. 5). Denn bei der Abwägung zwischen dem Erfordernis, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten und dem Interesse des Gefangenen an der Wahrung seiner Intimsphäre rückt das Sicherheitsbedürfnis der Anstalt in den Vordergrund (Arloth, a. a. O.). Dies ist auch vorliegend der Fall.

Die Rechtsgrundlage des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG erlaubt jedoch nicht, dass unter Umgehung von Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG eine Untersuchung aller oder fast aller Gefangener vor jedem Außenkontakt angeordnet werden darf. Eine solche Umgehung ist vorliegend nicht gegeben, da die Anordnung lediglich für einen bestimmten Tag nach dem Zufallsprinzip zur stichprobenartigen Kontrolle die Durchsuchung jedes 5. Gefangenen vorsieht und somit der Anordnung entgegen des Vorbringens des Antragstellers das der Antragsgegnerin eröffnete Ermessen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Insbesondere wurde seitens der Antragsgegnerin im Rahmen der Anordnung eine Differenzierung zwischen einer Entkleidung und vollständigen Entkleidung getroffen, indem lediglich bei Arrestanten eine vollständige Entkleidung vorzunehmen ist. Auch wenn gerade beim Antragsteller im Einzelfall konkret keine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt ausging, so bestand dennoch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Einrichtung mit besonderem Sicherheitsbedürfnis handelt, eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit der Anstalt. In der Justizvollzugsanstalt ... Den überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin zufolge haben Erfahrungswerte gezeigt, dass auch an sich unverdächtige Gefangene, die vorher nicht durch unerlaubtes Verhalten aufgefallen sind, von anderen Gefangenen unter Druck gesetzt werden, um unerlaubte Gegenstände, Mitteilungen oder Drogen in die Anstalt ein- oder hinauszuschmuggeln. Insofern besteht bestand eine abstrakte Gefahr des Ein- oder Ausschmuggelns von unerlaubten oder gefährlichen Gegenständen sowie Betäubungsmitteln auch gerade beim Antragsteller. Das Vorgehen nach dem Zufallsprinzip gerade in einer Anstalt mit besonderem Sicherheitsrisiko stellt einen fallbezogenen Verdachtsgrund für eine stichprobenartige Kontrolle im Einzelfall dar.

Weiterhin existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchungsanordnung vorliegend nicht korrekt ausgeführt worden wäre.

Der Antragsteller muss gem. Art. 88 II Satz 1 BayStVollzG die Anordnung der Vollzugsbediensteten, die ihn zur Duldung der körperlichen Durchsuchung aufforderten, auch dann befolgen, wenn er sich dadurch beschwert fühlt.

Insofern erfolgte die Durchsuchung rechtmäßig.

4. Begründetheit des Fortsetzungsfeststellungsantrag

Selbst wenn man im Rahmen der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrag ein Feststellungsinteresse bejaht, so ist der Antrag zumindest unbegründet.

Das Disziplinarverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere wurde der Sachverhalt gem. Art. 113 I BayStVollzG ausreichend aufgeklärt, wobei die Erhebungen jeweils in einer Niederschrift festgelegt wurden, Art. 113 I BayStVollzG. Anschließend wurde die Entscheidung gem. Art. 113 III BayStVollzG mit kurzer Begründung schriftlich abgefasst und dem Antragsteller mündlich eröffnet. Gegen den Antragsteller wurde insofern im Auftrag des disziplinarbefugten Anstaltleiters eine gem. Art. 110 I Nr. 8 BayStVollzG zulässige Disziplinarmaßnahme verhängt.

Die Verhängung von einem Monat Einkaufssperre war insgesamt auch verhältnismäßig und angemessen.

Eine Pflichtverletzung (Verstoß gegen Art. 88 II 1 BayStVollzG i. V. m. Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG) liegt vor, weil der Antragsteller die Anweisung des Bediensteten, die körperliche Durchsuchung einhergehend mit einer vollständigen Entkleidung zu dulden, nicht unmittelbar befolgt, sondern die Durchsuchung zunächst nachdrücklich abgelehnt hat.

Art. 88 Abs. 2 1 BayStVollzG betrifft zwar nur rechtmäßige Anordnungen. Die angeordnete Durchsuchung war jedoch, wie in diesem Beschluss an anderer Stelle bereits dargelegt, rechtmäßig.

Die Disziplinarmaßnahme ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte zur Ahndung des Pflichtenverstoßes auch eine einmonatige Einkaufssperre gem. Art. 110 I Nr. 2 BayStVollzG verhängt werden.

Insgesamt hält sich die Ahndung des Pflichtenverstoßes mit einer einmonatigen Einkaufssperre noch im Rahmen des der Justizvollzugsanstalt zustehenden Ermessensspielraums und ist insgesamt nachvollziehbar. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Verweigerung einer Durchsuchungsmaßnahme stellt einen besonders sicherheitsrelevanten Tatbestand dar, zumal es sich bei der Justizvollzugsanstalt ... um eine Anstalt mit höchstem Sicherungsbedürfnis handelt, da dort Gefangene inhaftiert sind mit zum Teil langjährigen Freiheitsstrafen.

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung waren daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 2 StVollzG, diejenige über den Streitwert auf §§ 60, 65, 52 GKG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 115 Gerichtliche Entscheidung


(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die na

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 114 Aussetzung der Maßnahme


(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesen

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(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.