I.
Der Antragsteller ist „Insasse“ der Justizvollzugsanstalt St. – Abteilung für Sicherungsverwahrte.
Mit Schreiben vom 30.03.2015, auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, beantragte der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Sch., die ablehnende Entscheidung der JVA St. vom 17.03.2015 aufzuheben. Hilfsweise wurde beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.03.2014 zu verpflichten, den Antragsteller erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu bescheiden. Zudem wurde die Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. beantragt.
In diesem Schreiben vom 30.03.2015 wird vorgetragen, dass der Antragsteller am 17.11.2014 bei der Antragsgegnerin einen Antrag gestellt habe, unter Vermittlung einer externen Fachfirma einen für ihn benutzbaren Laptop, der weder über die Möglichkeit einer Internetverbindung, noch über die Möglichkeit des Beschreibens von Speichermedien verfügt, eingebracht werden dürfe. Der Antrag wurde u.a. damit begründet, dass der Antragsteller sich mit dem Umgang auch von Computern und einem Laptop vertraut machen wolle. Im Falle der Entlassung treffe der Antragsteller auf eine hochtechnisierte Welt. Zudem könne der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen schwer handschriftlich oder mit der Schreibmaschine Schreiben verfassen. Insofern diene das Einbringens des Laptops dem Erreichen der Vollzugsziele, nämlich der Anpassung an die tatsächlichen Lebensverhältnisse außerhalb der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung und damit auch der Vorbereitung der Entlassung.
Mit Schreiben vom 02.02.2015 habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Besitz von Gegenständen untersagt sei, wenn der Gegenstand die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der JVA gefährden würde. Gerade in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrte würden deutliche Sicherheitsbedenken gegen einen Laptop bestehen.
Da sich dieses Schreiben abstrakt auf die Genehmigung von Laptops bezogen habe, wurde seitens Rechtsanwalt Sch. für den Antragsteller unter dem 02.03.2015 erneut um eine Einzelfallentscheidung gebeten. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass in der JVA München auch für Untersuchungsgefangene der Besitz von Laptops möglich sei.
Daraufhin habe die JVA mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.03.2015 reagiert, welcher Rechtsanwalt Sch. am 18.03.2015 per Email übersandt worden sei. Die JVA habe in diesem Bescheid ausgeführt, dass die im Schreiben vom 02.02.2015 genannten Sicherheitsbedenken auch bei Aushändigung eines nicht internet – und speicherfähigen Laptops bestehen. Es könne nicht gewährleistet werden, dass ein technisch versierter Sicherungsverwahrter den Laptop nicht entsprechend manipulieren würde.
Die JVA St. beantragte mit Schreiben vom 28.04.2015, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung trug die JVA vor, dass bereits im Verfahren mit dem Aktenzeichen SR StVK 295/13 mit Beschluss vom 14.10.2014 durch das Landgericht Regensburg ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Genehmigung des Besitzes eines Laptops durch die JVA St. als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Die in diesem Beschluss ausgeführten Erwägungen würden auch auf den nun begehrten „modifizierten“ Laptop zutreffen.
Der Antragsteller nahm durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 22.06.2015, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Stellung und trug vor, dass die Ausführungen der Antragsgegnerin, welche die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bzgl. des Antrags des Antragstellers vom 28.09.2013 betreffen, überholt seien.
Zudem seien die Ausführungen der Antragsgegnerin bzgl. der Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Ordnung sachlich nicht begründet. Im Übrigen werden in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte zahlreiche technische Gegenstände durch eine Vielzahl von Untergebrachten verwendet, welche grundsätzlich Internet- und Speichermöglichkeiten besitzen. Jeder moderne Fernseher verfüge über USB-Anschlüsse. Auch Playstations verfügen über USB-Anschlüsse. Dies seien Geräte, die in der JVA erlaubnisfähig seien. Auch diese technischen Geräte können durch entsprechende Gegenstände modifiziert und damit internetfähig gemacht werden. Die Kontrolle dieser Geräte funktioniere in der JVA St. derart, dass die USB-Anschlüsse mit einem Papiersiegel verklebt werden.
Der Vergleich der Antragsgegnerin mit der Genehmigung von Laptops in der Untersuchungshaft gehe fehl, da die Untersuchungshaft auch den Zweck habe könne, etwaigen Wiederholungsgefahren zu begegnen.
Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass die Genehmigung eines Laptops den Therapieerfolg gefährde, entbehre jedweder Begründung. Auch sei es unzutreffend, dass der Antragsteller Computerkenntnisse ohne weiteres im PC-Schulungsraum der Einrichtung erwerben könne. Tatsächlich werde lediglich ein Computerkurs mit wenigen Folgenstunden angeboten. Eine darüber hinausgehende Nutzung des PC-Raums sei nicht möglich. Denn eine solche PC-Nutzung wäre nur unter kontinuierlicher Aufsicht von Vollzugsbediensteten möglich, was durch die Antragsgegnerin aus Personalgründen nicht umgesetzt werden könne.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen.
Der angefochtene Bescheid entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Gericht teilt die Einschätzung der JVA St. und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.
Rechtsgrundlage für den ablehnenden Bescheid ist Art. 17 Abs. 2 BaySvVollzG.
In Abs. 1 ist dort geregelt, dass Sicherungsverwahrte ihr Zimmer in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten dürfen.
In Abs. 2 ist geregelt, dass u.a. der Besitz von Gegenständen der Erlaubnis bedarf und dieser u.a. versagt werden dürfe, wenn der Besitz die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Anstalt beeinträchtigen würde, wobei im Vergleich zum Vollzug der Freiheitsstrafe bei Sicherungsverwahrten ein erhöhter Kontrollaufwand bei der Überwachung der Zimmer hinzunehmen ist (Beck’scher Onlinekommentar, Art. 17 Rn. 3 BaySvVollzG).
Bei den Tatbestandsmerkmalen des angemessenen Umfangs sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, welche uneingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (Beck’scher Onlinekommentar, Art. 21 Rn. 10 BayStVollzG), wobei immer eine Prüfung im Einzelfall erforderlich ist (Arloth, Kommentar StVollzG, § 19 Rn. 10).
Hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gelten allgemeine Grundsätze. Für eine Besitzversagung reicht grundsätzlich eine den Gegenständen innewohnende – vom Verhalten des einzelnen Gefangenen unabhängig zu beurteilende – abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt aus, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können. Für diesen Fall ist die Gefahr dann im Einzelfall nachvollziehbar zu begründen, wobei mildere Mittel zu berücksichtigen sind. Sodann ist im Rahmen einer einzelfallabhängigen Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit das Verhalten und die Persönlichkeit des Gefangenen, die Schadenswahrscheinlichkeit, das Ausmaß eines möglichen Schadens, das Sicherheitsbedürfnis der Anstalt sowie das Interesse des Strafgefangenen am Besitz und die mögliche Benachteiligung bestimmter Gruppen von Gefangenen in Bezug auf den Besitz von Gegenständen zu berücksichtigen und im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen.
Vorliegend hat die Vollzugsbehörde auf der Tatbestandsebene zutreffend die Maßnahme auf Art. 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BaySvVollzG gestützt.
Der Besitz des beantragten modifizierten Laptops gefährdet abstrakt die Sicherheit der Anstalt.
Die JVA St. führt in zutreffender Weise aus, dass gerade in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrte höchste Sicherungsvorkehrungen zu treffen seien und dass ein Laptop über diverse Speicherkapazitäten (z.B. Festplatte, Speichersticks) verfügt. Damit können unkontrolliert Erkenntnisse über Fluchtwege, Aufstellungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln, pornographische oder rassistische Inhalte gespeichert und in Umlauf gebracht werden. Aufgrund der geringen Größe der Speichermedien können diese auch im Rahmen eines Besuchs leicht in die Anstalt ein – und ausgeschmuggelt werden, so dass unkontrollierte Kontakte nach außen entstehen. Zudem können solche Geräte aufgrund der Größe bei einem Besuch leicht unerlaubt übergeben und internetfähig gemacht werden, so dass abstrakt eine erhebliche Gefahr besteht, mit Personen außerhalb der Anstalt unkontrolliert in Kontakt zu treten. Diese abstrakte Gefahr besteht, wie die JVA zutreffend beurteilt hat, auch bei dem beantragten „modifizierten“ Laptop. Es ist nicht auszuschließen, dass ein technisch versierter Sicherungsverwahrter einen im Zeitpunkt der Aushändigung nicht Speicher – und internetfähigen Laptop später speicher – und internetfähig macht. Diese Möglichkeit der nachträglichen Änderung ist nicht völlig fernliegend und daher geeignet eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung für Sicherungsverwahrte zu begründen. Da diese Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung der Modifikationen aufgrund nicht ausschließbarer versierter Computerkenntnisse von anderen Sicherungsverwahrten der JVA St. nicht nur denktheroretisch gegeben ist, bedurfte es im Rahmen der Amtsermittlungspflicht auch nicht der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens. Selbst wenn ein solches Gutachten zu dem Ergebnis käme, dass eine Modifizierung nur schwer rückgängig zu machen sei, ist damit nicht auszuschließen, dass ein anderer Sicherungsverwahrter über entsprechende versierte Computerkenntnisse verfügt und mithin trotz Modifizierung des Laptops die JVA zu Recht eine abstrakte Gefahr i.S.d. Art. 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BaySvVollzG angenommen hat.
Eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung für Sicherungsverwahrte ist mithin gegeben.
Hinsichtlich der Rechtsfolgenseite des Ermessens hat das Gericht hingegen eine nur eingeschränkte Prüfungskompetenz (§ 115 Abs. 5 StVollzG).
Das Gericht darf die konkrete Maßnahme nur überprüfen im Hinblick auf eine Ermessensüberschreitung, einen Ermessensfehlgebrauch oder einen Ermessensnichtgebrauch oder eine Ermessensunterschreitung.
Prüfungszeitpunkt ist bei Ermessensentscheidungen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Arloth, § 115 Rn. 5).
Als Ausdruck der Gewaltenteilung darf das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vollzugsbehörde setzen, es sei denn, es liegt ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor (Arloth, § 115 Rn. 13). Der Antragsteller hat daher lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.
Eine Ermessensüberschreitung liegt vor bei Überschreitung der gesetzlichen Ermessensgrenzen, d.h. wenn die Entscheidung außerhalb des durch die Norm eröffneten Ermessensspielraum liegt.
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt insbesondere vor, wenn die Vollzugsbehörde den Sachverhalt unzutreffend oder unvollständig ermittelt hat, wenn sachfremde Erwägungen berücksichtigt wurden oder relevante Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden bzw. einzelne relevante Gesichtspunkte falsch gewichtet wurden.
Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Vollzugsbehörde von dem zustehenden Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht hat.
Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Behörde davon ausgeht, dass ihr zwar Ermessen zusteht, sie sich aber nicht über die gesamte Bandbreite der Möglichkeiten im Klaren war.
Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Auch Ermessenfehler sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung hält sich nach Abwägung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte im Rahmen des der JVA zustehenden Ermessenspielraumes und ist nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung die erforderliche Gesamtabwägung vorgenommen und im Ergebnis zutreffend entschieden.
Das Gericht ist daher nicht befugt, die getroffene Ermessensentscheidung durch eine eigene zu ersetzen.
Zu Recht hat die JVA in der Ermessensentscheidung sachgerecht berücksichtigt, dass nicht auszuschließen ist, dass ein im Zeitpunkt der Aushändigung nicht Speicher – und internetfähiger Laptop später durch einen technisch versierten anderen Sicherungsverwahrten Speicher – und internetfähig gemacht wird und damit von einem modifizierten Laptop die gleiche abstrakte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht wie von einem nicht modifizierten Laptop. Insofern hat die Antragsgegnerin zu Recht diese Erwägung in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und ihr ein hohes Gewicht beigemessen, da es sich nach Auffassung der Antragsgegnerin bei der JVA St. zu Recht um eine Einrichtung mit höchsten Sicherheitsvorkehrungen handelt.
Zu Recht wurde seitens der JVA in der Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass sich der Antragsteller in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrte befindet, in welche die höchsten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen seien
Die JVA hat auch den konkreten Einzelfall angemessen berücksichtigt und dem Interesse des Antragstellers an einem modifizierten Laptop in nicht zu beanstandender Weise ein lediglich geringes Gewicht beigemessen.
Zu Recht hat die JVA im konkreten Fall das Interesse des Antragstellers an einem Laptop als gering eingestuft, da er Computerkenntnisse ohne weiteres im PC-Schulungsraum für Sicherungsverwahrte erwerben kann und dafür in Gegenüberstellung dieser Interessen den Sicherheitsinteressen der Anstalt den Vorrang eingeräumt.
Ein Laptop mit den vom Antragsteller genannten Modifikationen, insbesondere ohne die Möglichkeit, Daten zu speichern, ist ein quasi unbrauchbarer Gegenstand. Mit einem Laptop ohne Speichermöglichkeit ist es grundsätzlich nicht möglich überhaupt irgendein Schreiben zu verfassen, so dass ein vom Antragsteller genannter Zweck des Antrags, nämlich das Verfassen von Schreiben, fehlschlägt. Dem Antragsteller ist es mit einem solchen Laptop schon überhaupt nicht möglich, diesen überhaupt zu booten. Ein Betriebssystem kann nämlich auf einem Computer ohne Speichermöglichkeit gar nicht installiert werden. Zu den Speichermöglichkeiten zählen nämlich nicht nur externe Speichermöglichkeiten wie etwa USB-Sticks, externe Festplatten, SD-Karten usw. Vielmehr zählen zu den Speichermöglichkeiten eines Computers auch interne Speichermöglichkeiten wie die Festplatte des Computers.
Das Verfassen eines Schreibens, wie vom Antragsteller vorgetragen, wäre zwar auf einem modifizierten Computer, wie vom Antragsteller beantragt, dennoch möglich, wenn der Laptop über ein Lesegerät für nicht beschreibbare Speichermedien wie beispielsweise ein CD-ROM Laufwerk verfügt, in das eine Live-CD eingelegt werden kann, von der dann ein Betriebssystem gestartet werden könnte. Durch ein solches Lesegerät könnte der Antragsteller zwar Texte schreiben. Jedoch besteht durch ein solches Lesegerät die Möglichkeit CDs, die von außerhalb in die Anstalt eingeführt werden, abzuspielen, so dass somit wiederum die abstrakte Gefahr der von der JVA in ihrem ablehnenden Schreiben vom 02.02.2015 genannten Missbrauchsmöglichkeiten besteht.
Unter Betrachtung dieser Aspekte erscheint das Interesse des Antragstellers an einem modifizierten Laptop im Rahmen der Einzelfallabwägung als äußerst gering, denn mit einem modifizierten Laptop, von dem keinerlei abstrakte Gefahr für die Sicherheit der Anstalt ausgeht, also einem Laptop ohne die genannte Möglichkeit des Lesegeräts, kann der Antragsteller die von ihm verfolgten Zwecke des beantragten Laptops nicht erreichen. Die Vollzugsziele, wie vom Antragsteller vorgetragen, können mit einem solchen Laptop keinesfalls erreicht werden. Der Antragsteller hätte somit über die Nutzung des PC-Schulungsraums viel mehr Möglichkeiten Computerfähigkeiten zu erwerben. Es ist daher verhältnismäßig den Antragsteller auf diesen Weg zu verweisen und ihm den beantragten Laptop zu verweigern.
Die Ablehnung der Genehmigung eines modifizierten Laptops ist daher rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, sodass der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor.
Die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet sich vorliegend nach § 109 Abs. 3 StVollzG, da sich der Verurteilte im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder einer dieser vorausgehenden Freiheitsstrafe befindet und die von ihm begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66 c Abs. 1 StGB dient, jedenfalls im Sinne einer weiten Auslegung dies nicht ausgeschlossen werden kann. Ein Rechtsanwalt ist demnach sogar von Amts wegen beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- oder Rechtslage eine Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Es geht im vorliegenden Fall um die Genehmigung zum Erhalt eines modifizierten Laptops in der Zelle des Verwahrten. Im vorliegenden Fall ist die Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht so schwierig, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts geboten wäre.
Im vorliegenden Verfahren hängt die Entscheidung des Gerichts maßgeblich von der tatsächlichen Frage ab, ob von einem modifizierten Laptop, wie vom Antragsteller beantragt, eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung für Sicherungsverwahrte ausgeht.
Daher ist auf der Sachebene die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes schon gar nicht erforderlich. Im Übrigen unterliegt die Prüfung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Sicherheit und Ordnung der vollen Prüfungskompetenz des Gerichtes. Auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall birgt in tatsächlicher und rechtlicher Sicht keine solchen Schwierigkeiten, welche den Beistand eines Rechtsanwalts erforderlich machen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Verurteilte seine Rechte nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 2 StVollzG, diejenige über den Streitwert auf §§ 60, 65, 52 GKG.