Landgericht Regensburg Beschluss, 18. Mai 2015 - SR StVK 159/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.03.2015
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
3. Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 100,- EUR.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Insasse der Justizvollzugsanstalt S. - Abteilung für Strafgefangene. Hier verbüßt er eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, welche seit
Mit eigenem Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche vorgenannten Schriftstücke und Anlagen vollumfänglich Bezug genommen.
Das Verfahren StVK 177/13 wurde beigezogen.
II.
Der Antrag des Antragstellers vom
Soweit der Antragsteller begehrt, seinen Antrag auf Akteneinsicht vom
Die Gewährung von Akteneinsicht richtet sich nach Art. 203 BayStVollzG und sieht ein Stufenverhältnis vor, wonach die Auskunft zunächst unbeschränkt, die Akteneinsicht dazu subsidiär ist. Nach der Bestimmung muss der Betroffene darlegen, dass er über die grundsätzlich als ausreichend zu erachtende Auskunft hinaus auf die Einsichtnahme der Akten angewiesen ist. Deshalb muss er im Falle der Geltendmachung der Einsicht diejenigen Teile bzw. Angaben näher bezeichnen, auf die es zur Wahrnehmung seiner Rechte ankommt. Der bloße Hinweis auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügt nicht (Arloth, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage 2011, § 185 Rn. 4 m. w. N.).
Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen erweist sich der ablehnende Bescheid der JVA St.
Auch der Verweis auf das Verfahren StVK 177/13 und die darin getroffene Entscheidung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eines HIV-Eintrages im Jahr 2007 im Rahmen einer Blutprobe stellt keinen Anlass dar, nunmehr im Rahmen vollständiger Akteneinsicht eine Suche nach weiteren möglicherweise fehlerhaften Eintragungen im gesamten Aktenumfang zu starten, zumal sich der Antragsteller bereits seit dem Jahr 1997 in Haft befindet. Ausweislich der Entscheidung der Anstalt vom 12.03.2015 ist ihm vielmehr zuzumuten und wird ihm auch in Aussicht gestellt, Einsicht in Aktenteile der Krankenakte zu gewähren, welche im Zusammenhang mit Blutentnahmen stehen. Allein die Vermutung, es mögen sich weitere fehlerhafte Eintragungen in der Krankenakte befinden, stellen kein hinreichendes Rechtschutzbegehren dar, die vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Die Ablehnung der Akteneinsicht und somit der Bescheid der JVA St. vom 12.03.2015 erweist sich somit als rechtmäßig und der Antrag des Antragstellers vom 13.03.2015 ist deswegen als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG, diejenige über den Streitwert auf den §§ 60, 65, 52 GKG.
Annotations
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.