Landgericht Regensburg Beschluss, 18. Mai 2015 - SR StVK 159/15

bei uns veröffentlicht am18.05.2015

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.03.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

3. Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 100,- EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Insasse der Justizvollzugsanstalt S. - Abteilung für Strafgefangene. Hier verbüßt er eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, welche seit 26.07.1997 vollstreckt wird.

Mit eigenem Schreiben vom 13.03.2015 beantragte er, die miesen verlogenen Ganoven im minderwertigen Zuchthausmoloch zu verpflichten, seinen Antrag vom 09.10.2014 auf Akteneinsicht zu genehmigen. Im Folgenden führte er zunächst mehrseitig zum minderwertigen Zuchthausmoloch und den darin Dienst verrichtenden miesen, verlogenen Ganoven aus. Zur Sache selbst trug er vor, dass er am 09.10.2014 einen Antrag auf Akteneinsicht in seine Krankenakte beantragte, nachdem im Verfahren StVK 177/13 durch Beschluss vom 06.10.2014 festgestellt worden sei, dass gegen ihn Rechtsbruch begangen wurde. Eine Akteneinsicht sei zur Wahrung seiner Rechte unabdingbar, eine Aktenauskunft scheide aus, da er nicht bestimmen könnte, welche Aktenbestandteile er einsehen müsse, um einen Verstoß reklamieren zu können. Am 19.12.2014 sei ihm mündlich eröffnet worden, dass er einen bestimmten Zeitraum und Anknüpfungstatsachen vortragen solle. Mit Datum vom 22.12.2014 habe er seinen Antrag ergänzt dahingehend, dass er zeitlich nicht eingrenzen könne, wann miese, verlogene Ganoven begonnen hätten, seine Akten zu manipulieren, um darin rechtswidrige Eintragungen vorzunehmen. Er gehe davon aus, dass bereits am Tag seiner Ankunft im minderwertigen St.er Zuchthausmoloch solche Manipulationen vorgenommen worden seien. Insbesondere habe er schon unzählige Male Blutproben abgegeben und er vermute, dass Manipulationen bei allen Blutuntersuchungen geschehen seien. Am 12.03.2015 sei ihm eröffnet worden, dass seine Akteneinsicht abgelehnt werde. Auf Aktenauskunft sei er hingewiesen worden. Er halte diese Ablehnung für rechtswidrig, da er gar nicht angeben könne, welchen Teil der Krankenakte er einsehen möchte. Des Weiteren trug er vor, dass die Einsicht infolge der permanent gegen ihn begangenen Rechtsbrüche erforderlich sei. Nur wenn er die Krankenakte komplett einsehen könne, lasse sich zweifelsfrei feststellen, ob noch weitere Rechtsbrüche vorliegen würden oder nicht und dies müsse ihm auch wegen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zugestanden werden.

Mit Schreiben vom 16.04.2015 nahm die Justizvollzugsanstalt Stellung und beantragte, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Auf den am 09.10.2014 gestellten Antrag auf Einsichtnahme in die Krankenakte wurde dieser am 18.12.2014 in dergestalt verbeschieden, dass der Antragsteller darauf hingewiesen worden sei, dass es einer Konkretisierung der relevanten Aktenteile bedürfe. Der weitergehende Antrag des Gefangenen vom 22.12.2014 wurde schließlich mit Bescheid vom 12.03.2015 abschlägig verbeschieden. Der Stellungnahme der Anstalt liegen bei, der Antrag des Antragstellers vom 09.10.2014 sowie die Antragserweiterung vom 22.12.2014 als auch der Bescheid vom 12.03.2015 in welchem die Akteneinsicht abgelehnt sowie der Antragsteller auf die Aktenauskunft, insbesondere hinsichtlich vorgenommener Blutuntersuchungen hingewiesen wird, diesbezüglich er seinen Antrag zu konkretisieren habe. Die getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 06.10.2014 im Verfahren StVK 177/13 stelle zwar die Rechtswidrigkeit eines HIV-Tests im Rahmen einer einzelnen Blutuntersuchung im Jahr 2007 fest, rechtfertige jedoch nicht die uneingeschränkte Akteneinsicht in die gesamte Krankenakte. Es erscheine ausreichend, lediglich ein Recht auf Auskunft in die Aufzeichnungen über die Blutproben zu geben, die der Antragsteller jedoch möglichst zeitlich und anlassbezogen eingrenzen müsse.

Mit Schreiben vom 23.04.2015 nahm der Antragsteller abschließend Stellung und trug vor, dass die Mitteilung der Anstalt vom 18.12.2014 keine Verbescheidung darstelle. Hiermit werde lediglich der Antrag hinausgezögert. Die Ablehnung der Akteneinsicht sei rechtswidrig gewesen. Auf den im Verfahren StVK 177/13 festgestellten Verstoß sei er nur zufällig gestoßen und könne nicht nachprüfen, ob sich weitere rechtswidrige Eintragungen in der Krankenakte befinden würden. Überdies seien rechtswidrige Akteneintragungen dem minderwertigen Zuchthausmoloch und den darin Dienst verrichtenden miesen verlogenen Ganoven nicht fremd.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche vorgenannten Schriftstücke und Anlagen vollumfänglich Bezug genommen.

Das Verfahren StVK 177/13 wurde beigezogen.

II.

Der Antrag des Antragstellers vom 13.03.2015 ist als unbegründet zurückzuweisen, da dem Antragsteller kein Anspruch auf Akteneinsicht aufgrund seines Akteneinsichtsantrages vom 09.10.2014 in Verbindung mit der Ergänzung vom 22.12.2014 zusteht.

Soweit der Antragsteller begehrt, seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 09.10.2014 zu genehmigen und die Anstalt hierzu zu verpflichten, so wollte er nichts anderes, als die ablehnende Entscheidung der Anstalt vom 12.03.2015 anzufechten. Es handelt sich somit um einen Anfechtungsantrag, welcher zulässig jedoch unbegründet ist.

Die Gewährung von Akteneinsicht richtet sich nach Art. 203 BayStVollzG und sieht ein Stufenverhältnis vor, wonach die Auskunft zunächst unbeschränkt, die Akteneinsicht dazu subsidiär ist. Nach der Bestimmung muss der Betroffene darlegen, dass er über die grundsätzlich als ausreichend zu erachtende Auskunft hinaus auf die Einsichtnahme der Akten angewiesen ist. Deshalb muss er im Falle der Geltendmachung der Einsicht diejenigen Teile bzw. Angaben näher bezeichnen, auf die es zur Wahrnehmung seiner Rechte ankommt. Der bloße Hinweis auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügt nicht (Arloth, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage 2011, § 185 Rn. 4 m. w. N.).

Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen erweist sich der ablehnende Bescheid der JVA St. vom 12.03.2015 als rechtmäßig und ist eine Akteneinsicht zu verwehren sowie eine Aktenauskunft als vorrangig und ausreichend zu erachten. Der Antragsteller hat nämlich insbesondere unter Verweis auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Suche nach möglichen zu rügenden Verstößen der JVA Einsicht in die Krankenakte begehrt. Dies allein genügt jedoch nicht. Insbesondere die Begründung, er benötige die Akte, um Verstöße der miesen verlogenen Ganoven des minderwertigen Zuchthausmolochs JVA St. zu rügen und anzuzeigen, von welchen er seit seiner Inhaftierung ausgehe, stellt gerade keine derartige Begründung dar, die eine umfassende Akteneinsicht rechtfertigen würde. Diese Begründung, welche letztlich nichts anderes als die Ausübung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, würde, würde diesem regelmäßig nachgekommen werden, dass Stufenverhältnis des Art. 203 BayStVollzG ad absurdum führen, könnte doch jeder Gefangene der JVA mit dieser Begründung regelmäßig eine vollständige Akteneinsicht erhalten. Folglich genügt dieser Vortrag gerade nicht.

Auch der Verweis auf das Verfahren StVK 177/13 und die darin getroffene Entscheidung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eines HIV-Eintrages im Jahr 2007 im Rahmen einer Blutprobe stellt keinen Anlass dar, nunmehr im Rahmen vollständiger Akteneinsicht eine Suche nach weiteren möglicherweise fehlerhaften Eintragungen im gesamten Aktenumfang zu starten, zumal sich der Antragsteller bereits seit dem Jahr 1997 in Haft befindet. Ausweislich der Entscheidung der Anstalt vom 12.03.2015 ist ihm vielmehr zuzumuten und wird ihm auch in Aussicht gestellt, Einsicht in Aktenteile der Krankenakte zu gewähren, welche im Zusammenhang mit Blutentnahmen stehen. Allein die Vermutung, es mögen sich weitere fehlerhafte Eintragungen in der Krankenakte befinden, stellen kein hinreichendes Rechtschutzbegehren dar, die vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Die Ablehnung der Akteneinsicht und somit der Bescheid der JVA St. vom 12.03.2015 erweist sich somit als rechtmäßig und der Antrag des Antragstellers vom 13.03.2015 ist deswegen als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG, diejenige über den Streitwert auf den §§ 60, 65, 52 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Regensburg Beschluss, 18. Mai 2015 - SR StVK 159/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Regensburg Beschluss, 18. Mai 2015 - SR StVK 159/15

Referenzen - Gesetze

Landgericht Regensburg Beschluss, 18. Mai 2015 - SR StVK 159/15 zitiert 4 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Referenzen

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.